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Transkript:

von Marco Lipke 1. Allgemeiner Bereich 1 Geltungsbereich 2 Mastergrad 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots 4 Prüfungen und Prüfungsfristen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüfer und Prüferin und Beisitzer und Beisitzerin 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 8 Arten von Prüfungsleistungen 9 Mündliche Prüfungsleistungen 10 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 11 Bewertung von Prüfungsleistungen 12 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Modulen 13 Wiederholung von Prüfungen 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 2. Masterprüfung 16 Zweck und Durchführung der Masterprüfung 17 Zulassungsvoraussetzungen für die Masterprüfung 18 Art und Umfang der Masterprüfung 19 Masterarbeit 20 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis 21 Masterurkunde 3. Schlussbestimmungen 22 Ungültigkeit der Masterprüfung, Aberkennung des akademischen Grades 23 Belastende Entscheidung, Widerspruchsverfahren 24 Einsicht in die Prüfungsakten 25 Inkrafttreten und Bekanntmachung 4. Anlagen Anlage 1: Umfang der Modulnoten an der Masterprüfung Anlage 2: Prüfungsarten und Zuordnung zu Modulen Seite 1

Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende im berufsbegleitenden Masterstudiengang Kulturmarketing am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Hochschule Harz (FH) in Wernigerode und am Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur der Hochschule Merseburg. Sie regelt die Prüfungen in diesem Masterstudiengang. 2 Mastergrad Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad "Master of Business Administration" im Kulturmarketing (Kurzform: MBA) verliehen. 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots 1. Das Studium wird als Fernstudium mit Präsenzeinheiten durchgeführt. 2. In jedem Studiensemester müssen Studieneinheiten im Umfang von 24 Credits gemäß Anlage 1 studiert werden. Die Regelstudienzeit beträgt unter dieser Voraussetzung fünf Semester einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit (zweieinhalb Jahre). 4 Prüfungen und Prüfungsfristen 1. Jedes Modul wird mit einer Note bewertet, die sich aus mindestens einer Prüfungsleistung errechnet. 2. Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgenommen. 3. Die Wiederholung einer Prüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über deren Nichtbestehen zulässig, sofern nicht dem oder der an der Prüfung Teilnehmenden wegen besonderer, von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 4. Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Prüfungen in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat oder die Kandidatin rechtzeitig sowohl über Art und Anzahl der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Masterarbeit informiert werden. Seite 2

Dem Kandidaten oder der Kandidatin sind auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. 5 Prüfungsausschuss 1. Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Vertretern der beteiligten Fachbereiche ein Prüfungsausschuss bildet. Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar vier Professorinnen oder Professoren und eine hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Organisation des Studiengangs beauftragte Person. In die Gruppe der Professoren soll jede Hochschule insgesamt zwei Vertreter oder Vertreterinnen entsenden. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl der Ausschuss-Mitglieder ist unbegrenzt zulässig. 2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Fachbereichsräte der beteiligten Fachbereiche gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende müssen Professorinnen oder Professoren sein. 3. Der Prüfungsausschuss arbeitet nach einer durch die Fachbereichsräte der beteiligten Hochschulen bestätigten Geschäftsordnung. 4. Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den Fachbereichsräten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten sowie die tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Masterarbeit und über die Verteilung der Modulnoten. Er gibt Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung und schlägt Maßnahmen zur Einhaltung der Regelstudienzeit vor. 5. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin und ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin anwesend sind. 6. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten. 7. Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende übertragen, jedoch nicht bei der Behandlung von Widersprüchen. Der oder die Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Der Seite 3

oder die Vorsitzende und sein Vertreter oder seine Vertreterin berichten dem Prüfungsausschuss laufend über ihre Tätigkeit. 8. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. 9. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 10.Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines bzw. seiner Vorsitzenden sind den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. 11.Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Ort der Studienorganisation. 6 Prüfer und Prüferin und Beisitzer und Beisitzerin 1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Prüferinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem oder der Vorsitzenden übertragen. Als Prüfer und Prüferinnen sollen Professoren oder Professorinnen oder andere Personen bestellt werden, die in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige Lehre ausgeübt haben. Zu Beisitzern und Beisitzerinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2. Die Prüfer und Prüferinnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 3. Der Kandidat oder die Kandidatin kann einen Prüfer oder eine Prüferin als Betreuer oder Betreuerin der Masterarbeit vorschlagen. Auf den Vorschlag des Kandidaten oder der Kandidatin ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch. 4. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten oder der Kandidatin die Namen der Prüfer und Prüferinnen rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. 5. Für Prüfer und Prüferinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen gilt 5 Absatz 9 Satz 2 und 3 entsprechend. 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 1. Zu Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer für den Masterstudiengang Kulturmarketing eingeschrieben 2. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu Seite 4

richten. Für den Antrag erhält der Kandidat oder die Kandidatin ein Formblatt. Dieses enthält den Titel der Prüfung, die Art der Prüfungsleistung, den Prüfungstermin und in der Anlage den Nachweis über die erbrachten Vorleistungen. 3. Vorleistungen können Testate, Seminarleistungen, Referate, Präsentationen und Hausarbeiten sein. 4. Ist es dem Kandidaten oder der Kandidatin nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. 5. Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat oder die Kandidatin die Masterprüfung in einem Studiengang Kulturmarketing an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat. 6. Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfungsleistung kann schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis drei Werktage vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. 8 Arten von Prüfungsleistungen 1. Prüfungsleistungen können 1. mündlich als Referat, Prüfungsgespräch, Präsentation, Seminarleistung ( 9), 2. schriftlich als Hausarbeit, Klausur und Projektdokumentation und sonstige schriftliche Arbeiten ( 10) 3. mündlich und schriftlich sowie 4. in Form einer Masterarbeit ( 19) erbracht werden. 2. Macht der Kandidat oder die Kandidatin glaubhaft, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, so wird dem Kandidaten oder der Kandidatin gestattet, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. 9 Mündliche Prüfungsleistungen 1. Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über breites Grundlagenwissen verfügt. Seite 5

2. Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin oder vor mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen (Kollegialprüfung) als Gruppen- oder als Einzelprüfung erbracht. 3. Mündliche Prüfungsleistungen sollen je Prüfungsleistung und Kandidat oder Kandidatin mindestens 20 Minuten betragen und 60 Minuten nicht überschreiten. Werden für die Berechnung der Modulnote mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Summe der mündlichen Teilprüfungen höchstens 60 Minuten. 4. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Modulprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin jeweils nach Ablegen der mündlichen Prüfungsleistung bekannt zu geben. 5. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse und der Art der Prüfung als Zuhörer oder Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. 6. Handelt es sich bei der mündlichen Prüfung um eine Seminarleistung, so wird diese nur mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Eine Notenberechnung entfällt. 10 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 1. In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Fachproblem erkennen, selbstständig erarbeiten und Wege zu einer Lösung finden kann. 2. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die Ergebnisse werden den Studierenden durch die Studiengangsorganisation mitgeteilt. 3. Die Dauer von schriftlichen Prüfungsleistungen darf innerhalb eines Moduls vier Stunden nicht über- und eine Stunde nicht unterschreiten. Werden für die Berechnung der Modulnote mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer des schriftlichen Teils höchstens drei Stunden. 11 Bewertung von Prüfungsleistungen 1. Die Note für die Bewertung der Prüfungsleistung wird von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin festgesetzt. Dabei sind folgende Noten zu verwenden: 1 = "sehr gut" eine hervorragende Leistung, Seite 6

2 = "gut" eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3 = "befriedigend" eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht, 4 = "ausreichend" eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Mindestanforderungen genügt, 5 = "nicht ausreichend" eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können darüber hinaus die Noten 1.3, 1.7, 2.3, 2.7, 3.3 und 3.7 vergeben werden. Dabei ergeben die Werte 1.3 die Note "sehr gut", 1.7 und 2.3 die Note "gut", 2.7 und 3.3 die Note "befriedigend", 3.7 die Note "ausreichend". 2. Wird eine Modulnote von mehreren Prüfern oder Prüferinnen bewertet, so errechnet sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der einzelnen Prüfer und Prüferinnen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Eine notwendige Rundung erfolgt jeweils zur nächst besseren Note. 12 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Modulen 1. Ein Modul ist bestanden, wenn die laut Anlage 2 geforderte Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so muss jede mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein. 2. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Module gemäß Anlage 1 bestanden Seite 7

sind und die Masterarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4.0) bewertet wurde. 3. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist. 13 Wiederholung von Prüfungen 1. Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können höchstens zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die zweite Wiederholung ist eine mündliche Prüfung. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig. 2. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist in höchstens zwei Prüfungen zulässig. 3. Wiederholungsprüfungen sind innerhalb eines Jahres abzulegen. Bei Fristüberschreitungen, die der Kandidat oder die Kandidatin selbst zu vertreten haben, erlischt der Prüfungsanspruch. 4. Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind nur diejenigen zu wiederholen, die mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet wurden. 5. Art und Umfang der in einer Wiederholungsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung sind in der Regel durch die Bestimmungen über Art und Umfang der Prüfungsleistung der jeweiligen Prüfung gemäß Anlage 2 festgelegt. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss für einzelne Wiederholungsprüfungen eine andere Festlegung zu Art und Umfang der Prüfungsleistung treffen, die aber nicht über das für diese Prüfung vorgesehene Maß gemäß Anlage 2 hinausgehen darf. 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 1. Eine Prüfung wird mit der Note "nicht ausreichend" (5.0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Kandidat oder 2. Die für den Rücktritt von oder das Versäumnis der Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, Seite 8

so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. 3. Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer oder der Prüferin oder der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. 4. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der Prüferin oder der aufsichtführenden Person nach Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. 5. Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer Entscheidung gemäß Absatz 3 bzw. 4 verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden nach Gleichwertigkeitsprüfung (Credits) angerechnet, wenn sie an einer Hochschule im gleichen oder einem verwandten Studiengang erbracht wurden. 2. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen 3. Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4. Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter oder Fachvertreterinnen zu hören. 5. Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen erfolgt die Anerkennung nur für Seite 9

Studien- und Prüfungsleistungen, deren Note nicht in die Berechnung der Gesamtnote eingeht. 6. Für die Umrechnung deutscher Noten in ECTS-Grades ist die Umrechnungstabelle der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen "Rahmenvorgabe für die Einführung von Creditsystemen und die Modularisierung von Studiengängen" vom 15. September 2000 verbindlich. ECTS-Grade Deutsche Noten ECTS-Definition A 1,0-1,5 Excellent B 1,6-2,0 Very good C 2,1-3,0 Good D 3,1-3,5 Satisfactory E 3,6-4,0 Sufficient FX/F >4 Fail 7. Für die Umrechnung der ECTS-Grades in das deutsche Notensystem gilt entsprechend folgendes: Grade Deutsche Noten Definition A 1,0 Sehr gut B 1,7 Gut (+) C 2,3 Gut (-) D 3,3 Befriedigend E 3,7 Ausreichend FX/F >4 Nicht Ausreichend 8. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Der Student oder die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Masterprüfung 16 Zweck und Durchführung der Masterprüfung 1. Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat oder die Kandidatin die Seite 10

Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für die steigenden Anforderungen in der Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 2. Die Prüfungen der Masterprüfung werden nach Abschluss der Module durchgeführt. 3. Die Masterprüfung wird mit der Masterarbeit abgeschlossen. 17 Zulassungsvoraussetzungen für die Masterprüfung Zur Anfertigung der Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer alle Prüfungen bis auf eine, die jedoch nicht das Fachgebiet der Masterarbeit betreffen darf, bestanden hat. 18 Art und Umfang der Masterprüfung Die Masterprüfung besteht aus den Noten der Module und der Masterarbeit. 19 Masterarbeit 1. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die die wissenschaftliche Weiterbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem des Kulturmarketing oder deren Anwendungen selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2. Die Ausgabe des Themas für eine Masterarbeit sowie die inhaltliche Betreuung bei der Anfertigung der Masterarbeit erfolgt durch eine prüfungsberechtigte Person gemäß 6 Absatz 1 Satz 3. Die Ausgabe des Masterthemas erfolgt über den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 3. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Masterarbeit Vorschläge zu unterbreiten. Auf Antrag sorgt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat oder die Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden. 4. Der Kandidat oder die Kandidatin kann einen Prüfer oder eine Prüferin als Betreuer oder Betreuerin der Masterarbeit vorschlagen. Auf den Vorschlag des Kandidaten oder der Kandidatin ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch. 5. Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit (maximal drei Personen) Seite 11

erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag eines einzelnen Kandidaten oder einer einzelnen Kandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. 6. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit darf 23 Wochen nicht überschreiten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von dem Betreuer oder der Betreuerin so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehalten werden kann. Auf schriftlichen Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin kann nach Befürwortung durch den Betreuer oder die Betreuerin die Bearbeitungszeit einmalig um vier Wochen verlängert werden. 7. Die Masterarbeit ist fristgemäß bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren sowie als Datenträger abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er oder sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Teil der Arbeit - selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 8. Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Einer der Prüfer oder eine der Prüferinnen soll derjenige oder diejenige sein, der oder die das Thema der Masterarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Hierbei soll unter Abwägung der inhaltlichen Ausrichtung des Themas der Wunsch des Kandidaten bzw. der Kandidatin berücksichtigt werden. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4.0) oder besser bewertet werden, wenn beide Noten "ausreichend" (4.0) oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Das Bewertungsverfahren ist innerhalb von sechs Wochen abzuschließen. 9. Die Masterarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" 4.0) ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in Absatz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei der Anfertigung der ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 20 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis 1. Über die bestandene Masterprüfung erhält der Kandidat oder die Kandidatin unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis. In das Zeugnis sind die Fachnoten der Masterprüfung, das Thema der Masterarbeit, deren Note, sowie die Gesamtnote aufzunehmen. 2. Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich aus den Anteilen gemäß Anlage 1 der Modulnoten (insgesamt 80%) und der Note für die Masterarbeit (20%). Seite 12

3. Ist die Gesamtnote 1.3 oder besser, soll das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden, falls die Masterarbeit mit 1.3 oder besser bewertet wurde und keine Fachnote schlechter als 3.0 ist. 4. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 21 Masterurkunde 1. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades beurkundet. Mit dem Zeugnis und der Masterurkunde erhalten die Kanditaten ein Diploma Supplement. 2. Die Masterurkunde wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Dekan oder der Dekanin der beteiligten Fachbereiche unterzeichnet und mit den Siegeln der Hochschule Harz und der Hochschule Merseburg versehen. Schlussbestimmungen 22 Ungültigkeit der Masterprüfung, Aberkennung des akademischen Grades 1. Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat oder die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären. 2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Modulprüfung ganz oder teilweise für "nicht ausreichend" und gegebenenfalls die Masterprüfung als "nicht bestanden" erklärt werden. 3. Dem oder der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erstellen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Seite 13

Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 5. Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen. 23 Belastende Entscheidung, Widerspruchsverfahren Ein belastender Verwaltungsakt, der nach dieser Prüfungsordnung getroffen wird, ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach 41 Verwaltungsverfahrensgesetz bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden. 24 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer oder Prüferinnen und die Prüfungsprotokolle gewährt. 25 Inkrafttreten und Bekanntmachung Diese Prüfungsordnung tritt nach den Beschlussfassungen der Senate der beteiligten Hochschulen und der Genehmigung durch die Rektoren bzw. Rektorinnen am Tag nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der beteiligten Hochschulen in Kraft. Anlagen Anlage 1: Umfang der Modulnoten an der Masterprüfung Nr. Prüfung Credits Anteil an der Gesamtnote des Masters I Theoretische 9 5% Seite 14

Grundlagen Kulturmarketing des II Analyse im Kulturmarketing III Strategie des Kulturmarketing 4 5% 4 5% IV Gestaltungsinstrumente des Kulturmarketing 8 5% V Kommunikationsmarketing6 5% VI Beschaffungsmarketing 4 5% VII Internetmarketing 3 5% VIII Marketingcontrolling 4 5% IX Internes Marketing 4 5% X Recht 4 5% XI Kulturtourusmus 4 5% XII Managementkompetenzen5 5% XIII Projektentwicklung - Analyse XIV Strategische und operative Projektentwicklung 9 5% 11 5% XV Projektorganisation 9 5% XVI Projektrealisation 8 5% Masterarbeit 24 20% Summe 120 100% Anlage 2: Prüfungsarten und Zuordnung zu Modulen Nr. Modulprüfung Art der Prüfungsleistung I Theoretische Grundlagen des HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, Seite 15

Kulturmarketing II Analyse im Kulturmarketing HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, III Strategie des Kulturmarketing HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, IV Gestaltungsinstrumente des Kulturmarketing HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, V Kommunikationsmarketing HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, VI Beschaffungsmarketing HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, VII Internetmarketing HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, VIII Marketingcontrolling HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, IX Internes Marketing HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, X Recht HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, XI Kulturtourismus HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, XII Managementkompetenzen HA, RF, PRO, SL, PG (45), PD, XIII Projektentwicklung - Analyse PRO, HA XIV Strategische und operative Projektentwicklung PRO, HA XV Projektorganisation PRO, HA XVI Projektrealisation PRO, HA Masterarbeit MA Hinweis: Legende : HA - Hausarbeit, RF - Referat, PRO - Projekt, SL - Seminarleistung, PG - Prüfungsgespräch (xx Minuten), PD - Projektdokumentation, PL - Klausur (xx Minuten), MA Masterarbeit Seite 16

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