Fall 7: Weltmeisterschaft 2010

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Transkript:

Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 7: Weltmeisterschaft 2010 Im Sommer 2010 befürchtet man zahlreiche Ausschreitungen während der Weltmeisterschaft in Südafrika. Insbesondere rechnen die deutschen Behörden mit einem Hooligan-Tourismus nach Südafrika. Sie befürchten, dass gewaltbereite Fußballfans aus Deutschland in großen Gruppen nach Südafrika reisen, um sich dort mit Fußballfans anderer Länder zu prügeln. Insbesondere eine Gruppe aus der kreisfreien Stadt W in Bayern ist in der Vergangenheit durch ihr gewalttätiges Auftreten bei Fußballspielen der deutschen Nationalmannschaft aufgefallen und in polizeilichen Kreisen für ihr gewaltbereites Auftreten bekannt. Um für ein friedliches Ablaufen der WM zu sorgen, beschließen deutsche Behörden in Kooperation mit südafrikanischen Behörden frühzeitig gegen die gewaltbereiten Fußballfans vorzugehen. Bereits im März beginnen die deutschen Behörden, in einschlägigen Kreisen Ausreiseverbote zu erteilen. Der in W wohnhafte Fußballfan S ist ein aktives Mitglied der Würzburger Hooligans. Er wurde bereits mehrfach während Länderspielen aufgrund von Gewalttaten festgenommen. Auch bei der diesjährigen Fußballweltmeisterschaft in Südafrika möchte er an einigen ausgewählten Spielen teilnehmen und informiert sich gerade über Flüge nach Südafrika. Im Gegensatz zu den meisten seiner Hooligan-Freunde hat er jedoch noch kein Ausreiseverbot oder ähnliches erhalten. Zwei Wochen vor Beginn der Weltmeisterschaft erhält S jedoch vom Oberbürgermeister der Stadt W - als zuständige Behörde - eine Verfügung, durch die der Geltungsbereich seines Reisepasses in der Form eingeschränkt wird, dass ihm eine Ausreise aus Deutschland nach Südafrika unmittelbar oder über Drittstaaten für die Zeit der Weltmeisterschaft verboten ist. Die Behörde hatte erst wenige Tage zuvor von den Aktivitäten des S erfahren. Vor Erlass der Verfügung wurde ihm seitens der Behörde keine Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Ihm wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, diese Beschränkungen in seinen Papieren vermerken zu lassen. Die Verfügung wird - auch hinsichtlich des Absehens der Anhörung aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit - ausführlich begründet. Darüber hinaus wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Auch diese wird ausführlich begründet. S, der bislang keinen Widerspruch eingelegt hat, sieht sich in seinen Grundrechten verletzt und möchte in Hinblick auf den Beginn der WM so schnell wie möglich wissen, ob er wirklich nicht ausreisen könne. Er fragt Rechtsanwalt A, welche Art gerichtlichen Rechtsschutzes ihm beim Verwaltungsgericht in W zur Verfügung steht und ob dieser Aussicht auf Erfolg hat. Prüfen Sie die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs.

Relevante Normen zur Lösung des Falles: Paßgesetz 7 Paßversagung (1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber 1.die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; 2.sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will; 3.einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will; 4.sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will; 5.sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will; 6.sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will; 7.als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 8.als Wehrpflichtiger ohne die nach 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will; 9.als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 10.eine in 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird. (2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß ausgestellt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweises. (4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden. 8 Paßentziehung Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach 7 Abs. 1 die Paßversagung rechtfertigen würden.

Lösungsskizze: Da die Weltmeisterschaft in Kürze beginnt, käme Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungsklage zu spät, so dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nur in Form eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gewährt werden kann. Ein solcher Antrag wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 VwGO Die Regelung des 40 Abs. 1 VwGO gilt nicht nur für Klagen im Hauptsacheverfahren, sondern auch für Anträge im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ( 123 Abs. 2 S. 2, 80 Abs. 5 VwGO) Aufdrängende Sonderzuweisung (-) Öffentliche-rechtliche Streitigkeit: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung. Diese Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einzig einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten, also Sonderrecht des Staates sind. Die Verfügung wurzelt in den Vorschriften des PaßG und des PAuswG, die einzig Hoheitsträger berechtigen und verpflichten öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) Nichtverfassungsrechtlicher Art (+), da keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit Abdrängende Sonderzuweisung (-) Der Verwaltungsrechtsweg ist daher nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. II. Staathafte Antragsart Die statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach dem klägerischem Begehren des Antragsstellers, 88 VwGO. S Möchte gegen die Verfügung der Behörde vorgehen, um seine in Kürze bevorstehende Reise nach Südafrika antreten zu können. Grundsätzlich richtet sich vorläufiger Rechtsschutz nach 123 Abs. 1 VwGO. Hierbei ist jedoch die Regelung des 123 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen, wonach die 80 f. VwGO vorrangig sind. Sofern diese einschlägig sind, richtet sich der Antrag nach diesen Bestimmungen. In Betracht kommt ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO. Ein solcher Antrag ist statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft wäre und die Anfechtungsklage oder ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hätten.

1. Anfechtungsklage/VA-Qualität? Die Verfügung der Behörde ist öffentlich-rechtlicher Natur und beinhaltet die Beschränkung der Ausreisemöglichkeiten des S, regelt also einen Einzelfall mit Außenwirkung. Es liegt daher ein belastender Verwaltungsakt vor. 2. keine aufschiebende Wirkung Gegen diesen haben Rechtsbehelfe im Sinne des 80 Abs. 1 VwGO wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag der R ist demnach als ein solcher zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO statthaft. III. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Antragsbefugt ist im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO nur derjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren geltend machen kann, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes ist eine Rechtsverletzung des S jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG möglich. Daher ist er antragsbefugt. IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit S ist nach 61 Nr. 1 VwGO beteiligten- und nach 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt W ist nach 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und muss sich gemäß 62 Abs. 3 VwGO im Prozess vertreten lassen. V. Zuständiges Gericht Zuständig ist nach 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache, also das Gericht, das im Hinblick auf die künftige Anfechtungsklage sachlich und örtlich zuständig wäre. Dieses ist nach 45, 52 Nr. 3 VwGO das Verwaltungsgericht in W. VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis entfiele, wenn dem S ein einfacherer Weg zur Verfügung stände, sein Recht durchzusetzen.

1. Problem: Vorherige Einlegung eines Widerspruchs Im Rahmen von 80 Abs. 5 VwGO ist umstritten, ob der Antragsteller Widerspruch gegen den ihn belastenden Verwaltungsakt einlegen muss, bevor er einen Eilantrag stellen kann. e.a.: Ausgehend vom Wortlaut des 80 Abs. 5 S. 2 VwGO, wonach ein Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist, könnte man davon ausgehen, dass eine vorherige Widerspruchseinlegung erforderlich ist. Es wird vorgebracht, der Gesetzgeber habe schließlich ausdrücklich nur die vorherige Erhebung der Anfechtungsklage ausgenommen. Für eine solche Sichtweise sprächen auch die in 80 Abs. 5 VwGO verwendeten Begriffe des Anordnens und Wiederherstellens. Ohne Widerspruch könne keine aufschiebende Wirkung des 80 Abs. 1 VwGO eintreten, dementsprechend könne sie auch nicht angeordnet oder wiederhergestellt werden. a.a.: Nach anderer Ansicht ist eine vorherige Einlegung eines Widerspruchs hingegen nicht erforderlich. Auch sie geht vom Wortlaut des 80 Abs. 5 S. 2 VwGO aus, versteht diesen jedoch anders. Wenn schon eine vorherige Anfechtungsklage nicht erforderlich sei, so müsse das erst recht für den Widerspruch gelten. Hinzukomme, dass die Einlegung des Widerspruchs ja gerade die Regelwirkung des 80 Abs. 1 VwGO (aufschiebende Wirkung) wegen 80 Abs. 2 VwGO nicht auslösen könne. Dem Antragsteller würde also etwas abverlangt, was für ihn völlig sinnlos sei. Außerdem sei ein solches Erfordernis unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes mit dem Sinn und Zweck eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner Streitentscheidung. Zwar hat S noch keinen Widerspruch eingelegt, dies ist aber gemäß 68 Abs. 1 VwGO i.v.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO auch nicht erforderlich. 2. Vorheriger Aussetzungsantrag Nach 80 Abs. 4 VwGO kann auch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in Fällen des Abs. 2 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) die Vollziehung aussetzen. Es stellt sich die Frage, ob ein Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung nach 80 Abs. 4 VwGO nicht einen einfacheren Weg darstellt, sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Nach 80 Abs. 6 VwGO ist ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO in Fällen des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur statthaft, wenn die Behörde vorher einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Aus dieser Regelung folgt aber, dass außerhalb der Fälle des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Antrag auf behördlich Aussetzung nach Abs. 4

gerade keine zwingende Voraussetzung ist. Beide Rechtsschutzmöglichkeiten stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander. Das Rechtsschutzbedürfnis des R ist mithin zu bejahen. VII. Zwischenergebnis Ein Antrag der R auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. B. Begründetheit Der Antrag des A nach 80 a I Nr. 2, V S. 1 1. Alt. VwGO ist begründet, wenn er sich gem. 78 I Nr. 1 VwGO analog gegen den richtigen Antragsgegner richtet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig war und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse (Suspensivinteresse) des S das behördliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso eher überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist der VA offensichtlich rechtswidrig und korrespondiert damit eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, so kann kein öffentliches Interesse am Vollzug eines VA bestehen. Das Aussetzungsinteresse des S würde somit das Vollziehungsinteresse der Stadt W überwiegen, wenn sich nach summarischer Prüfung der Hauptsache die Rechtswidrigkeit des dem S erteilten Bescheids ergäbe und der S dadurch in seinen Rechten verletzt wäre. I. Passivlegitimation Gem. 78 I Nr. 1 VwGO analog ist der Antrag gegen die Stadt W zu richten. II. Rechtsgrundlage für die Anordnung Rechtsgrundlage der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ist 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. III. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung 1. Zuständigkeit und Form Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sowohl die Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als auch die Widerspruchsbehörde zuständig. Die Behörde, die den (Grund-) Verwaltungsakt erlassen hat, war demnach auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zuständig.

Nach 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging schriftlich und wurde ausführlich begründet. Die Voraussetzungen des 80 Abs. 3 S. 1 VwGO sind erfüllt. 2. Verfahren Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass S vor Erhalt des behördlichen Schreibens keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Es stellt sich die Frage, ob dies nicht eine Verletzung des Anhörungsgebotes des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG darstellt. Hierfür muss die Vorschrift auf die Anordnung sofortiger Vollziehung aber überhaupt Anwendung finden. Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, dass es sich bei der Anordnung sofortiger Vollziehung um einen Verwaltungsakt handelt. Dafür müssen alle Voraussetzungen des 35 S. 1 VwVfG erfüllt sein. Dies erscheint vor allem im Hinblick auf eine selbständige Regelung fraglich. Man könnte argumentieren, dass die Behörde eine über den Inhalt des eigentlichen Grundverwaltungsaktes hinausgehende eigenständige Rechtsfolge setzt, indem sie gerade die sofortige Vollziehung anordnet. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Grundverwaltungsakt selbst schon die grundsätzliche Vollziehbarkeit (ab Bestandskraft) regelt. Diese wird durch die Anordnung sofortiger Vollziehung lediglich zeitlich vorverlagert. Dementsprechend trifft die Anordnung sofortiger Vollziehung gerade keine eigenständige Regelung. Hinzukommt, dass es der Anordnung sofortiger Vollziehung an der für den Verwaltungsakt typischen Bestandskräftigkeit mangelt. Dies zeigt sich daran, dass 80 Abs. 5 VwGO keine Fristbestimmung enthält. Dementsprechend ist der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Verwaltungsaktqualität abzusprechen, eine unmittelbare Anwendung von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG scheidet demnach aus. Teilweise wird dennoch vertreten, dass es zumindest einer analogen Anwendung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG auf die Anordnung sofortiger Vollziehung bedürfe. Grundvoraussetzung für die Bildung einer Analogie ist aber, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die in 80 Abs. 3 VwGO getroffene spezielle Begründungsregel für die Anordnung sofortiger Vollziehung zeigt aber, dass sich der Gesetzgeber mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen auseinander gesetzt hat. Es hätte nahe gelegen, auch eine Anhörungspflicht mit aufzunehmen, sofern es beabsichtigt gewesen wäre. Aus diesem Grund ist eine planwidrige Regelungslücke und damit die Notwendigkeit einer analogen Anwendung Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG abzulehnen. Die Anhörungspflicht des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kommt also auch nicht analog zur Anwendung; die Anordnung sofortiger Vollziehung erging somit insgesamt formell rechtmäßig.

IV. Materielle Voraussetzungen der Anordnung In materieller wiegt das Gericht im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung das Aussetzungsinteresse des R und das öffentliche Vollzugsinteresse gegeneinander ab. Dies erfolgt maßgeblich durch eine Überprüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. 1. Ermächtigungsgrundlage für das Ausreiseverbot Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung des Reisepasses sind 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 8 PaßG, für die Beschränkung des Personalausweises 6 Abs. 7 PAuswG. 2. Formelle Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbotes a) Zuständige Behörde Vorliegend hat die zuständige Behörde gehandelt b) Verfahren Schriftlich Aufgrund der Schriftlichkeit und der ausführlichen Begründung ( Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) der Verfügung bestehen auch hinsichtlich der Form keine Bedenken. Anhörung Eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte nicht. Entbehrlich nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG? Hiernach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung unter anderem wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Die Behörde hat erst kurz bevor sie die Verfügung erlassen hat, von den Hooligan- Aktivitäten des S erfahren. Der Beginn der Weltmeisterschaft und damit auch die Ausreise der S standen unmittelbar bevor. Aufgrund der sehr kurzen Zeitspanne war zu befürchten, dass die Maßnahmen der Behörde nicht mehr greifen könnten, wenn dem S noch die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu äußern. Damit wären dann aber Maßnahmen der Behörde zu spät gekommen, so dass von einem Fall der Gefahr im Verzug auszugehen ist. Die Behörde hat bezüglich des Absehens der Anhörung folglich ermessensfehlerfrei gehandelt. Ihre Entscheidung hat sie innerhalb der Verfügung auch begründet. Ein Anhörungsverzicht war demzufolge zulässig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbots

a) Tatbestandsvoraussetzungen Nach 8 PaßG kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach 7 Abs. 1 PaßG die Passversagung rechtfertigen würden. Eine Beschränkung ist als Minus zur Entziehung auch von der Ermächtigung erfasst. Nach 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG ist ein Pass zu versagen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind. Eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit kommt ersichtlich nicht in Betracht, so dass zu untersuchen ist, ob sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind, wenn R nach Südafrika ausreist. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wegen Art. 19 Abs. 4 GG einer vollumfänglichen richterlichen Auslegung und Überprüfung zugänglich ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen für die Feststellung einer solchen Gefährdung bestimmte Tatsachen sprechen. Die den beiden anderen Merkmalen des 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG (innere und äußere Sicherheit) in ihrer Gewichtigkeit nahe kommen. Als eine Gefährdung erheblicher Belange können auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. Nach der Einschätzung der Beamten ist damit zu rechnen, dass es im Rahmen der Fußballspiele in Südafrika zu gewalttätigen Auseinandersetzungen von Hooligan-Gruppen kommt. Solche radikalen Aktivitäten können dem Ansehen Deutschlands erheblichen Schaden hinzufügen, wenn deutsche Staatsbürger beteiligt sind. Dies liegt daran, dass die Spiele der Weltmeisterschaft von einem weltweiten Publikum im Fernsehen verfolgt werden. S ist ein aktives Mitglied einer Hooligan-Gruppe. Aufgrund seiner einschlägigen Vergangenheit wird er als gewaltbereit eingestuft. Als solch ein gewaltbereiter Hooligan ist es sehr wahrscheinlich, dass er sich auch im Rahmen der Fußballspiele in Südafrika an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligen wird. Daher ist er eine Person, bei deren Aufenthalt in Südafrika während der Weltmeisterschaft eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft zu erwarten ist. Demzufolge liegt eine Gefährdung erheblicher Belange vor. b) Rechtsfolge 8 PaßG räumt der Behörde ein Ermessen ein. Ein Ermessenfehler könnte im Hinblick auf die Grundrechtsverletzung vorliegen. Durch die Ausreisebeschränkung wird in das Recht des S aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Fraglich ist, ob der Eingriff verhältnismäßig ist. An der Geeignetheit und Erforderlichkeit bestehen keine Zweifel. Fraglich ist, ob die Beschränkung angemessen ist. Ein generelles Ausreiseverbot wäre wohl nicht angemessen. Jedoch wird durch die Beschränkung dem S nur untersagt, nach Südafrika einzureisen. Darüber hinaus ist die Beschränkung zeitlich

begrenzt. Vor dem Hintergrund der durch den S drohenden Gefahr ist die Maßnahme wohl als angemessen anzusehen. Ermessensfehler der Behörde liegen somit nicht vor. 4. Besonderes Vollzugsinteresse Es müsste zudem ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen, d.h. es bedarf einer besonderen Dringlichkeit, mit der die sofortige Vollziehung begründet wird. (Allein die Rechtmäßigkeit des VAs reicht nicht aus, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, da ansonsten bei jedem rechtmäßigen VA bereits eine sofortige Vollziehung möglich wäre!) Aufgrund der zeitlichen Nähe der WM wäre es jedoch der Behörde nicht möglich, den VA überhaupt zu vollziehen. Durch Einlegen eines Widerspruchs und anschließend einer Anfechtungsklage könnte der S die Vollziehung der Ausreisebeschränkung für den Zeitraum der WM unmöglich machen. Folglich liegt ein besonderes Vollzugsinteresse der Behörde vor. C. Ergebnis Die Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse des S. Folglich wäre sein Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet.