- GZ.: BMI-LR1432/0009-III/1/a/2012 Wien, am 11. Mai 2012 An das Amt der Kärntner Landeregierung Abteilung 1 Mießtaler Straße 1 9021 KLAGENFURT Zu GZ 01-VD-LG-1442/4-2012 und 01-VD-LG-1442/7-2012 Rita Ranftl BMI - III/1 (Abteilung III/1) Herrengasse 7, 1014 Wien Tel.: +43 (01) 531262046 Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at WWW.BMI.GV.AT DVR: 0000051 Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse. Betreff: Legistik und Recht; Fremdlegistik; LG-Kärnten Entwurf eines Kärntner Landesgesetzes, mit dem das Kärntner Prostitutionsgesetz geändert wird; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes Mit dem gegenständlichen Entwurf wurden seitens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst die Bundesministerien für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Gesundheit sowie für Inneres befasst. Zum übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundesministerium für Inneres als das zur Abgabe der zusammenfassenden Stellungnahme des Bundes berufene Ressort unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit unvorgreiflich der Haltung der Bundesregierung im Verfahren nach Art. 97 bzw. 98 B-VG wie folgt Stellung: I. Zum Gesetzesentwurf: Allgemeines: Die leider sehr kurz bemessende Begutachtungsfrist macht eine ausreichend fundierte Auseinandersetzung mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext sehr schwer. Es darf daran erinnert werden, dass den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen sollte (vgl. insbesondere die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes- Verfassungsdienst GZ 44.863-2a/70 und GZ 53.567-2a/71 betreffend die Festsetzung
angemessener Begutachtungsfristen). Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist zwingend eine Begutachtungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuhalten (vgl. Art. 1 Abs. 4 Z 1 der Vereinbarung). Zu Z 2 ( 3 Abs. 2 lit. d): Es stellt sich die Frage, ob es zweckmäßig ist, die Anbringung von Werbeanlagen für Bordelle lediglich an den Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, zu verbieten, und nicht eine Regelung sinnvoller wäre, die vor allem auf den Umkreis dieser Orte abstellt, zumal der Anbringung einer Werbeanlage an einer Schule oder eines Kindergartens wohl ohnehin nicht zugestimmt würde. Zu Z 3 ( 5 Abs. 4): Anstatt auf die Regelungen des Kärntner Dienstleistungsgesetzes zu verweisen, wäre es adressatenfreundlicher, die anzuwendenden Rechtsvorschriften inhaltlich wiederzugeben. Im Übrigen wird zur Erwägung gestellt, die Verweisung dergestalt zu vereinfachen, dass im Übrigen 9 und 10 des bezeichneten Gesetzes gelten. Zu Z 7 ( 12): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die vom Gesetz genannte Belästigung oder Verletzung öffentlicher Interessen sollte näher umschrieben werden. Die Möglichkeit der Untersagung aufgrund einer Prognoseentscheidung erscheint etwas unbestimmt. In lit. a sollte der in der Wendung wird, oder vorhandene Beistrich entfallen. Zu Z 8 ( 14): Auch wenn der Mitwirkungsumfang geltendes Recht darstellt und lediglich explizit im Gesetz normiert werden soll, sollte versucht werden, diesen insoweit einzuschränken, als betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche sowie die Hygiene betreffende Angelegenheiten vom Mitwirkungsumfang ausgenommen werden sollten. II. Zum Nachtrag und den Fragen Zu Frage 1 (Anpassung an die Änderung des SPG) und zur Änderung des Kärntner Prostitutionsgesetzes: Allgemeines: Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Kärntner Prostitutionsgesetz in ihrer zur Begutachtung übermittelten Fassung normiert im Artikel II, dass das Gesetz an dem der - 2 -
Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt. Die Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungsgesetz SNG tritt aber erst mit 1. September 2012 in Kraft. Die Inkrafttretensregelung für die 5 und 16 der Änderung des Kärntner Prostitutionsgesetzes sollten daher entsprechend angepasst werden. Zu Z 8 ( 14): Das Einfügen der Wortfolge des öffentlichen Sicherheitsdienstes erscheint entbehrlich. Zu Frage 2 Sozialversicherungsrechtliche Stellung von Prostituierten: Die Auffassung des Amtes der Kärntner Landesregierung, wonach Prostituierte sozialversicherungsrechtlich in der Regel als Neue Selbstständige zu beurteilen sind, wird in dieser Allgemeinheit nicht geteilt. Grundsätzlich wird angemerkt, dass die generelle Zuordnung einer Personengruppe in den Bereich der selbständig Erwerbstätigen ohne Beachtung der tatsächlichen Umstände, der Art und Weise der Ausübung dieser Tätigkeit und ohne Beachtung der im Sozialversicherungsrecht vorgegebenen Prüfreihenfolge (Dienstverhältnis freies Dienstverhältnis selbständige Erwerbstätigkeit) sozialversicherungsrechtlich als systemfremd zu betrachten ist. In der Praxis spielt die rechtliche Ausgestaltung einer Arbeitsbeziehung eine wesentliche Rolle und sie definiert auch letztlich die Einordnung in das Sozialversicherungssystem. Jedoch kommt es in der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und selbständig Erwerbstätigen nicht nur darauf an, dass diese Arbeitsbeziehungen in einem bestimmten Vertrag festgelegt sind, sondern dass diese Rechtsbeziehungen auch so gelebt werden, wie sie im Vertrag festgelegt werden. Die konkrete Beurteilung der Pflichtversicherung erfolgt daher im Einzelfall durch die Krankenversicherungsträger; für die richtige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ist dabei eine bestimmte Prüfungsreihenfolge auch für die gegenständliche Berufsgruppe maßgebend. Bei festgestellter Lohnsteuerpflicht besteht nach 4 Abs. 2 ASVG jedenfalls ein Dienstverhältnis. Hingewiesen wird darauf, dass die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen eines Bordells oder einer Bar in der Regel auf eine Eingliederung in den Betrieb in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schließen lässt (vgl. dazu die zuletzt ergangenen VwGH- - 3 -
Erkenntnisse vom 7.9.2011, GZ. 2011/08/0206, 9.10.2006; GZ. 2005/08/0086, Table-dance Betrieb wesentlicher Sachverhalt vergleichbar). In der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Graz vom 1.12.2011, GZ. RV/0458-G/09, wurde die Lohnsteuerpflicht von Prostituierten festgestellt. Die dagegen eingebrachte VfGH-Beschwerde zur GZ. B 75/12 wurde mit Beschluss vom 28.2.2012 abgelehnt, eine VwGH-Beschwerde ist anhängig. Des Weiteren ist zu beachten, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis nach 4 ASVG vorliegt, unbeachtlich ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach einem anderen Gesetz rechtswidrig oder sittenwidrig ist (vgl. u. a. das VwGH- Erkenntnis vom 22.11.2006, GZ. 2004/08/0275). Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass je nach den tatsächlichen Verhältnissen Prostituierte entweder neue Selbständige oder (freie) Dienstnehmerinnen sein können. Damit kommt eine Pflichtversicherung von Prostituierten sowohl nach dem GSVG als auch nach dem ASVG in Betracht. Ergänzend wird noch auf die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung hingewiesen. Die beabsichtigte Formulierung im Kärntner Prostitutionsgesetz wäre daher entsprechend offen zu wählen. Anknüpfung an das Bestehen einer Krankenversicherung bei der Überlassung von Räumen eines Bordells zur Prostitution: Die ins Auge gefasste Regelung, die Voraussetzungen des 8 Abs. 1 des Kärntner Prostitutionsgesetzes dahingehend zu erweitern, dass nunmehr auch eine gültige Krankenversicherung vorzuweisen ist, knüpft lediglich an einen Tatbestand des Sozialversicherungswesens an und normiert eine Rechtsfolge, die inhaltlich der Sittlichkeitspolizei zuzuordnen ist; daher erscheint die Regelung aus kompetenzrechtlicher Sicht unbedenklich. Es wäre aber zu beachten, dass eine solche Regelung auch sachlich gerechtfertigt sein muss. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Schwierigkeit, bei nicht krankenversicherten Personen die offenen Kosten der Behandlung in öffentlichen Krankenanstalten einzubringen, nicht ebenso für andere Personen ohne Krankenversicherung existiert und daher, ob eine solche Regelung sachlich rechtfertigbar ist. - 4 -
III. Nachtrag 2: Mitwirkungsbestimmung Zur von der BPD Villach angeregten und im Schreiben vom 8. Mai vorgeschlagenen Mitwirkungsbestimmung der Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen ( 6) im Bordellbewilligungsverfahren ( 5, 11) bestehen keine Bedenken. IV. Anregungen außerhalb der Novelle Seitens der Praxis werden folgende Änderungen angeregt, die für einen zweckmäßigen und effizienten Vollzug erforderlich erscheinen: Zu 8 (Betrieb eines Bordells): Die Anmeldungen von Prostituierten bei den Behörden sollten grundsätzlich zumindest einen Tag vor Aufnahme der Tätigkeit zwingend erfolgen und nicht erst innerhalb von 3 Tagen ab Arbeitsaufnahme. Die Kontrollen würden dadurch wesentlich erleichtert und die Arbeit der Behörden effizienter durchgeführt werden. In Praxis werden immer wieder kurz vor der Kontrolle liegende Daten als Beginn der Tätigkeit angegeben. Eine Verschärfung der Strafbestimmung ( 16) sollte angedacht werden. Zumal sich die verbotene Straßenprostitution in Wohnungen verlagert hat und die Ausforschung illegal aufhältig Prostituierter sich trotz massiven Personaleinsatzes, sehr schwierig gestaltet. Allenfalls könnte die Ausübung der Prostitution auf bestimmten öffentlichen Örtlichkeiten überlegt werden, um auf diese Weise die Kontrollen zu erleichtern. Für die Bundesministerin: Mag. Peter Andre elektronisch gefertigt - 5 -
Signaturwert szy8qpt4hzorwb6zg7s/iq8ujqoqpgn/5wydth/rlonuphi7gm6phrnzzfibeic5clrefw868wgfunpithu8 RSw7VWe3LPfHfHcYPvG4SXTI8S5uNmkSzTWaWEEUsX3xcDjDMhj+bM1nTCoxCNK2VPHDVzzZn+MLIMTNWaUz PiDWS3cTk6MkuWiEh+GZcGKFyjAcwKceXz/AxtG5fxWPdcnCxlRYUnLt+2tH9jATkAm9H8F9IMLQd2AHxPwE /Cl2Arkt1+pYfxw5XLbvR5wL7b9MAELoYecvx7pOqQCI4uPF8Mxajcv74mpSeG4JmpgZaMggx0Zfd0xfNiMo XPrrCA== Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat 2012-05-11T15:26:12+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 531172 Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Parameter etsi-bka-moa-1.0 Prüfinformation Hinweis Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen. Dieses Dokument wurde amtssigniert.