Sonderausgabe der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd BGM. August/September. Sonderausgabe Erste Hilfe



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Transkript:

Sonderausgabe der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd 4 2008 August/September BGM SonderAusgabe Sonderausgabe Erste Hilfe

2 4 08 BGM Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Sonderausgabe Erste Hilfe Die Einrichtung, Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe im Betrieb gehört zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Unternehmers und ist Teil der unternehmerischen Fürsorge und des Arbeitsschutzes. Es muss sichergestellt sein, dass jedem Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall die optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe zukommt. Foto: Bilderbox Gesetzliche Grundlagen Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber bereits im 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen; hierzu zählt auch die Erste Hilfe. Der Unternehmer ist aufgefordert entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zutreffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind. Hierzu gehört u. a. die Benennung und Aus- und Fortbildung von Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe wahrnehmen (ArbSchG 10). Die BG-Vorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) nimmt die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes in ihren Ausführungen zu den Grundpflichten des Unternehmers ( 2) in Bezug und macht darüber hinaus Angaben zu erforderlichen Einrichtungen und Sachmitteln sowie zur Zahl und Ausbildung von Ersthelfern und Betriebssanitätern (Dritter Abschnitt, 24-28). In den entsprechenden Erläuterungen der dazugehörigen BG- Regel (BGR A1) werden die Anforderungen an den Unternehmer zur Ersten Hilfe weiter konkretisiert. Verpflichtung zur Hilfeleistung Grundsätzlich sind Erste Hilfe Leistungen eine allgemeine Bürgerpflicht: Jeder ist entsprechend seiner Möglichkeiten aufgefordert in Not geratenen Personen die notwendige Hilfe zukommen zu lassen, soweit es ihm den Umständen nach zumutbar ist und ohne sich dabei selbst oder andere zu gefährden. Eine Hilfe ist immer erforderlich, wenn der Verletzte ohne sie weiter gesundheitlich geschädigt würde und der Helfende die Möglichkeit hat, durch ein rechtzeitiges Eingreifen irreparable Schäden oder sogar Todesfolgen zu verhindern. Zu den Schadensereignissen zählen sowohl Unfälle im Rahmen der versicherten Tätigkeit im Betrieb oder auf einer Baustelle als auch Unfälle aufgrund einer inneren Ursache oder eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Im Falle einer vorsätzlichen unterlassenen Hilfeleistung kann sich sowohl der Unternehmer als auch der Beschäftigte nach 323c Strafgesetzbuch strafbar machen (s. auch Abs. Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer ).

BGM 4 08 3 Organisation der Ersten Hilfe Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen (BGV A1 24). Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen (z. B. Telefone mit Notrufnummer, besondere Notrufmelder), Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Antidote, medizinische Geräte), Rettungsgeräte (z. B. Körper- /Augenduschen, Rettungsgurte, Feuerlöscher), Transportmittel (z. B. Krankentragen, -transportwagen, Rettungswagen) und Erste-Hilfe-Räume, gegebenenfalls auch persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzgeräte) für den Ersthelfer. E003 Erste Hilfe E004 Krankentrage Die Kennzeichnung der Erste-Hilfe-Einrichtungen erfolgt entsprechend der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 (s. Abb. 1). E005 Notdusche E006 Augenspüleinrichtung Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelfer und Betriebssanitäter aber auch Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten und transportmittel unterwiesen sind. Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird und der Verletzte bei Bedarf einer ärztlichen Versorgung zugeführt wird. Ist hierfür ein Transport erforderlich entscheidet sich die Auswahl des geeigneten Transportmittels nach Art, Umfang und Schwere der Verletzung. Zum Einsatz gelangen die Transportmittel des öffentlichen oder eigenen betrieblichen Rettungsdienstes unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder. Bei geringfügigen Verletzungen kann ein Transport auch im PKW (wenn möglich Dienstfahrzeuge) oder Taxi durchgeführt werden. Ob hierbei eine Begleitperson erforderlich ist, hängt wiederum von der Schwere der Verletzung und dem gesundheitlichen Zustand des Verletzten ab. Es ist nicht zwingend erforderlich immer einen Krankentransport- / Rettungswagen zu beauftragen. Die Erstattungssätze für betriebseigene Transporte sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erfragen. Ergibt die ärztliche Erstversorgung, dass die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt E007 Notruftelefon E008 Arzt Abb. 1: Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen Abb. 1: Rettungszeichen (aus: Technische Regeln für Arbeitsstätten für Erste-Hilfe-Einrichtungen (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ) (aus: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ) oder eine längere (über eine Woche) Behandlungsbedürftigkeit besteht, hat der Unternehmer darauf hinzuwirken, dass der Versicherte einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt bzw. bei schweren Verletzungen in einem von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser aufgenommen wird. Handelt es sich ausschließlich um eine Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung ist möglichst der jeweils nächstgelegene Facharzt zu konsultieren. Anschriften der Durchgangsärzten und der in Frage kommenden Krankenhäuser werden den Betrieben mit der von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen Broschüre Bei Arbeitsunfällen zu beachten mitgeteilt; Adressen von D-Ärzten können auch unter der Internetadresse der Landesverbände www.lvbg.de abgerufen werden.

4 4 08 BGM Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Mitwirkung des Betriebsarztes Dem Betriebsarzt kommt eine entscheidende Rolle bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb zu. Er hat den Unternehmer in Angelegenheiten des betrieblichen Rettungswesens zu beraten und unterstützen und bei Verletzten ärztliche Erstversorgung zu leisten. Verantwortlich bleibt jedoch der Unternehmer; er kann seine Pflichten aus den Forderungen der BGV A1 nicht auf den Betriebsarzt delegieren. Dem Betriebsarzt kommt vor allem eine beratende und mitwirkende Funktion zu, so z. B. bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsarzt als Ausbilder vorgesehen ist. Vielmehr gehört es zu seinen Aufgaben zu überprüfen, ob die für eine Erste-Hilfe- oder Sanitätsausbildung vorgesehenen Mitarbeiter für diesen Einsatz geeignet sind oder eine Weiterbildung erforderlich ist. Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen, die nicht Gegenstand der Ersten-Hilfe-Aus- und Fortbildung sind, kann der Betriebsarzt selbst durchführen. Darüber hinaus gehört es zu den vornehmlichen Aufgaben des Betriebsarztes bei Unfällen und vor allem Notfällen eine medizinische Erstversorgung zu leisten. Diese ärztliche Hilfeleistungspflicht ergibt sich schon allein aus der Berufspflicht des Arztes (s. auch Abs. Verhalten bei Notfällen ). Ersthelfer Der Unternehmer hat gemäß BGV A1, 26 dafür zu sorgen, dass die geforderte Mindestzahl an Ersthelfer zur Verfügung stehen (s. Tab. 1). Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte - hierzu gehören auch Baustellen und Betriebsteile - beschäftigten Personen. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern muss zu jeder Zeit gewährleistet sein; daher müssen z. B. Urlaubszeiten, Fehlzeiten aufgrund Erkrankung, Schichtarbeit berücksichtigt werden. Es kann also durchaus möglich sein, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen vor Ort eine höhere Anzahl an Ersthelfer erforderlich ist. Die Ersthelfer sollen möglichst so positioniert sein, dass bei einem Unfall schnellstmöglich alle Bereiche der Betriebsstätte erreicht werden können. Der Unternehmer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft bzw. der zuständigen Aufsichtsperson, von der festgelegten Mindestzahl an Ersthelfern abweichen wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der BGV A1 hinausgeht und nur ein geringes Gefährdungspotential vorliegt. Eine solche Situation kann z. B. gegeben sein bei Vorhandensein einer betriebseigenen Ambulanz. Grundsätzlich sollte jedoch immer überprüft werden ob innerhalb der ersten drei Minuten nach einem Unfallereignis eine Hilfeleistung erbracht werden kann. Generell sollte die Zahl an Ersthelfern jedoch nicht weniger als 5% (im Produktionsbereich) bzw. 3% (im Verwaltungsbereich) der anwesenden Beschäftigten betragen. Die Verantwortung für die Reduzierung der Ersthelferzahl liegt beim Unternehmer; dem Betriebsarzt kommt allerdings aufgrund seiner beratenden Funktion eine Mitverantwortung zu. Darüber hinaus empfiehlt es sich die Entscheidung mit dem Betriebsrat abzustimmen; ein Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nicht. Die Einverständniserklärung der zuständigen Aufsichtsperson für eine Reduzierung der Ersthelferanzahl stellt keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne von 14 Abs. 1 der BGV A1 dar. Ändern sich in der Betriebsstätte die Bedingungen die zur Herabsetzung der Zahl an Ersthelfern führte, hat der Unternehmer dies unverzüglich der Aufsichtsperson mitzuteilen. Grundsätzlich soll eine von der Norm abweichende Zahl der Ersthelfer nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Foto: Bilderbox Der Unternehmer darf gemäß 26, Abs. (2) der BGV A 1, als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von

BGM 4 08 5 Tab. 1: Zusammenstellung der im Betrieb erforderlichen Personen und Materialien zur Ersten Hilfe Anwesende Versicherte Bereiche Anzahl 2-20 1 Ersthelfer ab 21 Verwaltungs- u. Handelsbetriebe 5% sonstige Betriebe 10% (z.b. Produktions- oder Handwerksbetriebe) ab 101 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen 1 Betriebssanitäter 251 1.500 (Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) (1) ab 1.501 1 Kleiner 1-20 Herstellungs-, Verarbeitungs- u. vergleichbare Betriebe 1 Verbandkasten 1 1-50 Verwaltungs- u. Handelsbetriebe (DIN 13 157) 1-10 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen 21-100 Herstellungs-, Verarbeitungs- u. vergleichbare Betriebe 1 ab 101 2 für je 100 weitere Beschäftigte 1 zusätzlich 51-300 Verwaltungs- u. Handelsbetriebe 1 Großer ab 301 2 Verbandkasten 2 Für je 300 weitere Beschäftigte 1 (DIN 13 169) zusätzlich 11-50 Baustellen u. baustellenähnliche Einrichtungen 1 ab 51 2 für je 50 weitere Beschäftigte 1 zusätzlich ab 51 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen 1 Sanitätsraum (z. B. Erste-Hilfe-Container) 101 1.000 (Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) (1) Ab 1.001 1 1 Im Außendienst (z. B. Werkstattwagen, Einsatzfahrzeuge) auch Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) als kleiner Verbandkasten möglich. 2 Zwei 1 Im Außendienst kleine Verbandkästen (z. B. Werkstattwagen, ersetzen einen Einsatzfahrzeuge) großen Verbandkasten. auch Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) als kleiner Verbandkasten möglich. 2 Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten. der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle (s. Abs. Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe) ausgebildet worden sind. Personen mit einer sanitätsdienstlichen / rettungsdienstlichen Ausbildung bzw. mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitsdienstes (z. B. Krankenpfleger/innen, Altenpfleger/innen, Arzthelfer/innen) können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden. Man unterscheidet die Ausbildung (Grundlehrgang), von der Fortbildung (Training) zur Ersten Hilfe und gegebenenfalls der Weiterbildung bei besonderen Gefährdungssituationen im Betrieb. Der Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst acht Doppelstunden (zu 45 Minuten die Unterrichtsstunde), mit in der Regel mindestens 10 und höchstens 15 Teilnehmern. Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach der Fahrerlaubnis-Verordnung reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus. Die Ausbildung soll den Ersthelfer in die Lage versetzen sowohl bei allen Arbeitsbedingten Verletzungen, angefangen von kleinen Bagatellverletzungen bis hin zu schweren Unfällen, als auch bei lebensbedrohlichen Situationen aufgrund nicht Arbeitsbedingter Erkrankungen die notwendigen ersten lebensrettenden Maßnahmen zu ergreifen. Dennoch bleibt der Ersthelfer trotz seiner Ausbildung ein medizinischer Laie. Die Inhalte des Ersthelfer-Lehrgangs sind im BG-Grundsatz Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe (BGG 948) festgelegt und umfassen die folgenden Themen: Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen / Notfällen / Rettung Kontaktaufnahme / Prüfen der Vitalfunktion Störungen des Bewusstseins Störungen von Atmung und Kreislauf Knochenbrüche, Gelenkverletzungen Bauchverletzungen Wunden, bedrohliche Blutungen Schock Verbrennungen / thermische Schäden Vergiftungen, Verätzungen Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in Zeitabständen von üblicherweise zwei Jahren fortgebildet werden ( 26, Abs. (3), BGV A1). Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle (s. Abs. Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe). Die Fortbildung der Ersthelfer dient der Auffrischung von Kenntnissen und Fertigkeiten unter Berücksichtigung neuer Lehrinhalte der Aus- und Weiterbildungsprogramme. So wird die Herz-Lungen- Tab. 1: Zusammenstellung der im Betrieb erforderlichen Personen und Materialien zur Ersten Hilfe

6 4 08 BGM Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Wiederbelebung (HLW) in vollem Umfang (Ein und Zwei-Helfer-Methode) nur im Erste-Hilfe-Training angeboten. Besteht wegen besonderer Gefährdung ein erhöhter Aus- und Fortbildungsbedarf, z. B. wenn an elektrischen Anlagen oder in Gewässern gearbeitet wird, bei denen nach Unfällen eine HLW erforderlich werden kann, kommt daher eine jährliche Teilnahme am Erste- Hilfe-Training in Betracht. Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig; die ermächtigten Ausbildungsstellen sind gehalten auf die Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist zu achten! Treten darüber hinaus in einem Betrieb, z. B. aufgrund des Umgangs mit speziellen Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, besondere Gefährdungen auf die bei Unfällen Maßnahmen erforderlich machen, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer sind, hat der Unternehmer für eine erforderliche zusätzliche Weiterbildung in Erster Hilfe zu sorgen ( 26, Abs. (4), BGV A1). Auch der Einsatz von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) setzt eine zusätzliche Erste-Hilfe-Weiterbildung einschließlich einer gerätespezifischen Einweisung voraus (s. Kasten: Empfehlungen des Fachausschusses Erste Hilfe zur Frühdefibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe ). Die Erste-Hilfe-Weiterbildung kann z. B. vom fachkundigen Betriebsarzt durchgeführt oder koordiniert werden; die Kosten der Zusatzausbildung trägt der Unternehmer. Es empfiehlt sich, dem Ersthelfer die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme in jedem Fall zu bescheinigen. Ermächtigungsverfahren Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu 26, Abs. (2) der BGV A1 geregelt und in dem BG-Grundsatz Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe (BGG 948) näher erläutert. Die Berufsgenossenschaften haben die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Dort wurde die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) eingerichtet, die sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der angeschlossenen UV-Träger durchführt. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antrag auf Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in Frühdefibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe Der Fachausschuss Erste Hilfe befürwortet die freiwillige Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) in den Unternehmen. Voraussetzung für die Einführung der Frühdefibrillation im Betrieb ist die Ausbildung zum Ersthelfer und eine Unterweisung (Qualifizierung) am AED nach dem Medizinproduktegesetz. Ferner sind regelmäßige Auffrischungen am AED notwendig. Der Fachausschuss empfiehlt, die Qualifizierung und die regelmäßigen Auffrischungen am AED entsprechend den Rahmenbedingungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) durchzuführen (die gemeinsamen Grundsätze der Hilfsorganisationen zur Aus- und Fortbildung in Defibrillation durch Ersthelfer finden Sie im Internet unter www.bg-qseh.de in der Rubrik Aktuelles ). Dies umfasst 2 Unterrichtseinheiten für die Qualifizierung, falls zeitnah eine Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt ist und 2 Unterrichtseinheiten für die mindestens jährlich erforderlichen Auffrischungen. Die AED-Auffrischung kann im Anschluss an Erste-Hilfe-Fortbildungen erfolgen, die auch auf jährlich 4 Unterrichtseinheiten teilbar ist. Die Qualifizierung und Auffrischung am AED zählt nicht zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung (Grundlehrgang und Erste-Hilfe-Training), sondern ist entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1, 26 Abs. 4) eine Weiterbildungsmaßnahme, deren Kosten der Unternehmer zu tragen hat. Auf der Homepage des Fachausschusses Erste Hilfe findet sich eine Herstellerliste ohne Anspruch auf Vollständigkeit zur weiteren Information, siehe unter: http://www.hvbg.de/d/fa_eh/service/stellung/defi.html.

BGM 4 08 7 Einzuleitende Sofortmaßnahmen nach Kontakt mit möglicherweise infektiöser/m Körperflüssigkeit/Material Kontamination der intakten Haut* Kontamination von geschädigter Haut, Auge, Mundhöhle Schnitt- oder Stichverletzung mit kontaminierten Gegenständen Intensive Reinigung mit Wasser und Seife ggf. desinfizieren mit einem alkoholischem Präparat das in VAH-Liste** aufgeführt ist (www.vah.de) Zunächst intensive Spülung mit Wasser nicht blutende Stichverletzung: Blutung durch Druck auf umgebendes Gewebe anregen, 1-2 Minuten bluten lassen, ggf. Spülung blutende Wunde: ggf. Spülung *vermeintlich intakte Haut kann Läsionen aufweisen, deshalb in Zweifelsfällen Vorgehen wie bei Kontamination von geschädigter Haut **Verbund für angewandte Hygiene e.v. Ggf. antiseptische Spülung bzw. anschließendes Anlegen eines antiseptischen Wirkstoffdepots Haut: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol. % Wunde: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol. % und Jodophor-haltiges Präparat auf Ethanolbasis Mundhöhle: 100 ml unvergällter Ethanol 80 Vol.% Auge: sterile, 2,5%ige PVP-Jod-Lösung als Apothekenzubereitung gem. DAC (schmerzhaft) Serologische Untersuchungen und Maßnahmen zum Ausschluss bzw. zur Prävention von Hepatitis B, C und HIV Einzuleitende Sofortmaßnahmen FAEH/ Infektionsgefahr bei EH/2 der ersten Hilfe direkt bei der QSEH eingereicht werden. Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können im Internet auf der Homepage der QSEH unter www.bg-qseh. de abgerufen werden. Ausschließlich mit den über die QSEH ermächtigten Stellen besteht von Seiten der Berufsgenossenschaften die vertragliche Vereinbarung die anfallenden Lehrgangskosten für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe zu übernehmen; die schriftliche Vereinbarung umfasst Art und Umfang der Ausbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren, die als Pauschgebühren jeweils jährlich angepasst werden. Über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Kosten für weitere Leistungen werden nicht übernommen, ebenso sind Reisekosten und die Vergütung des Zeitaufwandes der Lehrgangsteilnehmer vom Unternehmer zu tragen. Blutkontakt bei Erster Hilfe was tun? Ersthelfer werden im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung mit allen notwendigen Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen gegen Infektionen vertraut gemacht. Werden diese Regel und Maßnahmen konsequent eingehalten, ist ein Infektionsrisiko nahezu ausgeschlossen. Falls es im Rahmen einer Hilfeleistung dennoch zu einem direkten Kontakt mit möglicherweise infektiösem Blut oder Körperflüssigkeiten gekommen ist, sollten bestimmte Maßnahmen ergriffen werden (s. Abb. 2), da die Gefahr von blutübertragbaren Virus-Infektionen, insbesondere Hepatitis B oder C sowie HIV-Infektion, besteht. Bei Kontamination von geschädigter Haut, Augen, Mundhöhle sowie Schnitt- und Stichverletzungen sollen sich die betroffenen Personen unverzüglich bei einem D- Arzt oder dem in die Notfallversorgung eingebundenen Betriebsarzt vorstellen. Solche Ereignisse sind Arbeitsunfälle und als solche (auch versicherungstechnisch) zu behandeln. Ein Empfehlungsschreiben des Fachausschusses Erste Hilfe mit Informationen für den Ersthelfer zur Infektionsgefahr bei Erste-Hilfe-Leistungen findet sich auf der Homepage des Fachausschusses unter www.hvbg.de/d/fa_eh/service/stellung/stellung.pdf Abb. 2: Einzuleitende Sofortmaßnahmen nach Blutkontakt

8 4 08 BGM Aktuelles Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, hat in einer Stellungnahme (2002) eine Bewertung der Tätigkeit von betrieblichen Ersthelfern vorgenommen. Danach ist in der Regel nicht von einem erhöhten Risiko durch blutübertragbare Infektionserreger bei der zu leistenden Ersten Hilfe am Arbeitsplatz im Vergleich zum allgemeinen Infektionsrisiko bei einer zu leistenden Ersten Hilfe außerhalb des Arbeitsbereiches (z. B. bei einem Verkehrsunfall) auszugehen. Die Tätigkeit als betrieblicher Ersthelfer ist somit der Schutzstufe 1 nach Biostoffverordnung (BioStoffV) zuzuordnen und es sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 anzuwenden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung einschließlich eines Impfangebots, sind für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nicht erforderlich (s. Tab. 2). Im Einzelfall können jedoch aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, z. B. bei erhöhtem Unfallgeschehen im Betrieb (Kontrolle des Verbandbuches), weiter gehende Schutzmaßnahmen also z. B. auch eine Hepatitis-B-Impfung - durchaus angebracht und sinnvoll sein. Der Aufgabenbereich eines Betriebssanitäters kann von Betrieb zu Betrieb stark variieren. Je nach dem ob die Tätigkeit aufgrund der Gefährdungsbeurteilung mehr der eines Ersthelfers oder bereits der von Rettungspersonal entspricht, sind die entsprechend erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (s. Tab. 2). Für Rettungssanitätern und Rettungsassistenten einer werkseigenen Ambulanz ist gemäß Anhang IV der BioStoffV eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bezüglich Hepatitis-B-Viren (HBV), einschließlich eines Impfangebots, und Hepatitis-C-Viren (HCV) vorgesehen, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder gewebe Tab. 2: kommen Zuordnung kann; insbesondere Schutzstufen Tätigkeiten nach mit erhöhter BioStoffV Verletzungsgefahr für Ersthelfer oder Gefahr / Sanitätspersonal von Verspritzen und Aerosolbildung (s. Tab. 2). im Die Rahmen Kosten für der die Ersten arbeitsmedizinische Hilfe. Vorsorge einschließlich erforderlichen Schutzimpfungen sind vom Unternehmer zu tragen. Personal Schutzstufe Arbeitsmedizinische Vorsorge Schutzimpfung Ersthelfer 1 keine keine Tab. 2: Zuordnung der Schutzstufen nach BioStoffV für Ersthelfer / Sanitätspersonal im Rahmen der Ersten Hilfe. Betriebssanitäter 1 oder aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung 2 Rettungssanitäter Rettungsassistent Schutzstufe 1: keine Schutzstufe 2: Pflicht (HBV/HCV) Schutzstufe 1: keine Schutzstufe 2: Angebot (HBV) 2 Pflicht (HBV/HCV) Angebot (HBV) Schutzimpfungen für Ersthelfer Im direkten Zusammenhang mit dem bereits im vorhergehenden Abschnitt angesprochenen unabsichtlichen Blutkontakt, befürchten Ersthelfer immer wieder, sich bei einer Hilfeleistung zu infizieren und fordern daher Schutzimpfungen. Von den in Frage kommenden blutübertragenen Virusinfektionen steht lediglich für das Hepatitis B Virus (HBV) ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung. Für den Unternehmer besteht keine Verpflichtung für betriebliche Ersthelfer eine Schutzimpfung anzubieten, weder aufgrund staatlicher Vorschriften noch berufsgenossenschaftlicher Regelwerke; es bleibt ihm jedoch auf freiwilliger Basis im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht unbelassen eine entsprechende Schutzimpfung anzubieten (s. Kasten Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung).

BGM 4 08 9 Foto: Bilderbox Ob in einem Unternehmen eine HBV-Schutzimpfung für betriebliche Ersthelfer sinnvoll ist, muss in Absprache mit dem Betriebsarzt, der Sicherheitsfachkraft, dem Unternehmer und letztendlich mit den Betroffenen erfolgen. Dazu sollte immer auch das Verbandbuch herangezogen werden: Weisen einzelne Arbeitsbereiche / Tätigkeiten beispielsweise deutlich erhöhte Unfallzahlen auf oder sind Fälle bekannt von sehr tiefen, großflächigen und stark blutenden Verletzungen, wäre es sinnvoll dort eine Impfempfehlung auszusprechen. Die Impfung ist in jedem Fall für die Beschäftigten freiwillig und kostenfrei. Gerade für unfallträchtige Bereiche geht der Trend in Richtung Impfangebot, um damit zum einen das unvermeidliche Restrisiko einer HBV-Infektion bei Erste- Hilfe-Maßnahmen zu beseitigen und zum anderen das freiwillige Engagement der Ersthelfer für die im Betrieb Beschäftigten zu würdigen. Gleichwohl darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Impfung keine all-inclusive -Schutzmaßnahme darstellt, sondern nur jeweils vor einem einzigen Erreger schützt. Für viele durch Blut oder Körpersekrete / -ausscheidungen übertragene Infektionserreger steht keine Schutzimpfung zur Verfügung; hier helfen nur geeignete Einmal-Schutzhandschuhe wie sie in jeder Erste-Hilfe- Ausrüstung vorliegen sollten (s. BGI 509, Anhang 1, Inhalte des kleinen (nach DIN 13157) und großen Verbandkastens (nach DIN 13169) für Betriebe ). Betriebssanitäter Der Unternehmer hat gemäß BGV A1, 27 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht wenn die in Tabelle 1 genannten Bedingungen vorliegen. Externe Betriebseinheiten sind dem Hauptbetrieb zuzurechen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter gewährleistet ist, ansonsten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Vergleichbar der Benennung von Ersthelfern, hat der Unternehmer auch bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter Krankheits-, Urlaubs-, Schichtzeiten zu berücksichtigen. Besondere Verhältnisse können es darüber hinaus erforderlich machen, dass bereits bei einer geringeren Anzahl von Versicherten ein Betriebssanitäter zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Ersthelfer die an eine Erste Hilfe oder Rettung gestellten Anforderungen nicht allein erfüllen kann, wenn betriebsfremde Rettungseinheiten nicht schnell genug an den Notfallort gelangen bzw. der Unfallort schwer zugänglich oder der gesamte Betrieb weit entlegen ist. Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft (der

10 4 08 BGM Aktuelles Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe für den Betrieb zuständigen Aufsichtsperson) kann gemäß 27, Abs. (2), BGV A1 auch vom Einsatz von Betriebssanitätern abgesehen werden, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies zulassen. Hierbei ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen, die sich aus dem zurückliegenden Unfallgeschehen ableiten lassen. Entsprechend der Anforderung in 27, Abs. (3), BGV A1 darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, die von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Entsprechend dem Ermächtigungsverfahren für die Erste Hilfe, haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe - mit der Durchführung der Feststellung der geforderten Eignung beauftragt. Aktuelle Listen der geeigneten Stellen für die Betriebssanitäterausbildung können im Internet auf der Homepage der Qualitätssicherungsstelle unter www.bg-qseh.de abgerufen werden. Die entsprechenden Anforderungskriterien für die Betriebssanitäterausbildung sind im BG-Grundsatz Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst (BGG 949) erläutert. Die Ausbildung gliedert sich in den 63 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundlehrgang und innerhalb einer Zwei-Jahresfrist zu absolvierenden Aufbaulehrgang von 32 Unterrichtseinheiten. Für die Zulassung zur Grundausbildung für den Sanitätsdienst ist eine nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme am Ersten-Hilfe-Lehrgang bzw. Training Voraussetzung. An die Stelle der Grundausbildung können auch folgende Qualifikationen treten: Examinierte Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung Rettungsassistenten Rettungssanitäter und Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung Die Teilnahme am Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst ist in jedem Fall, auch für die vorgenannten Berufsgruppen erforderlich, da der Betriebsanitäter hier mit den Betriebsbezogenen und berufsgenossenschaftlichen Aufgaben vertraut gemacht wird. Auch hier sieht die BGV A1 vor, dass die Grundausbildung oder

BGM 4 08 11 eine ihr vergleichbare Berufsausbildung / -tätigkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Zu den Aufgaben eines Betriebssanitäters gehört, im Vergleich zum Ersthelfer, eine erweiterte Erste Hilfe zu leisten und zu einer lückenlosen Versorgung der Verletzten beizutragen. Er wird jedoch nicht im Rahmen der eigentlichen Heilbehandlung tätig, sondern steht vielmehr zwischen Ersthelfer und Arzt. Bei leichten Unfällen ist es oftmals sinnvoller, den Verletzten sofort den Betriebssanitäter und nicht zuerst den Ersthelfer in Anspruch zu nehmen, da dieser über eine größere Erfahrung und Routine verfügt und gegebenenfalls über weitergehendes Erste-Hilfe-Material. Im Gegensatz zum Ersthelfer kann er zur Versorgung des Notfallpatienten apparative Mittel wie z. B. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe oder Sauerstoffbehandlungsgeräte einsetzen. Maßnahmen die einen Eingriff in den Körper bedeuten, beispielsweise Injektionen, Intubationen oder das Anlegen einer Infusion, gehören grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich des Betriebssanitäters. Sie sind nur unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt wenn im Einzelfall ein Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann und der Betriebssanitäter über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchzuführenden Maßnahme verfügt. Zu den weiteren Aufgaben eines Betriebssanitäters kann es gehören Notfallpatienten auf dem Transport ins Krankenhaus zu begleiten (s. Abs. Verhalten bei Notfällen). Die vom Unternehmer zu veranlassende Fortbildung der Betriebssanitäter erfolgt regelmäßig innerhalb einer Frist von drei Jahren. Bau- und Montagestellen Auch auf Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen Arbeiten muss ab einer Anwesenheit von zwei Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Sind in einem Betrieb oder auf einer Baustelle Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig tätig, so können diese wegen des Einsatzes der Ersthelfer Absprachen treffen. Die Ersthelfer müssen nicht zwangsläufig von den im Betrieb Beschäftigten gestellt werden, sondern diese Aufgabe kann auch anderen Personen (z. B. aus einem beauftragten Fremdunternehmen) übertragen werden. Der Unternehmer hat nach 27, Abs. (1), BGV A1 weiterhin dafür zu sorgen, dass auf einer Baustelle mit mehr als 100 anwesenden Versicherten, mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht. Dies gilt auch wenn der Unternehmer aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und die Anzahl der gleichzeitig Beschäftigten zusammen mehr als 100 anwesende Versicherte ergibt. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft (der jeweils zuständigen Aufsichtsperson) unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern auf Baustellen mit mehr als 100 anwesenden Versicherten abgesehen werden ( 27, Abs. (2), BGV A1). Da es sich bei den Forderungen der BGV A1 nur um Mindestanforderungen handelt, kann es im umgekehrten Fall aber auch erforderlich sein in kleineren Unternehmen oder auf Baustellen mit einer Anzahl unter 100 anwesenden Versicherten, bereits einen Betriebssanitäter zu beschäftigen wenn die Erreichbarkeit des Standorts, die Art des Betriebes oder der auftretenden Unfälle dies erforderlich macht. Verhalten bei Notfällen Der Notfallpatient stellt die dramatischste Form des Verunglückten dar, bei dem eine Störung einer lebensnotwendigen Funktion vorliegt oder der Eintritt einer solchen zu befürchten oder nicht sicher auszuschließen ist. Ursachen für Störungen der Vitalfunktion können Unfälle, Vergiftungen oder Erkrankungen (z. B. Vorschädigungen am Herz) sein. Solche Notfallereignisse treten nicht immer direkt offenkundig zu tage und können z. B. auch im Rahmen der Ersten Hilfe oder beim Transport überraschend eintreten. Zur Ausbildung in Erster Hilfe gehört daher in erster Linie der Erwerb der Kenntnis der häufigsten Gefährdungen der lebensnotwenigen Vitalfunktionen; hierzu gehören Atmung und Kreislauf. Zur Feststellung einer Störung oder eines Ausfalls einer Vitalfunktion ist nach folgendem Schema vorzugehen: 1. Bewusstsein prüfen: Ansprechen, anfassen, rütteln 2. Atmung prüfen: Sehen, hören, fühlen normale Atmung: stabile Seitenlage keine normale Atmung: sofortige Herzdruckmassage mit Beatmung 3. Bedrohliche Blutungen aus Wunden: Druckverband 4. Schock: blasse und kalte Haut, frieren und zittern, Schweiß auf der Stirn Schocklage herstellen und vor Wärmeverlust schützen ggfs. Blutungen stillen Nicht vergessen werde sollte auch bei Ansprechbarkeit des Notfallpatienten, in jedem Fall beruhigend auf ihn einzureden um unnötige Panikreaktionen, die eine Verschlechterung der Vitalfunktionen nach sich ziehen können, zu vermeiden.

12 4 08 BGM Aktuelles Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Die Rettungskette Hält der Betrieb einen eigenen betrieblichen Rettungsdienst vor, muss ein sachkundiger Transport des Notfallpatienten gewährleistet sein. Hier gehört es oftmals zu den Aufgaben des Betriebssanitäters Notfallpatienten auf dem Weg ins Krankenhaus zu begleiten um die Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen zu überwachen. Die lückenlose und ineinander greifende Versorgung eines Notfallpatienten, vom Ort des Unfallgeschehens bis zur Aufnahme in einer Klinik, wird durch den Begriff der Rettungskette (s. Abb. 3) versinnbildlicht. Jedem einzelnen Glied dieser Kette, beginnend vom Ersthelfer, Betriebssanitäter über das Rettungsdienstpersonal bis hin zu den Notärzten sowie Fachärzten in den Aufnahmestationen, kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. An dieser Stelle sei auch nochmals auf die Bedeutung der Ersten Hilfe hingewiesen: Ohne eine sofortige Erste- Hilfe-Leistung durch den Ersthelfer werden die Überlebenschancen eines Notfallpatienten stark gemindert. Die durchschnittliche Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungsdienstes liegt bei 10 15 Minuten. Bereits nach 3-4 Minuten sinken die Überlebenschancen jedoch auf unter 50%, nach 6-7 Minuten besteht kaum noch eine Rettungschance bei bestehendem Ausfall von vitalen Funktionen, z. B. einem Atem- oder Kreislaufstillstand (s. Abb. 4). Grafik: BGHW - so stark wie ihr schwächstes Glied Abb.3 Die Rettungskette Ist der Ersthelfer mit dem Notfallpatient alleine, sollte nach der Feststellung, dass kein Bewusstsein und keine normale Atmung vorhanden ist der Notruf abgesetzt werden und anschließend sofort mit der Wiederbelebung (Herzdruckmassage / Beatmung) begonnen und fortgesetzt werden bis zum Eintreffen des Betriebssanitäters / Rettungsdienstes. Sind weitere Personen / Ersthelfer vor Ort sollte der Notruf durch diese erfolgen und unverzüglich mit der Wiederbelebung begonnen werden. Fazit: Je eher Hilfe geleistet wird, desto größer ist die Chance des Überlebens, der vollständigen Genesung und eines Heilverlaufs ohne Komplikationen. Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) Die Maßnahmen zur HLW wurden im vergangenen Jahr vereinfacht unter dem Gesichtspunkt, dass die Herzdruckmassage der wichtigste Teil dieser Reanimationsmaßnahme darstellt. Was tun bei einem Kreislaufstillstand? Reagiert der Verletzte/Erkrankte nicht auf Ansprechen und atmet er nicht normal, dann soll der Ersthelfer knapp zweimal pro Sekunde 4 bis 5 cm tief in die Brustmitte drücken. Nach 30 Kompressionen folgt zweimal die Beatmung. Gegenüber den bisherigen Empfehlungen entfallen somit die bis dahin vorgesehenen 2 Initialbeatmungen. Die Herzdruckmassage wird im Wechsel mit der Beatmung solange durchgeführt, bis normale Atmung einsetzt oder professionelle Hilfe eintrifft. Die neue Vorgehensweise bei der HLW zeigt auch das geänderte Plakat Erste Hilfe (BGI 510), in dem die Emp-

BGM 4 08 13 fehlungen der Bundesärztekammer für die Reanimation 2006 eingeflossen sind. Ziel ist, die Basismaßnahmen möglichst einfach zu gestalten und sofort nach Eintreten eines Kreislaufstillstandes schnell zur Herzdruckmassage zu kommen. Alarm- und Meldeeinrichtungen Bereits das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer im 10 unter anderem für den Bereich der Ersten Hilfe und medizinischen Notversorgung für die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen zu sorgen. Hierzu zählen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen, um notwendige Hilfe Bei Minute 0: hochgradige Störung oder Aussetzen der Abb. 4: Rettungschancen bei einem schweren herbeizurufen und an den jeweiligen Einsatzort zu leiten Bei Minute 0: hochgradige Lebensfunktion; Störung oder Aussetzen der Lebensfunktion; (BGV A1, 25 Abs. (1)). nach ½ Minuten: nach ½ Minuten: Erste Hilfe Erste durch Hilfe durch Ersthelfer, Ersthelfer, Überlebenschance fast 100 Unfallschaden %; oder Ausfall nach 1 ½ Minuten: Alarmierung fast 100 der %; Rettungseinheiten; einer lebensnotwendigen nach 3 bis 4 Minuten: Eintreffen der Rettungseinheiten am Ort des Geschehens; nach 10 nach Minuten: 1 ½ Minuten: Aufnahme Alarmierung des Notfallpatienten der Rettungseinheiten; im Krankenhaus. Funktion in Abhängigkeit Die einfachste und häufigste Meldeeinrichtung ist das nach 3 bis 4 Minuten: Eintreffen der Rettungseinheiten am Ort des vom Zeitpunkt der Erste- Telefon mit (sichtbarer) Angabe einer Notrufnummer. Geschehens; Hilfe-Leistung. Abb. 4: nach Rettungschancen 10 Minuten: Aufnahme bei einem des schweren Notfallpatienten Unfallschaden im oder Ausfall einer Hierbei kann es sich um die Nummer der öffentlichen lebensnotwendigen Krankenhaus. Funktion in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erste-Hilfe- Notrufzentrale handeln oder um eine innerbetriebliche Leistung. Meldestelle, die den Notruf aufnimmt und weiterleitet. Hierbei sollte geprüft werden, ob das innerbetriebliche Der Ablauf der Alarmierung über die jeweils im Betrieb Meldesystem so eingerichtet werden kann, dass in der vorhandenen Alarm- und Meldeeinrichtungen und der Zentrale erkennbar ist, an welcher Stelle im Betrieb der daraus folgende Einsatz der Hilfseinheiten ist in einem Notruf abgegeben um den Ort des Unfallgeschehens entsprechenden Alarm- und Meldeplan vom Unternehmer schriftlich festzulegen. Der Alarmplan muss an besser lokalisieren zu können. Dies gilt insbesondere für gefährdete Bereiche: Hier kann es darüber hinaus erforderlich sein, besondere Notrufmelder (entsprechende gelmäßig aktualisiert werden. Im Rahmen einer Unter- geeigneter Stelle im Unternehmen ausgehängt und re- dem Feuermelder) an den Arbeitsplätzen zu installieren, weisung gemäß BGV A1 4 sind die Versicherten über die nach Betätigung sofort Alarm auslösen (z. B. über die die Inhalte und Abläufe zu informieren. Werkssirene) und in der Leitzentrale, der betrieblichen Ambulanz, bei der Werksfeuerwehr und dem Pförtner automatisch den Einsatzort anzeigen. Kann nicht auf stationäre Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden, hat der Unternehmer zu prüfen, ob funktechnische Einrichtungen oder Mobiltelefone, zur Verfügung zu stellen sind wenn nicht auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden kann. Dies wird in der Regel bei Tätigkeiten auf Baustellen oder außerhalb geschlossener Betriebe der Fall sein. Werden Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt muss anhand der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden, welche Meldeeinrichtungen, angefangen vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willenunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage, erforderlich sind (s. BG-Regel Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen, BGR 139). Überlebenschance in % 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 Erste Hilfe erst nach 6-7 Minuten bringt kaum noch Lebensrettung 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Minuten Dokumentation der Leistungen Die BGV A1 schreibt im 24, Abs. (6) vor, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass jede Erste-Hilfe- Leistung dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Die vollständige Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ist aus dreierlei Gründen wichtig: Zum einem als Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und den Aufbau des betrieblichen Rettungswesens. Des Weiteren dienen die Aufzeichnungen als Informationsquelle zur Feststellung von Unfallschwerpunkten im Betrieb und letztendlich als versicherungsrechtlicher Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beziehungsweise auch einer daraus folgenden Berufskrankheit. Folgende Angaben sind daher zu dokumentieren: Name des Verletzten / Erkrankten Datum / Uhrzeit des Unfalls / Gesundheitsschadens

14 4 08 BGM Aktuelles Sicherheit + Gesundheit Sonderausgabe - Erste Hilfe Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung / Erkrankung Namen der Zeugen Datum, Uhrzeit, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen Name des Ersthelfers / Erste-Hilfe-Leistenden Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das Verbandbuch (BGI 511-1 bzw. -2) oder der Meldeblock (BGI 511-3) verwendet werden. Wer oder welche Stelle im Betrieb die Dokumentation vornimmt ist nicht vorgeschrieben. Es erscheint jedoch sinnvoll, diejenigen damit zu beauftragen, die auch die Erste Hilfe leisten, also Ersthelfer, Betriebssanitäter oder Betriebsarzt. Unterstützungspflichten Insbesondere im betrieblichen Bereich haben sich Versicherte im Rahmen ihrer allgemeinen Unterstützungspflichten, sowohl als Versicherte gegenüber der Berufsgenossenschaft, als auch als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nach BGV A1 15 und insbesondere nach 28 zum Ersthelfer aus- und regelmäßig fortbilden zu lassen und nachfolgend für Erste-Hilfe-Leitungen zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer kann von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter als Ersthelfer auszuwählen, wenn sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden. Die Pflicht sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen entfällt z. B. bei körperlichen oder psychischen Einschränkungen. Ebenso wenig kann eine Hilfeleistung gefordert werden, wenn persönliche Gründe der Maßnahme entgegenstehen (z. B. Hilfeleistung führt zur Schädigung des Helfers). Versicherte sind grundsätzlich verpflichtet, unabhängig von einer Ersthelfer-Ausbildung, unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden, damit die erforderlichen Hilfs- / Heilmaßnahmen umgehend eingeleitet werden können. Rechtsfragen Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist allgemeine Bürgerpflicht! Dies gilt bereits für die allgemein zumutbare und individuell mögliche Leistung jedes Einzelnen ohne bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse vorauszusetzen. Unterläuft dem Hilfeleistenden / Ersthelfer ein Fehler obwohl er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat, kann er hierfür strafrechtlich nicht verfolgt werden, selbst wenn die Erste-Hilfe-Leistung zu einer Verschlimmerung des Unfall- / Gesundheitsschadens bis hin zum Todesfall geführt hat. In der Regel muss bei einer sachgerecht und bestmöglich, d. h. den Fähigkeiten entsprechend, ausgeführten Ersten-Hilfe-Leistung weder mit schadensersatz- noch strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Andererseits kann jedoch die unterlassene Hilfeleistung auch aus Angst vor falschem Handeln oder einem möglichen Schaden - strafrechtlich verfolgt werden ( 323c Strafgesetzbuch). Kommt es im Rahmen einer Hilfeleistung zu einem Sachoder Körperschaden des Ersthelfers, so kann dieser den Ersatz der Eigenaufwendungen für den Eigenschaden verlangen. Bei einer Hilfeleistung im Betrieb bzw. auf dem Dienstweg kommt der für den Verletzten zuständige Unfallversicherungsträger für etwaige Körperschäden auf. Der Ersthelfer hat hier insbesondere Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Erlittene Sachschäden (z. B. Schäden an der Kleidung des Ersthelfers) können in der Regel gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend gemacht werden. Ausführliche Informationen finden sich in der kleinen Broschüre Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer (s. Literaturverzeichnis). Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), angesiedelt bei der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, ist von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und weiteren Unfallversicherungsträgern sowohl mit dem Ermächtigungsverfahren für die Ausbildung in Erster Hilfe als auch mit der Feststellung der Eignung als Stelle für die Betriebssanitäterausbildung beauftragt. Darüber hinaus liefert die Homepage www. bg-qseh.de der QSEH eine Vielzahl weiterer wichtiger Informationen und weiterer Hinweise im Zusammenhang mit der betrieblichen Ersten Hilfe: Aktuelle Listen der Ermächtigten geeignete Stellen Ersten-Hilfe Betriebssanitäter Vorschriften und Formulare (z. B. Anmeldeformulare Erste Hilfe) Informationen zu aktuellen Themen wie Notfallmanagement, Rechtsfragen, Frühdefibrillation, Gemeinsame Grundsätze der Hilfsorganisationen u. a. Ein Blick auf diese Seiten lohnt sich in jedem Fall! Dr. Isabel Warfolomeow

BGM 4 08 15 Literatur BG-Nr. / Titel Beschreibung Bezeichnung 1 BGV A1 BGR A1 BGI 503 BGI 509 BG-Vorschrift Grundsätze der Prävention BG-Regel Grundsätze der Prävention BG-Information Anleitung zur Ersten Hilfe BG-Information Erste Hilfe im Betrieb Enthält im Dritten Abschnitt ( 24 28) die Anforderungen zur Ersten Hilfe für den Unternehmer Enthält in Anlage 3 die Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe gemäß 26 Abs. 2 Enthält Erläutert und führt die Forderungen der BGV A1 zur Ersten Hilfe im Abschnitt C Erste Hilfe (Kapitel 4.6 4.10) weiter aus. Die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen in kompakter Heftform. Auch als Registerbroschüre (BGI 503-1) zum schnellen Nachschlagen vorhanden. Umfangreiche Informationsschrift zur Umsetzung der Ersten Hilfe im Betrieb und zu angrenzenden Fragen aus anderen Vorschriften - praktischer Ratgeber und Entscheidungshilfe. BGI 510 Aushang: Erste Hilfe Als Papierversion in DIN A2, A3, als wetterbeständiges Papierplakat oder PVC- Schild. BGI 511-1 BGI 511-2 BGI 511-3 BGI 597-12 BGI 829 Kleines Verbandbuch (DIN A5) Großes Verbandbuch (DIN A4) Meldeblock Arbeit und Gesundheit BASICS Nr. 12 - Erste Hilfe BG-Information Handbuch zur Ersten Hilfe BGG 948 BG-Grundsätze Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe BGG 949 BG-Grundsätze Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer Herausgeber: DGUV (Anforderung über info@dguv.de) Zur erforderlichen Dokumentation jeder Ersten- Hilfe-Leistung im Betrieb. Kleine zusammenfassende Broschüre herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Handbuch im Taschenbuchformat für den Ersthelfer; fasst alle relevanten Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung zusammen und dient als Standard-Nachschlagewerk für jeden Ersthelfer. Wird im Erste-Hilfe-Lehrgang ausgeteilt. Anforderungen im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens an ausbildende Stellen in Erster Hilfe Anforderungen an ausbildende Stellen für Betriebssanitäter Die wichtigsten Fragen zu den Themen Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Gesichtspunkte bei Erster-Hilfe-Leistung 1 BG-Regelwerk als pdf-datei online zu beziehen über www.arbeitssicherheit.de oder über den Carl-Heymanns-Verlag, Köln 21 Weitere Informationen im Internet unter: www.bg-qseh.de sowie www.hvbg.de/d/fa_eh/index.html

Impressum Herausgeber der BGM-Sonderausgabe Erste Hilfe ist die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd. Nachdruck ist nur nach Rücksprache mit der Redaktion und mit Quellenangabe gestattet. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. Herausgeber Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz, www.bg-metall.de Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Albert Platz, Hauptgeschäftsführer Redaktion: Peter Hackenberg, Tel: 0711/1334-15054, E-Mail: p.hackenberg@bgmet.de Klaus Taubitz, Tel.: 0511/8118-366, E-Mail: klaus.taubitz@bgmet.de Franz-Dieter Thoma, Tel.:06131/802-12546, E-Mail franz.thoma@bgmet.de Roland Trocha, Tel: 06131/802-15187, E-Mail: roland.trocha@bgmet.de Layout: Mathias Widmann, BGM, Vollmoellerstraße11, 70563 Stuttgart Druck: Eigendruck Foto: Bilderbox