Fachspezifischen Bestimmungen für die Master-Teilstudiengänge. (Informatik und Berufliche Informatik) das im



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Transkript:

2394 Dienstag, den 11. Dezember 2012 Amtl. Anz. Nr. 97 Fachspezifischen Bestimmungen für die Master-Teilstudiengänge Informatik und Berufliche Informatik innerhalb der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg Vom 25. Januar 2012 Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Februar 2012 die vom Fakultätsrat der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am 25. Januar 2012 auf Grund von 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 550) beschlossenen Fachspezifischen Bestimmungen für die Master-Teilstudiengänge Informatik und Berufliche Informatik innerhalb der Lehramtsstudiengänge gemäß 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt. Präambel Diese Fachspezifischen Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Prüfungsordnung für den Abschluss Master of Education der Lehramtsstudiengänge, die von der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am 8. September 2010 beschlossen worden sind und beschreiben die Module für die Fächer Informatik und Berufliche Informatik. I. Ergänzende Bestimmungen Zu 1 Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs Zu 1 Absatz 3: Neben den allgemeinen Studienzielen nach 1 Absatz 3 der Prüfungsordnung für den Abschluss Master of Education der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg erweitern die Studierenden in den informatischen Teilstudiengängen (Informatik und Berufliche Informatik) das im Bachelorstudium erworbene Grundlagenwissen exemplarisch und erwerben zudem die Fähigkeit, anspruchsvolle wissenschaftliche und praktische Fragestellungen der Informatik zu verstehen und zu präsentieren; Informatikkenntnisse und -fertigkeiten selbstständig zu erweitern und zu vertiefen; die wissenschaftlichen Prinzipien und Methoden der Informatik kompetent anzuwenden und auf unterschiedliche Teilgebiete zu übertragen; weiterführende informatische Inhalte mündlich und schriftlich präzise vorzustellen und verantwortlich zu vertreten, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des technologischen Wandels für Mensch, Organisation und Gesellschaft, sowie die damit verbundene soziale Verantwortung der Informatik; komplexe informatische Inhalte selbstständig den schulischen Anforderungen anzupassen; Informatiksysteme zu beherrschen, zu bewerten und im Schulalltag verantwortungsvoll einzusetzen. Zu 1 Absatz 6: Die Durchführung des Teilstudiengangs erfolgt durch die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften. Zu 4 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP) Zu 4 Absatz 1: (1) Detaillierte Beschreibungen aller Module und Angaben zu ihrer Zuordnung zu bestimmten Fachsemestern und Teilstudiengängen finden sich in der Anlage A dieser Fachspezifischen Bestimmungen und im Modulhandbuch. Die Teilstudiengänge Informatik und Berufliche Informatik sind einerseits durch wenige Pflichtmodule und andererseits durch einen verhältnismäßig großen Wahlpflichtbereich charakterisiert, durch den das im Bachelor-Studium erworbene Fachwissen der Informatik durch zusätzliche Themengebiete der Informatik erweitert oder auch durch darauf aufbauende Module vertieft werden kann. Für den Wahlpflichtbereich stehen die in der Anlage A dieser Fachspezifischen Bestimmungen beschriebenen Module der Kategorie Wahlpflichtmodul zur Verfügung. Der zuständige dezentrale Prüfungsausschuss kann weitere Wahlpflichtmodule beschließen und auf Antrag individuelle Studienpläne genehmigen. (2) a) Im Masterstudium für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I (LAPS) umfasst der Teilstudiengang Informatik Module im Umfang von insgesamt 20 LP. 1. Unterrichtsfach: 2. Unterrichtsfach: (2) b) Im Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien (LAGym) umfasst der Teilstudiengang Informatik Module im Umfang von 15 LP im 1. Unterrichtsfach bzw. 25 LP im 2. Unterrichtsfach. Es muss zumindest eines der beiden Module Softwareentwicklung III Logikprogrammierung oder Funktionale Programmierung gewählt werden. Es kann höchstens eines der beiden Module Studie gewählt werden.

Amtl. Anz. Nr. 97 1. Unterrichtsfach: 2. Unterrichtsfach: Dienstag, den 11. Dezember 2012 2395 entwickeln Anwendungsbeispiele, in der Regel mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen der Informatik für die Schulinformatik oder die Berufsausbildung zu erschließen. Zu 5 Absatz 2: Die Lehrveranstaltungssprache ist innerhalb eines Moduls einheitlich, in der Regel Deutsch und wird jeweils im Modulhandbuch beschrieben. Konkretisierungen und Abweichungen werden vor der Anmeldung zum Modul bekannt gegeben. Zu 5 Absatz 3: In der Regel gilt für alle Lehrveranstaltungen außer Vorlesungen Anwesenheitspflicht. Ausnahmen werden im Modulhandbuch bei den betreffenden Modulen geregelt. (2) c) Im Masterstudium für das Lehramt an Beruflichen Schulen (LAB) umfasst der Teilstudiengang Berufliche Informatik Module im Umfang von 15 LP. Es kann höchstens eines der beiden Module Studie gewählt werden. Zu 4 Absatz 4: Die Teilstudiengänge Informatik und Berufliche Informatik können im Status der bzw. des Teilzeitstudierenden absolviert werden. Studierende können den Status beim Campus Center beantragen. Die Entscheidung über den Antrag auf Immatrikulation als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben in der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg in der jeweils geltenden Fassung. Teilzeitstudierende müssen ihren veränderten Studierendenstatus unverzüglich der Prüfungsstelle mitteilen (Genehmigungsbescheid des Campus Centers). Der veränderte Status wird von der Prüfungsstelle vermerkt. Für Teilzeitstudierende wird im Rahmen einer Studienfachberatung in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss ein individueller Studienplan erstellt. Zu 5 Lehrveranstaltungen Zu 5 Absatz 1: Zusätzlich zu den in 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungsarten kann in den informatischen Teilstudiengängen (Informatik und Berufliche Informatik) eine Studie erstellt werden. In dieser Lehrveranstaltung greifen die Studierenden individuell oder in Kleingruppen entweder ein informatisches Problem der (in der Regel schulischen oder beruflichen) Praxis auf und untersuchen es unter fachlicher Anleitung mit informatischen Methoden oder sie betrachten ein Phänomen aus einem Teilgebiet der Informatik und Zu 10 Fristen und Anzahl der Modulprüfungen Zu 10 Absatz 2: Die Fristen für die Module des Teilstudiengangs Informatik und Berufliche Informatik richten sich nach dem Referenzmodell. Die Zuordnung der Module zu Referenzsemestern ist der Anlage A zu entnehmen. Zu 13 Studienleistungen und Modulprüfungen Zu 13 Absatz 4: Bei Klausuren beträgt die Prüfungsdauer in der Regel 120 Minuten. Mündliche Prüfungen dauern 20 bis 30 Minuten. Abweichungen werden vor der Anmeldung zum Modul bekannt gegeben. Zu 13 Absatz 5: Die Prüfung findet in der Sprache der Veranstaltung, die in der Regel Deutsch ist, statt. Abweichungen werden vor der Anmeldung zum Modul bekannt gegeben. Im Einvernehmen zwischen Prüfer bzw. Prüferin und Prüfling kann die Prüfung in einer vom Modul abweichenden Sprache abgehalten werden. Zu 15 Bewertung der Prüfungsleistungen Zu 15 Absatz 3: Die Fachnote der Teilstudiengänge Informatik und Berufliche Informatik wird als mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Modulnoten berechnet. II. Modulbeschreibungen Beschreibungen aller Module finden sich in der Anlage A dieser Fachspezifischen Bestimmungen und im Modulhandbuch. Zu 23 Inkrafttreten Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hamburg in Kraft. Sie gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben. Hamburg, den 20. Februar 2012 Universität Hamburg Amtl. Anz. S. 2394