Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation



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HAMBURGER GETREIDEBÖRSE des Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. Adolphsplatz 1(Börse, Kontor 24, 20457 Hamburg Tel. 040/ 36 98 79-0 Fax. 040/ 36 98 79-20 E-Mail: secretariat@vdg-ev.de Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse I. Abschnitt: Organisation 1 Geschäftszweige Die "Hamburger Getreidebörse" der Hamburger Börse - im folgenden Getreidebörse genannt - dient dem Abschluss und der Vermittlung von Handelsgeschäften mit Getreide, Ölsaaten, Futtermitteln, Hülsenfrüchten, Saatgut und verwandten Artikeln, dem Abschluss und der Vermittlung von Dienstleistungsgeschäften hinsichtlich der genannten Artikel sowie der Information. 2 Träger der Getreidebörse Die Getreidebörse wird vom Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. unterhalten und betrieben. Das Rechtsverhältnis zwischen der Getreidebörse und der Handelskammer Hamburg in ihrer Eigenschaft als Träger der Hamburger Börse wird durch das Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut vom 07. Februar 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 186 geregelt. 3 Börsenaufsicht Die Aufsicht über die Getreidebörse übt die zuständige oberste Landesbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Börsenaufsichtsbehörde aus. 4 Gebührenordnung Die Kosten der Getreidebörse werden durch Gebühren gedeckt. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung der Getreidebörse. II. Abschnitt: Börsenrat 5 Börsenrat Dem Börsenrat obliegt insbesondere: 1. der Erlass der Börsenordnung und der Gebührenordnung,

2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde und der Handelskammer Hamburg als Trägerin der Hamburger Börse, 3. die Überwachung der Geschäftsführung, 4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, 5. der Erlass von Geschäftsbedingungen, 6. Regelung des Geschäftsablaufs der Getreidebörse, insbesondere der Erlass von Richtlinien für die Zulassung von Personen zum Börsenbesuch oder deren Ausschluss, 7. die Bestellung, die Wiederbestellung und die Abberufung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde. Der Börsenrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse besondere Ausschüsse einsetzen. Er kann einzelne Aufgaben auch einzelnen Personen übertragen. Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Zusammensetzung des Börsenrates Der Börsenrat besteht aus sieben Mitgliedern. Dem Börsenrat gehören Vertreter der an der Getreidebörse vertretenen wirtschaftlichen Gruppen an. 7 Amtszeit des Börsenrates Die Amtszeit der nach Maßgabe der Wahlverordnung zu wählenden Mitglieder des Börsenrates beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 8 Vorsitz im Börsenrat Der Börsenrat wählt in seiner ersten Sitzung, die einer Wahl folgt, für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte 2

den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist geheim. Die Verhandlungen des Börsenrates leitet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Falls diese nicht an den Verhandlungen teilnehmen, geht der Vorsitz auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Börsenrates über. 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Börsenrates (4 (5 Der Börsenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters; enthält er sich in diesem Falle der Stimme, so gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei schriftlichen oder fernmündlichen Beschlussfassungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Börsenrates zugestimmt hat und kein Mitglied bei schriftlicher Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen, bei fernmündlicher Beschlussfassung sofort dem schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren widersprochen hat. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder sind Abstimmungen geheim durchzuführen. Inhalt und Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben; bei Abstimmungen nach Absatz 2 kann die Niederschrift auch vom Börsengeschäftsführer unterzeichnet werden. Die Börsenaufsichtsbehörde ist von der Einberufung der Sitzungen des Börsenrats zu benachrichtigen. III. Abschnitt: Geschäftsführung 10 Börsenleitung Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung. Insbesondere übernimmt die Geschäftsführung die Erledigung der laufenden Geschäfte der Getreidebörse in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführung besteht aus einem 3

Geschäftsführer und einem stellvertretenden Geschäftsführer. Die Geschäftsführung wird für höchstens 5 Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Geschäftsführer vertritt die Getreidebörse im Rahmen der Beschlüsse des Börsenrates gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird der Geschäftsführer durch seinen Stellvertreter vertreten. 11 Aufgaben der Geschäftsführung Die Geschäftsführung ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Die Geschäftsführung hat insbesondere: 1. Personen im Einvernehmen mit dem Börsenrat zum Börsenbesuch zuzulassen oder davon auszuschließen; 2. die Organisation und den Geschäftsablauf an der Börse zu regeln; 3. im Einvernehmen mit dem Börsenrat Ort und Zeit der Börsenversammlung festzulegen; 4. unbeschadet der Zuständigkeit der Handelsüberwachungsstelle die Befolgung der die Getreidebörse betreffenden Gesetze, Verordnungen, Geschäftsbedingungen und sonstigen Regelungen zu überwachen; 5. die Ordnung in den Börsenräumen aufrechtzuerhalten und hierfür die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Die Geschäftsführung kann andere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. 12 Weisungsbefugnis der Geschäftsführung Die Börsenbesucher haben den Anordnungen der Mitglieder der Geschäftsführung oder ihrer Beauftragten Folge zu leisten. Die Geschäftsführung oder ihre Beauftragten sind befugt, Besucher, die die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Getreidebörse stören oder Anordnungen der Geschäftsführung nicht Folge leisten, aus den Börsenräumen entfernen zu lassen. Dem Vorsitzenden des Börsenrats ist unverzüglich Bericht zu erstatten. 4

IV. Abschnitt: Handelsüberwachungsstelle 13 Einrichtung der Handelsüberwachungsstelle Die Getreidebörse hat unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben. Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt, wiederbestellt und abberufen. 14 Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle (4 Die Handelsüberwachungsstelle hat zur Aufgabe, den Handel an der Getreidebörse und die Börsengeschäftsabwicklung zu überwachen, und zwar 1. die Befolgung der die Getreidebörse betreffenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien des Börsenrates und sonstigen Regelungen; 2. die Aufrechterhaltung der Ordnung im Börsensaal; 3. die Teilnahme nur zur Börse zugelassener Personen am Börsenhandel. Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die Handelsüberwachungsstelle kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei besonderem Anlass von der Börse sowie von den zum Börsenbesuch zugelassenen Personen sowie ihrer Unternehmen Auskünfte verlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, das börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die 5

Geschäftsführung kann eilbedürftige Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen. Sie hat die Börsenaufsichtsbehörde über die von ihr getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. V. Abschnitt: Zulassung zum Börsenbesuch 15 Antrag auf Zulassung Zum Börsenbesuch ist eine Zulassung erforderlich, über die die Geschäftsführung auf schriftlichen Antrag nach Mitteilung an die Handelskammer Hamburg entscheidet. 16 Zulassung von ständigen Börsenbesuchern Zum ständigen Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel darf nur zugelassen werden, wer gemäß 1 1. die Anschaffung und Veräußerung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen für eigene Rechnung betreibt oder 2. die Anschaffung und Veräußerung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen für fremde Rechnung betreibt oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Es können auch Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 17 Zulassungsvoraussetzungen 1. Die Zulassung nach 16 ist zu erteilen, wenn a der Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter 6

oder derjenige, welcher nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte berufen ist und berechtigt sein soll, an der Börse selbständig oder unselbständig Geschäfte abzuschließen, die für den Handel notwendige Zuverlässigkeit und berufliche Eignung hat. b der Antragsteller ausreichende Mittel im Geltungsbereich des Börsengesetzes hat, um die Verpflichtungen aus den an der Getreidebörse abzuschließenden Geschäften jederzeit erfüllen zu können. 2. Für Angestellte eines an der Getreidebörse vertretenen Unternehmens, die berechtigt sein sollen, an der Börse für das Unternehmen unselbständig Geschäfte abzuschließen, sind nur die Voraussetzungen nach Absatz 1 a nachzuweisen. 3. Bei der Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 b sind Art und Umfang der erstrebten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. 4. Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung und Berufstätigkeit nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Handel befähigt. 18 Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen Der Nachweis für das Vorliegen der in 17 genannten Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller. Der Nachweis kann auch durch die Benennung von zwei Gewährsleuten, die zu dem in 17 genannten Personenkreis gehören und seit drei Jahren zur Getreidebörse zugelassen sind, geführt werden. Werden keine Gewährsleute benannt oder reichen deren Erklärungen nicht aus, so hat die Geschäftsführung sich auf andere geeignete Weise die Überzeugung zu verschaffen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß 17 vorliegen. Die Geschäftsführung kann nach pflichtgemäßem Ermessen selbst oder im Einvernehmen mit dem Börsenrat durch einen Ausschuss den Antragsteller einer dahingehenden Prüfung unterziehen. 7

19 Zulassung von nicht ständigen Börsenbesuchern Zum Börsenbesuch können auch nicht ständige Besucher mit dem Recht zum Abschluss von Handelsgeschäften zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen des 17 erfüllen und von einem Börsenmitglied eingeführt werden. Sie müssen ein Unternehmen vertreten, das Geschäfte der in 1 aufgeführten Art tätigt. 20 Sonstige Börsenbesucher Das Recht, die Getreidebörse ohne Befugnis zur Teilnahme am Handel zu besuchen, können im Einzelfall erhalten 1. Personen, bei denen die Geschäftsführung aus allgemeinen Gründen ein berechtigtes Interesse am Börsenbesuch für gegeben erachtet, 2. Boten und Auszubildende derjenigen Unternehmen, für welche Börsenbesucher nach 16 zugelassen worden sind, 3. das Personal der Handelskammer sowie des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v., 4. Berichterstatter und Angestellte der Presse, des Hörfunks oder des Fernsehens. 21 Bekanntgabe von Zulassungsanträgen Anträge auf Zulassung zum Börsenbesuch gemäß 15 sind, bevor über sie entschieden wird, während zweier Wochen von der Geschäftsführung durch Aushang im Börsensaal bekannt zu geben. 22 Börsenausweis Die Börsenbesucher erhalten eine Jahreskarte, die auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Karte ist nicht übertragbar. 23 Wegfall, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung Die Zulassung erlischt durch schriftliche Erklärung des Börsenbesuchers oder des Unternehmens, für das er tätig ist, gegenüber der Geschäftsführung sowie durch Rücknahme oder Widerruf. Die Geschäftsführung muss die Zulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in 16 und 17 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Die Geschäftsführung hat die Zulassung zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich 8

(4 (5 (6 (7 weggefallen ist. Zum Zweck der Prüfung, ob einer der Tatbestände der Absätze 2 und 3 vorliegt, kann die Geschäftsführung von dem Betreffenden die erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in den 16 und 17 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung für die Dauer von längstens sechs Monaten anordnen. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Zahlungsverzuges hinsichtlich der nach der Gebührenordnung der Getreidebörse festgesetzten Gebühren angeordnet werden. Die Börsenkarte ist zurückzugeben, wenn die Zulassung erloschen oder das Ruhen der Zulassung angeordnet ist. 24 Gäste der Getreidebörse Die Börsenorgane, der Börsenrat, die Geschäftsführung und die Handelsüberwachungsstelle können Gäste an der Getreidebörse einführen. Sie können Gästen den Zugang zur Börse auch auf Antrag eines selbständigen Börsenbesuchers gestatten. Die Erlaubnis soll jeweils nur für eine Börsenversammlung erteilt werden. VI. Abschnitt: Börsenversammlungen 25 Ort und Zeit der Börsenversammlungen Die Börsenversammlungen finden an den von der Geschäftsführung festgelegten Orten und zu den von ihr festgelegten Zeiten statt. VII. Abschnitt: Feststellung der Preise 26 Börsennotierungen 1. Soweit eine Feststellung der Börsenpreise erfolgt, geschieht dies durch die von der Geschäftsführung eingesetzte Notierungskommission. Sie soll sich aus einer möglichst gleichen Anzahl von Vertretern derjenigen Wirtschaftskreise zusammensetzen, die an der Bildung der jeweils zu notierenden Preisparität beteiligt sind. 2. Die Veröffentlichung der festgestellten Börsenpreise erfolgt im Internet. 9

VIII. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 27 Ehrenamtliche Amtsausübung Die Mitglieder des Börsenrates, der Geschäftsführung, der Handelsüberwachungsstelle und der von der Geschäftsführung eingesetzten Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 28 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Börsenorgane und die mit der Verwaltung der Getreidebörse befassten Personen sind über alle den Amtsbereich der Getreidebörse betreffenden Vorgänge zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, dass im Einzelfalle die Vertraulichkeit aufgehoben ist. 29 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang im Börsensaal und - soweit zweckmäßig - auch durch Abdruck in Rundschreiben des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. IX. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Bisherige Börsenbesucher Zulassungen zum Besuch der Getreidebörse, die aufgrund der Börsenordnung vom 02. Januar 1951 und vom 19. Juli 1977 ausgesprochen sind, behalten ihre Gültigkeit. 30 Bisheriger Vorstand Der am 2. September 2003 gewählte Vorstand übernimmt die Funktion des Börsenrates und bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. 31 Inkrafttreten Die Börsenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Hamburger Getreidebörse 10

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