Spartentarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000. i.d.f. des 7. Änderungstarifvertags vom 27. Februar 2010



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Spartentarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.f. des 7. Änderungstarifvertags vom 27. Februar 2010 Zwischen Der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - einerseits und der dbb tarifunion, zugleich handelnd für die komba gewerkschaft - andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 1) Die Protokollerklärungen sind - als Tarifvertragsbestandteil - der einfachen Lesbarkeit wegen jeweils im Anschluss an die einzelnen Vorschriften abgedruckt.

vom 27. Februar 2010 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) 1 Geltungsbereich 2 Arbeitsvertrag, Probezeit 3 Allgemeine Pflichten 4 Betriebszugehörigkeit 5 Eingruppierung 6 Entgelt 7 Teilzeitbeschäftigung 8 Regelmäßige Arbeitszeit 9 Sonderformen der Arbeit 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 11 Arbeitszeitkonto 12 Erschwerniszuschläge 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 14 Erholungsurlaub 15 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung 16 Sonderzahlung 17 Besondere Zahlungen 18 Zusatzversorgung 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 20 Ausschlussfristen 21 Anwendung weiterer Tarifverträge 22 Übergangs- und Überleitungsregelungen 23 Eingruppierung der arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer 24 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 Eingruppierung von Arbeitnehmern in den Versorgungsbetrieben Anlage 2 Entgelttabellen für Arbeitnehmer nach 6 Abs. 1 Anlage 3a Stundenentgelttabellen für Arbeitnehmer nach 6 Abs. 4 Satz 2 (Stundenentgelte der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein begründet sind) Anlage 3b Stundenentgelttabellen für Arbeitnehmer nach 6 Abs. 4 Satz 3 (Stundenentgelte der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen begründet sind)

vom 27. Februar 2010 Seite 3 1 Geltungsbereich (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. 2Rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 v. H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind. 3Ausgenommen sind Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, dem auch Unternehmen mit anderen Unternehmenszwecken angehören, wenn die hierfür eingesetzten Beschäftigten mindestens 10 v. H. des Gesamtpersonalbestandes des Konzerns ausmachen. Protokollerklärung zu 1 Abs. 1: Die Geltung des TV-V nach 1 Abs. 1 besteht auch dann fort, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Unterschreiten des Quorums von 90 v. H. des Gesamtpersonalbestandes) wegfallen; 1 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1 können Betriebe durch landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen oder ausgenommen werden. (3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) leitende Angestellte im Sinne von 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten, b) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten, c) Arbeitnehmer, aa) die Arbeiten nach 260 SGB III verrichten oder bb) für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Arbeitnehmer, die im Sinne des 8 SGB IV ohne Berücksichtigung des 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind, e) Arbeitnehmer nach 6 Abs. 4 Satz 2, für die abweichend von 18 eine eigenständige betriebliche Regelung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht; eine landesbezirkliche Vereinbarung nach Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (5) Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung Arbeitnehmer umfasst weibliche und männliche Arbeitnehmer.

vom 27. Februar 2010 Seite 4 2 Arbeitsvertrag, Probezeit (1) 1Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. 2Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. 3In der Nebenabrede kann vereinbart werden, dass sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gesondert gekündigt werden kann. (2) 1Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. 2Im Arbeitsvertrag kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine andere Probezeit, längstens von sechs Monaten, vereinbart werden. 3Von einer Probezeit soll abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird. 3 Allgemeine Pflichten (1) 1Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen. (2) 1Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausübung schriftlich angezeigt werden. 2Der Arbeitgeber kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (3) 1Der Arbeitgeber ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, den Arbeitnehmer durch einen Vertrauensarzt dahingehend untersuchen zu lassen, ob er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Protokollerklärung zu 3 Abs. 3: Vertrauensarzt ist derjenige, der gemeinsam von den Betriebsparteien festgelegt worden ist. 4 Betriebszugehörigkeit Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. 5 Eingruppierung (1) 1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. 2Soweit in Anlage 1 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. 3Erreicht keine

vom 27. Februar 2010 Seite 5 der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (2) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. 2Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit ( 4) nach folgenden Zeiten: Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4, Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5. 3Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. 4Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. 5Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. 6Für Beschwerdefälle ist die betriebliche Kommission ( 6 Abs. 5 mit dem entsprechenden Verfahren) zuständig. Protokollerklärung zu 5 Abs. 2: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung. Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 Satz 5: Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen. (3) 1Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er eine Zulage für die Dauer der Ü- bertragung. 2Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der nächsthöheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Protokollerklärung zu 5 Abs. 3: Die Regelung gilt auch für die Vertretung von Vorhandwerkern und Vorarbeitern. 6 Entgelt (1) Die Arbeitnehmer erhalten Entgelt nach der Anlage 2. (2) 1Bemessungszeitraum für das Entgelt des Arbeitnehmers ist der Kalendermonat. 2Die Zahlung erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland. Protokollerklärung zu 6 Abs. 2 Satz 2: Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag des laufenden Monats kann nur im Dezember beginnen. Betrieblich kann auf die Umstellung ganz oder teilweise verzichtet werden. (3) 1Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach den 8 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 bis 4 ist der Durchschnitt der tariflichen Entgelte, die in

vom 27. Februar 2010 Seite 6 den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fortzahlung vorhergehenden vollen Kalendermonate gezahlt worden sind. 2Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (Absatz 5), Leistungsprämien (Absatz 6), Sonderzahlungen ( 16) sowie besondere Zahlungen ( 17 Abs. 1). (4) 1Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das Entgelt (Absatz 1) durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 8 Abs. 1 Satz 1) zu teilen. 2Die Stundenentgelte der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein begründet sind, werden in der Anlage 3a ausgewiesen. 3Die Stundenentgelte der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen begründet sind, werden in der Anlage 3b ausgewiesen. (5) 1An Arbeitnehmer, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise zu erwarten sind, können jederzeit widerruflich Leistungszulagen gewährt werden, wenn ihre Leistungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beigetragen haben. 2Über die Leistungszulage ist jährlich neu zu entscheiden. 3Die Kriterien für Leistungszulagen und das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt. 4Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. 5Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll. Protokollerklärung zu 6 Abs. 5 und 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung. (6) 1Arbeitnehmer, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder festgelegten besonderen Zielen umfasst, können entsprechend der Zielerreichung eine Leistungsprämie erhalten. 2Leistungsprämien können auch an Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. 3Absatz 5 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. (7) Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten leistungsbezogenen Entgelte sind nicht zusatzversorgungspflichtig. 7 Teilzeitbeschäftigung (1) Wünscht der vollbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so ist dem Rechnung zu tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Protokollerklärung zu 7 Abs. 1: (1) 1Mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit ( 8) vereinbart werden, wenn sie

vom 27. Februar 2010 Seite 7 a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 7 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgeltes stellen. (2) Wünscht der nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer eine weitere Reduzierung seiner Arbeitszeit, so gilt die Regelung entsprechend. (2) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Arbeitnehmer auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Arbeitnehmer bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (3) Bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Leistungen nach den 6 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen. 8 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich sowie für die in 6 Abs. 4 Satz 3 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zulegen. 2Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 2Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach 6 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt. 3Kann die Freistellung nach Satz 2 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Protokollerklärung zu 8 Abs. 3 Satz 1: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen Gründen (z. B. Revision, Störungen, außergewöhnliche Reparaturarbeiten) kann auf der Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Rahmen der 7 und 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

vom 27. Februar 2010 Seite 8 Protokollerklärung zu 8 Abs. 4: Wenn es zum Erhalt einer regelmäßigen Schichtfolge erforderlich ist, kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit verlängert werden. (5) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 9 Sonderformen der Arbeit (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

vom 27. Februar 2010 Seite 9 (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ( 8 Abs. 1 Satz 1) leistet. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ( 8 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach 8 Abs. 6 über 45 Stunden o- der über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach 8 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. (9) Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde a) für Überstunden 30 v. H., b) für Nachtarbeit 25 v. H., c) für Sonntagsarbeit 25 v. H., d) für Feiertagsarbeit 135 v. H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 40 v. H., f) für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlagen 3 a und 3 b. 2Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 3Auf Wunsch des Arbeitnehmers können, soweit ein Arbeitszeitkonto ( 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 4Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlagen 3 a und 3 b.

vom 27. Februar 2010 Seite 10 (3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlagen 3 a und 3 b. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Protokollerklärung zu 10 Abs. 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt. (5) 1Der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. Januar 2010 von 156,61 Euro und ab 1. Januar 2011 von 159,12 Euro monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. Januar 2010 von 0,92 Euro und ab 1. Januar 2011 von 0,93 Euro pro Stunde. (6) 1Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. Januar 2010 von 99,19 Euro und ab 1. Januar 2011 von 100,78 Euro monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. Januar 2010 von 0,58 Euro und ab 1. Januar 2011 von 0,59 Euro pro Stunde. (7) 1Der Arbeitnehmer, der ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. Januar von 204,20 Euro und ab 1: Januar 2011 von 207,47 Euro monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig versorgungsbzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. Januar 2010 von 1,20 Euro und ab 1. Januar 2011 von 1,22 Euro pro Stunde. (8) 1Der Arbeitnehmer, der ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. Januar von 132,73 Euro und ab 1. Januar 2011 von 134,85 Euro monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. Januar 2010 von 0,79 Euro und ab 1. Januar 2011 von 0,80 Euro pro Stunde. (9) 1Versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im Sinne des Absatzes 7 bzw. 8 liegt vor, wenn Arbeitnehmer z. B. a) in Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen oder Wasserwerken, b) in Leitstellen oder Leitwarten, c) im Entstördienst oder d) im Wartungs- und Instandsetzungsservice im Netzbereich tätig sind. 2Ausgenommen sind Tätigkeiten als Pförtner, im Bäderbereich, in sonstigen Freizeiteinrichtungen, in Parkhäusern, im Sicherheitsdienst, im Reinigungsdienst oder in vergleichbaren Tätigkeiten, soweit sie überwiegend auszuüben sind. 3Betrieblich kann hiervon abgewichen werden.

vom 27. Februar 2010 Seite 11 (10) Die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach den Absätzen 5 bis 8 verändern sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie das Entgelt nach der Anlage 2. 11 Arbeitszeitkonto (1) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor ( 8 Abs. 6) oder einer Rahmenzeit ( 8 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Arbeitnehmer der Betriebsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach 8 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelte Zuschläge nach 10 Abs. 1 Satz 4, Rufbereitschaftsentgelte nach 10 Abs. 3 sowie landesbezirklich festgelegte Bereitschaftsdienstentgelte gebucht werden. 2Der Arbeitnehmer entscheidet für einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. Protokollerklärung zu 11 Abs. 3: Eine Buchung von in Zeit umgewandelten Entgeltbestandteilen auf das Arbeitszeitkonto führt dazu, dass sie bei der Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach 6 Abs. 3 nicht berücksichtigt werden. (4) In der Dienst- oder Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch den Arbeitnehmer; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z. B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. (5) 1Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

vom 27. Februar 2010 Seite 12 12 Erschwerniszuschläge (1) 1Ein Erschwerniszuschlag wird für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. (2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten a) mit besonderer Gefährdung, b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelästigung oder d) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen. (3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird. (4) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich vereinbart. 2Die Zuschläge betragen mindestens 5 v. H., höchstens 15 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der Entgeltgruppe 2. 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) 1Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhält er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Arbeitsentgelt ( 6 Abs. 3) fortgezahlt. 2Nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält der Arbeitnehmer, der zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Betriebszugehörigkeit ( 4) von sechs Monaten erreicht hat, für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschuss. (2) 1Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt. 2Er wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt. 3Zahlt die Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder nur anteiliges Krankengeld, so entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss. 4Für den Arbeitnehmer, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschussberechnung der Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zugrunde zu legen. (3) 1Das Entgelt im Krankheitsfall und der Krankengeldzuschuss werden nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. 2Krankengeldzuschüsse, die über den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, gewährt worden sind, gelten als Vorschuss auf die für den Zeit-

vom 27. Februar 2010 Seite 13 raum der Überzahlung zustehende Rente; die Ansprüche gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 3Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Krankengeldzuschüsse in vollem Umfang als Vorschuss; Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe der für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Leistungen auf den Arbeitgeber über. 14 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub (1) 1Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3). 2Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden. (2) 1Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 2Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. (3) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 2Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 3Bei Schichtarbeit erhält der Arbeitnehmer für je vier zusammenhängende Monate einen zusätzlichen Urlaubstag. 4Bei Wechselschichtarbeit erhält der Arbeitnehmer für je zwei zusammenhängende Monate einen zusätzlichen Urlaubstag. 5Für Arbeitnehmer, die Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit leisten, ohne die Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 zu erfüllen, soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden. (4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Arbeitnehmer als Urlaub für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 3; 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bleibt unberührt. (5) Abweichend von 11 Abs. 2 BUrlG wird das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt zu dem in 6 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt gezahlt. 15 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung (1) Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. (2) Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.

vom 27. Februar 2010 Seite 14 (3) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände und des Gewerkschaftsrates auf Anfordern der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3) erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. (4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3) gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. 16 Sonderzahlung (1) 1Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. 2Diese beträgt jedoch mindestens 100 v. H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen ( 6 Abs. 5), Leistungsprämien ( 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen ( 17 Abs. 1). 3Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. 4Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt ( 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ( 14) hat. (2) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. 17 Besondere Zahlungen (1) 1Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ( 4) ein Jubiläumsgeld gewährt werden. 2Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes werden in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt. (2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat. 2Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung gemäß 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet. 3Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 4Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

vom 27. Februar 2010 Seite 15 Protokollerklärung zu 17 Abs. 2 Satz 2: Für am 31. Dezember 2008 bestehende Anlageformen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes kann der Arbeitnehmer für deren Laufzeit abweichend von Satz 2 einen Betrag in Höhe von 19,35 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden. (3) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers kann ein Sterbegeld gezahlt werden. 18 Zusatzversorgung Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) 1Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag), c) bei einem befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Arbeitsvertrages, d) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert ist, zugestellt wird. 2Im Falle von Satz 1 Buchst. d hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (2) 1Im Falle teilweiser Erwerbsminderung prüft der Arbeitgeber zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten. 2Sind solche nicht vorhanden, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Liegt bei einem Arbeitnehmer, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 oder 3 die nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Protokollerklärung zu 19 Abs. 2: Der Arbeitgeber kann eine Weiterbeschäftigung, die der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt, nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. (3) 1Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 2In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

vom 27. Februar 2010 Seite 16 (4) Nach Maßgabe des Absatzes 5 können unbefristete Arbeitsverhältnisse jederzeit, befristete Arbeitsverhältnisse in der Probezeit gekündigt werden. (5) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit ( 4) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate von mindestens 15 Jahren 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (6) Kündigung, Auflösungsvertrag und Befristung bedürfen der Schriftform. 20 Ausschlussfrist 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus. 21 Anwendung weiterer Tarifverträge (1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: a) der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 für von 6 Abs. 4 Satz 2 erfasste sowie für Arbeitnehmer, die von dem Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Angestellten der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 oder von dem Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Arbeiter der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 erfasst waren, b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 für von 6 Abs. 4 Satz 3 erfasste Arbeitnehmer, c) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, d) der Altersteilzeittarifvertrag vom 27. Februar 2010 e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. (2) 1Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Tarifvertrages. 2Die nach 22 Abs. 11 und 22a Abs. 11 anerkannten Zeiten sind bei den am Stichtag ( 22 Abs. 1 Satz 1 bzw. 22a Abs. 1 Satz 1) beschäftigten Arbeitnehmern als Betriebszugehörigkeit nach 4 zu berücksichtigen.

vom 27. Februar 2010 Seite 17 22 Überleitungs- und Übergangsregelungen (1) 1Arbeitnehmer, die a) bei rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, für die nach 1 Abs. 1 dieser Tarifvertrag unmittelbar gilt, b) bei Betrieben, für die dieser Tarifvertrag durch landesbezirklichen Tarifvertrag zur Anwendung kommt, zum Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beschäftigt sind, werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrages übergeleitet. 2Für die Überleitung werden zugeordnet Entgeltgruppen Vergütungsgruppen Lohngruppen nach neu nach BAT/BAT-O BMT-G/BMT-G-O 15 I 14 I a 13 I b 12 II 11 III 10 IV a 9 IV b 8 V b 9 7 V c 7 8 a 6 VI b 6/6 a 5 VII 5/5 a 4 VIII 3 4 a 3 IX, IX a 2/2 a 2 X 1/1 a 1 neu 3Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. 4Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O richtet, ist die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, abhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers, sowie eine etwaige Vergütungsgruppenzulage zu berücksichtigen; ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. 5Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BMT-G/BMT-G-O richtet, ist der Monatstabellenlohn zu Grunde zu legen. 6Bei der Ermittlung der bisherigen Bezüge nach den Sätzen 4 und 5 sind Funktionszulagen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach diesem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen und nach Absatz 4 und Absatz 5 nicht erfasst sind. 7Das Vergleichsentgelt wird bei Zuordnung zu den Entgeltgruppen 2 bis 5 um 6 v. H., Entgeltgruppen 6 bis 10 um 4 v. H., Entgeltgruppen 11 bis 15 um 2 v. H. erhöht (erhöhtes Entgelt). 8Der Arbeitnehmer wird in seiner Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, spätestens nach weiteren drei Jahren in die darauf folgende Stufe, jedoch nicht über die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hinaus. 9Erreicht auch die Endstufe der nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt nicht, wird der Arbeitnehmer in der nächsthöheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren

vom 27. Februar 2010 Seite 18 steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, weitere Stufensteigerungen finden in diesem Fall nicht statt. Protokollerklärung zu 22 Abs. 1 Satz 3: Für Arbeitnehmer, die nicht für alle Tage des Monats vor dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Protokollerklärung zu 22 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz: Fallen beide Ehepartner unter den Geltungsbereich des TV-V, geht der ihnen jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in die Vergleichsberechnung ein. Protokollerklärung zu 22 Abs. 1 Satz 9: 1Übersteigt das erhöhte Entgelt die Endstufe der Entgeltgruppe 15, erhält der Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag als persönliche dynamisierte Zulage. 2Erreicht die Endstufe der nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt deshalb nicht, weil beim Vergleichsentgelt eine Vergütungsgruppenzulage nach 22 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt ist, gilt abweichend vom zweiten Halbsatz 22 Abs. 1 Satz 8. (2) 1Arbeitnehmer, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) in einer Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe eingruppiert sind, aus der ein Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg stattfindet oder die eine Vergütungsgruppenzulage vorsieht, und die bis zum Erreichen der nächsthöheren Gruppe/Vergütungsgruppenzulage nicht mehr als zwei Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 so behandelt, als hätten sie die höhere Lohngruppe/Vergütungsgruppe/Vergütungsgruppenzulage zum Stichtag bereits erreicht. 2Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der nächsthöheren Gruppe/Vergütungsgruppenzulage mehr als zwei Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe eingruppiert, die dem Aufstieg entspricht; dabei werden sie in der höheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe, mindestens aber der ersten Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, die dem Vergleichsentgelt nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 ohne Erhöhung nach Absatz 1 Satz 7 entspricht. (3) 1Bisher erhaltene kinderbezogene Entgeltbestandteile bleiben bei der Ermittlung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 unberücksichtigt. 2Für am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) berücksichtigte Kinder sind die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes als persönliche Zulage fortzuzahlen. 3Für Arbeitnehmer gemäß 6 Abs. 4 Satz 3 beträgt die persönliche Zulage 100 v.h. der nach den Tarifvorschriften für Arbeitnehmer gemäß 6 Abs. 4 Satz 2 geltenden Beträge. 4Für anspruchsberechtigte Kinder, die am Stichtag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O längstens für drei Jahre, höchstens bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstalter des Kindes, bis zu dem Anspruch auf Kindergeld besteht, als persönliche Zulage fortgezahlt. 5Aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung können die kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgefunden werden. (4) Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der ergänzenden landesbezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) eine Vorarbeiter- /Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage zusteht, werden wie folgt übergeleitet: a) 1Arbeitnehmer, die aus einer der Lohngruppen 2 bis 8 a BMT-G/BMT-G-O übergeleitet werden, erhalten diese Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage als

vom 27. Februar 2010 Seite 19 persönliche Zulage für die Dauer der Ausübung dieser Funktion im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. 2Die persönliche Zulage verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Entgelt der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 verändert. 3Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 gilt nicht. b) 1Für Arbeitnehmer, die aus der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O übergeleitet werden, gilt Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1. 2Sie werden dementsprechend in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. 3Maßgebliche Stufe in dieser Entgeltgruppe ist die nächstniedrigere reguläre Stufe, die unterhalb der nach Absatz 1 für die Entgeltgruppe 8 ermittelten individuellen Zwischenstufe liegt. 4Nach einem Jahr steigt der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Stufe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach 5 Abs. 2 Satz 2. (5) Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der ergänzenden bezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ein Vertretungszuschlag zusteht, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Zuschlag und dem nach 5 Abs. 3 zustehenden Betrag als persönliche Zulage für die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit im ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnis. (6) Die bezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu 20 BMT-G bleiben unberührt. (7) 1Die in 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach den Vorschriften des BAT und des BMT-G am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ordentlich nicht mehr kündbar sind, behalten diesen besonderen Kündigungsschutz für das ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnis. 2Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) mindestens siebeneinhalb Jahre ununterbrochen angedauert hat, erhalten den besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe der Bestimmungen des BAT und des BMT-G. (8) 1Arbeitnehmern, die am Stichtag wegen Leistungsminderung nach 28, 28 a BMT- G/BMT-G-O eine Zahlung erhalten, wird diese nach Maßgabe der genannten Vorschriften als Besitzstand weitergezahlt. 2Dieser entfällt bzw. vermindert sich mit Erreichen der jeweils nächsten Stufe der Entgeltgruppe um die Hälfte der Stufensteigerung sowie bei einer Höhergruppierung um die sich jeweils ergebende Entgeltsteigerung. (9) Bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag gelten die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen bzw. für die in 6 Abs. 4 Satz 3 genannten Arbeitnehmer der Tarifvertrag zu 23 Abs. 3 BMT-G-O mit der Maßgabe weiter, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlage des 12 Abs. 4 mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zu beachten sind. Protokollerklärung zu 22 Abs. 9: 22 Abs. 9 gilt für Entsorgungsbetriebe mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Erschwerniszuschläge bis zum Abschluss eines entsprechenden landesbezirklichen Tarifvertrages überschritten werden kann. (10) Bis zum Inkrafttreten a) einer landesbezirklichen Regelung nach 10 Abs. 4, b) einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung über die Arbeitsbefreiung nach 15 Abs. 2, c) einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung über ein Jubiläumsgeld nach 17 Abs. 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) jeweils geltenden Bestimmungen fort.

vom 27. Februar 2010 Seite 20 (11) Für die Anwendung des 17 Abs. 1 und des 19 Abs. 5 sind die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach 4 zu berücksichtigen. (12) 1Für Angestellte in Versorgungsbetrieben gemäß 1 Abs. 1 Satz 1, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in einem von dem Gehaltstarifvertrag für Angestellte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben im Lande Hessen (HGTAV) erfassten Arbeitsverhältnis stehen, das am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht, kann für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses eine landesbezirkliche Regelung über eine Besitzstandswahrung vereinbart werden. 2Für die Überleitung der Angestellten findet die Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 TV-V Anwendung. 3Die im HGTAV zusätzlich zu den Tätigkeitsmerkmalen des BAT vereinbarten Fallgruppen sind dabei zu berücksichtigen. (13) (aufgehoben) (14) Für die in 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt 8 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Entgelts ( 6 Abs. 1) und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. (15) (aufgehoben) 22a Überleitung aus dem TVöD Im Falle der Überleitung aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in diesen Tarifvertrag gelten anstelle des 22 die nachfolgenden Regelungen: (1) 1Beschäftigte, die a) das Tabellenentgelt ( 15 Abs. 1 TVöD) bzw. eine individuelle Zwischenstufe ( 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 TVÜ-VKA) bzw. eine individuelle Endstufe ( 6 Abs. 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3 TVÜ-VKA); b) bei Betrieben, für die dieser Tarifvertrag durch landesbezirklichen Tarifvertrag zur Anwendung kommt, zum Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beschäftigt sind, werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrages übergeleitet. 2Für die Überleitung werden zugeordnet Entgeltgruppe des TVöD Entgeltgruppe des TV-V 15Ü 15 15 14 14 13 13 12 12 12 (keine Stufe 6) 11 11 10 10 9 9 9 (soweit nach dem TVöD/TVÜ-VKA die Stufe 4 oder 5 die Endstufe ist) 8 7 und 8 7