Der türkische Sender



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Transkript:

Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte 1991 in dem Haus eine Gemeinschaftsantenne installieren lassen, über die fünf deutsche Fernsehprogramme empfangen werden konnten. Anfang 2015 bat B die A, der Installation einer Parabolantenne ( Satellitenschüssel ) zuzustimmen, um auch türkische Fernsehprogramme empfangen zu können. A verweigerte dies jedoch, woraufhin B Klage gegen A auf Erteilung der Zustimmung erhob. Das zuständige Amtsgericht wies jedoch die Klage ab. Aus dem Mietvertrag oder den mietrechtlichen Vorschriften des BGB ergebe sich kein Anspruch auf Zustimmung. Auch i.v.m. 242 BGB könne ein solcher Anspruch nicht bejaht werden, weil bei der notwendigen Interessenabwägung das Interesse der A an der Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses das Informationsinteresse des B überwiege. Schließlich könne B den Kontakt zu seinem Heimatland auch durch Hörfunksendungen oder Internet-Livestreams türkischer Sender aufrechterhalten. Außerdem seien seine Kinder in der Lage, ihm die Nachrichten in den deutschen Fernsehprogrammen zu übersetzen. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit der Video- Kommunikation. Es gebe türkische Videotheken mit einem breiten Angebot. Demgegenüber liege in der dauerhaften optischen Beeinträchtigung des Mietobjektes durch eine Parabolantenne eine schwere Beeinträchtigung, die die A nicht hinnehmen müsse. Die hiergegen von B eingelegten Rechtsmittel blieben allesamt ohne Erfolg, sodass B formund fristgerecht Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile zum Bundesverfassungsgericht erhob. Er begründete dies mit einer Verletzung seiner Informationsfreiheit gem. Art. 5 I GG, weil er durch die Versagung der Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne daran gehindert werde, türkische Fernsehprogramme zu empfangen, die über Satellit ausgestrahlt werden. Mit einer Parabolantenne seien in Deutschland zehn Fernsehprogramme in türkischer Sprache zu empfangen. Er gehöre zu den Gastarbeitern der ersten Generation und habe ein besonderes Interesse daran, den Kontakt zu seiner Heimat durch den Empfang türkischer Fernsehsender aufrecht zu erhalten; vom Internet verstehe er aber nichts (was tatsächlich zutrifft, einen Computer besitzt die Familie nicht). Ein gleich schützenswertes Interesse hätten seine Kinder, die mit der deutschen Sprache aufgewachsen seien und zum Teil noch die Schule besuchten. Sie hätten ein Recht darauf, über das Fernsehen etwas über ihre Heimat zu erfahren, um ihre kulturelle Identität zu bewahren. Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

Lösung Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Das BVerfG müsste zuständig sein. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist das BVerfG zuständig für die Entscheidung über VB. II. Beschwerdefähigkeit Ferner müsste B beschwerdeberechtigt sein. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG ist jedermann beschwerdeberechtigt. Das umfasst jede natürliche Person sowie juristische Personen unter der Maßgabe des Art. 19 III GG. Hier ist B als natürliche Person ohne weiteres Träger von Grundrechten und damit beschwerdeberechtigt. Hinweis: Hier könnte bereits diskutiert werden, ob B als türkischer Staatsangehöriger auch Träger der sog. Deutschen-Grundrechte ist. Überzeugender erscheint es aber, diese Frage als Aspekt der Beschwerdebefugnis zu besprechen. III. Beschwerdegegenstand Ferner müsste sich X gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand wenden. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG kann Gegenstand einer VB jeder Akt öffentlicher Gewalt, also jeder Akt der Judikative, Exekutive und Legislative sein. Hier greift B eine zivilgerichtliche Entscheidung und damit einen Akt der Judikative an. Ein tauglicher Beschwerdegegenstand liegt daher vor. IV. Beschwerdebefugnis Daneben müsste X auch beschwerdebefugt i. S. v. Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG sein. Dies ist er, wenn er geltend machen kann, durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein und er zudem durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert bzw. betroffen ist. 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (P): Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten Fraglich ist, ob hier Konstellation eine Grundrechtsverletzung möglich ist. B greift nämlich ein zivilgerichtliches Urteil an, durch welches ein zwischen B und A bestehender Rechtsstreit verbindlich entschieden wurde. Die Rechtsbeziehung, aus der B Rechte abzuleiten meint, besteht demnach aber nicht zwischen ihm und dem Gericht, sondern zwischen ihm und der A, einer Bürgerin.

Die Grundrechte wirken unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Sie stellen primär Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Hoheitsmacht dar. Im Verhältnis der Bürger untereinander, also einem Drittverhältnis, wirken die Grundrechte nicht unmittelbar (keine unmittelbare Drittwirkung). Die einzige Ausnahme einer Grundrechtsbestimmung mit unmittelbarer Drittwirkung, Art. 9 III 2 GG, ist hier nicht einschlägig. Fraglich ist aber, ob die Grundrechte nicht gleichwohl auch im Verhältnis zwischen Bürgern Wirkung entfalten. Anerkannt ist nämlich, dass die Grundrechte nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen vermitteln, sondern dass sie zugleich eine objektive Wertordnung bilden, die prägend für die gesamte Rechtsordnung unter dem Grundgesetz ist. In dieser Funktion als Bestandteil der durch das Grundgesetz aufgerichteten Wertordnung entfalten die Grundrechte eine sog. Ausstrahlungswirkung: die in den Grundrechten enthaltenen wertentscheidenden Grundsätze sind bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts zu beachten. Das gilt insbesondere dort, wo das einfache Recht durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe dem Rechtsanwender einen Interpretations- und Verständnisspielraum belässt. Man kann insoweit von mittelbarer Drittwirkung sprechen. Hier: Das Zivilgericht stützt seine Entscheidung auf 242 BGB, der mit dem Verweis auf Treu und Glauben einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet. Die Generalklauseln des Zivilrechts im BGB insb. 133, 138, 157, 242, 823 BGB sind die Einbruchstellen der Grundrechte in das Zivilrecht. Bei Auslegung dieses Begriffs muss das Zivilgericht also die Bedeutung der Grundrechte als wertsetzende Grundnormen beachten. Missachtet das Gericht diese Bedeutung der Grundrechte oder misst ihnen eine zu geringe Bedeutung zu, so verletzt es nicht nur die Grundrechte als Teil der objektiven Wertordnung, sondern verletzt zugleich die Grundrechtsträger in ihrem Anspruch auf Beachtung der Grundrechte. Hier erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Zivilgericht bei Auslegung des 242 BGB die Bedeutung der Informationsfreiheit des B nicht hinreichend beachtet und den B so in diesem Grundrecht verletzt hat. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei B besteht also. 2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit B müsste auch selbst, d. h. in eigenen Rechten, gegenwärtig, d. h. schon oder noch, und unmittelbar, d. h. ohne vermitteltenden Zwischenakt, von dem Beschwerdegegenstand betroffen sein. P: Schutz von Ausländern: Nach h.m. können sich Ausländer im Bereich der Bürgerrechte auf Art. 2 I GG berufen. Für EU-Bürger muss eine EU-rechtskonforme Auslegung gelten: 1. Möglichkeit: Die Deutschengrundrechte sind gemeinschaftskonform auszulegen, so dass EU-Bürger so wie alle anderen Ausländer Deutschen gleich gestellt werden.

2. Möglichkeit: Bei den sog. Deutschen-Grundrechten können sich die EU-Ausländer, wie auch alle anderen Ausländer nur auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, allerdings seien bei EU- Ausländern auch die Schranken des jeweiligen Deutschen-GR zu übertragen Hier: unproblematisch, da Art. 5 I GG jeden schützt. Das angegriffene Urteil betrifft den B in eigenen Rechten. Das Urteil verbietet ihm derzeit die Aufrichtung einer Parabolantenne und bedarf keines weiteren Umsetzungsaktes. B ist daher selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert. B ist also beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität, 90 II BVerfGG Zudem müsste B gem. den für sein Begehren eröffneten Rechtsweg erschöpft haben. Dies ist laut Sachverhalt geschehen. Auch sind keine weiteren Möglichkeiten ersichtlich, wie B durch fachgerichtlichen Rechtsschutz die mögliche Grundrechtsverletzung abstellen kann, sodass auch der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist. VI. Form / Frist Laut Sachverhalt erhebt B seine Verfassungsbeschwerde in der Form der 23 I, 92 BVerfGG und innerhalb der Frist des 93 I BVerfGG. VII. Ergebnis Daher ist die Verfassungsbeschwerde des B zulässig. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde des B müsste des Weiteren begründet sein. Dies ist sie, wenn der B durch das angegriffene Zivilurteil tatsächlich in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Prüfungsmaßstab: Dabei ist für VB gegen gerichtliche Entscheidungen zu beachten, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist. Dementsprechend beschränkt sich die Prüfung des BVerfG darauf, ob das Fachgericht bei seiner Entscheidung eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts begangen hat. Vorliegend könnte in diesem Sinne eine Verletzung der Informationsfreiheit des B aus Art. 5 I 1 2. Alt. GG in Rede stehen. I. Schutzbereich Dazu müsste zunächst der Schutzbereich der Informationsfreiheit in sachlicher und in personeller Hinsicht eröffnet sein. 1. Sachlich In sachlicher Hinsicht schützt Art. 5 I 1 2. Alt. GG die Freiheit, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu informieren. Als Informationsquelle kommt dabei jeder Träger von Informationen, gleich welcher medialer Erscheinungsform in Betracht, und damit auch Fernsehsendungen, um deren Empfang.

Eine Informationsquelle ist zudem allgemein zugänglich, wenn sie nach dem Willen ihres Inhabers dazu bestimmt ist, von einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden zu können. Dabei ist es unschädlich, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Existenz bestimmter technischer Vorrichtungen abhängt, die ohne unvertretbar großen Aufwand von jedermann zu erhalten sind. Hier: (+) Bei Fernsehsendungen, die über Satellit ausgestrahlt werden und sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, nämlich an alle Inhaber einer Parabolantenne, richten, handelt es sich um eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit ist damit eröffnet. 2. Persönlich Die Informationsfreiheit steht als sog. Jedermanns-Grundrecht zumindest jeder natürlichen Person und damit auch dem B zu. Der persönliche Schutzbereich des Grundrechts ist eröffnet. II. Eingriff In den Schutzbereich der Informationsfreiheit müsste zudem eingegriffen worden sein. Eingriff meint jedes zielgerichtete, unmittelbar auf den Grundrechtsträger wirkende, rechtsförmige und zwangsweise durchsetzbare Handeln, z. B. in Gestalt von Ge- oder Verboten. Hier wird es dem B durch das zivilgerichtliche Urteil verboten, eine Parabolantenne an seiner Wohnung anzubringen und so die Informationsquelle türkische Fernsehsender zur Kenntnis zu nehmen. Damit liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit vor. III. Rechtfertigung Der Eingriff in den Schutzbereich müsste in verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. 1. Schranke Dazu müsste die Informationsfreiheit zunächst überhaupt beschränkbar sein. Gem. Art. 5 II GG unterliegt auch die Informationsfreiheit den Schranken der allgemeinen Gesetze, der Gesetze zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre. Dabei kommt insbesondere die Schranke der allgemeinen Gesetze in Betracht. Darunter versteht das BVerfG solche Gesetze, (Leitsatz = KK) die sich nicht gegen eine Informationsquelle als solche richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Informationsquelle, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Informationsfreiheit den Vorrang hat. Ein solches Gesetz stellt 242 BGB dar: Durch die Bezugnahme auf Treu und Glauben, die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, erlaubt 242 BGB, auch solche Gemeinschaftswerte in eine Abwägung mit der Informationsfreiheit einzustellen, die gegenüber der Informationsfreiheit den Vorrang genießen können, ohne dass 242 BGB auf eine bestimmte Informationsquelle abstellen würde.

242 BGB stellt daher ein allgemeines Gesetz und zumindest insoweit eine taugliche Schranke dar. 2. Schranken-Schranken 242 BGB müsste aber auch seinerseits in formeller und materieller Hinsicht verfassungskonform sein. Zweifel hieran bestehen jedoch nicht. 3. Anwendung der Norm im Einzelfall Allerdings müsste auch die Anwendung von 242 BGB durch das Gericht im konkret entschiedenen Einzelfall verfassungskonform sein. Insbesondere müsste das Gericht die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte beachtet haben. Hier: die Informationsfreiheit des B. die Abwägung betrifft auch die durch Art. 14 I GG geschützte Eigentumsfreiheit der A, zu der auch der Schutz der Außenwände ihres Hauses vor Beschädigungen durch Bohrlöcher zählt. Das Gericht hat bei einer solchen Kollisionslage von Grundrechten im Wege praktischer Konkordanz die beiden kollidierenden Grundrechte dergestalt in Ausgleich zu bringen, dass beide Grundrechte bestmöglich zur Geltung und zur Entfaltung kommen. Damit ist hier fraglich, ob das Gericht durch das vollständige Verbot an den B, eine Parabolantenne anzubringen, tatsächlich praktische Konkordanz zwischen der Informationsfreiheit des B und der Eigentumsfreiheit der A hergestellt hat. Dafür: B hat hier vom Gericht verschiedene andere Möglichkeiten aufgezeigt bekommen, mittels derer er die von ihm gewünschten Informationen seines Heimatlandes empfangen kann. Allerdings ist ebenso festzustellen, dass diese Informationsquellen allesamt weder vom Umfang, der Erreichbarkeit, Aktualität und Eindruckskraft dem Empfang von Fernsehprogrammen gleichstehen. Dagegen: Das Gericht lässt jede Aussage dazu vermissen, in welchem Umfang eine Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit der A überhaupt zu befürchten wäre, dürfte B die Parabolantenne anbringen. Das Gericht hat damit die beiden Grundrechte gar nicht miteinander abgewogen! Angesichts dessen entspricht es demnach nicht praktischer Konkordanz, wenn das Gericht unter völliger Zurückdrängung der Position des B der Eigentumsfreiheit der A den Vorrang einräumt. Die Anwendung von 242 BGB im Lichte der Grundrechte entsprach nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der im zivilgerichtlichen Urteil liegende Eingriff in das Grundrecht des B ist daher nicht gerechtfertigt. IV. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde des B ist demnach begründet und hat Aussicht auf Erfolg.