Strategische Begleitgruppe Grundwasserbeobachtung Schweiz (SBG-CH) Gruppe 2 Beobachtungsprogramme (SBG-2) Vision der SBG-2 zur Optimierung der Beobachtungskette für eine bundesweit gebündelte Grundwasserbeobachtung Oktober 2009
2 Inhaltsverzeichnis: A) Beobachtung und Überwachung des Grundwassers: Analyse der Ausgangslage 3 1. Grundwasser - seine Bedeutung für Mensch und Umwelt 3 2. Unterschiedliche Akteure 3 3. Gesetzliche Grundlagen 4 4. Strategien 4 5. Programme 5 6. Aufgaben der Strategischen Begleitgruppe Grundwasserbeobachtung SBG-2 6 B) Ziele der Vision 7 C) Vorgehen 8 D) Wo sehen wir uns in 3 Jahren? 9 Beilage 1: Zusammenstellung gesetzlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Grundwasserbeobachtung 10
3 Die Arbeitsgruppe 2 Beobachtungsprogramme (SBG-2) erhielt von der Strategischen Begleitgruppe Grundwasserbeobachtung Schweiz (SBG-CH) den Auftrag, Vorschläge für die Bündelung der dezentralen Aktivitäten im Bereich der Grundwasserbeobachtung zu erarbeiten. In der vorliegenden Vision zeigt die SBG-2 auf, wie sie diesen Auftrag wahrnimmt. Diese hat zum Ziel, die Aussagekraft und die Repräsentativität der Beobachtungskette zu verbessern und damit die vorhandenen Ressourcen effizienter einzusetzen. A) Beobachtung und Überwachung des Grundwassers: Analyse der Ausgangslage 1. Grundwasser - seine Bedeutung für Mensch und Umwelt Grundwasser ist Teil des natürlichen Wasserkreislaufs und als solches ein Ökosystem und Schutzgut. Die Grundwasservorkommen sind aber vor allem auch Ressource für > 80 % des schweizerischen Trinkwassers. Das aus Grundwasserfassungen entnommene Wasser ist meist ein Lebensmittel (Trinkwasser) bzw. ein Ausgangsprodukt (bei Aufbereitung, Mischung etc.) für dieses Lebensmittel. 2. Unterschiedliche Akteure Als Folge dieses mehrfachen Anspruchs befassen sich zwei Arten von Behörden auf Gemeinde-, regionaler, kantonaler und Bundesebene - mit dem Wasserzustand, nämlich einerseits Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Landwirtschaftsbehörden und andererseits Lebensmittelkontrollbehörden bzw. Kantonale Laboratorien sowie Wasserversorgungen. Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Landwirtschaftsbehörden befassen sich mit dem Grundwasserzustand. Lebensmittelkontrollbehörden haben die Aufgabe, das Lebensmittel Trinkwasser am Ort der Abgabe an die Konsumenten zu überwachen (amtliche Kontrollen). Die Produzenten von Trinkwasser, d.h. in den meisten Gemeinden Wasserwerke als öffentlichrechtliche Organe, sind dabei verantwortlich für die Überwachung der Qualität des geförderten Rohwassers bzw. des abzugebenden Produktes an die Konsumenten (Selbstkontrolle).
4 3. Gesetzliche Grundlagen Die unterschiedliche Gesetzgebung für Grund- und Trinkwasser löst unterschiedliche Aufträge an die erwähnten Institutionen aus (siehe Beilage 1). Die Zielsetzungen der Beobachtungs- und Überwachungsaktivitäten sind dementsprechend unterschiedlich wie auch die angewandten Strategien für die Erfassung und die Kontrolle des Grundwasserzustands bzw. der Trinkwasserqualität. 4. Strategien Die bisher für die Erhebung von Grund- und Trinkwasserdaten eingeschlagenen Strategien gehen auf der Basis unterschiedlicher Aufträge (siehe Beilage 1) weitgehend von getrennten Wegen aus. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU), Fachstelle des Bundes auf dem Gebiet der Umwelt, betreibt unter dem Blickwinkel eines landesweiten Zustandes der Ressource bzw. deren Entwicklung sowie des Umweltzustandes ein aus gesamtschweizerisch repräsentativen Grundwassermessstellen aufgebautes Beobachtungsnetz, die Nationale Grundwasserbeobachtung (NAQUA). Dieses Netz ist Teil des zwischen Bund und Kantonen koordinierten Netzwerks Umweltbeobachtung Schweiz (NUS). Im Rahmen der Module SPEZ und QUANT des Programms NAQUA findet heute eine zwischen dem BAFU und allen Kantonen abgestimmte Datenerhebung an ca. 550 Messstellen statt. Die 50 Basismessstellen des Moduls TREND (Referenzmessstellen) betreibt das BAFU selbständig. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Fachstelle des Bundes bezüglich Trinkwasserqualität, hat damit begonnen, Trinkwasserdaten gesamtschweizerisch zusammenzutragen und eigene Untersuchungen durchzuführen. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) betreibt ein Monitoring, mit dem es den Einfluss der Landwirtschaft auf die Umweltqualität sowie die Entwicklung der Umwelt in Abhängigkeit von den landwirtschaftlichen Praktiken erfassen will.
5 Kantonale Umweltschutz- und Gewässerschutz-Fachstellen überwachen das Grundwasser, um Auskunft über den Zustand und die Entwicklung der Ressource im Kantonsgebiet und insbesondere in Problemzonen zu erhalten. Die Wasserversorgungsunternehmen überwachen ihr Trinkwasser im Rahmen der eigenverantwortlichen Umsetzung der Lebensmittelgesetzgebung. Sie werden hierbei von den kantonalen Lebensmittel-Fachstellen (z.b. Trinkwasserinspektorat) überwacht. Im Weiteren führen Hochschulen, räumlich und zeitlich begrenzt, gezielte Studien zum Belastungszustand des Grundwassers und seinem zeitlichen Verhalten durch. 5. Programme Behörden und Wasserwerke erheben regelmässig bzw. gezielt problemorientiert Daten aus Grund- und Trinkwasserproben von Pumpbrunnen, Quellen und Grundwasser- Beobachtungsrohren. Die erhobenen Datenmengen sind folgende: i) Messwerte untersuchter physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter, ii) beprobte Messstellen/-punkte, und iii) Zeitpunkte der erhobenen Daten. Bei mangelhafter Abstimmung der Durchführung von Beobachtungsaktivitäten der einzelnen Akteure kann es zu Doppelspurigkeiten kommen. Die unterschiedlichen Aufgaben der in die Grund-/Trinkwasserbeobachtung involvierten Institutionen sowie die historisch gewachsenen Strukturen haben zu einer grossen Bandbreite bei Messstellenauswahl, Probenahme- und Analysetechnik, Parameterpalette, Probenahmefrequenzen und Dokumentation der Messstellen, sowie der Art der Datenhaltung und der Datenverfügbarkeit geführt. Bereits 2003 hielt, zumindest für den Trinkwasserbereich, die Arbeitsgruppe Trinkwasser des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) in ihrem Bericht Trinkwasser/Grundwasser: Datenerfassung und publikation - Erwartungen der Öffentlichkeit folgendes fest:
6 Zukünftig gilt es, die Daten aus der umfassenden Überwachung des Trinkwassers, die in den Kantonen erfolgt, zusammenzuführen. In Zusammenarbeit von Bund und Kantonen soll ein Projekt zu einer integralen Datenerfassung im Wasserbereich lanciert werden. Die SBG-2 erachtet dies als einen weiteren Hinweis für das Bedürfnis nach eine Optimierung der Beobachtungskette Grundwasserdaten, auf Basis einer gut koordinierten Planung. 6. Aufgaben der Strategischen Begleitgruppe Grundwasserbeobachtung SBG-2 Die strategische Begleitgruppe Grundwasserbeobachtung Schweiz (SBG-CH) hat daher unter anderem den folgenden Problemkreis an die Arbeitsgruppe Beobachtungsprogramme (SBG-2) delegiert: Recherchieren, Aufzeigen, Evaluieren und Nutzen von Synergien - Ausarbeitung von Empfehlungen zur Optimierung der Beobachtungskette Wasserversorgung / Kanton / Bund in Bezug auf die nationale Grundwasser-Beobachtung - Abklärung der Verfügbarkeit benötigter Daten aus anderen nationalen, kantonalen oder lokalen Programmen - Aufzeigen von Möglichkeiten zur Einbindung dieser Daten in die nationale Grundwasserbeobachtung - Abstimmung mit den anderen Akteuren der Grundwasserbeobachtung - Nutzung von Synergien - Informationsaustausch
7 B) Ziele der Vision Im Folgenden stellt die SBG-2 ihre Vision für das aus ihrer Sicht zweckmässige weitere Vorgehen bei der Optimierung der Beobachtungskette für eine bundesweit gebündelte Grundwasserbeobachtung vor. Das Hauptziel dieser Vision ist zum einen eine optimale Nutzung der verfügbaren technischen und finanziellen Ressourcen und zum anderen eine einheitliche, gut verfügbare Datenbasis für die Bewertung von Zustand und Entwicklung der landesweiten Grundwasserressourcen. Das Fernziel der Optimierung der Beobachtungskette für eine nationale Grundwasserbeobachtung ist eine optimale und institutionalisierte Abstimmung bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Datenhaltung von Grundwasseruntersuchungen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufträge und Bedürfnisse der involvierten Institutionen. Leitlinie ist dabei, dass alle für mehrere Institutionen wichtigen Erhebungen, Probenahmen und Analysen auf Basis einer gemeinsamen Planung soweit möglich und auch sinnvoll koordiniert, nur einmal und in bestmöglicher Qualität vorgenommen werden. Eine klare Aufgabenteilung unter den Akteuren ist nach den gesetzlichen Grundlagen sowohl bei der Parameterwahl (Basis, Zusatz, Früherkennung) wie auch bei der operationellen Durchführung der Datenerhebung festzulegen. Vorausgesetzt, dass die Fragen nach der Datenherrschaft und der Zugriffserlaubnis gelöst werden können, sollen zuverlässige Daten allen Beteiligten und der Öffentlichkeit in einer einheitlichen Datenbasis zur Verfügung stehen. Andere Untersuchungen durch die einzelnen Akteure bleiben entsprechend den spezifischen Aufträgen der beteiligten Institutionen hiervon unberührt.
8 C) Vorgehen Das Fernziel ist nur über ein mehrjähriges koordiniertes Projekt realisierbar. Dieses soll in Teilschritten über die im Folgenden erwähnten Teilziele realisiert werden. Jeder Teilschritt ist zunächst abzuschliessen und zu evaluieren, bevor der nächstfolgende Schritt realisiert wird. Vor Projektbeginn sind Termine für die Realisierung der einzelnen Teilschritte festzulegen. Der Zeitpunkt für das Einleiten dieses Prozesses erscheint aktuell günstig. Zum einen ist im Rahmen der Nationalen Umweltbeobachtung Schweiz (NUS) eine Zusammenarbeit zwischen den Umweltämtern des Bundes und der Kantone für den Fachbereich Wasser/Gewässer etabliert. Zum anderen treibt das BAG im Rahmen des Auftrages aus dem WHO-Protokoll die Kompilation der Daten aus dem Trinkwasserbereich voran. 1. Teilziel: Ist- / Bedarfsanalyse - Analyse der zu erwartenden Synergie und des zu erwartenden Koordinationsaufwands (was ist doppelspurig, welche "Fremddaten" können überhaupt für andere von Nutzen sein, was ist überhaupt mit realistischem Aufwand koordinierbar); - Bedürfnisanalyse über Daten die aus Bundessicht ämterübergreifend von Interesse sind. 2. Teilziel: Einbezug aller Beteiligten sichergestellt Kickoff zur Festlegung der Auslegeordnung mit allen Beteiligten: Als Beteiligte fassen wir folgende Organisationseinheiten ins Auge: - BAFU, BAG; NUS - Kantonale Gewässerschutz- bzw. Umweltämter, sowie Gesundheitsbehörden; - Wasserversorgungen (z.b. vertreten durch den SVGW).
9 3. Teilziel: Transparenz über laufende Aktivitäten im Bereich Grundwasser/Trinkwasser-Beobachtung sichergestellt Die Metadaten (Zahl Messstellen, Programme, Parameter) über die laufenden Programme (Grundwasser und Trinkwasser: Bund, Kantone, Wasserversorgungen) stehen den Beteiligten summarisch zur Verfügung. Die SBG-CH könnte die Plattform für den Datentransfer bilden. 4. Teilziel: Konzept für die Weiterentwicklung der landesweit koordinierten Erhebung, Kontrolle und Zurverfügungstellung von Grundwasserdaten beziehungsweise soweit zutreffend auch Trinkwasserdaten im nationalen Interesse erstellt. Die Aufgaben bei der Konzeption und operationellen Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe Koordinierte Grundwasserbeobachtung sind klar und soweit möglich und auch sinnvoll ohne Doppelspurigkeiten zugeordnet. Für den Teilbereich NAQUA ist dies bereits weitgehend realisiert. 5. Teilziel: Konzept ist operationell umgesetzt 6. Teilziel: Zugänglichkeit zu Ergebnissen (Wasserdaten national) ist sichergestellt D) Wo sehen wir uns in 3 Jahren? Bis in 3 Jahren hat die SBG-2 dazu beigetragen, dass mindestens Teilziele 1-3 vollumfänglich und von Bundesebene über die Kantone bis hin zu den örtlichen Wasserwerken erreicht sind.
10 Beilagen Beilage 1: Zusammenstellung gesetzlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wasserbeobachtung unter dem Aspekt der Gewässerüberwachung: Gewässerschutzgesetz SR 814.20: Art. 45: Vollzug Kantone Art. 46: Aufsicht und Koordination durch Bund Art. 48: regelt Vollzugskompetenzen des Bundes, bei Erfüllung eines anderen Bundesgesetzes oder eines Staatsvertrages Art. 49 Gewässerschutzfachstellen und Gewässerschutzpolizei durch Kantone organisiert Art. 50: Information und Beratung der Öffentlichkeit durch Bund und Kantone Art. 57: Aufgaben des Bundes bei der Erhebung von Daten in gesamtschweizerischem Interesse Art. 58: Kantone führen Erhebungen für Vollzug des Gesetzes durch und teilen Ergebnisse den Bundesstellen mit Gewässerschutzverordnung SR 814.201: Art. 45: Vollzug der Verordnung durch Kantone Art. 48: Untersuchungen und Ermittlungen werden durch zuständige kantonale Behörde festgelegt Art. 49: Information über Zustand der Gewässer auf nationaler durch Bund. Kantone stellen Bund notwendige Angaben zur Verfügung. Information auf kantonaler Ebene durch Kantone. unter dem Aspekt der Trinkwasserkontrolle: Lebensmittelgesetz SR 817.0: Art. 23: Verpflichtung der Selbstkontrolle von Lebensmitteln durch verantwortliche Personen Art. 24: regelt Inspektion und Probenahme der Kontrollorgane (Kontrollpflicht) Art. 36: Beaufsichtigung des Vollzuges der Kantone durch den Bund; Informationspflicht der Kantone an den Bund Art. 40: Vollzug durch Kantone (via Kantonschemiker, Lebensmittelkontrolleure) Lebensmittel- und Verbrauchsgegenständeverordnung SR 817.02: Art. 49: Selbstkontrolle bei verantwortlicher Person Art. 56: regelmässige Kontrollen durch zuständige kantonale Behörden Art. 60: Beaufsichtigung des Vollzugs in den Kantonen durch BAG Trinkwasserverordnung SR 817.022.102: Art. 5: Informationspflicht der Wasserversorgung an Konsumenten Art. 18: Inhaber einer Quelle muss diese in regelmässigen Abständen mind. aber viermal jährlich kontrollieren.