Basis-Hygiene in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (awg)



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Transkript:

Basis-Hygiene in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (awg) Ziele Empfehlungen Dieses Infoblatt dient ambulanten Pflegediensten als Empfehlung und unterstützt sie bei der Umsetzung einer hygienegerechten Betreuung von Mieterinnen und Mietern ambulant betreuter Wohngemeinschaften (awg). Dabei ist das Prinzip der Selbstbestimmung und die besondere Rolle der Mieterinnen und Mieter sowie deren Angehörigen in den ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu berücksichtigen. Die Hygieneanforderungen entsprechen grundsätzlich denen eines ambulanten Pflegedienstes. Die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter sowie deren Angehörigen muss hierbei für jede ambulante betreute Wohngemeinschaft beachtet werden. Der ambulante Pflegedienst ist auf Grund seiner Fachlichkeit verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter sowie deren gesetzlichen Betreuungspersonen bezüglich hygienischer Anforderungen zu informieren und zu beraten und notwendige Arbeitsbedingungen einzufordern. Ausgenommen von den Empfehlungen sind: ambulante Intensiv- Wohngemeinschaften (siehe spezielle Informateionen des Kompetenz-Netzwerks Ausßerklinische Intensivpflege Bayern, www.knaib.de) besondere Regelungen bei Auftreten von Multiresistenten Erregern. Hygienepläne Alle Vorgaben/Verfahrensanweisungen sind in verbindlichen Hygieneplänen festgeschrieben. Jeder an der Versorgung ambulanter WG's beteiligte Pflegedienst hat u.a. aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen (BGR 250/TRBA 250, Ziffer 4.1.2.3) einen an die Erfordernisse seiner Tätigkeiten bzw. Arbeitsbereiche angepassten Hygieneplan zu erstellen. Die jeweiligen in den awg's durchgeführten infektionskritischen Tätigkeiten sind darin abzubilden. Die Hygienepläne müssen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Pflegedienstes zugänglich sein und werden nicht in den ambulanten Wohngemeinschaften ausgehängt. Hinweis: Bestehende Hygienepläne des Pflegedienstes können einbezogen werden. Händehygiene - Pflegepersonal Mit einer situationsbezogenen, hygienegerechten Händereinigung bzw. -desinfektion kann die Übertragung von Krankheitserregern, die Besiedelung und ggf. Infektion von in der awg versorgten Mieterinnen und Mietern und des sie versorgenden Personals verhindert werden. Bäder und Küchen sind aus infektions- und arbeitsschutzbezogenen Aspekten mit geeigneten Händewaschplätzen auszustatten. Voraussetzungen für eine effektive Händereinigung und hygienische Händedesinfektion sind eine intakte Haut, kurzgeschnittene Fingernägel ohne Nagellack sowie das Entfernen von Schmuck und Uhren an den Händen und Unterarmen. Geeignete Mittel zur Händereinigung, Händedesinfektion und Hautpflege werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch den Pflegedienst zur Verfügung gestellt. Seite 1

1) Händereinigung Das Waschen der Hände erfolgt an geeigneten Händewaschplätzen. Hautschonende Waschlotionen sind vorhanden. Das Trocknen der Hände erfolgt mittels Einmalhandtüchern. 2) Händedesinfektion Die hygienische Händedesinfektion ist eine der effektivsten Methoden, der Weiterverbreitung von Infektionserregern und dem Auftreten von Infektionen entgegen zu wirken und zählt daher zu den unabdingbaren Basishygienemaßnahmen bei der Versorgung von pflegebedürftigen Personen. Sie kommt in hygienerelevanten Bereichen zum Einsatz. Einzusetzen sind ausnahmslos VAH-gelistete Händedesinfektionsmittel (VAH Verbund für angewandte Hygiene), d.h. zertifizierte Desinfektionsmittel, deren Wirksamkeit nachweislich untersucht und belegt ist. Die entsprechenden Desinfektionsmittel sind im Hygieneplan aufgeführt und werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch den Pflegedienst zur Verfügung gestellt. Händedesinfektionsmittel sind grundsätzlich griffbereit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes vorzuhalten. Eine Selbstgefährdung durch missbräuchliche Verwendung von Desinfektionsmitteln durch die Mieterinnen und Mieter ist auszuschließen. Zur Durchführung der hygienischen Händedesinfektion kann auf personenbezogene Kittelflaschen zurückgegriffen werden. 3) Hautpflege Die Hautpflege erfolgt gemäß den Vorgaben eines Hautschutzplans (Arbeitsschutz). Arbeitskleidung Personen, die beruflich mit der Pflege und Betreuung von Mieterinnen und Mieter beauftragt sind, tragen Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung wird ab Dienstbeginn getragen und nach Dienstende gewechselt. Folgende Kriterien werden beim Tragen, Aufbereiten und Aufbewahren der Arbeitskleidung berücksichtigt: Material: keine Woll- und Stricksachen, mindestens bei 60 C waschbar. Farbe: helle Farben, um Kontaminationen besser zu erkennen. Aufbereitung: desinfizierendes Waschverfahren bei mindestens 60 C, getrenntes Waschen von Arbeits- und Familien-/Privatkleidung Wechsel der Arbeitskleidung: Vorhalten eines Wechselsatzes der Arbeitskleidung (Vorgabe des Hygieneplans) Wechsel bei sichtbarer Kontamination (Blut, Sekret, Ausscheidung) Schutzkleidung Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderliche Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung zu stellen. Diese sind bei Schutzstufe 2-Tätigkeiten im Sinne der BGW-Vorschriften (BGR 250/TRBA 250) verwenden. Seite 2

Zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zählen u.a. Augen- und Gesichtsschutz, Einmalhandschuhe und flüssigkeitsdichte Schürzen, die bei infektionskritischen Tätigkeiten zu tragen sind: unsterile Einmalhandschuhe (Latex oder bei Allergien Vinyl): bei Bllutabnahmen, Injektionen, Verbandwechsel o.ä. Haushaltshandschuhe: bei Reinigung und Desinfektion von kontaminierten Flächen und Gegenständen Handschuhe und flüssigkeitsdichte Schürzen: bei Inkontinenzversorgung, Waschen und Plfege, Befüllen der Waschmaschine Lebensmittelhygiene Werden Lebensmittel in der ambulanten Wohngemeinschaft durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes und/oder durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zubereitet, so sind die einschlägigen Vorgaben der 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten. Diese verpflichten den genannten Personenkreis zur Teilnahme an einer entsprechenden Belehrung durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt bzw. durch eine(n) von dieser/m beauftragten Ärztin/Arzt. Der Arbeitgeber hat die bei ihm beschäftigten, dem genannten Personenkreis angehörigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit (Erstbelehrung) sowie in zweijährigen Abständen (Wiederholungsbelehrung) entsprechend zu belehren und diese zu dokumentieren. Im Umgang mit Lebensmitteln ist die allgemeine Küchenhygiene zu beachten, insbesondere das/die Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum Kennzeichnung des Anbruchs (Datum) von Verpackungen/Lebensmitteln Lagerung und Zubereitung verderblicher Speisen (z.b. roher Fisch, Eier und Geflügel) Lagerung von Lebensmitteln im Kühlschrank Nutzung und Reinigung von Küchenutensilien und Arbeitsflächen Siehe dazu die Merkblätter (www.bfr.bund.de) des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) Schutz vor Lebensmittelinfektionen im Privathaushalt Schutz vor lebensmittelbedingten Infektionen mit Campylobacter Schutz vor lebensmittelbedingten Infektionen mit Listerien Schutz vor Infektionen mit enterohämorrhagischen E.Coli (EHEC) Flächenreinigung/ Flächendesinfektion Der Reinigung und gezielten Desinfektion von Flächen kommt eine wesentliche Bedeutung in der Prävention von Infektionen und der Ausbreitung von Krankheitserregern zu. Reinigung Gemeinschaftlich genutzte Sanitärbereiche sind mindestens einmal täglich mit handelsüblichen Reinigern zu reinigen. Seite 3

Dusche und Badewanne sind nach Benutzung zu reinigen. Gemeinschaftsflächen in Küche, Aufenthaltsraum wie z.b. Arbeitsplatten, Tische, Stühle, Boden werden nach Bedarf, aber mindestens einmal täglich gereinigt. Mieterinnen-/Mieterzimmer sind mindestens einmal wöchentlich bzw. nach Bedarf und Wunsch zu reinigen. Desinfektion Sichtbar, mit potentiell infektiösem Material (z.b. Blut, Stuhl, Urin) kontaminierte Flächen sind unverzüglich einer Wischdesinfektion (unter Beachtung der vom Hersteller angegebenen Konzentration und Einwirkzeit des Desinfektionsmittels) zu unterziehen. Badewannen sind nach Benutzung dann zu desinfizieren, wenn diese durch Mieterinnen und Mieter mit Inkontinenz, Hautläsionen, ansteckenden Hauterkrankungen, offenen Wunden o.ä. benutzt wurden. (auf das gründliche Abspülen des Flächendesinfektionsmittels mit klarem Wasser nach Ablauf der Einwirkzeit ist zu achten.) Von einer grundsätzlichen Desinfektion von Flächen oder Gegenständen in den Mieterinnen-/Mieterzimmern ist Abstand zu nehmen. Reinigungsutensilien Die Wischlappen und Wechselbezüge der Wechselmoppsysteme sind nach Einsatz in hygienerelevanten Bereichen wie Gemeinschaftsbädern, Küchen, Zimmern von Mieterinnen und Mietern, bei denen pflegerische Tätigkeiten vorgenommen werden, täglich gegen aufbereitete, saubere Wischlappen/Wechselbezüge auszutauschen. Benutzte Reinigungsutensilien wie Wischlappen und Wechselbezüge der Wischmoppsysteme sind nach deren Einsatz desinfizierend zu waschen (Waschtemperatur mindestens 60 C) und sorgfältig zu trocknen. Desinfektion Steckbecken/Urinflaschen Abfallentsorgung Steckbecken/Urinflaschen werden gemäß Hygieneplan gereinigt bzw. desinfiziert. Anfallender Müll ist grundsätzlich wie normaler Hausmüll regelmäßig zu entsorgen. Spitze und scharfe Gegenstände, sog. Sharps (z.b. Kanülen, Lanzetten) sind in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen (z.b. Medibox) abzuwerfen und sicher verschlossen im Hausmüll durch den Pflegedienst zu entsorgen. Medikamente Kühlpflichtige Medikamente (z.b. Insulin) sind getrennt von Lebensmitteln im separaten Kühlschrank aufzubewahren. Die Nichteinhaltung empfohlener Lagertemperaturen von Medikamenten kann zu deren Wirkungsbeeinträchtigung bis hin zum Wirkungsverlust führen. Bei der Lagerung im Kühlschrank ist zu beachten: Keine Lagerung in der Kühlschranktür Keine Lagerung an der Kühlschrankrückwand Seite 4

Falls für die Lagerung kühlpflichtiger Medikamente kein gesonderter Kühlschrank zur Verfügung steht, können diese gemeinsam mit Lebensmitteln in einer der Mieterin/dem Mieter zugeordneten, verschließbaren und wischdesinfizierbaren Aufbewahrungsbox im selben Kühlschrank gelagert werden. Medizinprodukteanwendung/- aufbereitung Vaporisatoren, Urinflaschen, Sauerstoffbrillen, PEGs etc. sind ausnahmslos Mieterinnen-/Mieter bezogen zu verwenden. Sollte der ambulante Pflegedienst Anwender der Medizinprodukte ist, sind diese gemäß Herstellerangaben vom Pflegedienst aufzubereiten. Gesetzliche Grundlagen, Normen und Leitlinien: Dieses Infoblatt stützt sich u.a. auf nachfolgend angeführte Rechtsgrundlagen, Normen und Empfehlungen. Es berücksichtigt sowohl infektions- und arbeitsschutzrechtliche Regelungen als auch den aktuellen Stand des Hygienewissens, der weitestgehend in den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) kontinuierlich fortgeschrieben wird. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) 36 (1), 42, 43 IfSG Einhaltung der Infektionshygiene, Anforderung zum Umgang mit Lebensmitteln Art. 16 GDVG Aufgaben im Bereich des Infektionsschutzes Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) BGR 250 / TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts (RL-RKI) Ziffern C1 bis C3 DIN EN ISO 15883 Reinigungs-/Desinfektionsgeräte Teil 3 Bearbeiter/-in Prüfung/Freigabe Version Ersterstellung Gesamtzahl Seiten Hygiene-Netzwerk Pflege München Moderatoren Schweitzer/Ruhlig 1 05.11.13 5 Seite 5