Renewables now! Stand der Wasserkraft und Förderinstrumente in der Schweiz Guido Federer, BFE, Fachexperte erneuerbare Energien
Inhalt 1. Die Bedeutung der Wasserkraft in der Schweiz Entwicklung Stand heute Zukünftige Potenziale 2. Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Allgemeines Definitionen, Mindestanforderungen Stand der Dinge 3. Energiestrategie 2050 Ziele, Etappen Massnahmenpaket I 4. Umsetzung 2
Bedeutung der Wasserkraft in der Schweiz Entwicklung Quelle: BFE 2011 3
Bedeutung der Wasserkraft in der Schweiz Entwicklung Anzahl Anlagen (nach Anlagengrösse) Quelle: Kleinwasserkraftwerke in der Schweiz, Teil III, Bundesamt für Wasserwirtschaft 1987 Tot. Installierte Leistung (nach Anlagengrösse) 4
Bedeutung der Wasserkraft in der Schweiz aktuelle Bedeutung 566 Wasserkraftwerke mit einer maximal möglichen Leistung 300 kw (31. Dezember 2012) ~ 700 Anlagen <300 kw (Schätzung aus dem Jahr 1985) Mittlere Produktionserwartung 35 817 GWh, 55.4% der Stromproduktion der Schweiz. Die maximal mögliche Leistung ab Generator beträgt 13 728 MW. Davon entfallen auf die einzelnen Typen der Wasserkraftanlagen (Leistung ab Generator / Produktionserwartung): Laufkraftwerke: 28% / 47.3% Speicherkraftwerke: 59% / 48.3% Pumpspeicherkraftwerke: 10% / 4.4 % Reine Umwälzwerke: 3% / - 5
Bedeutung der Wasserkraft in der Schweiz Wichtigkeit für die Kantone Kantone mit der grössten Produktionserwartung Wallis 26,8% Graubünden 21,8% Tessin 9,9% Bern 9,3% Aargau 9.0% Maximal mögliche Leistung ab Generator im Jahr in % Mittlere Produktionserwartung im Jahr in % 6
Bedeutung der Wasserkraft in der Schweiz Ausblick 7
Bedeutung der Wasserkraft in der Schweiz Ausbaupotential der Wasserkraftnutzung in der Schweiz Abschätzung des Ausbaupotentials der Wasserkraftnutzung im Rahmen der Energiestrategie 2050 (Juni 2012) Quelle: BFE 2012, Potentialstudie Heutige Optimierte Nutzungsbedingungen Nutzungsbedingungen Neubauten 770 GWh/a 1430 GWh/a Kleinwasserkraft 1290 GWh/a 1600 GWh/a Aus- und Umbauten, Erweiterungen Gross-WK Auswirkungen GSchG 870 GWh/a -1400 GWh/a 1530 GWh/a -1400 GWh/a Total Wasserkraftptential 1530 GWh/a 3160 GWh/a 8
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Förderung erneuerbare Elektrizität - Mögliche Modelle Ausschreibung (mengengetrieben) Für bestimmte Mengen (und Technologien) werden Ausschreibeverfahren durchgeführt. Der Anbieter mit dem günstigsten Angebot kommt zum Zug und erhält einen entsprechenden Vertrag. [z.b. England] Quoten mit Zertifikaten (mengengetrieben) Es werden Zielmengen festgelegt, welche die einzelnen Energieversorger zu produzieren/übernehmen haben. Wer untererfüllt, muss Zertifikate kaufen, wer übererfüllt kann Zertifikate verkaufen. [z.b. Schweden] Kostendeckende Einspeisevergütung (preisgetrieben) Für jede Technologiekategorie wird gestützt auf Referenzanlagen ein kostendeckender Einspeisepreis festgelegt. Dieser gilt bis Ende einer bestimmten Periode, wobei er für Neueintretende periodisch gegen unten angepasst wird. [viele EU-Länder, D, E, DK, A, I] In Schweiz: Art. 7a Energiegesetz 9
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Ziele Jahreserzeugung von erneuerbaren Energien ist bis 2030 gegenüber Stand im Jahr 2000 um mind. 5400 GWh zu erhöhen (Art. 1 Abs. 3 EnG). Durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwerken ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im 2000 um mindestens 2000 GWh zu erhöhen (Art. 1 Abs. 4 EnG). Endenergieverbrauch der privaten Haushalte ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem Niveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rev. EnG zu stabilisieren (Art. 1 Abs. 5 EnG). 10
Kostendeckende Einspeisevergütung Art. 7a EnG Abnahmepflicht gesamter Strom aus erneuerbaren Energien Wasserkraft bis 10 MW Leistung Nur Neuanlagen und erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Nach dem 1.1.06 in Betrieb genommen Neuinvestition mind. 50% für Neuanlage oder minimale Steigerung der Elektrizitätserzeugung (20% bei Wasserkraft) Langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie als Voraussetzung Kostendeckende Vergütung gemäss Referenzanlagen (20-25 Jahre) Von den max. 0,6 Rp./kWh sind mind. 0,5 Rp./kWh (ca. 270 Mio Franken) für kostendeckende Einspeisevergütung reserviert 11
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Was heisst kostendeckend? Vergütungssätze Wasserkraft Rp. / kwh 0 10 20 30 40 50 60 70 10 27 35 Äquivalente Leistung [kw] 50 300 1000 22.3 30 16.7 23.3 13.4 19.6 10000 9 15 12
Kostendeckende Einspeisevergütung Berechnung der Vergütung (Bsp. Kleinwasserkraftwerke) Grundvergütung in Fkt. der äquivalenten Leistung Druckstufen-Bonus in Fkt. der Fallhöhe Wasserbau-Bonus in Fkt. der äquivalenten Leistung und der Investitionen in den Wasserbau Berechnungsbeispiel Grundvergütung für 250 kw: 10 [kw] * 26 [Rp/kWh] + 40 * 20 + 200 * 14.5 250 = 15.8 Rp/kWh 13
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Anmeldeverfahren, Beispiel Kleinwasserkraft Das Anmeldeverfahren wird durch swissgrid durchgeführt. Anmeldung (Projektbeschrieb, Angaben gem. EnV) Projektfortschrittsmeldung (Baubewilligung, Konzession) Inbetriebnahmemeldung (Datum, Projektänderungen) Bescheid 4 Jahre gültig Bescheid 2 Jahre gültig Beschwerden: bei ElCom 14
Stromproduktion in der Schweiz: Wo stehen wir? Stand im Jahre 2009 (Beginn der KEV-Förderung) 15
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Produktion 2012 http://www.bg-ee.ch/ 16
KEV Projekte & Produktion Warteliste (Anzahl Anlagen) Wasserkraft 329 Biomasse 207 Geothermie 4 Wind 347 Photovoltaik 22 514 Projekt. Produktion [GWh] alle Anmeldungen Anzahl Anlagen alle Anmeldungen 1'058 814 496 8 29'735 Wasserkraft Biomasse Geothermie Wind Photovoltaik Produktion [GWh] Anlagen in Betrieb 3'199 1'310 29 2'049 3'052 Wasserkraft Biomasse Geothermie Wind Photovoltaik 0 53 137 839 559 Wasserkraft Biomasse Geothermie Wind Photovoltaik Stand 12.6.2013 17
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Anmeldungen Wasserkraft Stand: 12.6.2013 Anzahl Anlagen El. Leistung [kw] Projektierte Produktion [GWh] Anlagen auf der Warteliste 324 257 053 1 004 Anlagen mit KEV-Zusage, davon: 729 536 508 2 022 -noch nicht realisiert 383 354 742 1 264 -Projektfortschritt gemeldet 44 46 804 199 -in Betrieb 302 134 962 559 18
Energiestrategie 2050 Energiepolitische Meilensteine aus Sicht Wasserkraft Achtung: Was jetzt folgt, wird sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit noch ändern! 19
Energiestrategie 2050 Warum braucht es eine Energiestrategie 2050? 20
Energiestrategie 2050 Ein Überblick Energiestrategie 2050 Erste Phase Aktionsplan koordinierte Energieforschung Zweite Phase (ab 2021) Energieperspektiven 2050 Erstes Massnahmenpaket Übergang vom Förderzum Lenkungssystem parlament. Initiative 12.400 Strategie Stromnetze Verhandlungen mit der EU zum Stromabkommen Zweiter Marktöffnungsschritt Revision StromVG 21
Energiestrategie 2050 Massnahmenpaket I 1. Energieeffizienz verstärken 2. Erneuerbare Energien ausbauen Wasserkraft: + 3.2 TWh, (+ Pumpspeicher zur Integration der neuen Erneuerbaren) Neue Erneuerbare: Nutzung der nachhaltig nutzbaren Potentiale (24.2 TWh) 3. Restbedarf decken Fossile Stromproduktion (WKK und GuD) Importe 22
Energiestrategie 2050 Energieeffizienz ist das Kernstück der neuen Politik Massnahmenbereiche Gebäude Industrie und Dienstleistungen Mobilität Elektrogeräte Energieversorgungsunternehmen 23
Energiestrategie 2050 Der neue Energiemix des Massnahmenpakets 900 PJ TWh 250 Wasserstoff Biogas als Treibstoff 800 Erdgas als Treibstoff Flüssige Biotreibstoffe 700 200 Flugtreibstoffe Diesel 600 500 150 Benzin Biogas, Klärgas Umgebungswärme Solarwärme 400 300 100 (Industrie-)Abfälle Übrige feste Biomasse Holz 200 50 Fernwärme* Kohle 100 (c) Prognos AG 2012 Erdgas Sonstige Erdölprodukte 0 1960 1970 2000 2010 2020 2035 2050 0 Heizölprodukte o. Treibstoffe Elektrizität* 24
Energiestrategie 2050 Zusammensetzung zukünftiges Stromangebot TWh 110 100 90 80 70 60 50 40 30 (c) Prognos 2012 20 bestehende Wasserkraftwerke neue Wasserkraftwerke bestehende Kernkraftwerke bestehende fossile KW bestehende Bezugsrechte bestehende Erneuerbare* 10 neue fossile WKK neue Erneuerbare* neue Kombikraftwerke neue Kernkraftwerke neue Importe Bruttonachfrage 0 2000 2005 2010 2015 2020 2025 2030 2035 2040 2045 2050 *) gekoppelt und ungekoppelt Elektrizitätsangebot Szenario Politische Massnahmen, Variante C&E Hydrologisches Jahr 25
Energiestrategie 2050 Stromerzeugung der neuen erneuerbaren Energien 25 20 TWh Geothermie 15 Wind 10 Biomasse (Holz) Biogas Photovoltaik 5 KVA ARA (c) Prognos AG 2012 0 2000 2010 2020 2030 2040 2050 KVA (50 % EE-Anteil) ARA Deponiegas Biomasse (Holzgas) Biomasse (Holz) Biogas Photovoltaik Windenergie Geothermie 26
Energiestrategie 2050 Massnahmen KEV: 23 000 Wartende sind zuviel! Erhöhung von Gesamt- und Entfernung Teildeckel Weiterhin Zubaukontingente bei der Photovoltaik (Richtwert von 600 GWh für das Jahr 2020) Die Einspeisevergütung soll effizienter werden: Kostenorientiert: KEV wird zur EV kürzere Vergütungsdauern etc. Untergrenze KEV für Kleinwasserkraftwerke 300 kw (Art. 51 WRG) Investitionshilfen für erneuerte / erweiterte Anlagen (anstatt KEV) 27
Energiestrategie 2050 Massnahmen KEV: Mehr Mittel für noch mehr Anlagen Investitionshilfen (Einmalbeiträge) von 30% der Investitionskosten für kleine Photovoltaik-Anlagen < 10 kw: Anlagen mit positivem KEV-Bescheid erhalten noch die KEV Anlagen auf der Warteliste erhalten neu Investitionshilfen Keine KEV mehr für neue teilfossile Anlagen sowie Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen Vereinfachung der KEV-Vollzugsstruktur: Anzahl Akteure verringern, Single Point of Contact Einführung Stichproben/Kontrollen von KEV-Anlagen 28
Energiestrategie 2050 Klärung der Rolle der Erneuerbaren in der Raumplanung Im Bundesgesetz: Gesamtschweizerische Planung für den Ausbau der Erneuerbare Energien erstellen; der Bund koordiniert -> Ausbaupotentialplan EE-Nutzung ist zwingender Inhalt der Richtpläne, diese sind zügig zu aktualisieren und in Form von Nutzungsplänen zu konkretisieren EE-Nutzung als nationales Interesse definieren, das gleich- oder höherwertig ist wie Erhaltungsinteressen gem. Bundesinventaren des Natur- und Heimatschutzgesetzes. -> Ermöglicht Interessensabwägung Empfehlungen an die Kantone: Empfehlungen und Richtlinien des Bundes anwenden Verfahren straffen (z.b. durch guichet unique ) und vereinheitlichen (z.b. durch überregionales Kompetenzzentrum) 29
Idee: Energiestrategie 2050 Ausbaupotenzialplan Bei einer landesweiten statt einer kleinräumigen Betrachtung können gewisse Kompromisse leichter erzielt werden. Lösungen dürften auch deshalb einfacher werden, weil frühzeitig und losgelöst von konkreten Projekten Abwägungen gemacht werden können. Umsetzung im Gesetz Kantone bezeichnen mit einer gemeinsamen Planung für die ganze Schweiz die Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien eignen Auch Bezeichnung freizuhaltender Gebiete möglich -> Schutz soll jedoch nicht in der Energiegesetzgebung geregelt werden Gesamtschweizerische Planung für den Ausbau der Erneuerbare Energien erstellen; der Bund koordiniert -> Ausbaupotentialplan Grundlage für Richtplanung 30
Energiestrategie 2050 Gebietsausscheidung Bsp. Kanton Bern Lütschine: bisher keine Wasserkraftnutzung am Hauptgewässer, wenig verbaut, wichtiges Seeforellenaufstiegsgewässer Ausschluss der Nutzung (rot) im Hauptgewässer auf einer sehr langen, zusammenhängenden Strecke Nutzung (grün, gelb) der sehr steilen Seitengewässer Nutzung anderer Gewässer im Ausgleich (z.b. Simme) 31
Energiestrategie 2050 Weitere Massnahmen zur Förderung der EN Eigenverbrauchsregelung für alle Produzenten möglich: Kein rechnerischer Einspeisezwang mehr für Energie, die gleichzeitig produziert und verbraucht wird Getrennte Messung von Ein- und Ausspeisung, aber keine Saldierung über Zeit (kein Net Metering) Finanzflüsse folgen physikalischen Energieflüssen Schafft Anreize, dann zu produzieren, wenn eigener Bedarf vorhanden ist. Minimierung der Energieflüsse ins Netz. Produzent spart u.u. Energiebezugskosten 32
Umsetzung Energiepolitische Meilensteine EnV-Revision I: Anpassung EnG-Zuschlag Parlamentarische Initiative 12.400: Änderung EnG EnV-Revision Ia und Ib: Überprüfung Vergütungssätze Umsetzung einzelner Teile aus Energiestrategie 2050 Pa.Iv. 12.400 Energiestrategie 2050 Massnahmenpaket I Energieabgabe 33
Umsetzung EnV-Revision I EnG-Zuschlag KEV Entschädigung Konzessionär nach Art.15a bis EnG Sicherstellung der finanziellen Mittel des KEV-Fonds Erhöhung des EnG-Zuschlags auf 0.6 Rp./kWh (Antrag) Entscheid BR Ende Juni 2013 => kein Einfluss auf die Warteliste der KEV 34
Umsetzung Parlamentarische Initiative 12.400 der UREK-N Ziele Erhöhung des KEV-Zuschlags auf 1.5 Rp./kWh Eigenverbrauchsregelung Vollständige KEV-Abgabebefreiung für stromintensive Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mind. 10% der Bruttowertschöpfung (teilweise bei Anteil zwischen 5 und 10%). Im Gegenzug Verpflichtung, Energieeffizienz-Zielvereinbarungen abzuschliessen (Investitionspflicht für mind. 20% der Rückerstattungssumme) Für kleine Photovoltaik-Anlagen < 10 kw nur noch Investitionshilfen im Umfang von 30% der Investitionskosten Gedacht als Sofortmassnahme: Industrieförderung (Frankenstärke) und Teilabbau der langen KEV-Warteliste 35
Umsetzung EnV-Revision 2014 Themenauswahl aus Sicht Kleinwasserkraft KEV: Zusätzliche Fortschrittsmeldung Überprüfung der Vergütungssätze Reduktion Vergütungsdauer Anpassung WACC Kategorisierung Kleinwasserkraft (Fliessgewässer, Infrastrukturanlagen) Reduktion Tarife bei kleinen Anlagen an Fliessgewässern Anpassungen auf Grund Pa.Iv. 12.400 36
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Guido Federer Bundesamt für Energie Mühlestrasse 4 3063 Ittigen guido.federer@bfe.admin.ch Fragen? 37
Energiestrategie 2050 Vernehmlassung + BR-Beschluss Zeitraum: 28.9.2012 bis 31.1.2013 Eingegangene Stellungnahmen Anzahl: 459 Umfang: zwischen 1 und 150 Seiten pro Stellungnahme Total rund 6600 Seiten Stellungnahmen sind im Internet zugänglich www.energiestrategie2050.ch > erhaltene Stellungnahmen Bundesratsbeschluss 4. September 2013 38
Energieperspektiven 2050 Betrachtete Szenarien 39
Aufgabenteilung im Energiebereich Wer macht was? Energiepolitik (BV Art. 89): Bund und Kantone setzen sich für die Energieversorgung und einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung von einheimischer und erneuerbarer Energie und den Energieverbrauch. Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind v.a. die Kantone zuständig. Energiewirtschaft: Die Energieversorgung ist Sache der Energiewirtschaft (heutiger Art. 4 Abs. 2 EnG ) Kernenergie: Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes. (BV Art. 90) 40
EnergieSchweiz: Verstärkung der freiwilligen und unterstützenden Massnahmen Sämtliche freiwilligen bzw. unterstützenden Massnahmen zu Energieeffizienz und erneuerbaren Energien der Energie-strategie 2050 werden unter das Dach von EnergieSchweiz gestellt. EnergieSchweiz ist die zentrale Plattform zur Vernetzung aller Partner aus Wirtschaft, Umwelt, Konsum und der öffentlichen Hand (Kantone, Städte, Gemeinden). Fokus liegt bei Sensibilisierung, Information, Beratung, Ausund Weiterbildung (Bildungsinitiative), und Qualitätssicherung. Das Programm wird deshalb verstärkt (von 26 auf 55 Mio. CHF pro Jahr). 41
Definition Neuanlagen, Erweiterungen, Erneuerungen (Art. 7a Abs. 1 EnG; Art. 3a EnV; Anhänge 1.1-1.5) Neuanlagen: Alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden Erweiterungen und Erneuerungen mit Neuanlagen gleichgestellt, wenn "erheblich" und Stromproduktion nicht kleiner: geplante Investitionen müssen mindestens 50% der Investitionen für Neuanlage ausmachen (Berechnung anhand Referenzwert) und Amortisationsdauer zu mind. 2/3 abgelaufen; oder Stromerzeugung erheblich gesteigert wird. Steigerung ist technologieabhängig. Vgl. Anhänge EnV 1.1-1.5 jeweils Ziff. 1.2: Wasserkraft: Steigerung 20 bzw. 10 Prozent Photovoltaik: Steigerung 50 Prozent P.S. Unbedingt Richtlinien konsultieren!! 42
Zu den Angaben in der Anmeldung (Art. 3g Abs. 1 EnV; Anhänge 1.1-1.5) Verlangt wird schriftliche Zustimmung aller vom Projekt betroffenen Grundeigentümer Zweck: Planungssicherheit und effizienter Einsatz der verfügbaren finanziellen Mittel Bei Erneuerungen oder Erweiterungen ist nur eine schriftliche Zustimmung der durch Erneuerung oder Erweiterung direkt betroffenen Grundeigentümer erforderlich Den Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer gleichgestellt sind: Kleinwasserkraft: Stellungnahme der Konzessionsbehörde, die aufgrund Plausibilitätsprüfung festhält, dass Projekt in technischer und rechtlicher Hinsicht machbar ist. Wo keine Konzession erforderlich, braucht es Stellungnahme der Baubewilligungsbehörde PV und andere Technologien: schriftliche Zustimmung Inhaber Baurecht oder Vorlage Dienstbarkeitsvertrag 43
Marktpreis und Erhebung des Zuschlags (Art. 3j EnV) Marktpreis: mengengewichteter Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Er wird vierteljährlich vom BFE veröffentlicht (Art. 3j Abs. 2) Siehe zum Marktpreis auch: http://www.bfe.admin.ch/themen BFE legt jährlich zum voraus Zuschlag auf die Übertragungskosten der Höchstspannungsnetze fest. Da Netzbetreiber Tarife bis zum 31. August publizieren müssen (Art. 10 StromVV), ist Festlegung des Zuschlags durch BFE vor 31. August notwendig (Art. 29 Abs. 5 EnV?). 44
Messwesen (Art. 8 Stromversorgungsverordnung StromVV) Messwesen ist Grundlage des liberalisierten Strommarktes Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV) Netzbetreiber regeln die Einzelheiten in Richtlinien, wobei vorgesehen werden muss, dass auch Dritte Dienstleistungen im Rahmen des Mess- und Informationswesens erbringen können (keine Monopolisierung bei den Netzbetreibern; Art. 8 Abs. 2 StromVV) Alle Endverbraucher, die vom Netzzugang Gebrauch machen und alle KEV-Produzenten mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen einen Lastgangzähler mit automatischer Datenübermittlung installieren (Art. 8 Abs. 5 StromVV) Kosten gehen zu Lasten der Endverbraucher bzw. Produzenten (Art. 8 Abs. 5 StromVV) 45
Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG EE) (Art. 24 StromVV) Der Verantwortliche BG EE wird vom BFE bezeichnet. Öffentliches Ausschreibeverfahren bis 27. Mai 2008 siehe: www.shab.ch Produktionsanlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung und die mit automatischer Lastgangmessung ausgestattet sind (>30 kva) gehören zur BG EE (Art. 25 Abs. 2 StromVV) Übrige KEV-Anlagen und 15 Rappen-Anlagen gehören zu der Bilanzgruppe, welche feste Endverbraucher in diesem Netzgebiet beliefert (Art. 25 Abs. 1 StromVV) Der Verantwortliche BG EE legt in Richtlinien transparente und diskriminierungsfreie Regeln für Einspeisung fest. Für Technologien mit steuerbarer Produktion können fahrplanorientierte Vergütungen festgelegt werden. Genehmigung der Richtlinien durch BFE (Art. 24 Abs. 2 StromVV) 46
Anschlusskosten und Netzverstärkungen (Art. 2 Abs. 5, Art. 3 EnV; Art. 22 Abs. 3-5 StromVV) Netzbetreiber müssen KEV-Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt verbinden (Art. 2 Abs. 5) Kosten für Erschliessungsleitungen und Transformation gehen zu Lasten des Produzenten (Art. 2 Abs. 5 EnV) Sofern auf Netzseite Netzverstärkungen wegen der Einspeisung notwendig, Vergütung der Kosten über Systemdienstleistungen der Netzgesellschaft (Art. 22 Abs. 3 StromVV) Abwicklung der Kosten für Netzverstärkungen über SDL bedarf Bewilligung ElCom (Art. 22 Abs. 4 StromVV) Allfälliges Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz für Bau der Netzverstärkung bleibt vorbehalten. P.S. Kosten für Ausgleichsenergie gehen zulasten Fördertopf (Art. 24 Abs. 6 StromVV). 47
Ökologischer Mehrwert (Art. 3c EnV) Unterschiedliche Vorstellungen über Definition Basis EnV: Differenz zwischen tatsächlich erhaltener Vergütung für den eingespeisten Strom und den Gestehungskosten Bei kostendeckender Vergütung ist Differenz gleich Null daher gilt ökologischer Mehrwert mit KEV als abgegolten (Art. 3c Abs. 2 EnV) Bei 15 Rappen Regelung ist Differenz i.d.r. nicht gleich Null ökologischer Mehrwert handelbar siehe www.stromkennzeichnung.ch Artikel 7b EnG (Quoten-oder Marktmodell) bietet Gefäss, um am Markt ökologische Mehrwerte zu erzielen und damit zu handeln. 48
Switching Artikel 7a und 7b EnG (Art. 6 EnV) Wechsel von einem System (KEV) ins andere (Quoten- oder Marktmodell) und umgekehrt 1x im Jahr möglich Wechseltermin: 1. Januar Anmeldefrist für Eintritt in KEV: 3 Monate (Netzgesellschaft) Kündigungsfrist für Austritt aus KEV: 1 Monat (Netzgesellschaft) In jedem Fall Mitteilung an die betroffenen Bilanzgruppen 1 Monat vor Wechsel Anlagen, die in die KEV eintreten, haben Anspruch auf Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten 49
Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung (Art. 3c EnV) Als zentrales Werkzeug für das Monitoring dienen Herkuftsnachweise (HKN) Alle Anlagen (KEV, freier Markt und 15-Räppler ) müssen ab 1.1.2013 im HKN-System erfasst sein Es wird nur Energie vergütet, für welche HKN erfasst wurden Bei KEV-Anlagen bleiben die HKN bei der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG-EE) Im freien Markt können die HKN veräussert werden (z.b. Label naturemade ) Vorteile HKN Keine Doppelzählungen möglich Einfache Überprüfung der Zielerreichung Stromkennzeichnung KEV-Strom "geförderter Strom" 50
Herkunftsnachweise: die einzelnen Schritte 1. Datenerfassung (Lieferung/Erfassung der Anlagedaten) Beglaubigte Anlagedaten werden durch swissgrid im HKN-System erfasst Für Anlagen < 30 kva ist eine Beglaubigung durch die Messstellenbetreiberin ausreichend. Für Anlagen > 30 kva ist eine Beglaubigung durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) notwendig 2. Erfassung HKN (Lieferung/Erfassung der Produktionsdaten) Basiert auf Departement-Verordnung des UVEK Operativ seit Ende 2006 Swissgrid ist als HKN-Ausstellerin akkreditiert seit Ende 2007 3. Überwachung Weitergabe HKN Überwachung der Weitergabe wird durch HKN-System sichergestellt Ausstellung von HKN (z.b. für Export oder Stromkennzeichnung) 51
Bestehende Verträge 15 Rappen Regelung (Art. 29 Abs. 1-3 EnV) Gilt für Anlagen, die vor 1.1.06 in Betrieb genommen wurden Übergangsfristen 2025/35 gelten unabhängig von individueller Kündigungsvereinbarung 15 Rappen Verträge, die nach 1.1.06 abgeschlossen wurden, wechseln ab 1.1.09 in die KEV nach Artikel 7a EnG ElCom kann bei bestehenden Verträgen mit Kleinwasserkraftwerken die Vergütung im Einzelfall angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten offensichtliches Missverhältnis besteht (Art. 28a Abs. 2 EnG) 52
Beschwerdeverfahren (Art. 25 Abs. 1bis EnG; Art. 29 Abs. 6 EnV) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschlussbedingungen und Zuschlägen (Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG) beurteilt die ElCom Keine kantonalen Verfahren mehr Vor kantonalen Behörden hängige Verfahren zur 15 Rappen Regelung gehen auf die ElCom über, wenn bis zum 1. Januar 2009 noch kein erstinstanzlicher Entscheid (Art. 29 Abs. 6 EnV) Rechtsmittelweg: ElCom Bundesverwaltungsgericht Bundesgericht 53
Mehrkostenabwälzung und Finanzierung Periodische Abrechnung an Produzenten, Bezahlung muss möglich sein Netzgesellschaft (bzw. Bilanzgruppe für erneuerbare Energien) verfügt über Fonds, aus welchem periodisch die Mehrkosten abgegolten werden Mehrkosten = Referenzpreis - Marktpreis Marktpreis errechnet sich aus Spot- und Handelspreisen (periodisch angepasst) Netzbetreiber sind im Abrechnungssystem zu entlasten Fonds wird periodisch aus Zuschlägen bis maximal 0,6 Rappen/kWh- Endverbrauch gespiesen, aufgrund Meldesystem wird der Zuschlag bedarfsgerecht bei den Netzbetreibern-Endkunden erhoben (BFE bestimmt Zuschlag aufgrund Meldungen Netzgesellschaft) Auszahlungs- und Fondsäufnungssystem sind periodisch möglichst gleich zu takten 54