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Transkript:

kwf-programm»investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«im Rahmen der kwf-rahmenrichtlinie Wie lautet die Zielsetzung? Die Förderung zielt auf die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Kärntner Unternehmen ab. Die Stärkung von innovativen und exportorientierten Unternehmen, die Unterstützung bei der Umsetzung der wettbewerbsfähigen Entwicklung von innovativen Produktions- und Prozesstechnologien und in weiterer Folge die Schaffung von langfristigen Arbeitsplätzen sind dabei von zentraler Bedeutung. Im Vordergrund dieses kwf-programms stehen die Unternehmensfinanzierung sowie Projekte, die sich sozialen und ökologischen Herausforderungen stellen. Die Außenfinanzierung des Unternehmens erfolgt durch eine Bankenfinanzierung und oder durch Eigenkapital und oder durch eigenkapitalähnliche Mittel. Dieses kwf-programm wird in Ergänzung zum kwf-programm»investitionsförderungen«aufgelegt und dient als Alternative zu einer durch die Bundesförderstellen vergebenen Finanzierung. Seite 01 08 KWF-Programm»Investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«2.0-15 17 09 2015

Inhalt 1. Wer wird gefördert?... 3 1.1. Förderungswerber... 3 1.2. Nicht Förderungswerber... 3 2. Was wird gefördert?... 3 2.1. Förderbare Projekte... 3 2.2. Mindestvoraussetzungen... 3 3. Welche Kosten werden anerkannt?...4 3.1. Förderbare Kosten... 4 3.2. Nicht förderbare Kosten... 4 4. Wie hoch ist die Förderung?...4 4.1. Art der Förderung... 4 4.2. Ausmaß der Förderung... 4 4.3. Subsidiarität Kumulierung... 5 4.4.»De-minimis«... 5 5. Wie sieht die Antrags- und Förderungsabwicklung aus?... 5 5.1. Förderungsberatung... 5 5.2. Förderungsantrag... 5 5.3. Förderungsprüfung... 6 5.4. Förderungsentscheidung... 6 5.5. Pflichten des Förderungswerbers... 6 5.6. Pflichten des finanzierenden Bankinstituts... 6 5.7. Förderungsabrechnung... 7 5.8. Auszahlung... 7 6. Allgemeines... 8 6.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen... 8 6.2. Laufzeit... 8 Seite 02 08 KWF-Programm»Investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«2.0-15 17 09 2015

1. Wer wird gefördert? 1.1. Förderungswerber 1.1.1. Natürliche oder nicht natürliche Personen, die ein Kleinunternehmen im Sinne der Kriterien des eu-beihilfenrechts mit der Betriebsstätte in Kärnten betreiben. 1.1.2. Mindestvoraussetzung: Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten beziehungsweise der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten. 1.2. Nicht Förderungswerber a Unternehmen, die nach den Regelungen der jeweiligen anzuwendenden eu-richtlinie nicht gefördert werden können b Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben c Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2. Was wird gefördert? 2.1. Förderbare Projekte Förderbar sind Projekte, die im Unternehmen zur Festigung des Wachstumspotenzials, zur Unterstützung der Modernisierung, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zum Aufbau und zur Erweiterung von Geschäftsfeldern und zur Qualitätssicherung beziehungsweise zur Qualitätsverbesserung führen. 2.2. Mindestvoraussetzungen a Der Förderungsantrag ist vor Projektbeginn beim kwf einzubringen. Als Projektbeginn gilt der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition beziehungsweise Leistungserbringung unumkehrbar macht. 1 b Stabile betriebswirtschaftliche Ausgangssituation oder positive Erfolgsaussichten c Die förderbaren Kosten (entspricht dem Finanzierungsvolumen) müssen mindestens eur 10.000, betragen und sollen zwischen eur 10.000, und eur 100.000, liegen. Das Finanzierungsvolumen darf eur 100.000, nicht überschreiten. d Der Projektdurchführungszeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten. e Die Außenfinanzierung muss entweder durch eine Bankenfinanzierung und oder Eigenkapital und oder eigenkapitalähnliche Mittel erfolgen (z.b. nachrangige Gesellschafterdarlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte, etc.). f Der Zinssatz für die kommerzielle Bankenfinanzierung bzw. für eigenkapitalähnliche Mittel (zb nachrangiges Darlehen) beträgt maximal 2 % plus 3-Monats oder 6-Monats euribor. Wenn der 1 Dies bedeutet gemäß Verordnung (EU) Nr. 651 2014 (AGVO), dass der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien nicht als Beginn der Arbeiten gelten. Seite 03 08 KWF-Programm»Investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«2.0-15 17 09 2015

anzuwendende euribor negativ ist, dann entspricht der Aufschlag von 2% zugleich der Mindestverzinsung. g Die Einbringung von eigenkapitalähnlichen Mitteln (Nachrangigkeitserklärung, erfolgsabhängige Vergütung, Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe) muss dem Unternehmen langfristig, mindestens jedoch über 6 Jahre zur Verfügung stehen. 3. Welche Kosten werden anerkannt? 3.1. Förderbare Kosten a Investitionen in das Sachanlagevermögen, die mindestens 3 Jahre in der Betriebsstätte und im Anlagevermögen des Förderungswerbers verbleiben und einen eindeutigen Projektbezug aufweisen b Immaterielle Investitionen, die aktiviert werden und mindestens 3 Jahre in der Betriebsstätte und im Anlagevermögen des Förderungswerbers verbleiben und einen eindeutigen Projektbezug aufweisen c Die Investitionen können neue und oder gebrauchte Güter umfassen. 3.2. Nicht förderbare Kosten a Kosten, die vor Antragstellung beim kwf oder einer Förderungseinrichtung des Bundes, der Bundesländer oder der eu angefallen sind b Kleinbetragsrechnungen unter eur 150, c Eigenleistungen d Ankauf von Grundstücken e Anschaffung von Verkehrs- und Transportmitteln sowie damit zusammenhängende Wirtschaftsgüter f Investitionen, die über Leasing, Mietkauf, Kreditkauf oder vergleichbare Produkte finanziert werden g Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen h Kosten, die aufgrund eu-wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen als nicht förderbare Kosten gelten 4. Wie hoch ist die Förderung? 4.1. Art der Förderung Die Förderung erfolgt durch a Beratung und Unterstützung bei der Projektentwicklung b Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen c Gewährung von Zinsenzuschüssen 4.2. Ausmaß der Förderung Die Förderung beträgt maximal 7,5 % der förderbaren Kosten (entspricht dem Finanzierungsvolumen). Seite 04 08 KWF-Programm»Investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«2.0-15 17 09 2015

4.3. Subsidiarität 2 Kumulierung 3 Die für das jeweilige Projekt infrage kommenden sonstigen Förderungsmöglichkeiten sind auszunützen. In Bezug auf dieselben förderungsfähigen Kosten dürfen andere Förderungen jedoch nur dann mit Förderungen des kwf kumuliert werden, wenn dadurch die zulässigen Beihilfenintensitäten laut eu-beihilfenrecht nicht überschritten werden. Sofern sich durch die Kumulierung mit anderen Förderungen eine Überschreitung ergibt, ist die kwf-förderung entsprechend zu kürzen. 4.4.»De-minimis«a Die Förderung nach diesem kwf-programm kann auch nach der»de-minimis«-regel erfolgen. b Wird die Förderung im Rahmen der»de-minimis«-regel gewährt, ist die Grenze für alle im Rahmen von»de-minimis«gewährten Beihilfen von eur 200.000, in 3 Steuerjahren einzuhalten. 5. Wie sieht die Antrags- und Förderungsabwicklung aus? 5.1. Förderungsberatung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kwf informieren und beraten den Förderungswerber hinsichtlich der Förderungsmöglichkeiten und der Förderungsabwicklung seines Projekts. 5.2. Förderungsantrag 5.2.1. Der Förderungsantrag ist unter Verwendung des elektronisch zur Verfügung gestellten Antragsformulars vor Projektbeginn beim kwf vollständig ausgefüllt einzubringen. Als Projektbeginn gilt der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition beziehungsweise Leistungserbringung unumkehrbar macht. 4 5.2.2. Für eine endgültige Förderungsentscheidung sollen folgende Unterlagen in elektronischer Form beigebracht werden: a Angaben zum Unternehmen b Projektbeschreibung c Aufstellung der Projektkosten d Nachweis der betriebswirtschaftlichen Ausgangssituation e Kredit- beziehungsweise Darlehensvertrag zur kommerziellen Bankenfinanzierung zwischen Bank und Förderungswerber inklusive der Angabe sämtlicher mit der Bankenfinanzierung zusammenhängender Konditionen beziehungsweise Kredit- oder Darlehenspromesse und oder Nachweis über die Einbringung des Eigenkapitals beziehungsweise der eigenkapitalähnlichen Mittel. f Sonstige Unterlagen, die für die Projektbeurteilung durch den kwf als notwendig erachtet werden 2 Der kwf fördert unter der Prämisse des sparsamen Mitteleinsatzes. Daher müssen die auf eu-, Bundes- und Landesebene in Betracht kommenden Förderungsaktionen angesprochen (beantragt) werden. 3 Addition aller für ein Projekt geeigneten Förderungen 4 Dies bedeutet gemäß Verordnung (EU) Nr. 651 2014 (AGVO), dass der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien nicht als Beginn der Arbeiten gelten. Seite 05 08 KWF-Programm»Investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«2.0-15 17 09 2015

5.3. Förderungsprüfung Der kwf prüft die Förderungswürdigkeit nach den vorliegenden kwf-richtlinien kwf-programmen. Zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung der einzelnen Förderungsanträge können bei Bedarf externe Sachverständige herangezogen werden. 5.4. Förderungsentscheidung 5.4.1. Die Entscheidung über die Förderung wird dem Förderungswerber schriftlich mitgeteilt. Er erhält im Falle einer Zusage ein Förderungsanbot oder im Falle einer Ablehnung ein begründetes Ablehnungsschreiben. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 5.4.2. Das Förderungsanbot muss vom Förderungswerber und bei der kommerziellen Bankenfinanzierung vom finanzierenden Bankinstitut, binnen 6 Wochen (gerechnet ab Absendung durch den kwf) angenommen werden, das heißt, das Förderungsanbot muss innerhalb der Frist firmenmäßig unterfertigt beim kwf einlangen (das Datum des Posteingangs beim kwf ist ausschlaggebend). Langt das Förderungsanbot nicht rechtzeitig beim kwf ein, gilt es unwiderruflich als zurückgenommen. 5.4.3. Zusätzlich zu den Auflagen, Bedingungen und Maßnahmen, die in diesem kwf-programm bereits enthalten sind, können weitere Förderungsvoraussetzungen im Förderungsanbot vereinbart werden. 5.5. Pflichten des Förderungswerbers Der Förderungswerber ist durch Annahme des Förderungsanbots verpflichtet a innerhalb von längstens 3 Monaten nach Fertigstellung des Gesamtprojekts eine firmenmäßig unterfertigte Schlussabrechnung inklusive der dazugehörigen Beiblätter über das Vorhaben dem kwf vorzulegen; der Schlussabrechnung müssen sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege im Original beigefügt sein; auf die Vorlage von Originalbelegen kann verzichtet werden, wenn vom Steuerberater Bilanzbuchhalter Wirtschaftsprüfer Buchprüfer bestätigt wurde, dass sämtliche Originalbelege geprüft wurden und Kopien vorgelegt werden (Ausnahme bei kommerzieller Bankenfinanzierung, siehe Punkt 5.6.). b zum Nachweis der Projektdurchführung und der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln sowie für den Fall von Überprüfungen durch den kwf, Bundes- oder eu-stellen sämtliche die Förderung betreffende Unterlagen samt den dazugehörigen Abrechnungsbelegen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren. c Projektänderungen dem kwf zeitnah schriftlich mitzuteilen. 5.6. Pflichten des finanzierenden Bankinstituts a Das finanzierende Bankinstitut legt innerhalb von längstens 3 Monaten nach Fertigstellung des Gesamtprojekts eine vom Förderungswerber firmenmäßig unterfertigte Schlussabrechnung über das Vorhaben dem Seite 06 08 KWF-Programm»Investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«2.0-15 17 09 2015

kwf vor und bestätigt auf der Schlussabrechnung, dass die Investitionen durch das Unternehmen getätigt wurden. b Das finanzierende Bankinstitut stellt sicher, dass die Förderung des kwf vom Förderungswerber zur Abdeckung der Fremdkapitalkosten betreffend dem der Förderung zugrunde liegenden kommerziellen Bankkredit verwendet wird. c Das finanzierende Bankinstitut verpflichtet sich dem Förderungswerber den kommerziellen Bankkredit für eine Laufzeit von zumindest 6 Jahren zu den vertraglich zwischen Förderungswerber und Bankinstitut vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sollte es zu einer vorzeitigen Rückführung der kommerziellen Bankenfinanzierung kommen, ist die vom KWF gewährte Förderung anteilig zurückzuführen. d Das finanzierende Bankinstitut verpflichtet sich, den kwf umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn es sich beim Förderungswerber um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt beziehungsweise wenn dieses während der Laufzeit der Finanzierung zu einem solchen wird. Es gelten dabei die Kriterien des Unternehmensreorganisationsgesetzes. e Wesentliche Änderungen der Kredit- beziehungsweise Darlehensvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des kwf. Wesentlichen Änderungen sind insbesondere eine Veränderung der Kreditlaufzeiten und eine Veränderung der Konditionen. 5.7. Förderungsabrechnung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kwf führen eine inhaltliche und formale Prüfung durch und beurteilen, ob das Projekt antragsgemäß umgesetzt wurde. Es erfolgt eine Beurteilung, ob die geplanten Ziele nachweislich erreicht wurden, sowie eine Kontrolle der Einhaltung der im Förderungsanbot festgelegten Förderungsvoraussetzungen. Im Zuge der formalen Prüfung können die Rechnungen und die dazugehörigen Zahlungsnachweise hinsichtlich Anerkennbarkeit, Förderungsfähigkeit, rechnerischer und sachlicher Korrektheit stichprobenartig überprüft werden. Der kwf behält sich das Recht vor, jederzeit eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. 5.8. Auszahlung Die Förderung wird ausbezahlt, wenn a das Förderungsanbot fristgerecht angenommen wurde, b sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, c die Schlussabrechnung vorgelegt wurde und d die Abrechnung vom kwf inhaltlich und formal überprüft und anerkannt wurde. Eine Auszahlung kann nur nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten erfolgen; dies bedeutet, dass eine zugesagte Förderung erst fällig wird, wenn die Auszahlung aufgrund der mittelfristigen Budget- und Liquiditätslage des KWF, unter Einbeziehung des laufenden Aufwandes, sämtlicher Förderzusagen und sonstiger Verbindlichkeiten, im Betrachtungszeitraum des laufenden Kalenderjahres möglich ist. Aus budgetbedingten Verzögerungen einer Auszahlung können keine Ansprüche abgeleitet werden. Seite 07 08 KWF-Programm»Investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«2.0-15 17 09 2015

6. Allgemeines 6.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit im gegenständlichen kwf-programm nicht eine abweichende Regelung getroffen wird, gelten die im Titel genannte n Richtlinie n und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 5 des kwf in der jeweils geltenden Fassung. 6.2. Laufzeit Dieses kwf-programm tritt mit 01.10.2015 in Kraft und ist bis 30.06.2021 beziehungsweise für Regionalbeihilfen bis 31.12.2020 befristet. 5 Die agb können unter www.kwf.at/agb heruntergeladen werden. Seite 08 08 KWF-Programm»Investitionsförderungen mit Außenfinanzierung«2.0-15 17 09 2015