einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

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Transkript:

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014

Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue Pensionskonto. Damit wird eines der größten Reformprojekte in der Sozialversicherung der letzten Jahrzehnte umgesetzt. Alle Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind, werden ab Juni 2014 in einer Mitteilung von ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger über die Höhe ihres Kontostands im Pensionskonto informiert. Was ist das neue Pensionskonto? Das Pensionskonto ermöglicht eine individuelle Pensionsberechnung auf Basis einer einheitlichen Rechtslage und eine Vorausberechnung der Pension, die Sie zu erwarten haben. Welche Vorteile hat das Pensionskonto? Das neue Pensionskonto hat eine Reihe von Vorteilen: Es ist einfach, transparent und sicher. Einfach: Das Pensionskonto ermöglicht für alle Versicherten eine einfache Pensionsberechnung auf Basis einer einheitlichen Rechtslage. Transparent: Jeder bzw. jede Versicherte kann vom Konto ablesen, wie hoch seine bzw. ihre bisher erworbenen Pensionsansprüche sind. Den Stand des Pensionskontos kann man beim zuständigen Pensionsversicherungsträger anfordern oder selbst online einsehen. Sicher: Eine Verminderung der bereits eingebuchten und endgültigen Erstgutschrift ist nicht möglich. Wer hat ein Pensionskonto? Ab 1. Jänner 2014 gibt es für alle ab 1955 Geborenen ein Pensionskonto: Wenn eine Person Versicherungszeiten erst ab dem 1. Jänner 2005 erworben hat, wird ihre Pension nach dem Pensionskontosystem errechnet. Es müssen keine Ansprüche aus dem alten System umgerechnet werden. Hat eine Person bereits vor 2005 Versicherungszeiten erworben, erhält sie eine Kontoerstgutschrift. Diese stellt einen Übertrag der vor 2014 erworbenen Ansprüche auf das Pensionskonto dar. Ab 2014 werden jährlich die neu erworbenen Ansprüche dazugerechnet. Vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen sind von den Veränderungen nicht betroffen. Sie haben kein Pensionskonto, ihre Pensionen werden noch nach dem alten System berechnet. Welche Voraussetzungen müssen Versicherte erfüllen, um eine Alterspension zu erhalten? Regelpensionsalter Das gesetzliche Regelpensionsalter für die Alterspension ist 65 Jahre. Frauen können derzeit noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Ab 2024 wird das Pensionsalter für Frauen schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben. Frauen geboren bis 01.12.1963 von 02.12.1963 bis 01.06.1964 von 02.06.1964 bis 01.12.1964 von 02.12.1964 bis 01.06.1965 von 02.06.1965 bis 01.12.1965 von 02.12.1965 bis 01.06.1966 von 02.06.1966 bis 01.12.1966 von 02.12.1966 bis 01.06.1967 von 02.06.1967 bis 01.12.1967 von 02.12.1967 bis 01.06.1968 ab 02.06.1968 Regelpensionsalter 60 Jahre 60 Jahre und 6 Monate 61 Jahre 61 Jahre und 6 Monate 62 Jahre 62 Jahre und 6 Monate 63 Jahre 63 Jahre und 6 Monate 64 Jahre 64 Jahre und 6 Monate 65 Jahre 2 3

Mindestversicherungszeit Für die Alterspension ist eine bestimmte Mindestversicherungszeit notwendig (z.b. 15 Jahre, davon 7 Jahre einer Erwerbstätigkeit). Für einen vorzeitigen Pensionsantritt ist sie länger, z.b. sind derzeit für Männer mindestens 40 Versicherungsjahre für eine Pension mit 62 Jahren notwendig. Eine krankheitsbedingte Pension kann schon früher beansprucht werden; dafür gelten andere Bestimmungen. Bitte beachten Sie Je später der Pensionsantritt, desto höher die Pension. Wer vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, den erwarten Abschläge. Später in Pension zu gehen lohnt sich dagegen auf jeden Fall: Für jeden Monat nach dem Regelpensionsalter gibt es einen Zuschlag. Gesamtgutschrift Die Gesamtgutschrift ist die Gesamtsumme aller Gutschriften, also der Kontoerstgutschrift und der jährlichen Teilgutschriften. Die Gesamtgutschrift wird jedes Jahr aufgewertet. Die Aufwertung richtet sich nach der durchschnittlichen Entwicklung der Löhne und Gehälter. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt Ihre monatliche Alterspension. Weiterarbeiten lohnt sich Beispiel: Pension oder Weiterarbeiten? Mann, 45 Versicherungsjahre, angenommenes Einkommen: durchschnittlich 2.200,-- brutto monatlich, Pensionsantritt im Jahr 2017 mit 62 Jahren (Korridorpension). Dieses Beispiel gilt auch für Frauen, deren Pensionsalter an das der Männer angeglichen wurde (Geburtstage ab 02.06.1968). Wie erfolgt die Berechnung im neuen Pensionskonto? Kontoerstgutschrift Die Kontoerstgutschrift wird aus allen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet, die Sie bis 31. Dezember 2013 in der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben. Die Kontoerstgutschrift geteilt durch 14 ergibt den aktuellen bisher erworbenen monatlichen Brutto- Pensionswert zum Regelpensionsalter. Krankenversicherungsbeiträge und Steuern sind davon noch nicht abgezogen. Teilgutschrift Für jedes weitere Jahr ab 2014, in dem Sie Versicherungszeiten erwerben, schreiben wir Ihrem Pensionskonto 1,78 Prozent Ihrer Beitragsgrundlagen als Teilgutschrift gut. Dieser Betrag wird zur Kontoerstgutschrift addiert. Beitragsgrundlagen gibt es für Erwerbstätigkeit, Kindererziehung, Bezug von Arbeitslosengeld usw. 2.500,-- 2.000,-- 1.500,-- 1.000,-- 62 J. 63 J. 64 J. 65 J. Alter Bruttopension Zuwachs 62 Jahre 1.560,-- 63 Jahre 1.694,-- + 8,6 % 64 Jahre 1.833,-- + 17,5 % 65 Jahre 1.978,-- + 26,8 % 4 5

Bei einem Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter erhalten Versicherte einen Bonus von 5,1 % pro Jahr. Gehen Ansprüche verloren, wenn die Zeiten nicht gemeldet werden? Es gehen keine Ansprüche verloren, wenn die Zeiten nicht gemeldet werden. Fehlende Zeiten können jederzeit nachgemeldet werden und werden auch für die Pension berücksichtigt. Für Zeiten, die nach dem 31. Dezember 2016 gemeldet werden, gelten andere Berechnungsvorschriften. Bitte beachten Sie Sie können jederzeit einen Antrag auf Datenergänzung bei Ihrem Pensionsversicherungsträger stellen. Wo erhalten Sie weitere Auskünfte? Alle Informationen und Details zum Pensionskonto und zur Berechnung der Kontoerstgutschrift finden Sie im Internet unter der Adresse: Ihr Pensionskonto und Ihre persönlichen Berechnungsergebnisse können Sie online unter www.pension.gv.at mit Handysignatur oder Bürgerkarte einsehen. Sie können auch über FinanzOnline in Ihr Pensionskonto einsteigen. Versicherte, die diesen Service im Internet nicht nutzen wollen, können bei ihrem Pensionsversicherungsträger die Zusendung ihrer persönlichen Berechnungsergebnisse und ihres Kontoauszugs anfordern. Für die Berechnung Ihrer Kontoerstgutschrift ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem Sie am 1. Jänner 2014 versichert waren. Versicherungszeiten, die Sie im Ausland erworben haben, werden erst bei Pensionsantritt überprüft. Müssen Sie noch etwas tun? Wenn Ihr Versicherungsverlauf Lücken aufweist, reichen Sie die Informationen nach: Kindererziehungszeiten werden im Pensionskonto berücksichtigt. Bitte prüfen Sie, ob Sie alle Kindererziehungszeiten gemeldet haben! Schul- und Studienzeiten: Wenn Sie Interesse an einem Nachkauf von Schulund Studienzeiten haben, wenden Sie sich an Ihren Pensionsversicherungsträger! Nachgekaufte Zeiten gehen auch in die Pensionsberechnung ein. Generell ist es vorteilhaft, alle Unterlagen diverser Praktika (Ferialpraktika, Pflichtpraktika etc.) einzusenden. Die Pensionsversicherung prüft, ob sich die Zeiten anrechnen lassen. Es reicht aus, bekannt zu geben, in welchem ungefähren Zeitraum Sie bei welchem Unternehmen gearbeitet haben. Wenn Sie weitere Unterlagen haben ist es hilfreich, diese mitzuschicken, um den Erhebungsaufwand der Pensionsversicherung zu minimieren. Die Angabe der Verdiensthöhe ist grundsätzlich nicht notwendig. 6 7

einfach. transparent. sicher.