praktische informationen hermesdeckungen spezial ultisourcing-projekte april 2014
praktische informationen hermesdeckungen spezial ultisourcing-projekte rückversicherung: maßgeschneiderte absicherung von multisourcing-projekten aus einer hand Die deutsche Exportwirtschaft sieht sich verstärkt einem globalen Wettbewerb gegenüber und versucht, sich im - mer mehr mit internationalen Beschaffungs-, Produktionssowie Vertriebsstrukturen besser zu positionieren. Insbesondere Investitionsgütergeschäfte werden immer öfter unter Beteiligung von mehreren Exporteuren aus verschiedenen Ländern abgewickelt. Durch diese interna - tionale Arbeitsteilung ist die Nachfrage nach Einbeziehungsmöglichkeiten von ausländischen Liefer- und Leis - tungsanteilen bzw. ausländischen ulieferungen 1 in eine Bundesdeckung gestiegen. Die Einbeziehung von ausländischen ulieferungen in die Bundesdeckung ist innerhalb bestimmter Grenzen in der egel ohne Weiteres möglich. Dennoch kann es bei ultisourcing-projekten mit größeren ausländischen Liefertranchen erforderlich sein, auch andere öglichkeiten der Einbeziehung von ausländischen ulieferungen in Erwägung zu ziehen. In Abhängigkeit von der Vertrags - gestaltung des jeweiligen Exportvertrages wird das entsprechende maßgeschneiderte Absicherungsmodell (itoder ückversicherung) von den andataren angewandt. Dabei spielt die ückversicherung bei der Absicherung von ultisourcing-projekten eine besonders große olle. Aufgrund der deutschen Einbeziehungsregeln 2 können ausländische ulieferungen grundsätzlich bis zu einem Anteil von 30 % des Auftragswertes in den Deckungsschutz einbezogen werden. Bei ulieferungen aus EU- itgliedstaaten kann sich dieser Anteil auf bis zu 40 % erhöhen. Ohne eine nähere Begründung können unter bestimmten Voraussetzungen ulieferungen sogar bis 49 % einbezogen werden. ulieferungen von Tochtergesellschaften, sofern diese nicht ihren Sitz im Bestellerland haben, können ebenfalls den zu Grunde liegenden Sockelbetrag von 30 % ohne eine weitere Begründung überschreiten. In besonders begründeten Einzelfällen besteht die öglichkeit, ausländische ulieferungen von mehr als 49 % einzubeziehen. Die Absicherung des ge samten Geschäftes erfolgt dabei aus der Hand des reditversicherers des Hauptlieferanten. Überschreiten die ausländischen ulieferungen die maximalen Prozentsätze für eine isikoübernahme durch die Bundesregierung, besteht die öglichkeit, dass trotzdem die Deckung für das gesamte Geschäft übernommen wird. Voraussetzung ist, dass die nationale reditver - sicherung des Landes, aus dem die ulieferungen stammen, eine konkrete ückversicherungszusage auf der Basis einer bestehenden ückversicherungsrahmenvereinbarung gegeben hat. 1 In diesem usammenhang werden als ausländische ulieferungen solche Waren und Dienstleistungen definiert, für die kein deutsches Warenursprungszeugnis vorliegt bzw. ausgestellt werden könnte 2 Nähere Ausführungen im Hermesdeckungen Spezial Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung 2 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
i. rückversicherung In vielen Projekten mit Beteiligung von Exporteuren aus verschiedenen Ländern wird inzwischen das odell der ückversicherung genutzt. Dabei übernimmt der Erstversicherer (der Versicherer des Hauptlieferanten) im ahmen seines Deckungsinstrumentariums die Exportkreditgarantie für den gesamten Auftrag einschließlich der ausländischen ulieferungen. Für den mitgedeckten Wert der ulieferungen erhält der reditversicherer eine ückver - sicherung durch den reditversicherer des ulieferanten. Bei dieser Form der isikoteilung können auch mehrere ückversicherer beteiligt werden. Ein wesentlicher Vorteil für Exporteur, Bank und unde ist es, dass im Außenverhältnis die Forderungsabsicherung und Abwicklung aus einer Hand erfolgt und die i - sikoteilung ausschließlich Sache der beteiligten reditversicherer ist. wann kommt die einbeziehung der zuliefer ungen in eine deckung auf basis einer rückversicherung in betracht? Im ahmen der ückversicherung können Deckungen gewährt werden, wenn @ der Hauptlieferant einen 100%igen vertraglichen ahlungsanspruch gegen den ausländischen äufer hat, der sich auch auf den Liefer-/Leistungsanteil des u - lieferanten bezieht. Das heißt, dass zwischen dem/ den ulieferer/n und dem Auslandskunden keine di - rekten vertraglichen Beziehungen bestehen; @ der/die ulieferer auch dann ahlung vom Hauptlie - feranten verlangen kann/können, wenn der auslän - dische Besteller den Hauptlieferanten nicht bezahlt hat (keine if-and-when -lausel) @ eine ückversicherungsrahmenvereinbarung mit der Exportkreditversicherung des Landes besteht, in dem der/die ulieferer ansässig ist/sind. was bedeutet die rückversicherung für den deckungsnehmer? Der deutsche Exporteur bzw. die finanzierende Bank erhält eine Exportkreditgarantie der Bundesrepublik Deutschland über das gesamte Geschäft nach den hierfür geltenden Allgemeinen Bedingungen. Dies betrifft u.a. den Deckungsumfang, die Deckungsquote und die Wartefristen sowie das für die Exportkreditgarantie geltende Antrags- und Entscheidungsverfahren. Ansprechpartner des Deckungsnehmers ist ausschließlich die Euler Hermes Aktiengesellschaft, die im onsortium mit PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als andatar des Bundes die ge - samte Absicherung und Abwicklung übernimmt. Abweichungen von den sonst üblichen Deckungskon - ditionen können sich hinsichtlich der Entgelthöhe ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn der ückversicherer für seinen Anteil ein höheres Entgelt als das ihm nach dem deutschen Entgeltsystem angebotene erheben würde. Das insgesamt höhere Entgelt wird dem Deckungsnehmer entsprechend in echnung gestellt. Es gelten demnach nicht automatisch die Entgeltsätze des Bundes für das gesamte Geschäft. Ein spezielles Antragsverfahren gibt es nicht. Falls die Bundesregierung einer Einbeziehung der ausländischen Lieferanteile, z. B. wegen einer Überschreitung der maximalen Prozentsätze oder aufgrund deckungspolitischer Erwägungen nicht zustimmen kann, wird auch ohne ei - nen expliziten Antrag des Exporteurs und/oder der Bank geprüft, ob das Geschäft auf Basis einer ückversicherung in Deckung genommen werden kann und die oben beschriebenen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 3
praktische informationen hermesdeckungen spezial ultisourcing-projekte mit welchen exportkreditversicherern bestehen rückversicherungsvereinbarungen? Euler Hermes Aktiengesellschaft hat im Auftrag der Bundesregierung bislang mit den staatlichen Exportkreditversicherern aus folgenden Ländern eine ückversicherungsrahmenvereinbarung abgeschlossen: Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Israel, Japan, anada, Luxemburg, Südkorea, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakischen epublik, Slowenien, Spanien, der Tschechischen epublik, dem Vereinigten ö - nigreich und den Vereinigten Staaten von Amerika. gibt es besonderheiten im verfahren oder der abwicklung? Falls für die Einbeziehung ausländischer ulieferungen in die Deckung auf die usage einer ückversicherung durch einen oder mehrere reditversicherer abgestellt wird, leiten die andatare die erforderliche Abstimmung mit den potentiellen ückversicherungspartnern ein. Ein expliziter Antrag des Exporteurs oder der Bank ist somit nicht erforderlich. Eine verbindliche ückversicherungszusage des Exportkreditversicherers des/der ulieferanten wird erst nach einer grundsätzlich positiven Entscheidung der Bundesregierung über den Deckungsantrag eingeholt. Im Falle einer positiven Grundsatzentscheidung gilt diese in der egel auch für den ausländischen Anteil. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die grundsätzliche Stellungnahme noch mit einem Vorbehalt versehen und der je - weilige Auslandsanteil wird nur einbezogen, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist und eine ückversicherung durch den betroffenen ückversicherer erfolgt. Die Deckungsurkunde (Ausfuhrgewährleistungs-Erklärung) selbst enthält keine zusätzlichen besonderen Bedingungen hinsichtlich der ückversicherung. Etwaige aufgrund der Länderbeschlusslage bestehende Orientierungsgrößen oder indestlieferanteile aus den neuen Bundesländern beziehen sich bei einer ückversicherung nur auf den deutschen Anteil. Wenn für ausländische ulieferungen eine ückversicherung besteht, werden diese ausländischen ulieferungen nicht auf die zulässige Quote der in den Deckungsschutz einzubeziehenden anderen ausländischen ulieferungen angerechnet. wie sind die konkreten erfahrungen mit rückversicherungsfällen? Die bisherigen Erfahrungen zeigen: Das odell der ückversicherung hat die öglichkeiten der Finanzierung und Absicherung von Ausfuhrgeschäften mit Beteiligung von Exporteuren aus verschiedenen Ländern erweitert und die bestehenden ooperationsmodelle sinnvoll ergänzt. Seit der Einführung im Jahr 1998 konnte in diversen Fällen, in denen das ahlungsrisiko nicht auf den oder die ulieferanten durchstellbar und/oder die Einbeziehung der ausländischen Lieferanteile wegen Überschreitung des zulässigen Auslandswarenanteils nicht möglich war, eine Exportkreditgarantie des Bundes für das gesamte Geschäft einschließlich der ausländischen ulieferanteile auf Basis einer ückversicherung übernommen werden. Umgekehrt hat auch die Bundesregierung im In - teresse deutscher Exporteure, die als ulieferanten an ultisourcing-projekten beteiligt waren, ückversicherungszusagen an ausländische Exportkreditversicherungen zur Absicherung der deutschen ulieferungen erteilt. um Teil wurden Geschäfte erst durch eine ückversicherung deckungsfähig, die ansonsten wegen eines für eine Einbeziehung zu hohen ausländischen ulieferanteils nicht darstellbar gewesen wären. Gleiches gilt für Ge - schäfte, deren Größenordnung die Orientierungsgröße 4 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
kooperationsmodelle im überblick Exportgeschäft mit mehr als einem Exporteur ahlungsansprüche für jeden Lieferanten (Parallelversicherung) EIN ahlungsanspruch für alle Lieferanten isiko durchgestellt if-and-when isiko nicht durchgestellt it - versicherung Einbe ziehung zulässiger Auslands - anteile im ahmen des 3-Stufen- odells Einbe ziehung im ahmen der ück - versiche rung laut ahmen- Vereinbarung überschritten hätte. Insbesondere bei großen Infrastrukturprojekten in Entwicklungs- und Schwellenländern ist derzeit die Nachfrage nach ückversicherungsmöglichkeiten besonders hoch. Für die Exportwirtschaft hat die öglichkeit der ück - versicherung auch praktische Vorteile gebracht, da sie nur noch einen staatlichen Exportkreditversicherer an - sprechen muss, der die gesamte Abwicklung und Absicherung übernimmt. Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 5
praktische informationen hermesdeckungen spezial ultisourcing-projekte ii. andere möglichkeiten zur ab sicherung von multisourcingprojekten Neben der ückversicherung bestehen abhängig von der Vertragsgestaltung des Exportvertrages noch fol - gende öglichkeiten zur Absicherung von ultisourcing- Projekten: parallelversicherung Wenn die verschiedenen Lieferanten eigene vertragliche ahlungsansprüche gegen den ausländischen Besteller besitzen, wird jeder Anspruch vom jeweils zuständigen nationalen reditversicherer abgesichert (Parallelver - sicherung). Diese Variante ist typisch bei Projektfinanzierungen. mitversicherung In den Fällen, in denen nur der Hauptlieferant einen ei - genen ahlungsanspruch gegen den Abnehmer hat, stellt sich die Frage der gemeinsamen Absicherung der je - weiligen Lieferanteile. Wenn der Hauptlieferant seine Auslandsrisiken auf den ulieferanten durchstellt, d. h. wenn dieser nur ahlungen erhält, falls und wenn der Hauptlieferant vom ausländischen Besteller bezahlt worden ist ( if-and-when-lausel ), sollte der ulieferant seine Forderungen unbedingt bei seinem nationalen Exportkreditversicherer absichern. Denn da der ulieferant keinen selbständigen ahlungsanspruch gegen den ausländischen Besteller hat, könnte der reditversicherer des Unterlieferanten im Schadensfall keine Gläubigerrechte gegenüber diesem geltend machen. Staatliche Exportkreditversicherer haben für solche Fälle auf der Basis von itversicherungsvereinbarungen festgelegt, dass der Versicherer des Hauptlieferanten die Interessen des Versicherers des ulieferanten mit wahrnimmt. Unter den EU-itgliedsländern wird die itversicherung durch eine ichtlinie des ates aus dem Jahr 1984 ge regelt. it Japan, der Schweiz und der Türkei bestehen bilate - rale Vereinbarungen. Daneben besteht auch noch die ög lichkeit, mit anderen staatlichen reditversicherern eine sog. Ad-hoc-itversicherungsvereinbarung für ein Einzelgeschäft abzuschließen. Hannelore B. Bergs/Claudia aiping 6 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
kooperationsvereinbarungen Australien Belgien Brasilien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Indien Israel Italien Japan anada Lettland Litauen Luxemburg alta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal umänien ussland Schweden Schweiz Slowakische epublik Slowenien Spanien Südkorea Tschechische epublik Türkei Ungarn Vereinigtes önigreich Vereinigte Staaten ypern * * * * * * ulieferungen in Höhe von 30 % - 40 % (40% bis max. 7 io. Euro) können gemäß EU-atsentscheidung einbezogen werden * ulieferungen bis 30 % können gemäß bilateraler Vereinbarung einbezogen werden itversicherungsvereinbarung gemäß EU-ichtlinie * itversicherung gemäß bilateraler Vereinbarung bilaterale ückversicherungsrahmenvereinbarung bilaterale ooperationsvereinbarung Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 7
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