Arbeitssicherheit Infos zu den Schulungen Pflichtkurse Die Abkommen der Staat-Regionen-Konferenzen Nr. 221 und 223 vom 21. Dezember 2011 definieren die Dauer, Mindestinhalte und Modalitäten der Schulungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich Arbeitssicherheit. Diese Schulungen sind laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 81/2008 für alle Arbeitnehmer, Vorgesetzte, Führungskräfte und für Arbeitgeber, welche die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz selbst ausüben, verpflichtend. Neben den Grundkursen sind auch verschiedene e vorgesehen. Die Dauer und die Mindestinhalte der Grund- und e hängen von der Einstufung des jeweiligen Betriebes in die jeweiligen Risikoklassen niedriges, mittleres oder hohes Risiko ab. Diese Einstufung erfolgt anhand des Tätigkeitskodex ATECO 2007 des jeweiligen Betriebes. Der Tätigkeitskodex lässt sich dem Handelskammerauszug entnehmen. SCHULUNG FÜR ARBEITGEBER ZUM LEITER DER DIENSTSTELLE FÜR ARBEITSSCHUTZ (LDAS) (Art. 34 GvD Nr. 81/2008 und Abk. Staat-Regionen-Konferenz Nr. 223/2011) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seinen Betrieb eine Person zum Leiter der Dienstelle für Arbeitsschutz zu ernennen. Diese Funktion kann bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben mit bis zu 200 Mitarbeitern oder bei Handwerks- und Industriebetrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern der Arbeitgeber selbst übernehmen. Der Arbeitgeber kann aber auch einen seiner Arbeitnehmer zum Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz ausbilden lassen oder einen betriebsexternen Experten zum Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz ernennen. Arbeitgeber, welche im eigenen Betrieb selbst die Aufgabe des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz übernehmen, müssen die dafür gesetzlich vorgesehene Schulung besuchen. Bei neuen Unternehmensgründungen müssen die Arbeitgeber, in Funktion des LDAS, innerhalb von 90 Tagen ab Tätigkeitsbeginn den Grundkurs absolvieren. Die Kursdauer beträgt: - 16 Stunden für niedriges Risiko, - 32 Stunden für mittleres Risiko, - 48 Stunden für Betriebe mit hohem Risiko. Die Schulung des Arbeitgebers zum LDAS ersetzt nicht die vom Gesetz vorgesehenen Kurse für Brandschutz und Erste Hilfe. Diese Schulungen müssen zusätzlich besucht werden. Die Kursdauer der e für Arbeitgeber als LDAS beträgt: - 6 Stunden für niedriges Risiko, - 10 Stunden für mittleres Risiko, - 14 Stunden für Betriebe mit hohem Risiko. Arbeitgeber, welche im Jahr 1996 dem Landesweiten Dienst für Arbeitsmedizin mitgeteilt haben, dass sie selbst die Aufgaben des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz übernehmen und keinen 16- stündigen Kurs besucht haben, müssen die e innerhalb 11. Jänner 2014 absolvieren. Arbeitgeber, die im Zeitraum 11.01.2007 bis 11.01.2012 eine Schulung besucht haben, müssen den innerhalb 11. Jänner 2017 absolvieren. Arbeitgeber, die nach dem 11.01.2012 eine Schulung besucht haben, müssen den in einem 5-Jahresintervall ab Datum der Besuchsbestätigung der Pflichtschulung absolvieren.
Schulung für Arbeitnehmer Alle Arbeitnehmer müssen zusätzlich zur betriebsinternen Einweisung auch eine in Bezug auf ihre Tätigkeit angemessene Schulung erhalten. Die Schulung für Arbeitnehmer muss während der Arbeitszeit erfolgen und wird in einen allgemeinen Teil und in einen spezifischen Teil gegliedert. Der allgemeine Teil der Arbeitnehmerschulung beträgt für alle Risikoklassen 4 Stunden. Der spezifische Teil der Arbeitnehmerschulung beträgt je nach Risikoklasse: - 4 Stunden für niedriges Risiko (= insgesamt 8 Stunden), - 8 Stunden für mittleres Risiko (= insgesamt 12 Stunden), - 12 Stunden für hohes Risiko (= insgesamt 16 Stunden). Die Einstufung der Arbeitnehmer in die jeweilige Risikoklasse hängt vom Tätigkeitskodex ATECO 2007 des jeweiligen Betriebes ab, bei welchem der Arbeitnehmer tätig ist. Der Tätigkeitskodex lässt sich dem aktuellen Handelskammerauszug entnehmen. Arbeitnehmer, welche in Betrieben mit mittlerer oder hoher Risikoeinstufung arbeiten, können die Schulungen für niedriges Risiko besuchen, vorausgesetzt, dass diese Arbeitnehmer ausschließlich Tätigkeiten ausüben, die in die niedrige Risikoklasse fallen und nicht am Produktionsprozess beteiligt sind. Arbeitnehmer, die im Betrieb als Gabelstaplerfahrer, Kranfahrer, Gerüstbauer, Baggerfahrer tätig sind oder mit Hebebühnen arbeiten, müssen eine spezifische Ausbildung absolvieren. Genauso müssen Arbeitnehmer, welche eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) der 3. Kategorie (z. B. Anseilschutz) zur Ausübung ihrer Tätigkeit verwenden, eine spezifische Ausbildung erhalten. Die Schulung der Arbeitnehmer muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. In Ausnahmefällen, in denen eine vorhergehende Schulung der neu angestellten Arbeitnehmer nicht möglich war, muss der Arbeitnehmer die Schulung innerhalb von 60 Tagen ab Anstellung absolvieren. Wechselt der Arbeitnehmer Arbeitsplatz, so gilt die bereits absolvierte Schulung als Bildungsguthaben und muss vom Arbeitnehmer nicht wiederholt werden. Arbeitnehmer, die innerhalb 11.01.2013 eine Schulung nach altem Model besucht haben, müssen diese nicht wiederholen. Arbeitnehmer, die betriebsintern nachweislich eine angemessene Schulung erhalten haben, sind von der Schulungspflicht befreit. Diese Schulung muss vom Arbeitgeber schriftlich dokumentiert sein und muss die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen bezüglich Inhalt, Dauer und Modalitäten erfüllen. Arbeitnehmer, die im Zeitraum 11.01.2007 bis 11.01.2012 eine Schulung besucht haben, müssen den bis 11. Jänner 2017 absolvieren. Arbeitnehmer, die nach dem 11.01.2012 die Pflichtschulung besucht haben, müssen die e von insgesamt 6 Stunden für alle Risikoklassen in 5 Jahresintervallen ab Datum der Besuchsbestätigung der Pflichtschulung absolvieren.
Schulung für Vorgesetzte Vorgesetzter ist, wer im Rahmen seiner Funktion über die Arbeitstätigkeit wacht und die Umsetzung der erhaltenen Anweisungen garantiert, indem er die korrekte Ausführung durch die Arbeitnehmer überprüft und im Rahmen seiner Funktion Entscheidungsbefugnisse ausübt. Die Vorgesetzten müssen zusätzlich zu den Arbeitnehmerschulungen der jeweiligen Risikoeinstufung eine spezifische Ausbildung von 8 Stunden absolvieren. Die 8-stündige spezifische Schulung für Vorgesetzte ist für alle Risikostufen gleich. Bei Neuanstellung muss die Ausbildung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen bzw. innerhalb von 60 Tagen ab Anstellung abgeschlossen sein. Vorgesetzte, die im Zeitraum 11.01.2007 bis 11.01.2012 bereits eine Schulung besucht haben, müssen den bis innerhalb 11.01.2017 absolvieren. Vorgesetzte, die nach dem 11.01.2012 die Pflichtschulung besucht haben, müssen die e von insgesamt 6 Stunden für alle Risikoklassen in 5 Jahresintervallen ab Datum der Besuchsbestätigung der Pflichtschulung absolvieren. Schulung für Führungskräfte Führungskraft ist, wer im Rahmen seiner Funktion die Anweisungen des Arbeitgebers umsetzt, indem er die Arbeitstätigkeit organisiert und überwacht. Führungskräfte müssen eine von den Arbeitnehmern unabhängige 16-stündige Ausbildung absolvieren. Die 16-stündige spezifische Schulung für Führungskräfte ist für alle Risikostufen gleich. Bei Neuanstellung muss die Ausbildung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen bzw. innerhalb von 60 Tagen ab Anstellung abgeschlossen sein. Führungskräfte, die nach dem 11.01.2012 die Pflichtschulung besucht haben, müssen die e von insgesamt 6 Stunden für alle Risikoklassen in 5 Jahresintervallen ab Datum der Besuchsbestätigung der Pflichtschulung absolvieren. Als Übergangsregelung gilt Folgendes: Wer nach dem 14.08.2003 den 16-stündigen Kurs für Arbeitgeber besucht hat oder nach dem 26.01.2006 das 24-stündige A-Modul für RSPP/ASPP belegt hat, muss einen bis innerhalb 11. Jänner 2017 absolvieren. Führungskräfte, die im Zeitraum 11.01.2007 bis 11.01.2012 bereits eine Schulung besucht haben, müssen den innerhalb 11. Jänner 2017 absolvieren. Schulung Erste Hilfe-Beauftragte (Dekret des Landeshauptmannes Nr. 25 vom 13.06.2005) Jeder Betrieb mit Arbeitnehmern ist verpflichtet, einen Erste Hilfe-Beauftragten zu ernennen. Der Erste Hilfe-Beauftragte muss einen Kurs von 12 (Risikogruppe B und C) oder 16 (Risikogruppe A) Unterrichtseinheiten besuchen.
- Risikogruppe A : Betriebe, die industrielle Tätigkeiten ausüben und/oder Produktionseinheiten mit mehr als fünf Arbeitnehmern haben. - Risikogruppe B: Betriebe oder Produktionseinheiten mit drei oder mehr Arbeitnehmern, die nicht in die Gruppe A fallen. - Risikogruppe C: Betriebe oder Produktionseinheiten mit bis zu drei Arbeitnehmern, die nicht in die Gruppe A fallen. Die Ausbildung zum Erste Hilfe-Beauftragten ist gültig für 10 Jahre und nur in der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol. Nach Ablauf dieser Zeit muss der praktische Teil der Ausbildung aufgefrischt werden. Pflichtschulung Brandschutzbeauftragte (Art. 46 GvD Nr. 81/2008 und Ministerialdekret vom 10. März 1998) Jeder Betrieb ist verpflichtet, einen Brandschutzbeauftragten zu ernennen. In der Risikobewertung wird gemäß Ministerialdekret vom 10.03.1998 bestimmt, welches Brandrisiko im Betrieb besteht. Die Dauer des Kurses für Brandschutzbeauftragte hängt vom jeweiligen Brandrisiko im Betrieb ab: - 4-stündiger Kurs bei niedrigem Brandrisiko, - 8-stündiger Kurs bei mittlerem Brandrisiko, - 16-stündiger Kurs bei hohem Brandrisiko. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten hat eine unbegrenzte Gültigkeit. Es wird jedoch eine regelmäßige Auffrischung empfohlen. Pflichtschulung Sicherheitssprecher (Arbeitnehmervertreter für Arbeitsschutz) (Art. 47 GvD Nr. 81/2008 und nationale Kollektivverträge) Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über deren Möglichkeit der Ernennung eines Arbeitnehmervertreters für Arbeitsschutz (= Sicherheitssprecher) informieren. Wird kein Sicherheitssprecher unter den Arbeitnehmern ernannt, so wird ein territorialer Arbeitnehmervertreter eingesetzt. Für den betriebsinternen Sicherheitssprecher ist eine 32-stündige Schulung vorgesehen. Der betriebsinterne Sicherheitssprecher bzw. der territoriale Arbeitnehmervertreter muss dem INAIL mitgeteilt werden. Arbeitnehmervertreter für Arbeitsschutz müssen jährlich e besuchen. Die Dauer des Kurses wird nach der Anzahl der Mitarbeiter im jeweiligen Betrieb bestimmt: - 1-14 Mitarbeiter: keine Auffrischung erforderlich, - 15 50 Mitarbeiter: 4 Stunden und - bei >50 Mitarbeitern: 8 Stunden.
Pflichtschulung für Gabelstaplerfahrer (Art. 73 GvD Nr. 81/2008 und Abk. Staat-Regionen-Konferenz Nr. 53/2012) Alle Arbeiter, gleichgültig ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, welche spezifische Arbeitsmittel benützen, müssen eine angemessene Schulung mit Bezug auf Einsatz und Handhabung dieser spezifischen Arbeitsmittel absolvieren. Das Abkommen Nr. 53 vom 22. Februar 2012 der Staat-Regionen-Konferenz, welches mit 12. März 2013 in Kraft tritt, legt die Arbeitsmittel fest, für welche eine spezifische Befähigung der Arbeiter erforderlich ist. Einen solchen Befähigungskurs braucht es u. a. auch für Gabelstaplerfahrer. Der Befähigungskurs für Gabelstaplerfahrer ist in 3 Module gegliedert: - Modul 1 gesetzliche Grundlagen 1 Stunde, - Modul 2 technische Grundlagen 7 Stunden, - Modul 3 praktische Übungen 4 Stunden. Die Befähigung muss innerhalb von 5 Jahren ab Datum der Bescheinigung des erfolgten Befähigungskurses aufgefrischt werden. Der hat eine Mindestdauer von 4 Stunden, wobei davon 3 Stunden für praktische Übungen verwendet werden müssen. Übergangsregelung: All jene, die den Kurs für Gabelstaplerfahrer bereits vor Inkrafttreten des Abkommens Nr. 53/2012 der Staat-Regionen-Konferenz absolviert haben, müssen bis zum 12. März 2015 das Modul 3 praktische Übungen mit einer Dauer von 4 Stunden nachholen.