Erbfolge Kann man Waffen überhaupt vererben? Ja! Nach dem Tod des Erblassers gehören auch die besessenen Waffen zur Erbmasse. Diese geht auf die Erben über. Wer erbt die Waffen? Derjenige, der vom Erblasser durch Testament oder andere Regelung (z.b gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge) dazu bestimmt wurde. Man nennt das gewillkürte Erbfolge, weil sie vom Willen des Erblassers abhängt. Wie ist das nun mit dem Vererben von Waffen? Auch das Waffenrecht trägt dem Erbschaftsprinzip Rechnung. Um auch das Erben von Waffen zu ermöglichen, regelt 20 des Waffengesetzes (WaffG), dass zum Erwerb aufgrund des Erbenprivilegs für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen auf Antrag eine Waffenbesitzkarte ausgestellt, bzw. die Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte vorgenommen wird. Welche Auflagen müssen von nicht sachkundigen Erben erfüllt werden? Sollte im Falle der Erbschaftsannahme kein Bedürfnis gem. 8 oder 13 ff WaffG nachgewiesen werden können, besteht trotzdem die Möglichkeit der Übernahme der erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Gem. 20 Abs. 3 WaffG sind seit 01.04.2008 im Falle des Fehlens eines Bedürfnisses (Bedürfnis z.b. Jäger, Sportschütze) die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem (von einem autorisierten Büchsenmacher) zu sichern. Die durchgeführte Blockierung der Schusswaffen ist binnen angemessener Frist bei der zuständigen Waffenbehörde nachzuweisen. Für weitere Fragen und die Bekanntgabe der Ansprechpartner für die Waffenblockierung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gilt das für Erbe und Vermächtnisnehmer gleichermaßen? Ja. Auch der Vermächtnisnehmer, der nicht selbst Erbe ist, sondern dem durch testamentarisches Vermächtnis die Waffen zugedacht werden, kann zunächst ohne eine Waffenbesitzkarte die Waffen vom Erben herausverlangen. Ich habe im Nachlass Waffen entdeckt. Welche Maßnahmen muss ich treffen? Wenn sich im Nachlass Waffen befinden, und der Erbe oder Vermächtnisnehmer diese Waffen erbt oder zugewandt erhält, stellt ihn das Waffengesetz zunächst von der ansonsten geltenden Waffenbesitzkartenpflicht frei. Es müssen dann aber einige waffen- und zivilrechtliche Vorgaben (u.a. Antragstellung zum Erwerb der Waffen auf Erbfolge bei der zuständigen Waffenbehörde) beachtet werden. Wohin muss ich mich wegen der Erbangelegenheit wenden? Für alle Fragen, die die Erbschaft betreffen, etwa (Erbschlagungsfristen, Erteilung eines Erbscheins usw.) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Seite 1 von 5
Was dann? Der Erbe/Vermächtnisnehmer muss die Waffen anmelden, also die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteile Waffenbesitzkarte beantragen. Alternativ kann er die Waffen an einen Berechtigten überlassen. Gibt es auch Waffen, die ich nicht anmelden muss? Ja. Einläufige Vorderladerwaffen vor Modelljahr 1871, Schreckschusswaffen und Einsteckerläufe mit entsprechendem PTB-Prüfzeichen, Luftdrück- oder CO2-Waffen mit F-Stempel sowie Salutwaffen und Druckluftumbauten mit BKA-Stempel sind nicht meldepflichtig. Auch Blankwaffen wie Bajonette, Degen oder Säbel sowie Armbrust und Bögen müssen nicht gemeldet werden. Was soll ich tun, wenn ich mir nicht sicher bin? Bei einigen alten Luftdruck- oder Schreckschusswaffen kann es vorkommen, dass die geforderten Prüfzeichen fehlen. Teilweise sind diese dennoch frei. Zudem gibt es auch Hinterladerwaffen mit Perkussions- oder Zündnadelzündung Modelle, die nicht meldepflichtig sind. Holen sie sich im Zweifelsfall Rat bei einem Experten. Der Büchsenmacher in Ihrer Nähe ist Ihnen gerne behilflich. MELDEFRISTEN Wie lange habe ich Zeit, die Waffen anzumelden? Hierfür enthält das Waffengesetz eine Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt mit Ablauf der für die Erbausschlagung vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen zu laufen. Nimmt der Erbe die Erbschaft bereits vorher formell an, beginnt die Monatsfrist mit der Annahme der Erbschaft. Wo muss ich die Waffe anmelden? Zuständige Behörde zur Anmeldung der ererbten Waffen ist die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnisbehörde des Erben, (in Bayern die Landratsämter bzw. kreisfreien Städte). Muss ich der Genehmigungsbehörde ein Bedürfnis nachweisen? Nein. Wer Waffen erbt, braucht normalerweise kein Bedürfnis nachzuweisen, wenn er eine Waffenbesitzkarte ausgestellt haben möchte, oder die Waffen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte eingetragen werden sollen. Ich habe die Anmeldefrist aus Versehen überzogen. Was nun? Wird die Frist überzogen, entfällt der Anspruch, ohne Bedürfnisprüfung eine Waffenbesitzkarte erteilt zu bekommen. WAFFEN AUS ILLEGALEM BESITZ Kann man auch Waffen erben, die der Erblasser illegal in Besitz hatte? Ja, aber mit einigen Einschränkungen. Zu fragen ist zunächst, ob der Erblasser überhaupt Eigentümer der Waffen war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Erblasser die Waffe gestohlen hatte. An gestohlenen Sachen kann der Erbe kein Eigentum Seite 2 von 5
erwerben. Er ist verpflichtet, bei entsprechendem Eigentumsnachweis, die Waffen an den Berechtigten herauszugeben. War der Erblasser hingegen Eigentümer, hatte die Waffen aber nicht angemeldet, können diese Waffen zwar geerbt werden, eine Waffenbesitzkarte wir aber normalerweise nicht erteilt, sie dürfen also nicht behalten werden. Gibt es für den Erben Möglichkeiten, diese Waffen doch noch zu legalisieren? Will der Erbe die nicht angemeldeten Schusswaffen aus Erinnerungsgründen, wegen ihrer Seltenheit oder ihre Werts behalten, muss er wie im Normalfall des Erwerbs einer Schusswaffe ein Bedürfnis nachweisen, also eine eigenständige waffenrechtliche Genehmigung haben oder beantragen. Und wenn er keine Genehmigung hat? Dann muss er die Waffen dauerhaft unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen. MUNITION Kann man auch Munition erben? Ja! Auch Munition für Schusswaffen kann geerbt werden. Muss man die Munition anmelden, braucht man einen Munitionserwerbschein? Nein. Da es für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über Munition keiner Genehmigung bedarf und der Erbe unmittelbar in den Besitz der Munition durch Erbschaft gelangt, muss er Munition nicht anmelden. Gibt es Ausnahmen? Ja! Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der verbotenen Munition, etwa mit Hohlspitzgeschoss für Kurzwaffen, die in 8 der 1. Waffen-Verordnung näher aufgelistet ist, weil bei dieser verbotenen Munition auch der Besitz ohne Genehmigung strafbar ist. Wenn der Erblasser Wiederlader war, wie sieht es mit den Bestandteilen der Munition aus? Hülsen und Geschosse von nicht verbotener Munition sind grundsätzlich nicht anmeldepflichtig, auch wenn sie im Wege der Erbschaft erlangt werden. Geschosse für verbotene Munition sind ebenso wie die verbotene Munition selbst jedoch unverzüglich anzumelden. Treibladungspulver kann zwar auch geerbt werden, der Umgang damit ist aber genehmigungspflichtig. Was gibt es noch zu bedenken? Bei Kriegswaffenmunition ist zu beachten, dass diese eigenständig als Kriegswaffe zählt und deswegen auch der Besitz erlaubnispflichtig ist. Diese Munition muss also im Erbfall ebenfalls unverzüglich zur Anzeige gebracht werden. Seite 3 von 5
KRIEGSWAFFEN UND VERBOTENEN GEGENSTÄNDE Kann man auch verbotene Waffen oder Kriegswaffen erben? Grundsätzlich ja! Allerdings ist hier einiges zu beachten. Bei bestimmten Waffen wird das Erbrecht durch das Waffengesetz bzw. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen eingeschränkt. Was sind überhaupt verbotene Gegenstände? Die verbotenen Gegenstände und Waffen sind in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz aufgelistet. Hierunter fallen sogenannte Wildererwaffen, die schnell zerlegbar sind, Schusswaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen, vollautomatische Selbstladewaffen, äußerlich einer Kriegsschusswaffe ähnlich sehende Schusswaffen sowie unbrauchbar gemachte, ehemals vollautomatische Kriegsschusswaffen. Was ist beim Erben zu beachten? Derartige Waffen können im Wege der Erbfolge auf den Erben übergehen. Der Erbe muss für derartige Gegenstände eine Ausnahmegenehmigung beantragen, sie einem Berechtigten überlassen oder sie unbrauchbar machen lassen. Ausnahmegenehmigungen stellt das Bundeskriminalamt aus. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausnahmeantrag gilt das Verbot als ausgesetzt. In jedem Fall muss der Erbe unverzüglich den Antrag stellen oder für Überlassung an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung sorgen. Und was sind Kriegswaffen? Eigentlich alle zur Kriegsführung bestimmten Waffen. Hier von Interesse sind aber in erster Linie Maschinengewehre, Maschinenpistolen, vollautomatische Gewehre sowie halbautomatische Gewehre, die weder Jagd- noch Sportwaffen sind. Auch deren Läufe und Verschlüsse werden wie Kriegswaffen behandelt. Wie sieht es mit dem Erben aus? Wer Kriegswaffen erbt, hat dies der zuständigen Überwachungsbehörde (z.zt. Bundesausfuhramt, Eschborn/Taunus) oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde (Polizei) unverzüglich anzuzeigen. Bei Kriegswaffen gilt, dass diese innerhalb einer von der Überwachungsbehörde zu bestimmenden Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden müssen. Bei halbautomatischen Gewehren ist auch der Umbau in eine zivile Schusswaffe möglich. Gibt es bei Kriegswaffen noch etwas zu beachten? Ja, unbedingt! Kriegswaffen dürfen nur mit Genehmigung transportiert werden. Jeder Transport außerhalb der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Kriegswaffe befindet, muss vorher genehmigt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe die Kriegswaffe bei Auflösung des Nachlasses zunächst zu sich nach Hause bringen möchte. Wo gibt es so eine Genehmigung? Die Genehmigung ist schriftlich beim hierfür zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bonn, zu beantragen. Seite 4 von 5
Es soll ja bald ein neues Waffengesetz geben. Wie sieht es dann mit dem Erben aus? Auch der aktuelle Gesetzesentwurf hält an der grundsätzlichen Vererbbarkeit von Waffen fest. Was soll sich ändern? Erben müssen seit 01.04.2008 die Waffen mit einer Blockiereinrichtung funktionsuntüchtig machen, wenn sie die Waffen behalten wollen. Gilt das grundsätzlich? Ja! Ausgenommen sind die Erben, die auch zum normalen Erwerb und Besitz von Waffen ein Bedürfnis nachweisen können. Ein Beispiel: Ein Jäger verstirbt und hinterlässt seinem Sohn fünf Langwaffen und zwei Faustfeuerwaffen. Kann der Sohn kein Bedürfnis zum Besitz einer Waffe nachweisen, muss er sie blockieren lassen, wenn er sie behalten will. Kann er nach der Blockierung ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz nachweisen, etwa weil er selbst den Jagdschein gemacht hat, darf er die Blockierung entfernen lassen. Ist der Sohn beispielsweise schon Jäger oder Sportschütze mit WBK, kann er die Langwaffen funktionstüchtig behalten, die Faustfeuerwaffen nur, sofern er das Bedürfnis nachweisen kann. Sie haben noch Fragen? Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 08025 704-2401 oder -2412 zur Verfügung. Seite 5 von 5