Top Thema Reisekosten-Novelle 2007



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R I C H T L I N I E N

Transkript:

ZEITSCHRIFT FÜR STEUER UND BERATUNG JULI 2007 Steuerrecht Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis 07 321 360 Topthema Top Thema Reisekosten-Novelle 2007 Unternehmenssteuerrecht Neue Betrugsbekämpfungsmaßnahme des BMF beim Selbstimport von Fahrzeugen Verkehrsteuern & Gebühren Rückerstattung der Schenkungssteuer bei Widerruf einer Privatstiftung Arbeits- und Sozialversicherungsrecht für die betriebliche Praxis Ältere Dienstnehmer im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Schriftleitung: Markus Achatz Sabine Kirchmayr Redaktion: Dietmar Aigner Gernot Aigner Tina Ehrke-Rabel Johann Fischerlehner Friedrich Fraberger Klaus Hirschler Sabine Kanduth-Kristen Georg Kofler Roman Leitner Niklas Schmidt Friedrich Schrenk Stefan Steiger Gerhard Steiner Johannes Stipsits Gerald Toifl Helwig Aubauer Thomas Neumann Günter Steinlechner Infocenter WKO Einvernehmliche Auflösung bei Unkenntnis der Schwangerschaft

EC Tax Update Juli 2007 EUROPA & HANNES GURTNER / INES HOFBAUER / GEORG KOFLER RAT UND KOMMISSION taxlex-ec 2007/72 Unternehmensbesteuerung Fortschritte bei der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer- Bemessungsgrundlage In ihrer Mitteilung v 2. 5. 2007 berichtet die Komm erneut von Fortschritten im Hinblick auf die Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer- Bemessungsgrundlage (GKKB). 1 ) Bevor die Komm 2008 einen formellen Legislativvorschlag vorlegen wird, weist sie die anderen EU-Institutionen erneut darauf hin, welche Arbeiten auf Sachverständigenebene bereits abgeschlossen wurden und welche noch durchzuführen sind, und stellt hierbei die Probleme sowie mögliche Lösungsansätze heraus. Die GKKB würde es den Unternehmen ermöglichen, die Steuerbemessungsgrundlage für alle ihre EU-weiten Unternehmenstätigkeiten nach einheitlichen Regeln zu ermitteln, anstatt wie bisher nach den Regeln der existierenden 27 einzelnen Steuersysteme. Inhaltlich argumentiert die Komm für eine breit angelegte, einfache und einheitliche GKKB, die so wenig Ausnahmen wie möglich enthalten sollte, und vertritt überdies, dass die gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage konsolidiert und für die Unternehmen fakultativ sein sollte. Weitere Arbeit sei allerdings noch hinsichtlich der Fragen nötig, ob und inwieweit der Finanzsektor von Anfang an in die GKKB einbezogen werden sollte und welche administrativen Rahmenbedingungen für die GKKB benötigt werden (insb Zusammenarbeit und Amtshilfe). taxlex-ec 2007/73 Direkte Steuern Diskriminierende Besteuerung von Dividenden- und Zinszahlungen an ausländische Pensionsfonds Die Komm hat beschlossen, die Tschechische Republik, Dänemark, Spanien, Litauen, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien und Schweden in einem Aufforderungsschreiben um Angaben zu ihren Bestimmungen zu ersuchen, nach denen Dividenden- und/oder Zinszahlungen an ausländische Dr. Hannes Gurtner, WP und StB, ist Partner bei Leitner + Leitner; Dr. Ines Hofbauer, StB, ist Managerin bei Leitner + Leitner und Lehrbeauftragte am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht an der WU Wien; Priv.-Doz. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU), ist Assistenzprofessor im Internationalen Tax Program an der New York University School of Law. 1) Mitteilung zur Umsetzung des Programms der Gemeinschaft für mehr Wachstum und Beschäftigung und eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen: Weitere Fortschritte im Jahr 2006 und nächste Schritte zu einem Vorschlag einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), KOM(2007)223 endg, und dazu die Pressemitteilung Unternehmensbesteuerung/Gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer: Europäische Kommission legt Bericht über die Arbeitsfortschritte bei der Vorbereitung ihres für 2008 angekündigten Legislativvorschlags vor, IP/07/593 (2. 5. 2007). Siehe zuletzt auch noch die Mitteilung der Kommission zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Bisherige Fortschritte und weitere Schritte zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), KOM(2006)157 endg, und die entsprechende Pressemitteilung Unternehmensbesteuerung: Europäische Kommission legt Bericht über die bisherigen Fortschritte und weiteren Schritte zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vor, IP/06/448 (5. 4. 2006). taxlex 2007 331

EUROPA & 332 taxlex 2007 Pensionsfonds höher besteuert werden können als entsprechende Zahlungen an inländische Pensionsfonds (1. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gem Art 226 EG). 2 ) Die Komm bezweifelt, dass eine solche höhere Besteuerung mit dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen vereinbar ist, da sie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen kann. taxlex-ec 2007/74 Mehrwertsteuer Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Elektrizität in Italien Mit ihrer E v 30. 4. 2007 hat die Komm Italien ermächtigt, auf die Lieferung von Elektrizität für den Betrieb von Anlagen zur Bewässerung, zur Druckentwässerung und zur Drainage von Wasser einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz (10%) anzuwenden. 3 ) taxlex-ec 2007/75 Direkte Steuern Portugiesische Steueramnestie und Kapitalverkehrsfreiheit Die Komm erblickt in der portugiesischen Steueramnestie für im Ausland angelegtes und nicht deklariertes Vermögen (RERT) von 2005 einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr nach Art 56 EG, da sie für die Regularisierung von Investitionen in portugiesische Staatsanleihen einen ermäßigten Strafsatz von 2,5% (statt 5% für andere Wertpapiere) vorsah. 4 ) Die Komm hat Portugal daher in einer gem Art 226 EG übermittelten, mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert, diesen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu beseitigen und alle im Jahr 2005 erfolgten Regularisierungen steuerlich gleich zu behandeln (2. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gem Art 226 EG). URTEILE UND BESCHLÜSSE DES EUGH taxlex-ec 2007/76 Rs C-492/04, Lasertec Gemeinschaftsrechtskonformität der früheren deutschen Unterkapitalisierungsregeln im Verhältnis zu Drittstaaten Bereits in der Rs Lankhorst-Hohorst 5 ) hatte der EuGH geurteilt, dass die Niederlassungsfreiheit der Anwendung der deutschen Unterkapitalisierungsregeln des 8 a dkstg af bei gemeinschaftsinternen Sachverhalten entgegensteht. In der Rs Lasertec wurde dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, 6 ) ob die (alten) deutschen Unterkapitalisierungsregeln auch der Kapitalverkehrsfreiheit widersprechen, wenn diese gegenüber Gesellschaften außerhalb der Gemeinschaft angewendet werden. 7 ) Die Rs Lasertec betrifft eine deutsche GmbH, die von ihrem schweizerischen Gesellschafter, welcher zu zwei Drittel beteiligt war, Fremdmittel erhielt. Die deutsche Finanzverwaltung versagte auf Basis des 8 a dkstg af die Abzugsfähigkeit eines Teils der Zinsen auf Ebene der Lasertec und qualifizierte diese in Dividenden um. Da nach Ansicht des EuGH die Antwort auf die Vorlagefragen klar aus der Rsp abgeleitet werden konnte, entschied der EuGH am 10. 5. 2007 mittels B: 8 ) Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als vga behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit isd Art 43 ff EG. Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist. Anmerkung: Der EuGH lehnte die Maßgeblichkeit der Kapitalverkehrsfreiheit für den vorliegenden Sachverhalt ab; stattdessen verwies er auf den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, welche anders als die Kapitalverkehrsfreiheit aber nicht auf Drittstaatensachverhalte angewendet werden kann. 9 ) Für die Frage, ob neben der Niederlassungs- allenfalls auch die Kapitalverkehrsfreiheit anwendbar ist, stellt der EuGH darauf ab, ob die zugrunde liegende nationale Bestimmung nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. 10 ) Ist dies wie bei 8 a dkstg af 11 ) der Fall, so fällt die vorliegende Rs nur in den sachlichen Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit. 12 ) Wäre hingegen die nationale Regelung unabhängig vom Beteiligungsausmaß und der möglichen Einflussnahme auf die Gesellschaft anwendbar, können sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Kapital- 2) Direkte Steuern: Komm fordert von neun Mitgliedstaaten Informationen zu ihrer diskriminierenden Besteuerung von Dividendenund Zinszahlungen an ausländische Pensionsfonds an, IP/07/616 (7. 5. 2007). 3) Entscheidung der Komm v 30. 4. 2007 über einen Antrag der Republik Italien, auf die Lieferung von Elektrizität für den Betrieb von Anlagen zur Bewässerung, zur Druckentwässerung und zur Drainage von Wasser einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden zu dürfen, ABl L 118/18 (8. 5. 2007). 4) Direkte Steuern: Komm betrachtet portugiesische Steueramnestie als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, IP/07/681 (16. 5. 2007). 5) EuGH 12. 12. 2002, Rs C-324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg 2002, I-11779; für viele Kofler, GeS 2003, 33. 6) FG Baden-Württemberg 14. 10. 2004, 3 K 62/99, DStRE 2005, 203. 7) Siehe dazu Rehm/Nagler, IStR 2005, 261 ff; Schnitger, IStR 2005, 493 ff (502f); Lüdicke in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg), ECJ Recent Developments in Direct Taxation (2006) 113 (143ff). 8) EuGH 10. 5. 2007, Rs C-492/04, Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbh. 9) Siehe zur Drittstaatendimension der Kapitalverkehrsfreiheit ausführlich Cordewener/Kofler/Schindler, ET 2007, 107ff. 10) Zu dieser Eintrittsschranke in den Anwendungsbereich der Grundfreiheit bei Kapitalbeteiligungen s zb EuGH 13. 4. 2000, Rs C-251/98, Baars, Slg 2000, I-2787 Tz 21 und 22, sowie jüngst zb EuGH 12. 12. 2006, Rs C-446/04, FII Group Litigation Tz 58. 11) EuGH 10. 5. 2007, Rs C-492/04, Lasertec Tz 21 und 22. 12) EuGH 10. 5. 2007, Rs C-492/04, Lasertec Tz 23 f; ebenso zb auch EuGH 12. 9. 2006, Rs C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg 2006, I-7995 Tz 33.

verkehrsfreiheit zur Anwendung gelangen, 13 ) und zwar unabhängig vom tatsächlichen Beteiligungsausmaß des konkreten StPfl. 14 ) Da die fragliche Beschränkung nach Ansicht des EuGH aber nicht in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fiel, ging der EuGH auch nicht der spannenden Frage nach, inwieweit die deutsche Unterkapitalisierungsvorschrift des 8 a dkstg af, die zwar vor dem 31. 12. 1993 in Kraft getreten ist, aber erst ab dem 1. 1. 1994 anwendbar war, unter die Ausnahmeregelung des Art 57 Abs 1 EG 15 ) fällt. 16 ) taxlex-ec 2007/77 Rs C-102/05, A und B Keine Berücksichtigung der Umstände in einer Drittlandsbetriebsstätte für Zwecke der schwedischen Dividendenbesteuerung In der Rs A und B war der EuGH mit einer Frage der schwedischen Dividendenbesteuerung befasst, die wiederum auf der Drittstaatswirkung der Kapitalverkehrsfreiheit beruhte: Nach schwedischem Steuerrecht wird die Steuerfreistellung von Dividenden auch auf Basis der ausbezahlten, der schwedischen Sozialversicherung unterliegenden Löhne berechnet, 17 ) wobei umstritten war, ob auf Basis der Erga-Omnes -Wirkung der Kapitalverkehrsfreiheit in diese Berechnung gemeinschaftsrechtlich auch die Umstände in einer russischen Betriebsstätte einbezogen werden dürfen. Ähnlich wie zuvor in der Rs Lasertec entschied der EuGH mit B v 10. 5. 2007 18 ), dass hinsichtlich der Drittlandsbetriebsstätte ein Fall der vorrangigen, die Prüfung des Art 56 EG ausschließenden Anwendung der nicht auf Drittstaaten anwendbaren Niederlassungsfreiheit vorliegt, diese jedoch Drittstaatenkonstellationen nicht erfasst und daher weder ein Verstoß gegen Art 56 EG noch gegen Art 43 EG vorliegt. taxlex-ec 2007/78 Rs C-157/05, Holböck Lenz für Drittstaaten In der Rs Holböck erhielt der StPfl in den Jahren 1992 bis 1996 Dividendenausschüttungen einer schweizerischen Gesellschaft, an der Herr Holböck zu zwei Drittel beteiligt war. Die Einkünfte wurden in Österreich dem vollen Einkommensteuersatz unterworfen, wohingegen Inlandsdividenden endbesteuert waren bzw zum Hälftesteuersatz veranlagt wurden. 19 ) Der EuGH hatte bereits in der Rs Lenz 20 ) für Binnenmarktsituationen die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des 37 Abs 1 und 4 EStG af festgestellt; nunmehr stand die Bestimmung betreffend ihr Verhältnis zu Drittstaaten auf dem Prüfstand. Der Gerichtshof gelangte in seinem B v 24. 5. 2007 zu folgendem Ergebnis: 21 ) Art 57 Abs 1 EG ist dahin auszulegen, dass Art 56 EG nicht die Anwendung einer am 31. 12. 1993 bestehenden Regelung durch einen Mitgliedstaat berührt, wonach für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer inländischen Gesellschaft bezieht, ein Steuersatz in Höhe der Hälfte des Durchschnittssteuersatzes, für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, an der er zu zwei Dritteln beteiligt ist, dagegen der normale Einkommensteuersatz gilt. Anmerkung: Da die fragliche österreichische Rechtslage zur Dividendenbesteuerung ungeachtet des Ausmaßes der Beteiligung zur Anwendung kam, 22 ) erachtete der EuGH aufgrund der konkret bestehenden Mehrheitsbeteiligung an der schweizerischen Gesellschaft sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Kapitalverkehrsfreiheit als zulässige Prüfungsmaßstäbe. 23 ) Aufgrund der fehlenden Drittwirkung der Niederlassungsfreiheit lag eine diesbezügliche Gemeinschaftsrechtsverletzung nicht vor. Auch eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit lehnte der EuGH ab, da 37 EStG af als Ausnahmeregelung isd Art 57 Abs 1 EG anzusehen ist, da die differenzierende Bestimmung bereits am 31. 12. 1993 bestanden hat. Diesbezüglich ist unmaßgeblich, dass 37 Abs 1 und 4 EStG zwischenzeitig abgeändert wurde. 24 ) Denn auch eine Vorschrift, die im Wesentlichen mit einer früheren Regelung übereinstimmt oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildert oder beseitigt, fällt unter die Ausnahmeregelung. Beruht dagegen eine Regelung auf einem anderen Grundgedan- 13) Vgl hierzu EuGH 24. 5. 2007, Rs C-157/05, Holböck Tz 23 f. 14) Ausdrücklich EuGH 24. 5. 2007, Rs C-157/05, Holböck Tz 31. Erstaunlicherweise stützte sich der EuGH in Lasertec hilfsweise auch auf den faktischen Umstand, dass die Muttergesellschaft eine wesentliche Beteiligung (zwei Drittel) hielt und ihr eine solche Beteiligung unbestreitbar einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen und Tätigkeiten der Gesellschaft verschaffe; s EuGH 10. 5. 2007, Rs C-492/04, Lasertec Tz 23; zu Recht kritisch zu dieser Zusatzbegründung Haslehner, taxlex 2007 (in Druck); zu den dogmatischen Überlegungen s auch Cordewener/Kofler/Schindler, ET 2007, 107ff, sowie nachfolgend Cordewener/Kofler/Schindler, ET 2007/8 (in Druck). 15) Nach dieser Grandfather Clause berührt Art 56 EC nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. 12. 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen. Siehe zur Auslegung dieser Klausel zuletzt ausführlich Smit, EC Tax Rev 2006, 203 ff, sowie Cordewener/Kofler/Schindler, ET 2007/8 (in Druck). 16) Vgl dazu Kofler, taxlex-ec 2005/7; Cordewener/Kofler/Schindler, ET 2007, 107 (117 f). 17) Siehe zum schwedischen Steuerrecht Wiman in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg), ECJ Recent Developments in Direct Taxation (2006) 297 ff (302 ff). 18) EuGH 10. 5. 2007, Rs C-102/05, A und B. 19) Vgl auch Hohenwarter, SWI 2005, 225; Staringer in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg), ECJ Recent Developments in Direct Taxation (2006) 9ff. 20) EuGH 15. 7. 2004, Rs C-315/02, Lenz; dazu ausf Kofler, ÖStZ 2004/ 757, 343; Polivanova-Rosenauer, ET 2004, 416; Toifl, RdW 2004/ 448, 504; s auch die Information des BMF v 30. 7. 2004 zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15. 7. 2004, C-315/02, Lenz, SWK 2004, S 755. 21) EuGH 24. 5. 2007, Rs C-157/05, Winfried L. Holböck. 22) Siehe zu dieser Abgrenzung die obige Anmerkung zum Urteil in der Rs Lasertec. 23) EuGH 24. 5. 2007, Rs C-157/05, Holböck Tz 24f; vgl dazu auch Haslehner, taxlex 2007, 286ff (Heft 6a). 24) StRefG 1993, BGBl 1993/818. EUROPA & taxlex 2007 333

EUROPA & ken als das frühere Recht und führt sie neue Verfahren ein, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestehen, nicht gleichgestellt werden. 25 ) Unter diesen Umständen war daher 37 EStG idf nach dem 31. 12. 1993 als eine Regelung is von Art 57 Abs 1 EG als vor dem 31. 12. 1993 bestehend anzusehen, wodurch es dem StPfl verwehrt blieb, sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit zu berufen. Damit verdeutlicht die E in der Rs Holböck auch allgemein, dass bei einem Beitritt eines Mitgliedstaats nach dem 31. 12. 1993 unverändert dieses in Art 57 Abs 1 EG genannte Datum maßgeblich ist; 26 ) Abweichendes gilt nur für Bulgarien, Estland und Ungarn, für die ausweislich des Art 57 Abs 1 letzter Satz EG 27 ) der 31. 12. 1999 entscheidend ist. Zu betonen ist freilich, dass dieses Erk für die konkrete Frage des österreichischen Rechts kaum Bedeutung erlangen sollte: Bereits in einer ersten Reaktion hat das BMF die (rückbezogenen) Wirkungen des Lenz-U auf Drittstaatssachverhalte ausgedehnt. 28 ) Auch die umfassende Neukonzeption der gesamten Kapitalertragsbesteuerung im Rahmen des BudgetbegleitG 2003, 29 ) wonach auch ausländische Kapitalerträge entweder in das Kapitalertragsteuerabzugssystem und die Endbesteuerung einbezogen oder nach 37 Abs 8 EStG einer der Endbesteuerung angenäherten 25%igen Abgeltungssteuer unterworfen werden, kommen ungeachtet dessen zur Anwendung, ob die Erträge aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten stammen. VORLAGEFRAGEN UND VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN taxlex-ec 2007/79 Rs C-95/07 und C-96/07, Ecotrade Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Reverse-Charge-Umsätzen Die Rs Ecotrade 30 ) betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale (Italien), eingereicht am 20. 2. 2007. Darin werden dem EuGH folgende Fragen vorgelegt: Sind Art 17, Art 21 Abs 1 und Art 22 [der 6. MwSt-RL] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (im vorliegenden Fall Art 19 D.P.R. 26/10/72 Nr 633) entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Abzug der von einem Steuerpflichtigen in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit geschuldeten Mehrwertsteuer an die Einhaltung einer (zweijährigen) Ausschlussfrist knüpft, und zwar insb in Fällen, in denen die Besteuerung des Erwerbs des Gegenstands oder der Dienstleistung mit der Mehrwertsteuer in einem,,reverse-charge-verfahren erfolgt, bei dem der Verwaltung für die Erhebung der Steuer eine längere Frist (nach Art 57 D.P.R. 633/72 vier Jahre) zugestanden wird als dem Unternehmer für seinen Abzug, der ihm nach Fristablauf nicht mehr zusteht? Ist Art 18 Abs 1 lit d [der 6. MwSt-RL] dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, mit denen im Rahmen der Regelung der Förmlichkeiten im Sinne dieser Bestimmung durch das,,reverse-charge-verfahren vgl Art 17 Abs 3 ivm Art 23 und 25 D.P.R. 633/72 eine Frist wie die des Art 19 D.P.R. 633/72 für die Ausübung des in Art 17 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsrechts (einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen) eingeführt wird? taxlex-ec 2007/80 Rs C-138/07, Cobelfret Schachtelbefreiung und Mutter-Tochter-Richtlinie Mit seiner Vorlagefrage in der Rs Cobelfret 31 ) möchte der belgische Hof van beroep te Antwerpen vom EuGH in Erfahrung bringen, ob der Berechnungsmodus für die Befreiung internationaler Schachtelerträge im belgischen Recht den Vorgaben der Mutter-Tochter-RL entspricht: Ist eine Bestimmung wie die belgische Regelung über die endgültig zu besteuernden Einkünfte, nach der die zu berücksichtigenden Dividenden in einem ersten Schritt der Besteuerungsgrundlage des Mutterunternehmens hinzugerechnet werden und der Betrag der ausgeschütteten Dividenden in einem späteren Schritt nach Art 205 Abs 2 W.I.B. nur insoweit von der Besteuerungsgrundlage des Mutterunternehmens abgezogen wird (in Höhe von 95%), als das Mutterunternehmen steuerpflichtige Gewinne hat, angesichts dessen mit Art 4 der [Mutter-Tochter-RL] vereinbar, dass eine solche Beschränkung des Abzugs von endgültig besteuerten Einkünften dazu führt, dass ein Mutterunternehmen in einem späteren Besteuerungszeitraum für die ausgeschütteten Dividenden Steuern zahlen muss, wenn es keine oder unzureichende steuerpflichtige Gewinne während des Besteuerungszeitraums hatte, in dem die Dividenden ausgeschüttet wurden, zumindest aber dazu, dass die steuerlichen Verluste des Besteuerungszeitraums zu Unrecht verbraucht werden und dadurch bis zum Betrag der ausgeschütteten Dividenden, die ohne steuerliche Verluste ohnehin zu 95% freigestellt wären, nicht mehr übertragbar sind? 25) EuGH 24. 5. 2007, Rs C-157/05, Holböck Tz 41 unter Verweis auf EuGH 12. 12. 2006, Rs C-446/04, FII Group Litigation Tz 192. Im vorliegenden Sachverhalt hatte sich insb der rechtliche Rahmen für die Besteuerung offener Ausschüttungen im Zeitraum 1992 bis 1996 nicht geändert. Der österreichische Gesetzgeber hatte nämlich im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1993 die Begünstigung für offene Ausschüttungen auf Grund von Beteiligungen auf Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung ausgedehnt; daher trat keine relevante gesetzliche Änderung in der Besteuerung offener Ausschüttungen ein. 26) So bereits Kessler/Eicker/Obser, IStR 2005, 665, note 90; Cordewener/ Kofler/Schindler, ET 2007, 107 (117 f); anders noch Staringer in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg), ECJ Recent Developments in Direct Taxation (2006) 9 (25). 27) Angefügt durch ABl L 157/203 ff, 209 (29. 6. 2006). 28) Ausführlich und mwn D. Aigner/Kofler, 36 Tax Notes Int l 477ff (Nov. 1, 2004). 29) BGBl I 2003/71. 30) ABl C 117/4 (26. 5. 2007). 31) ABl C 117/14 (26. 5. 2007). 334 taxlex 2007