Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)



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Transkript:

WBR 483.100 sreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR) vom 24. Januar 2001 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Organisationsstatut 1 und 32 Dienst- und Lohnreglement für die ordinierten Dienste 2 und 38 Dienst- und Lohnreglement für nicht ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons Aargau 3, beschliesst: A. Ziel und Inhalt der 1 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter im kirchlichen Dienst hat grundsätzlich Anspruch auf. Der Anspruch kann aus finanziellen Gründen reduziert werden. Die hat die Verbesserung der Kompetenzen und der Qualität der geleisteten Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Ziel und dient damit der Erfüllung des Auftrags der Kirchgemeinden und der Landeskirche. Grundsatz 2 1 Zum Inhalt einer kann alles gehören, was dem Curriculum im kirchlichen Dienst sowie der persönlichen und beruflichen Entwicklung im kirchlichen Umfeld zustatten kommt. 2 Zur kann die Erstellung einer qualifizierten Arbeit unter fachlicher Begleitung einer anerkannten Person oder Stelle gehören. Bei entsprechender Anerkennung kann auch eine qualifizierende Freiwilligentätigkeit darunter fallen. Die Arbeit muss im kirchlichen Bereich zum Tragen kommen. 3 Eine persönliche oder dienstliche Standortbestimmung stellt dar. 4 Supervision und Coaching dienen einer guten Berufserfüllung. Sie sind Bestandteil der Anstellung und nicht der. 5 Das Aufarbeiten von Pendenzen oder Vorbereiten von kommenden Arbeitseinheiten stellt keine dar. Inhalt der 1 2 3 SRLA 111.100. SRLA 371.300. SRLA 371.400. 1

483.100 WBR B. sanspruch 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer vollen Stelle haben Anspruch auf zwei Wochen (zehn Tage) im Jahr. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteilmässigen Anspruch (z.b.: 50 % Stelle = fünf Tage oder eine Woche). 2 Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 50 % dürfen die als Arbeitszeit verrechnen. Bei kleinerem Stellenpensum darf die Hälfte der szeit als Arbeitszeit verrechnet werden. Die Lohnkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (Kirchgemeinde oder Landeskirche). 3 Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit 50 Stellenprozent oder mehr haben frühestens im neunten Dienstjahr im aargauischen Kirchendienst zusätzlich Anspruch auf eine lang dauernde von höchstens 14 Wochen mal die Stellenprozente (z.b.: 50% Stelle = sieben Wochen lang dauernde, 100 % Stelle = 14 Wochen lang dauernde ). Ausbildungsjahre (zum Beispiel das pfarramtliche Praktikumsjahr) werden nicht angerechnet. 4 Nach jenem Dienstjahr, in dem der letzte Teil der lang dauernden absolviert wurde, beginnt ein neuer Zyklus von neun Jahren (Ausnahme: Vorbezüge). 5 Es besteht Anspruch auf höchstens drei lang dauernde en bis drei Jahre vor der Pensionierung. 6 In den ersten fünf kirchlichen Dienstjahren können Pfarrerinnen und Pfarrer pro Jahr zusätzlich eine Woche in den ersten Amtsjahren WEA besuchen. Grundanspruch 3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4 Nach der Kündigung oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann kein Anspruch auf mehr geltend gemacht werden. Bereits bewilligte en entfallen. C. Angeordnete Angeordnete 5 Ein Arbeitgeber kann eine nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters anordnen. Wenn ein Arbeitgeber den Besuch einer bestimmten anordnet, muss er die vollen Kurskosten übernehmen. Der Besuch des Kurses wird als szeit und als Arbeitszeit angerechnet. 2

WBR 483.100 D. Kurz dauernde 6 1 Die kurz dauernde jährliche kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Für Teilzeitanstellungen reduziert sich der Anspruch entsprechend. 2 Die jährliche kann über höchstens drei Jahre (auf maximal sechs Wochen) kumuliert werden, wenn dies im Voraus mit der anstellenden Behörde vereinbart wurde. Form des Bezuges der kurz dauernden 7 Über den Besuch von Tagungen und jährlich einmaligen Kursen von bis zu vier Tagen Dauer entscheiden die Mitarbeitenden selbst. Sie ordnen die Stellvertretung und zeigen dem Arbeitgeber die Abwesenheit rechtzeitig an. Dieser entscheidet auf Gesuch hin über die Übernahme der skosten. Kurse bis 4 Tage 8 Für alle anderen kurzen en ist dem Arbeitgeber ein Gesuch um Bewilligung und Subventionierung vorzulegen. Dem Gesuch sind ein Nachweis der Stellvertretung, eine Kostenangabe und das Veranstaltungsprogramm beizulegen. Dieses muss eine Umschreibung der Ziele und Inhalte und die Dauer der beinhalten. 9 Nach Eingang des Berichts über die und der Abrechnung mit Quittungskopien erstattet die Kirchenpflege 2/3 der Kosten für die kurz dauernde. Der Arbeitgeber kann für eine Periode Höchstbeträge festsetzen. Die Höchstbeträge gelten für Teilzeitbeschäftigte anteilmässig (z.b. 70 Stellen-% = 70 % des Höchstbetrages). 10 Bei einem Stellenwechsel in eine andere Gemeinde hat sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter über den bisherigen Bezug von im selben Zyklus auszuweisen. E. Lang dauernde 11 Anspruch auf lang dauernde hat, wer in den vorangehenden acht Jahren mindestens vier Wochen oder 20 Tage belegt hat. Gesuch an die Kirchenpflege skosten Ausweispflicht Voraussetzung für lang dauernde 3

483.100 WBR 12 1 Die lang dauernde kann nach der Vollendung von acht Dienstjahren in Form eines Blocks von höchstens 14 Wochen oder aufgeteilt in Tagesoder Wochenpensen über eine längere Zeit hinweg bezogen werden (Teilzeitstellen anteilmässig). Eine ganze Ausbildung soll in der Regel nicht länger als drei Jahre dauern. 2 Auf Gesuch hin kann der Kirchenrat einen Bezug auf einen früheren Zeitpunkt bewilligen. Form des Bezuges der lang dauernden Standortbestimmung und Assessment 13 1 Zur lang dauernden gehört eine persönliche und dienstliche Standortbestimmung in angemessener Form. 2 Der Kirchenrat kann ein Assessment während der lang dauernden zur Bedingung für die Gewährung der machen. 14 1 Für lang dauernde ist dem Kirchenrat ein Gesuch um Bewilligung und Übernahme der skosten vorzulegen. Dem Gesuch sind eine Stellungnahme der Kirchenpflege, ein Nachweis der Stellvertretung, ein Kostenvoranschlag für die s- und die Stellvertretungskosten und ein Programm beizulegen. 2 Das Gesuch muss spätestens am 31. Juli des Jahres vor Beginn der lang dauernden eingereicht werden. Anpassungen des Programms im Rahmen des Kostenvoranschlags können auch später beantragt werden. 3 Der Kirchenrat entscheidet im Rahmen des vorliegenden Reglements über die Gewährung der lang dauernden. 4 Der Kirchenrat kann Anträge zurückstellen, sofern das von der Synode bewilligte Budget dies notwendig macht. Dabei gelten folgende Kriterien: Wie viele Jahre ist die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller im Dienst ohne lange? Wurde sie bzw. er schon ein Mal zurückgestellt? In wie fern dient die der Kirchgemeinde respektive der Landeskirche? Wie hoch sind die Kosten? Gesuch an den Kirchenrat skosten 15 Nach Eingang des Berichts über die und der Abrechnung mit Quittungskopien erstattet die Landeskirche 2/3 der genehmigten Kosten der lang dauernden (maximal 14 Wochen innerhalb von mindestens 9 Jahren). Der Kirchenrat kann dafür Höchstbeträge festsetzen. Die Höchstbeträge gelten für Teilzeitbeschäftigte anteilmässig. 4

WBR 483.100 F. Stellvertretung 16 Die nötigen Stellvertretungen bei kurz dauernder werden gemäss 67 Kirchenordnung 4 (bzw. analog für die weiteren Mitarbeitenden) nach Möglichkeit kollegial geregelt. Allfällige Stellvertretungskosten werden von der anstellenden Behörde übernommen. 17 1 Die Stellvertretungskosten bei der lang dauernden gehen auf Antrag der Kirchenpflege zu Lasten der Landeskirche nach folgendem Modus: Die effektiven Kosten für die Stellvertretung bis zu maximal 50 % der Lohnkosten der vertretenen Person, wenn die Kirchgemeinde über maximal 150 Stellenprozente des betreffenden Dienstes verfügt. Die effektiven Kosten für die Stellvertretung bis zu maximal 30 % der Lohnkosten der vertretenen Person, wenn die Kirchgemeinde über mehr als 150 Stellenprozente des betreffenden Dienstes verfügt. 2 Für die Stellvertretung gilt im übrigen 67 Kirchenordnung 5 (bzw. analog für die weiteren Mitarbeitenden). G. Rückerstattungspflicht 18 1 Für die lang dauernde besteht beim Verlassen des kirchlichen Dienstes nach Abschluss der eine anteilmässige Rückerstattungspflicht der vom kirchlichen Gemeinwesen übernommenen skosten pro rata temporis während drei Jahren nach Abschluss der. 2 In speziellen Fällen, insbesondere bei Krankheit, Invalidität, Mutterschaft oder definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit, kann mit Zustimmung des Kirchenrates auf die Rückerstattung der Kosten ganz oder teilweise verzichtet werden. Stellvertretung bei kurzer Stellvertretungskosten bei langen en Rückerstattungspflicht H. Supervision und Coaching 19 1 Eine Regelung zur Vergütung einer zur guten Berufserfüllung erforderlichen Supervision oder eines Coachings ist nicht Bestandteil der, sondern soll Bestandteil der Anstellungsbedingungen im Anstellungsvertrag im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis sein. Supervision und Coaching 4 5 SRLA 151.100. SRLA 151.100. 5

483.100 WBR 2 Wird die Vergütung einer Supervision bzw. eines Coachings im Rahmen von mindestens zehn Sitzungen zu 2 bis 2,5 Stunden pro Jahr im Anstellungsvertrag vereinbart und in Anspruch genommen, kann der Anspruch auf jährliche um eine Woche reduziert werden. 3 Wenn keine Vereinbarung besteht, kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an Stelle einer Woche jährlicher eine Supervision im Umfang von höchstens zehn Sitzungen zu 2 bis 2,5 Stunden im Jahr beanspruchen. Supervision in Konfliktfällen 20 In Konfliktfällen kann die Landeskirche auf Empfehlung der Dekanatsleitung oder auf Empfehlung einer Gemeindeberatung hin eine Supervision oder ein Coaching bis höchstens acht Sitzungen pro Jahr finanzieren. 6 I. Weisung und Vollzug Vollzug 21 Der Kirchenrat setzt dieses Reglement auf den 01. Januar 2002 in Kraft. Es ersetzt das Reglement betreffend die hauptamtlicher kirchlicher Mitarbeiter vom 21. November 1977, den bisherigen internen Kommentar vom 11. August 1993 und die Handhabungsanleitung vom 03. Februar 1997. 6 Geändert durch Beschluss der Synode vom 06. November 2013. 6