Amt für Energie und Verkehr Graubünden Uffizi d'energia e da traffic dal Grischun Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni

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Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni Rohanstrasse 5, 7001 Chur Tel: 081 257 36 30, Fax: 081 257 20 31, E-Mail: info@aev.gr.ch, Internet: www.aev.gr.ch Version 1/15 Förderprogramme Kanton Graubünden Beitragsgesuche für einen Gesamtsanierungsbonus und für haustechnische Anlagen in bestehenden Bauten Leitfaden und Bedingungen für Beitragsgesuche BEITRAGSGESUCHE Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Art. 28 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG) lautet: "Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er Anschaffungen vor der Beitragszusicherung, so werden ihm keine Beiträge gewährt, es sei denn, dass ihm der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung." Erzielt eine vom Kanton finanziell geförderte Massnahme eine Wirkung in Form einer CO 2 - Einsparung, so beansprucht der Kanton diese CO 2 -Wirkung für die Abrechnung der Globalbeiträge gegenüber dem Bund. Die CO 2 -Wirkung kann nicht aufgeteilt oder anderen Organisationen abgetreten werden (siehe Art. 45a Energieverordnung des Kantons Graubünden [BEV]). Demzufolge sind von der CO 2 -Abgabe befreite Unternehmen nicht förderberechtigt, sofern die Massnahme globalbeitragsberechtigt ist. FÖRDERUNG DER GESAMTSANIERUNG VON GEBÄUDEN Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten gewähren, wenn damit ein kleinerer Energiebedarf erzielt wird, als die energetischen Anforderungen verlangen (Art. 19 BEG). Solche Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die wärmetechnische Sanierung der Gebäudehülle im Rahmen einer Gesamtsanierung erfolgt (Art. 39 BEV). Bauten gelten im Sinne des Gesetzes als bestehend, wenn sie vor mehr als 5 Jahre erstellt worden sind (Art. 42 BEV). Neubauten sind demzufolge nicht beitragsberechtigt. Eine Gesamtsanierung liegt vor, wenn alle drei Hauptflächen eines Gebäudes (Fassade, Fenster, Dach/Estrichboden) nach den Vorgaben des nationalen Gebäudeprogramms gleichzeitig saniert werden. In diesen Fällen kann der Kanton Graubünden einen zusätzlichen Gesamtsanierungsbonus gewähren. Der Gesamtsanierungsbonus beträgt 100 Prozent der Fördersumme des nationalen Gebäudeprogramms. Wegleitung und Gesuchsformulare des nationalen Gebäudeprogramms finden Sie unter: www.dasgebaeudeprogramm.ch FÖRDERUNG VON HAUSTECHNISCHEN ANLAGEN Werden in bestehenden Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern installiert oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz getroffen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen (Art. 20 und 22 BEG).

Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni 2 Haustechnische Anlagen gelten im Sinne des Gesetzes als bestehend, wenn sie vor mehr als 5 Jahren installiert worden sind. Anlagen in Neubauten sind demzufolge nicht beitragsberechtigt. Für Holz-, Wärmepumpenheizungen, Anschlüsse an Fernwärmenetze sowie Komfortlüftungsanlagen können Beiträge unter der Voraussetzung ausgerichtet werden, dass zwei der drei Hauptflächen der Gebäudehülle nachfolgende Anforderungen erfüllen: Dach/Estrichboden U-Wert 0.30 W/m 2 K Wände gegen Aussen U-Wert 0.30 W/m 2 K Fenster U-Wert Glas 1.20 W/m 2 K Bei Wärmeerzeugungsanlagen ist nur das Hauptheizsystem beitragsberechtigt. Die Heizleistung muss mindestens zu 75 Prozent mit erneuerbarer Energie erbracht werden. Die Einzelheiten sind in Art. 40 und 41 BEV sowie in den entsprechenden Anhängen der Verordnung geregelt. Für Solaranlagen, für Wärmepumpen-Boiler und für Wärmeverbünde kann der Kanton Graubünden Förderbeiträge unabhängig von der energetischen Qualität des betroffenen Gebäudes gewähren. Die Einzelheiten sind in Art. 41 und 43 BEV geregelt. HAUSTECHNISCHE ANLAGEN IM EINZELNEN THERMISCHE SOLARANLAGE Der Kanton kann finanzielle Beiträge an thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Brauchwarmwasser und zur Heizungsunterstützung unabhängig von der energetischen Qualität des betroffenen Gebäudes gewähren. Die Absorberfläche der Anlage muss mindestens 4 m 2 betragen. Beitragsberechtigt sind sowohl die Erstinstallation als auch der Ersatz einer Solaranlage. Anforderungen an die energetische Qualität der thermischen Solaranlage Die einzelnen Anlagen müssen das Qualitätslabel SPF oder den Qualitätstest nach EN 12975 erfüllen. Die Erweiterung einer bestehenden Solaranlage kann unter den gleichen Voraussetzungen finanziell unterstützt werden. Der Beitrag setzt sich aus einem Sockel- sowie einem Flächenbeitrag zusammen und wird wie folgt bemessen: Sockelbeiträge: Röhren- und Flachkollektoren verglast und selektiv CHF 800.-- Flächenbeiträge: Röhrenkollektoren CHF 220.--/m 2 Flachkollektoren verglast und selektiv CHF 200.--/m 2 Minimalbeitrag für Röhren- und Flachkollektoren verglast und selektiv CHF 2 800.-- Bis 250 m 2 der Energiebezugsfläche (EBF) sind maximal 18 m 2 Absorberfläche ohne weiteren Nachweis der EBF förderberechtigt.

Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni 3 Ab 250 m 2 EBF beträgt die maximal anrechenbare Absorberfläche 7 Prozent der EBF. Bei einer Erweiterung einer bestehenden Solaranlage wird die Beitragshöhe entsprechend dem geringeren Installations- und Investitionsaufwand um 50 Prozent reduziert. WÄRMEPUMPEN-BOILER Der Kanton kann finanzielle Beiträge an Wärmepumpen-Boiler unabhängig von der energetischen Qualität des betroffenen Gebäudes gewähren. Pro Gebäude ist nur ein Wärmepumpen-Boiler beitragsberechtigt. Es werden keine einzelne Wohn-/Nutzeinheiten gefördert. In einem Gebäude sind sämtliche Wohn-/Nutzeinheiten an den Wärmepumpen-Boiler anzuschliessen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, ist eine schriftliche Begründung inkl. Grundrisspläne mit dem Gesuch einzureichen. Anforderungen an die energetische Qualität des Wärmepumpen-Boilers Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche Pauschalbeitrag CHF 1 500.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche Pauschalbeitrag CHF 2 500.-- WÄRMEVERBUND AB 70 KW HEIZLEISTUNG Der Kanton kann finanzielle Beiträge an einen Wärmeverbund mit mehr als 70 KW Heizleistung gewähren, wenn davon ein Anteil von mindestens 75 Prozent mit erneuerbarer Energie gedeckt wird. Ein Wärmeverbund, welcher von einer Kehrichtverbrennungsanlage gespiesen wird, muss einen Anteil an erneuerbarer Energie von mindestens 50 Prozent aufweisen. Anforderungen an den Wärmeverbund Massgebend für die Berechnung der Heizleistung ist nur der Wärmebezug bestehender Gebäude. Der Nachweis der energetischen Qualität des betroffenen Gebäudes entfällt im Zuge der Neuerstellung oder Erweiterung eines Wärmeverbundes. Neubauten werden nicht berücksichtigt, sie sind nicht förderberechtigt. Bauten und Anlagen müssen sich im Kanton befinden. Der Kanton kann sachbezogene Auflagen und Bedingungen festlegen. Die Höhe des Beitrages für den Wärmeverbund wird über die Energiebezugsfläche (EBF) der angeschlossenen Bauten bemessen. Der unterschiedliche Investitionsaufwand für die Erstellung des Wärmenetzes wird berücksichtigt. Leitungsführung im Gebäude Förderbeitrag CHF 5.--/m 2 EBF Leitungsführung übers Feld Förderbeitrag CHF 10.--/m 2 EBF Leitungsführung durch Wohngebiete Förderbeitrag CHF 20.--/m 2 EBF

Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni 4 HOLZHEIZUNGEN Der Kanton kann finanzielle Beiträge an Holzheizungen in Abhängigkeit von der energetischen Qualität des betroffenen Gebäudes gewähren. Beitragsberechtigt sind sowohl die Erstinstallation als auch der Ersatz einer Holzheizung. Anforderungen an die energetische Qualität der Holzheizung Die einzelnen Anlagen müssen das VHe-Qualitätslabel erfüllen. Zusätzliche Anforderungen an Holzheizungen ab 70 kw Heizleistung Die Feuerungsanlage muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen und einen feuerungstechnischen Wirkungsgrad von mindestens 85 Prozent aufweisen. Die lufthygienischen Anforderungen der geltenden Luftreinhalteverordnung (LRV) sind im Dauerbetrieb, auch bei wechselndem Brennstoffsortiment, einzuhalten. Die Feuerungsanlage muss zwischen 30 und 100 Prozent der Kesselnennleistung betrieben werden können. Bei einer Feuerungsanlage über 350 kw ist die Qualität der Anlage mittels Qualitätsmanagement Holzheizwerke von Energie Schweiz (www.holzenergie.ch) nachzuweisen. Bauten und Anlagen müssen sich im Kanton befinden. Der Kanton kann sachbezogene Auflagen und Bedingungen festlegen. Automatische Holzheizung Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 5 000.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Flächenbeitrag CHF 20.--/m 2 EBF Manuelle beschickte Holzheizung Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 2 500. Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Flächenbeitrag CHF 10.--/m 2 EBF Einbau Speicher Bis 250 m2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 1 000.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 1 500.-- Beim Ersatz einer bestehenden Holzheizung wird die Beitragshöhe entsprechend dem geringeren Installations- und Investitionsaufwand um 50 Prozent reduziert.

Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni 5 WÄRMEPUMPENHEIZUNG Der Kanton kann finanzielle Beiträge an Wärmepumpenheizungen in Abhängigkeit von der energetischen Qualität des betroffenen Gebäudes gewähren. Beitragsberechtigt sind sowohl die Erstinstallation als auch der Ersatz einer Wärmepumpenheizung. Anforderungen an Wärmepumpenheizungen Die einzelnen Anlagen müssen das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel EHPA/D-A- CH erfüllen. Der Kanton kann sachbezogene Auflagen und Bedingungen festlegen. Zusätzliche Anforderungen für Luft/Wasser- Wärmepumpenheizungen Für Luft/Wasser-Wärmepumpen können finanzielle Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Anlagen an einem Standort mit einer Jahresmitteltemperatur von mehr als 7.3 C realisiert werden. Die Berechnung der Jahresmitteltemperatur erfolgt gestützt auf die Norm SIA 381/3 und basierend auf den Meteodaten nach SIA Merkblatt 2028 (Ausgabe 2010). Befindet sich die Luft/Wasser-Wärmepumpe in einer unten aufgeführten Gemeinde, kann der Gesuchsteller von der Pflicht zum Nachweis der Jahresmitteltemperatur befreit werden. Gemeinden mit einer Jahresmitteltemperatur von mehr als 7.3 C Almens Fläsch Masein Schluein Arvigo Fürstenau Mesocco Selma Bonaduz Grono Paspels Sils i.d. Bregalia Grüsch Poschiavo Soazza Brusio Haldenstein Pratval Sta. Maria i.c. Buseno Jenaz Rhäzüns Tamins Cama Jenins Rodels Thusis Castaneda Landquart Rossa Trimmis Cauco Leggia Rothenbrunnen Tomils Cazis Lostallo Roveredo Untervaz Chur Luzein Sagogn Verdabbio Domat/Ems Maienfeld San Vittore Zizers Felsberg Maladers Scharans Fideris Malans Schiers Bivalente Wärmepumpenheizungen Bivalent betriebene Anlagen müssen eine hohe Effizienz aufweisen und können anteilsmässig zur erzeugten Wärmemenge (Wärmepumpe) gefördert werden. Es ist ein COP grösser gleich 3.1 bei A2/W35 nachzuweisen.

Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni 6 Luft/Wasser-Wärmepumpen: Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 4 000.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Flächenbeitrag CHF 16.--/m 2 EBF Sole/Wasser-Wärmepumpen: Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 6 250.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Flächenbeitrag CHF 25.--/m 2 EBF Wasser/Wasser-Wärmepumpen: Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 6 250.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Flächenbeitrag CHF 25.--/m 2 EBF Beim Ersatz einer bestehenden Wärmepumpenheizung wird die Beitragshöhe entsprechend dem geringeren Installations- und Investitionsaufwand auf 80 Prozent reduziert. ANSCHLUSS AN FERNWÄRMENETZE Der Kanton kann finanzielle Beiträge an den Anschluss an einen bestehenden Wärmeverbund gewähren, wenn die Heizleistung des Wärmeverbundes grösser ist als 70 kw und davon ein Anteil von mindestens 75 Prozent mit erneuerbarer Energie gedeckt wird. Ein Wärmeverbund, welcher von einer Kehrichtverbrennungsanlage gespiesen wird, muss einen Anteil an erneuerbarer Energie von mindestens 50 Prozent aufweisen. Anforderungen an Fernwärmenetze Massgebend für die Berechnung der Heizleistung ist nur der Wärmebezug bestehender Gebäude. Die Qualität der Gebäudehülle der anzuschliessenden Bauten muss die vorgeschriebenen energetischen Mindestanforderungen erfüllen. Neubauten werden nicht berücksichtigt und sind nicht förderberechtigt. Bauten und Anlagen müssen sich im Kanton befinden. Der Kanton kann sachbezogene Auflagen und Bedingungen festlegen. Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 5 000.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Förderbeitrag CHF 20.--/m 2 EBF

Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni 7 ERSATZ VON ELEKTROHEIZUNGEN Werden in bestehenden Bauten elektrische Widerstandsheizungen durch Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern ersetzt, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen. Die Wärmeerzeugung wird nach Anlagetyp (Wärmepumpen-, Holzheizung, Anschlüsse an Fernwärmenetze) gefördert. Wärmeverteilsystem An das neue Wärmeverteilsystem kann ein Förderbeitrag gewährt werden, wenn dezentrale Elektroheizungen durch eine Zentralheizung ersetzt werden, welche mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Die Qualität der Gebäudehülle der betroffenen Bauten muss die vorgeschriebenen energetischen Mindestanforderungen erfüllen. Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 5 000.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Förderbeitrag CHF 20.--/m 2 EBF KOMFORTLÜFTUNGSANLAGEN Der Kanton kann finanzielle Beiträge an Komfortlüftungsanlagen in Abhängigkeit von der energetischen Qualität des betroffenen Gebäudes gewähren. Beitragsberechtigt sind sowohl die Erstinstallation als auch der Ersatz einer Komfortlüftungsanlage. Anforderungen an Komfortlüftungsanlagen Die einzelnen Anlagen müssen folgende Anforderungen erfüllen: Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung > 80% Bis 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Pauschalbeitrag CHF 5 000.-- Ab 250 m 2 Energiebezugsfläche (EBF) Flächenbeitrag CHF 20.--/m 2 EBF Beim Ersatz einer bestehenden Komfortlüftungsanlage wird die Beitragshöhe entsprechend dem geringeren Installations- und Investitionsaufwand um 50 Prozent reduziert. BEITRAGSLEISTUNG Der Kanton gewährt Förderbeiträge bis max. 100 000 Franken für Massnahmen an der Gebäudehülle, bis max. 200 000 Franken für Massnahmen an haustechnischen Anlagen, bis max. 50 000 Franken bei thermischen Solaranalgen und Wärmepumpen-Boiler sowie bis max. 200 000 Franken bei Wärmeverbünden. Nach Massgabe von Art. 24 BEG erfolgt die Bemessung der Beiträge projektbezogen anhand folgender Kriterien: Gesamt-Energieeffizienz; Energiebedarf; Nachhaltigkeit; Umfang der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energieträger; Eigendeckungsgrad; Gebäudetyp und dessen Grösse; Anlagentyp und dessen Grösse; Nutzungsgrad sowie Investitions- und Energiekosten. Der Beitrag darf zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 Prozent der Aufwendungen für das einzelne Projekt nicht übersteigen (Art. 27 Abs. 3 BEG).

Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni 8 ABWICKLUNG Das Beitragsgesuch ist dem Amt für Energie und Verkehr in einfacher Ausführung einzureichen. Nach erfolgter Prüfung, verfügt das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement die Höhe der finanziellen Leistung und die einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen. Beitragsverfügungen betreffend den Gesamtsanierungsbonus ergehen erst nach Vorliegen der Förderzusage aus dem nationalen Gebäudeprogramm. Nach Erhalt der Beitragsverfügung hat der Gesuchsteller innert 30 Tagen eine Annahmeerklärung zu unterschreiben und dem Amt für Energie und Verkehr zuzustellen. Die vorgesehenen Massnahmen sind innerhalb von 2 Jahren auszuführen und können um höchstens 1 Jahr, auf schriftlichen Antrag, verlängert werden. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Eingang der Meldung über die Ausführung der geplanten Massnahmen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, dem Amt für Energie und Verkehr auf dessen Aufforderung hin alle mit der Förderung zusammenhängenden Daten, wie Energieverbrauch, Bauabrechnungen etc. mitzuteilen. BEITRAGSKÜRZUNG Ändert der Gesuchsteller das Projekt während der Ausführung ab, kann dies zur Kürzung des Förderbeitrages führen. Im Falle unrichtiger Angaben oder bei Nichteinhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen, wird die Beitragszusicherung rückgängig gemacht, oder der bereits ausbezahlte Beitrag zurückgefordert. Die Beitragskürzung wird dem Gesuchsteller auf Verlangen mit einer anfechtbaren Verfügung eröffnet. EINZUREICHENDE UNTERLAGEN Dem Beitragsgesuch sind alle Dokumente beizulegen, welche zur Beurteilung notwendig sind. Die jeweiligen benötigten Unterlagen sind im einzelnen Gesuchsformular erwähnt. Zur Behandlung von Gesuchen betreffend die Gesamtsanierung der Gebäudehülle werden ergänzend die Angaben aus dem Fördergesuch ans nationale Gebäudeprogramm herangezogen. GESUCHSUNTERLAGEN/AUSKÜNFTE Unvollständige Gesuche werden erst nach Eintreffen der fehlenden Unterlagen weiter bearbeitet. Die Unterlagen sind in einfacher Ausführung dem Amt für Energie und Verkehr einzureichen. Weitere Auskünfte erteilt das Amt für Energie und Verkehr, Tel. 081 257 36 30. Sämtliche Gesuchsunterlagen sind beim Amt für Energie und Verkehr direkt unter www.aev.gr.ch/ee/beitraege abrufbar. Chur, August 2015