Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen



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Transkript:

Personalreglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 19.04.2012

Inhaltsverzeichnis Thema Seite RECHTSVERHÄLTNIS... 3 LOHNSYSTEM... 3 LEISTUNGS- UND VERHALTENSBEURTEILUNG... 5 BESONDERE BESTIMMUNGEN... 6 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 6 ANHANG I (GEHALTSKLASSEN)... 7 ANHANG II... 9 1. BEHÖRDENMITGLIEDER (INKL. DELEGIERTE UND ABGEORDNETE)... 9 2. ANGESTELLTE (PRIVATRECHTLICH)... 10 3. TAGGELDER, SITZUNGSGELDER, SPESENVERGÜTUNGEN... 11 AUFLAGEZEUGNIS... 13 Allgemeiner Hinweis: Die männliche Bezeichnung gilt jeweils sinngemäss auch für die weibliche. - 2 -

Rechtsverhältnis 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten mit Ausnahme der privatrechtlich angestellten Personen und Abs. 2 für das gesamte Personal der Gemeinde Frutigen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte. 1.1 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art. 2 1 Das Personal der Einwohnergemeinde Frutigen wird grundsätzlich öffentlich-rechtlich mit Vertrag angestellt. 2 Ergänzend gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts. 3 Den Bereich Nacht- und Wochenendarbeit für das Gemeindepersonal regelt der Gemeinderat in einem separaten Beschluss. 4 Folgende Spezialregelungen für die Aussendienste werden vom Gemeinderat in separaten Erlassen und Beschlüssen geregelt: Pikettdienst, Ueberwacherdienst, Winterdienst, Zeitzuschläge, a. o. Ereignisse, Dienstkleider und Schutzausrüstungen. Geltung von Beschlüssen des Regierungsrates 5 Die Beschlüsse des Regierungsrates zu personalpolitischen Fragen (Teuerung, etc.) gelten auch für das Gemeindepersonal. 1.2 Privatrechtlich angestelltes Personal Art. 3 1 Aushilfspersonal wird privatrechtlich angestellt (siehe Anhang II, Ziffer 2). 2 Massgebend sind ausschliesslich die vertraglichen Bestimmungen und ergänzend das Schweizerische Obligationenrecht. Vorbehalten bleiben die Festlegungen in Anhang II. Kündigungsfristen Art. 4 1 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 2 Die Kündigung durch die Gemeinde erfolgt in Form einer begründeten Verfügung. Das betroffene Personal ist vorher anzuhören. Lohnsystem Grundsatz Art. 5 1 Jede Stelle wird einer Gehaltsklasse zugeordnet (Anhang I). 2 Jede Gehaltsklasse besteht aus 80 Gehaltsstufen und zwölf Anlaufstufen. 3 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Stellenprozenten findet jährlich eine Leistungs- und Verhaltensbewertung (LVB) sowie ein Mitarbeitergespräch statt. Leistung und Verhalten werden dabei wie folgt beurteilt: - 3 -

A) Vorzügliche Leistung, absolut makellos, top; B) Sehr gute Leistung, Anforderungen und Zielvorgaben dauernd und deutlich übertroffen; C) Gute Leistung, Anforderungen und Zielvorgaben gut erfüllt; D) Genügende Leistung, Anforderungen und Zielvorgaben meistens erfüllt, in einzelnen Bereichen aber noch verbesserungswürdig; E) Ungenügende Leistung, Anforderungen und Zielvorgaben in wichtigen Bereichen nicht erfüllt. 4 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal bis zu einem Beschäftigungsgrad von 49 % kann auf eine jährliche Leistungs- und Verhaltensbewertung (LVB) sowie ein Mitarbeitergespräch verzichtet werden. In diesem Fall legt der Personal- und Koordinationsausschuss eine allfällige Gehaltsveränderung fest. Aufstieg Art. 6 1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt jährlich durch Anrechnung von Gehaltsstufen. 2 Der Aufstieg ist von der Erfahrung sowie von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig. Verfahren Art. 7 1 Bis und mit Gehaltsstufe 48 können jährlich wie folgt Gehaltsstufen gewährt werden: a) Keine zusätzliche Gehaltsstufe, wenn Leistung und Verhalten mit "genügend" (Bewertung D) oder "ungenügend" (Bewertung E) bewertet werden; b) Bis zu zwei Gehaltsstufen, wenn Leistung und Verhalten mit "gut" (Bewertung C) bewertet werden; c) Bis zu vier Gehaltsstufen, wenn Leistung und Verhalten mit "sehr gut" (Bewertung B) bewertet werden; d) Bis zu sechs Gehaltsstufen, wenn Leistung und Verhalten mit "vorzüglich" (Bewertung A) bewertet werden. 2 Ab Gehaltsstufe 49 können jährlich wie folgt Gehaltsstufen gewährt werden: a) bis zu vier Gehaltsstufen, wenn Leistung und Verhalten mit "sehr gut" (Bewertung B) bewertet werden; b) bis zu sechs Gehaltsstufen, wenn Leistung und Verhalten mit "vorzüglich" (Bewertung A) bewertet werden. Rückstufung Art. 8 1 Das Gehalt kann jährlich um bis zu vier Stufen reduziert werden, sofern die Leistungsbeurteilung auch im vorhergehenden Jahr ergeben hat, dass Anforderungen/Zielvorgaben in wichtigen Bereichen nicht erfüllt werden. 2 Das Gehalt kann nicht unter das Grundgehalt (Minimum der Gehaltsklasse) reduziert werden. - 4 -

Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gemeinde Art. 9 Der Gemeinderat kann bei schwieriger finanzieller Lage der Gemeinde, unter Berücksichtigung der Konjunkturlage sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft auf die Gewährung von Gehaltsstufen ganz oder teilweise verzichten. Leistungs- und Verhaltensbeurteilung Organigramm / Kaderstellen Art. 10 1 Der Gemeinderat stellt die Unterstellungsverhältnisse des Personals in einem Organigramm dar. 2 Die dem Gemeinderat direkt unterstellten vier Abteilungsleiter bilden das Kader der Gemeinde. Kader Art. 11 1 Der Gemeindeschreiber (Personalchef) sowie der jeweilige gemeinderätliche Ressortchef sind für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (LVB) der Abteilungsleiter Finanzen, Bau und Sozialdienste verantwortlich. 2 Die Leistungs- und Verhaltensbewertung (LVB) des Gemeindeschreibers und Personalchefs (Abteilungsleiter Präsidiales) erfolgt durch den Gemeinderatspräsidenten. 3 Es geht (Sie gehen) dabei wie folgt vor: a) Sie führen mit den Abteilungsleitern einzeln Beurteilungsgespräche durch; b) Sie geben den Betroffenen die Leistungsbeurteilung bekannt und Gelegenheit zur Stellungnahme; c) Sie unterbreiten dem Personal- und Koordinationsausschuss ihren Antrag zum Beschluss. Übriges Personal Art. 12 1 Die Abteilungsleiter sind für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der ihnen unterstellten öffentlich-rechtlich angestellten Personen verantwortlich. Durch Quervergleiche unter den Abteilungen ist ein gleichwertiger Bewertungsmassstab anzustreben. 2 Für das Verfahren gilt Art. 11 Abs. 3 sinngemäss. Eröffnung/Rechtsmittel Art. 13 1 Der Entscheid des Personal- und Koordinationsausschusses ist dem Personal bekanntzugeben. 2 Das Personal kann innert zehn Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 3 Das Personal kann die Verfügung innert dreissig Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter anfechten. Aussergewöhnliche Leistungen Art. 14 Der Gemeinderat kann aussergewöhnliche Leistungen mit einmaligen Prämien von maximal Fr. 1'500.00 im Einzelfall belohnen. - 5 -

Besondere Bestimmungen Arbeitsplatzbewertung Art. 15 Ändert sich das Arbeitsvolumen wesentlich, kann der Gemeinderat die Stellen in der Verwaltung neu bewerten lassen. Stellenbeschreibung Art. 16 Der Gemeinderat umschreibt die Zuständigkeiten der einzelnen Stellen in einer Stellenbeschreibung (auch Funktionsbeschreibung oder Pflichtenheft genannt). Stellenausschreibung Art. 17 Die Gemeinde schreibt freie Stellen ab einem Beschäftigungsgrad von 50 % öffentlich aus. Unfallversicherung Art. 18 1 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). 2 Sie übernimmt die ganze Prämie für die Berufsunfallversicherung sowie die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung. Personalvorsorge Abgangsentschädigung Rentenansprüche Art. 19 1 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Ablebens im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und allfälliger besonderer Gemeindevorschriften. 2 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Abgangsentschädigungen und die Rentenansprüche (Art. 32 und 33 PG) finden in der Gemeinde keine Anwendung. Jahresentschädigungen, Spesen Art. 20 Die Entschädigungen und Spesen werden im Anhang II geregelt. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 21 1 Dieses Reglement mit Anhängen I und II tritt am 1. August 2012 in Kraft. 2 Es hebt alle ihm widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Personalreglement der Gemeinde Frutigen vom 3.9.2009 (gültig ab 1.1.2010) auf. - 6 -

Anhang I (Öffentlich-rechtlich Angestellte) Die Stellen der öffentlich-rechtlich Angestellten der Einwohnergemeinde Frutigen werden wie folgt den Gehaltsklassen zugeordnet: Abteilungsleiter/innen a) Gemeindeschreiber/in (und Personalchef/in) GKL 22 b) Finanzverwalter/in GKL 21 c) Bauverwalter/in GKL 21 d) Leiter/in Abteilung Sozialdienste GKL 21 Stellvertretende Abteilungsleiter/innen Die Stellvertretung einer Abteilung wird der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber mit einer zusätzlichen GKL angerechnet Sachbearbeiter/innen I mit (kaufmännischem) Berufsausweis sowie eigener, umfassender Selbständigkeit und Verantwortung a) Kommandant/in ZSO Niesen GKL 18 b) Kommandant/in-Stellvertreter ZSO Niesen (inkl. ZS-Stellenleitung) GKL 16 b) AHV-Zweigstellenleiter/in GKL 16 c) Gemeindebuchhalter/in GKL 16 d) Steuerverwalter/in GKL 16 e) Bauinspektor/in GKL 16 EDV-Leitung Die EDV-Leitung über die gesamte Gemeindeverwaltung wird der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber mit 1-2 zusätzlichen GKL angerechnet Sachbearbeiter/in II mit (kaufmännischem) Berufsausweis sowie teilweiser Selbständigkeit und Verantwortung a) Mitarbeitende, die ein Ressortsekretariat führen (sofern nicht SB I) GKL 14 b) Dienstchef/in Einwohneramt GKL 14 c) Sekretariatsleiter/in Regionaler Sozialdienst GKL 14 d) qualifizierte, selbständige Dienstgruppenführer/innen GKL 14 Sachbearbeiter/in III übrige Sachbearbeiter/innen mit eigenem Sachgebiet GKL 12 übriges Verwaltungspersonal I mit kaufmännischer Ausbildung GKL 10 übriges Verwaltungspersonal II mit kaufmännischer oder ähnlicher Ausbildung GKL 07 übriges Verwaltungspersonal III Kaufm. Aushilfen, Büropersonal mit verkürzter Berufsausbildung, etc. GKL 04-7 -

Sozialarbeiter/in I mit Fachausweis oder in Ausbildung bzw. im Studium sowie mit eigener, umfassender Selbständigkeit und Verantwortung GKL 17 Sozialarbeiter/in II ohne Fachausweis, jedoch mit eigener, umfassender Selbständigkeit und Verantwortung (dito. Sachbearbeiter II) GKL 14 Leiter/in Aussendienste Leiter/in Aussendienste (inkl. Chef Wegmeistergruppe) GKL 14 Stellvertretender Chef Aussendienste Leiter-Stv. der Aussendienste (inkl. Chef-Stv. Wegmeistergruppe) GKL 12 Wegmeister I mit Berufsausweis oder langjähriger Berufserfahrung GKL 11 Wegmeister II ohne Berufsausweis GKL 06 Wegmeister III im Nebenamt (soweit nicht im Stundenlohn angestellt) GKL 03 Friedhofwart mit Berufsausweis (Chef Friedhofpersonal) GKL 11 Friedhofwart ohne Berufsausweis (Chef Friedhofpersonal) GKL 09 Klärmeister ARA-Wart mit Berufs- und Meisterausbildung GKL 13 Klärwärter ARA-Wart mit Berufs-, aber ohne Meisterausbildung GKL 11 Spezialhandwerker mit Berufsausweis und Zusatzfunktionen oder spez. Zusatzfunktionen: a) Anlagewarte Feuerwehr und Zivilschutz GKL 11 b) Chef Anlagewart der Schulanlagen (Widi) GKL 12 c) vollamtliche Hauswartinnen und Hauswarte GKL 11 d) Spezialhandwerker Bauverwaltung GKL 11 e) Anlagewarte allg. GKL 11 Dito., jedoch ohne Berufsausweis GKL 09 Übrige Spezialhandwerker mit Berufsausweis GKL 09 Übrige Spezialhandwerker ohne Berufsausweis GKL 06 Übriges Personal wie zum Beispiel: a) teilzeitlich angestellte Hauswartinnen und Hauswarte GKL 01 b) Hilfspersonal ohne Berufsausbildung (Aushilfen, soweit nicht im Stundenlohn- oder via Pauschalentschädigung geregelt) GKL 01-8 -

Entschädigungen im Stundenlohn Für öffentlich-rechtlich Angestellte, die zusätzliche Arbeiten im Stundenlohn ausführen, wird der jeweils aktuelle Monatslohn umgerechnet. Anteile für Ferien und Feiertage sowie Familien- und Betreuungszulagen werden dabei nicht zusätzlich entschädigt. Anhang II 1. Behördenmitglieder Funktion Jahresentschädigung Spesenentschädigung pro Jahr 1.1 Gemeinde- und Vize-Gemeindepräsidium 1.1.1 Gemeindepräsident/in Fr. 1'000.00 1.1.2 Vize-Gemeindepräsident/in Fr. 300.00 1.2 Gemeinderat 1.2.1 Präsidentin / Präsident - bei Erstwahl Stufe 40 - bei Wiederwahl + 4 20 % der GKL 23 1.2.2 Vizepräsidentin / Vizepräsident Fr. 500.00 1.2.3 Ressortchef/in Präsidiales s. 1.2.1 Ressortchef/in Öffentliche Sicherheit Fr. 5'500.00 Ressortchef/in Bildung Fr. 7'500.00 Ressortchef/in Land-, Volkswirtschaft + Kultur Fr. 5'000.00 Ressortchef/in Hochbau und Raumplanung Fr. 8'500.00 Ressortchef/in Tiefbau, Verkehr, Wasserbau Fr. 8'000.00 Ressortchef/in Umwelt und Betriebe Fr. 5'500.00 Ressort Vormundschaft, Fürsorge, Gesundheit Fr. 7'000.00 Ressort Finanzen Fr. 7'000.00 Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Entschädigungen und Spesen im Rahmen der Aufgabenverschiebung sowie der Teuerung anzupassen. 1.2.4 Sitzungsgeld und Spesen gem. Ziff. 3.1/3.2 1.2.5 Entschädigung für Spezialaufgaben gemäss Ziff. 3.3 1.3 Schulkommissionen 1.3.1 Präsident/in Kindergarten- und Schulkommission Dorf und Umgebung Fr. 2'000.00 1.3.2 Präsident/in Kindergarten- und Schulkommission Innere Gebiete Fr. 1'200.00 1.3.3. Schulkreisvertreter für Schulhaussitzungen Fr. 400.00 1.3.4 Sitzungsgeld und Spesen gemäss Ziff. 3.1/3.2 1.3.5 Entschädigung für Spezialaufgaben gem. Ziff. 3.3-9 -

1.4 Übrige ständige Kommissionen 1.4.1 Sitzungsgeld und Spesen gemäss Ziff. 3.1/3.2 1.4.2 Entschädigung für Spezialaufgaben gem. Ziff. 3.3 1.5 Doppeltes Sitzungsgeld Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen und Spezialkommissionen erhalten für jede Sitzungsleitung ein doppeltes Sitzungsgeld, sofern dieses nicht bereits durch die Jahresentschädigung abgedeckt ist. Darin sind sämtliche vorbereitenden wie auch Vollzugsarbeiten abgegolten. 1.7 Stimm- und Wahlausschuss 1.7.1 Präsident/in Dorf (pro Wahl- bzw. Abstimmungswochenende) Fr. 50.00 1.7.2 Mitglieder pro Wahl- und Abstimmungswochenende, an dem sie eingesetzt werden Fr. 30.00 1.8 Lawinenspezialist/in (siehe auch unter 2.1.11) Fr. 800.00 1.9 Delegierte / Abgeordnete Sitzungsgeld und Spesen gemäss Ziff. 3.1/3.2 2. Privatrechtlich Angestellte (OR) 2.1 Entschädigungen nach Zeitaufwand * Stundenentschädigung ** 2.1.1 Reinigungs-Aushilfen Schulanlagen / Verwaltungsgebäude - regelmässig (mit Anstellungsvertrag) - unregelmässig (ohne Anstellungsvertrag) - Minderjähriges Reinigungspersonal bis 15jährig - Minderjähriges Reinigungspersonal bis 16jährig - Minderjähriges Reinigungspersonal bis 17jährig - Minderjähriges Reinigungspersonal bis 18jährig 2.1.2 Bibliothek - Leiterin / Leiter - 10 - Fr. 24.65 Fr. 23.65 Fr. 11.35 Fr. 13.40 Fr. 15.05 Fr. 17.60 Fr. 24.85 Fr. 23.65 - Mitarbeiterin / Mitarbeiter 2.1.3 Wanderwegmeisterin / Wanderwegmeister Fr. 25.30 2.1.4 Wegmeisterin / Wegmeister Fr. 25.30 2.1.5 Anlagewartin-Stv. / Anlagewart-Stv. Schlachthaus Fr. 27.75 2.1.6 Elementarschadenschätzerin / Elementarschadenschätzer Fr. 23.65 2.1.7 Materialwartin-Stv. / Materialwart-Stv. Feuerwehr Fr. 31.50 2.1.8 Mithilfe Ausmerzungen Fr. 23.65 2.1.9 ARA-Klärwärterin-Stv. / ARA-Klärwärter-Stv. Fr. 43.30 2.1.10 Feuerbrandkontrolleurin / Feuerbrandkontrolleur Fr. 31.15 2.1.11 Lawinenspezialistin / Lawinenspezialist für Einsätze in a. o. Fr. 44.25 Lagen 2.1.12 Schulzahnpflegeleiterin / Schulzahnpflegeleiter Fr. 45.75 (pro Lektion inkl. Vor-, Nachbereitung, Reisezeitentschädigung) 2.1.13 Mithilfe Läusebekämpfung Fr. 24.85 2.1.14 Mithilfe Mittagsbetreuung, Picknick Fr. 24.15 Mithilfe Mittagsbetreuung, Kochen Fr. 35.25

2.1.15 Entschädigung Uebersetzungsarbeiten (* pro Lektion) Fr.* 62.25 2.2 Entschädigungen nach Zeitaufwand gemäss separaten Verträgen 2.2.1 Schulärztin / Schulärzte 2.3 Soziale Arbeitseinsätze können mit einer Pauschale abgegolten werden * Basis 1.1.2012 zuzüglich Teuerungszulage ** Im jeweiligen Stundenansatz und in der jeweiligen Jahresentschädigung sind enthalten und jährlich mindestens einmal separat in der Lohnabrechnung aufzuführen: 8,33 Prozent auf Anteil Ferien (= 4 Wochen) 8,33 Prozent auf Anteil 13. Monatslohn 3,85 Prozent auf Anteil Feiertage Familienzulagen werden zusätzlich aufgrund der Anspruchsausweise der Ausgleichskasse ausgerichtet. 3. Taggelder, Sitzungsgelder, Spesenvergütungen 3.1 Tag- und Sitzungsgelder Mitglieder des Gemeinderates, der ständigen Kommissionen und der Spezialkommissionen, Gemeindedelegierte sowie Angestellte (sofern die Arbeitszeit nicht angerechnet wird) erhalten folgende Entschädigungen: a) Sitzungsdauer bis 2 ½ Std. Fr. 35.00 b) Sitzungsdauer über 2 ½ bis 4 ½ Std. Fr. 60.00 c) Sitzungsdauer über 4 ½ Std. (tagsüber) Bst. a dann b d) Tagesentschädigung für Delegationen, Seminare, Kurse, etc. (Vor- und Nachmittag) Fr. 150.00 e) Abendsitzungen (ab 19.30 Uhr) pro Sitzung Fr. 35.00 3.2 Reisespesen Wer als Behördemitglied oder als Mitarbeiter/in im Auftrag der Gemeinde reist, hat Anspruch auf Vergütung der effektiven Spesen, sofern nicht pauschale Abmachungen getroffen wurden. Jedes Behördemitglied und jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichtenden Entschädigungen möglichst niedrig gehalten werden können. Mit der Ausrichtung der Sitzungsgelder sind auch die Fahr- und anderen Spesen abgegolten, soweit die Sitzung innerhalb der Gemeinde Frutigen stattfindet. Grundsatz: Die Ansätze für Bahn- und Autospesen sowie für auswärtige Verpflegungen richten sich nach den jeweils gültigen kantonalen Ansätzen. - 11 -

Nach Möglichkeit sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Sofern verfügbar, sind für weiter entfernte Fahrten die "Tageskarten Gemeinde" einzusetzen. Dienstfahrten mit einem Privatfahrzeug sind bei der Gemeinde mit einer Vollkasko versichert. Der Selbstbehalt wird von der Gemeinde nur dann übernommen, wenn kein grobfahrlässiges Verschulden des Lenkers vorliegt. Ueber eine allfällige Aufteilung des Selbstbehaltes entscheidet der Personal- und Koordinationsausschuss abschliessend. Den Lehrpersonen für Begabtenförderung und Deutsch als Zweitsprache, welche im IBEM Schulen Kander- und Engstligental angestellt sind, wird die vom Kanton nicht entschädigte Wegstrecke der ersten 20 Kilometer pro Tag zurückvergütet (siehe auch Art. 11 der Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) vom 15. Juni 2007). 3.3 Besondere Aufträge Die Mitglieder des Gemeinderates, der ständigen Kommissionen und der Spezialkommissionen (ohne Personal der Gemeindeverwaltung) beziehen für besondere Aufgaben und Arbeiten, die nicht mit Tag- oder Sitzungsgeldern gemäss Ziff. 3.1 abgegolten werden, eine Entschädigung von Fr. 30.00* pro Stunde, maximal jedoch 8 Stunden pro Tag. *Basis 1.1.2009 zuzüglich Teuerungszulagen Genehmigung Das vorliegende Reglement wurde an der Gemeinderatssitzung vom 19.04.2012 genehmigt und - unter Vorbehalt des fakultativen Referendums - per 1. August 2012 in Kraft gesetzt. Frutigen, 20.04.2012/gpf GEMEINDERAT FRUTIGEN Der Präsident Der Gemeindeschreiber Ruedi Egger Peter Grossen - 12 -

Auflagezeugnis / Fakultatives Referendum Der Gemeindeschreiber hat das vorliegende Personalreglement vom 19.04.2012 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt (60-tägige Referendumsfrist gemäss Art. 41 der Gemeindeordnung GO der Einwohnergemeinde Frutigen). Er gab die Auflage im Frutiger Anzeiger vom 30.04.2012 bekannt. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Der Erlass tritt per 01.08.2012 in Kraft. Frutigen, 30.06.2012/gpf Der Gemeindeschreiber: Peter Grossen - 13 -