TO 12 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 230-3/09 WIENER LINIEN GmbH & Co KG, Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln in Bezug auf die Verkehrstüchtigkeit der LenkerInnen Tätigkeitsbericht 2009
KA V - GU 230-3/09 Seite 2 von 13 KURZFASSUNG Das Kontrollamt unterzog die von der WIENER LINIEN GmbH & Co KG (WL) gesetzten Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln in Bezug auf die Verkehrstüchtigkeit der LenkerInnen einer stichprobenweisen Prüfung. Es wurde festgestellt, dass die WL über gesetzliche Vorgaben hinaus tätig wird, ihr Fahrpersonal sorgfältig auswählt, regelmäßige Kontrollen durchführt und es in belastenden Situationen unterstützt.
KA V - GU 230-3/09 Seite 3 von 13 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines...4 2. Rechtliche Grundlagen...4 2.1 Schienenverkehr...4 2.2 Autobusverkehr...6 3. Aufnahmeverfahren...8 4. Maßnahmen zur Minimierung psychischer Belastungen nach Extremerlebnissen...9 5. Resümee...10 Anhang ALLGEMEINE HINWEISE...12 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...13
KA V - GU 230-3/09 Seite 4 von 13 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Allgemeines Die WL setzt verschiedene Maßnahmen für die Auswahl und Gewährleistung der Fahrtüchtigkeit der LenkerInnen der Straßenbahnen, U-Bahnen und Autobusse. Während die meisten dieser Maßnahmen gesetzlich geboten sind, unternahm die WL darüber hinausgehende Schritte. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Schienenverkehr Für den Betrieb der Straßenbahnen und der U-Bahnen in Wien ist das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) anzuwenden. 21a Abs.1 EisbG lautet: "Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen auszuführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln." Im Sinn des EisbG finden bei der WL zur Gewährleistung der Verkehrstüchtigkeit ihrer Straßenbahn- und U-BahnlenkerInnen die sogenannten Tauglichkeitsbestimmungen für die im Fahrdienst der Straßenbahn und U-Bahn zu verwendenden Bediensteten Anwendung. Die WL stellte im Jänner 2008 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64 - Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten den Antrag auf Genehmigung der Neufassung dieser Bestimmungen, die mit Bescheid vom 18. September 2008 erteilt wurde. 2.1.1 Die Tauglichkeitsbestimmungen der WL sehen auf der Grundlage dieser Genehmigung u.a. vor, dass jede Aufnahmebewerberin bzw. jeder Aufnahmebewerber bzw.
KA V - GU 230-3/09 Seite 5 von 13 jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, deren bzw. dessen Verwendung im Fahrdienst der Straßenbahn und U-Bahn (sowie als Stationswartin bzw. Stationswart) vorgesehen ist, hinsichtlich ihrer bzw. seiner körperlichen und geistigen Eignung ärztlich zu begutachten ist. Beurteilt werden der allgemeine Gesundheitszustand und die Körpermaße sowie das Seh- und Hörvermögen. Von der Verwendung sind BewerberInnen jedenfalls ausgeschlossen, wenn Erkrankungen oder Behinderungen in einer Art festgestellt werden, die ein sicheres Beherrschen des Fahrzeuges bzw. der technischen Einrichtungen beeinträchtigen können. Ausschließungsgründe stellen aufgrund ärztlicher Gutachten bestehende Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes von Herz, Gefäßsystem oder Blut, Atemwege, Bewegungs- und Stützapparat, Nieren oder Harnwege, Verdauungsorgane, Haut oder andere Sinnesorgane, organische Erkrankungen des zentralen oder des peripheren Nervensystems, Erkrankungen, bei denen es zu einer plötzlichen Bewusstseinsstörung oder -trübung kommen kann, Alkoholkrankheit, andere Suchtkrankheiten sowie psychische Krankheiten dar. Im Bereich der Körpermaße, des Seh- und Hörvermögens sind Vorgaben bzw. Grenzwerte für Mindestgröße, Gewicht (Bodymaßindex [BMI]), Sehvermögen, Farbunterscheidungsvermögen und Hörvermögen der BewerberInnen zu berücksichtigen. 2.1.2 Gemäß 11 Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO) müssen Fahrbedienstete mindestens 21 Jahre alt sein. Sie müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht die vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Ärztin bzw. der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt. Wie die Einschau des Kontrollamtes ergab, werden von der Direktionsärztin der WL umfangreiche Untersuchungen der Straßenbahn- und U-BahnfahrerInnen vorgenommen. Diese umfassen beispielsweise Seh- und Hörtests, Untersuchungen der Organe, Fragen nach Medikamenteneinnahme und Untersuchungen des Harns zur Frage etwaigen Drogenkonsums.
KA V - GU 230-3/09 Seite 6 von 13 Dass Untersuchungen auf die Einnahme von Drogen indiziert sind, ließ sich aus einer von der WL erstellten Statistik ableiten. Im Jahr 2008 langten bei der WL rd. 1.600 Bewerbungen für die Aufnahme in den Fahrdienst bzw. für den Dienst als Stationswartin bzw. Stationswart ein. Nach einer ersten Durchsicht der Bewerbungsunterlagen wurden 902 BewerberInnen zum psychotechnischen Eignungstest eingeladen (816 für eine Aufnahme in den Fahrdienst und 86 für den Dienst als Stationswartin bzw. Stationswart). Nach diesem Test verblieben 472 BewerberInnen, die für den Fahrdienst bzw. den Dienst als Stationswartin bzw. Stationswart geeignet erschienen. 69 BewerberInnen von 472 mussten allerdings im ärztlichen Auswahlverfahren ausgeschieden werden, 60 davon aufgrund eines positiven Drogentests (51 hatten sich für den Fahrdienst beworben und neun für den Dienst als Stationswartin bzw. Stationswart), sodass nur 403 BewerberInnen aufgenommen wurden. Bei den im Dienst befindlichen Lenkerinnen bzw. Lenkern der Straßenbahn und U-Bahn brachten anlassbezogene Untersuchungen bzgl. der Einnahme von Drogen nur in den seltensten Fällen positive Ergebnisse hervor. Diese Resultate unterstreichen die Bedeutung dieser Untersuchungen. Wenn ein Drogentest ein positives Ergebnis liefert, wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zunächst vom Fahrdienst abgezogen, und es werden weitere Untersuchungen in die Wege geleitet. Bei Vorliegen von Verdachtsmomenten werden lt. Auskunft der WL auch außerhalb der vorgeschriebenen Intervalle solche Tests durchgeführt. 2.2 Autobusverkehr Für das Lenken von Kraftfahrzeugen (Kfz) ist das Führerscheingesetz (FSG) maßgebend. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung sind in den 6 bis 12 FSG geregelt. Welche gesundheitlichen Anforderungen eine Kfz-Lenkerin bzw. ein -Lenker erfüllen muss, um zum Lenken von Kfz einer oder mehrerer Klassen berechtigt zu sein, ist in 8 FSG normiert. Die hiefür erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sind im Sinn die-
KA V - GU 230-3/09 Seite 7 von 13 ser Gesetzesstelle in der seit 1. November 1997 geltenden Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) detailliert geregelt. Gemäß 3 Abs. 1 FSG-GV gilt als gesundheitlich zum Lenken von Kfz geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften - die nötige körperliche und psychische Gesundheit und - die nötige Körpergröße besitzt, - ausreichend frei von Behinderungen ist und - aus ärztlicher Sicht über die nötige, kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen. In 5 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV ist festgehalten, dass als hinreichend gesund eine Person gilt, bei der u.a. keine Alkoholabhängigkeit oder andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kfz und das Einhalten der für das Lenken des Kfz geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, vorhanden sind. Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kfz nicht beeinträchtigt sind, darf gem. 14 Abs. 1 FSG-GV grundsätzlich eine Lenkerberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Gemäß 21 Abs. 2 FSG darf die Lenkerberechtigung für Autobusse nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gem. 8 FSG erforderlich. Diese notwendigen Untersuchungen werden nicht von der Direktionsärztin der WL, sondern von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt, die vom Landeshauptmann zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern bestellt werden. Die Auswahl dieser Ärztinnen und Ärzte erfolgt durch die Bediensteten selbst. Wenn diese Untersuchungen Auffälligkeiten ergeben, überweisen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die MitarbeiterInnen der WL an das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien, wo eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet.
KA V - GU 230-3/09 Seite 8 von 13 Unabhängig von diesen gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen werden im Anlassfall - beispielsweise nach längeren Krankenständen - von der Direktionsärztin der WL zusätzliche "Checks" vorgenommen. Wie die Direktionsärztin der WL dem Kontrollamt mitteilte, sind Drogentests auch bei den Lenkerinnen und Lenkern der Autobusse der WL höchst selten positiv. Wenn auch stichprobenweise und unangekündigt Tests auf die Einnahme von Alkohol stattfinden, so regte das Kontrollamt im Sinn der Prävention dennoch an, dass die WL Überlegungen anstellt, unangekündigte Tests auch auf andere Drogen bei ihrem gesamten Fahrpersonal in unregelmäßigen Abständen durchzuführen. Stellungnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG: Die Anregung des Kontrollamtes wird von der WL begrüßt. Die WL wird die entsprechenden Schritte für die Umsetzung einleiten. 3. Aufnahmeverfahren Zur Erstinformation von Interessentinnen bzw. Interessenten liegen bei der WL sogenannte Anforderungsprofile an künftige StraßenbahnfahrerInnen, U-Bahn-FahrerInnen und AutobuslenkerInnen auf, denen die Mindest- bzw. Grundvoraussetzungen für eine Bewerbung entnommen werden können. Die WL informiert über freie Stellen für diesen Tätigkeitsbereich auch auf ihrer Homepage bzw. können Auskünfte auch telefonisch eingeholt werden. Die im Pkt. 2 des Berichtes beschriebenen Voraussetzungen finden in das Anforderungsprofil dadurch Eingang, dass beispielsweise auf die ärztliche Untersuchung und den computerunterstützten psychotechnischen Eignungstest hingewiesen wird. Im Anforderungsprofil werden u.a. das Mindestalter und die Mindestkörpergröße angegeben, der erforderliche BMI definiert und Anforderungen an das Sehvermögen sowie an die psychische Belastbarkeit gestellt. Die WL gab somit die erforderlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Fahrdienst in transparenter Weise bekannt.
KA V - GU 230-3/09 Seite 9 von 13 Für die Durchführung der Personalauswahl bzw. Personalaufnahme für den Fahr- und Stationsaufsichtsdienst wurden im Rahmen des Qualitätsmanagements der WL Standards ausgearbeitet. Wenn ein Testergebnis bzw. eine Untersuchung negativ ausfällt, wird die Bewerberin bzw. der Bewerber über das Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren verständigt. 4. Maßnahmen zur Minimierung psychischer Belastungen nach Extremerlebnissen Zur Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse wurde bei der WL ein ErsthelferInnensystem eingeführt, um alle MitarbeiterInnen, die während ihrer Arbeitszeit mit einem Extremerlebnis konfrontiert sind und dadurch psychischen oder körperlichen Belastungen ausgesetzt sind, zu begleiten und zu unterstützen. Dieses als SOZIUS bezeichnete Projekt wurde von der WL im März 2009 ins Leben gerufen. Erklärte Ziele sind, die Leistungsfähigkeit der MitarbeiterInnen zu erhalten, Folgeerkrankungen durch psychische Belastungen nach Extremerlebnissen zu minimieren und das psychische Wohlbefinden der MitarbeiterInnen zu fördern. Zu diesem Zweck wurde eine Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft eingerichtet. Es wird unterschieden zwischen Muss-Anlassfällen (bei diesen Ereignissen wird immer SOZIUS alarmiert) und Kann-Anlassfällen (SOZIUS kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden). Kann-Anlassfälle können durch folgende Personen erwirkt werden: Durch die Betroffene bzw. den Betroffenen selbst, nach Anforderung der Bereitschaftsingenieurin bzw. des Bereitschaftsingenieurs, der Vorgesetzten bzw. des Vorgesetzten sowie auf Anforderung anderer MitarbeiterInnen der Betroffenen bzw. des Betroffenen. Ereignisse, die zur optionalen Inanspruchnahme von SOZIUS führen, sind (schwere) Arbeitsunfälle, jemand wird Opfer, Augenzeugin bzw. Augenzeuge von Gewaltverbrechen bzw. Überfällen, Opfer, Augenzeugin bzw. Augenzeuge von technischen Katastrophen wie beispielsweise Explosionen und Brände sowie Augenzeugin bzw. Augenzeuge von Einsätzen der Polizei nach Terroranschlägen etc. Ob die Kriterien eines Kann-Anlassfalles gegeben sind, entscheidet die alarmierte SOZIUS-Mitarbeiterin bzw. der SOZIUS-Mitarbeiter.
KA V - GU 230-3/09 Seite 10 von 13 Ergänzend ist anzumerken, dass die Entscheidung immer bei der betroffenen Mitarbeiterin bzw. beim betroffenen Mitarbeiter liegt, die angebotene Hilfestellung einer SOZIUS-Mitarbeiterin bzw. eines SOZIUS-Mitarbeiters in Anspruch zu nehmen. SOZIUS muss in Anspruch genommen werden, wenn Personen vom Fahrzeug der WL überfahren oder niedergestoßen wurden, bei Unfällen mit Kindern, tödlichen (Arbeits-) Unfällen, Suiziden bzw. Suizidversuchen sowie nach tätlichen Attacken oder Angriffen auf MitarbeiterInnen der WL (sogenannte Muss-Indikation). Fachlich und organisatorisch wird SOZIUS von einer klinischen Psychologin bzw. einem klinischen Psychologen der WL geleitet. Falls die Psychologin bzw. der Psychologe der WL Bedenken hinsichtlich der dienstlichen Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters hat, kann sie bzw. er eine Vorstellung bei der Direktionsärztin bzw. beim Direktionsarzt zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit aussprechen. Die Psychologin bzw. der Psychologe gibt bei dieser Meldung keine der Verschwiegenheit unterliegenden Daten weiter. Die Zuweisung zur Psychotherapie kann nur nach Muss-Indikationen sowie ausschließlich über die Psychologin bzw. den Psychologen der WL erfolgen. 5. Resümee Bei seiner Einschau gewann das Kontrollamt den Eindruck, dass die WL ihr Fahrpersonal sorgfältig auswählt, regelmäßige Kontrollen durchführt und es in besonders belastenden Situationen zu unterstützen versucht.
KA V - GU 230-3/09 Seite 11 von 13 Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet worden. Der Kontrollamtsdirektor: Dr. Erich Hechtner Wien, im November 2009
KA V - GU 230-3/09 Seite 12 von 13 ALLGEMEINE HINWEISE Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen. Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflichtung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt sein könnte.
KA V - GU 230-3/09 Seite 13 von 13 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS BMI... Bodymaßindex EisbG... Eisenbahngesetz 1957 FSG... Führerscheingesetz FSG-GV... Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Kfz... Kraftfahrzeug WL... WIENER LINIEN GmbH & Co KG