Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 20. Februar 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.02.2014 10 Ca 3755/13 teilweise a b g e ä n d e r t : 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 1. wird für das gesamte Verfahren auf 15.000,00 festgesetzt. 2. Der Beschwerdewert wird auf 1.466,08 festgesetzt. G r ü n d e : I. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger einen niedrigeren Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.
Seite 2 Der Kläger war seit 05.11.2012 bei der Beklagten als Serviceleiter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.750,00 beschäftigt. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger soweit hier von Interesse unter dem 15.11.2013 eine Abmahnung wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten ausgesprochen, nachdem sie bereits unter dem 18.10.2013 und 27.09.2013 zwei weitere Abmahnungen gegenüber dem Kläger wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung ausgesprochen hatte. Bezüglich des Inhalts der einzelnen Abmahnungen vom 27.09.2013, 18.10.2013 und 15.11.2013 im Einzelnen wird auf Bl. 13/14 und 18 d. A. verwiesen. Mit seiner Klageschrift vom 25.11.2013, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 28.11.2013, hat der Kläger soweit hier von Interesse den Widerruf und die Entfernung sämtlicher drei Abmahnungen vom 27.09.2013, 18.10.2013 und 15.11.2013 aus der Personalakte verlangt. Der Rechtsstreit ist durch einen gemäß 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO vor dem Arbeitsgericht festgestellten Vergleich vom 13.01.2014 beendet worden. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.02.2014 nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters für das gesamte Verfahren auf 20.400,00 festgesetzt, wobei es jede Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt bewertete. Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger am 10.02.2014 zugesandt wurde, ließ dieser mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2014, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 07.04.2014, Beschwerde mit dem Ziel einlegen, als Gegenstandswert für die drei Abmahnungen (Klageanträge zu Ziffern 4 bis 6) lediglich ein Monatsgehalt festzusetzen.
Seite 3 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers/Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 08.05.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist statthaft, da sie ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2014 eine Streitwertherabsetzung zum Ziel hat. Sie ist auch insbesondere form- und fristgerecht ( 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG) eingelegt worden. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 ist ebenfalls erreicht. 2. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts waren alle drei Abmahnungen lediglich mit einem Monatsgehalt in Höhe von 3.750,00 zu bewerten. Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach 48 GKG i. V. m. 3 ZPO. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts galt bei Klagen gegen mehr als zwei innerhalb von sechs Monaten erteilten Abmahnungen, dass die erste Abmahnung mit einem Monatsgehalt und jede weitere Abmahnung wegen wirtschaftlicher Teilidentität jeweils nur mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienstes anzusetzen war (vgl. Sächs. LAG, Beschluss vom 28.10.2013 4 Ta 199/13 und vom 24.02.2014 4 Ta 5/14 beide nicht veröff.). An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht im Rahmen der neuen Streitwertbewertung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gegenstandswertfestsetzung im Arbeitsrecht so nicht mehr fest. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht ver-
Seite 4 tretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt. Greift ein Kläger in einem Verfahren mehrere Abmahnungen an, werden diese grundsätzlich mit max. dem Vierteljahresentgelt bewertet. Die Deckelung nach oben folgt aus der Überlegung, dass der Gegenstandswert einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen, die i. d. R. einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen müssen, wertmäßig das den Bestand des Arbeitsverhältnisses infrage stellende Kündigungsschutzverfahren nicht übersteigen soll. Auch insoweit folgt die Beschwerdekammer den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren zu dem in diesem Punkt nunmehr geänderten Streitwertkatalog vom 09.07.2014 (dort I. Nr. 2). Damit bemisst sich der Wert der Klageanträge zu den Ziffern 4 bis 6 in Höhe eines Monatsgehalts des Klägers, mithin in Höhe von 3.750,00. Eine Erhöhung auf zwei bzw. drei Monatsgehälter kam vorliegend nicht in Betracht, da sämtliche Abmahnungen im Grunde und im Ergebnis einen gleichartigen Pflichtverstoß, nämlich die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch ungenügende Vorbereitung zu Besprechungsterminen, mag er sich auch an unterschiedlichen Tagen ereignet haben, rügen. Der Kläger hat zwar alle drei Abmahnungen mit jeweils drei getrennten Anträgen, im Ergebnis auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung und auf Widerruf und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, angegriffen. Der jeweilige Antrag auf Widerruf der Abmahnung ist jedoch notwendiger Bestandteil des damit korrespondierenden Leistungsantrags auf Entfernung der Abmahnung und bewirkt gegenüber Letzterem keine Werterhöhung, so dass es mit der Bewertung der drei Leistungsanträge lediglich in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, insgesamt also in Höhe von 3.750,00 sein Bewenden hat. Damit bemisst sich der Wert der Klageanträge zu den Ziffern 4 bis 6 in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Klägers, d. h. in Höhe von 3.750,00, woraus sich ein Gesamtverfahrenswert von 15.000,00 errechnet.
Seite 5 Nach alledem war daher der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. entsprechend abzuändern. Der Wert des Beschwerdeverfahrens errechnet sich aus der Differenz des festgesetzten zu dem von dem Beteiligten zu 1. begehrten wesentlich niederen Gegenstandswert im Hinblick auf die angefallenen Anwaltsgebühren. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 568 Satz 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.