Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S



Ähnliche Dokumente
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 182/14 (9) Chemnitz, Ca 4323/13 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Az. StO 1/03. Leitsatz:

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 95/14 (3) Chemnitz, Ca 3257/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum:

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Beschluss ( /05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt

._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

In dem Rechtsstreit. gegen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Oberlandesgericht Köln

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Newsletter zum Thema Abmahnung

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Dresden, W 0687/09 ZPO 887, 888

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

SOZIALGERICHT HANNOVER

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 211/10 (2) Chemnitz, Ca 5271/09 ArbG Dresden BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

Schlagworte: Arbeitsverhältnis, Ausgleichsklausel, Schadensersatz, Kündigungsschutzklage, Zeugnisanspruch

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: OLG Celle, W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Beschluss: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom abgeändert.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Transkript:

Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 20. Februar 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.02.2014 10 Ca 3755/13 teilweise a b g e ä n d e r t : 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 1. wird für das gesamte Verfahren auf 15.000,00 festgesetzt. 2. Der Beschwerdewert wird auf 1.466,08 festgesetzt. G r ü n d e : I. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger einen niedrigeren Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.

Seite 2 Der Kläger war seit 05.11.2012 bei der Beklagten als Serviceleiter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.750,00 beschäftigt. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger soweit hier von Interesse unter dem 15.11.2013 eine Abmahnung wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten ausgesprochen, nachdem sie bereits unter dem 18.10.2013 und 27.09.2013 zwei weitere Abmahnungen gegenüber dem Kläger wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung ausgesprochen hatte. Bezüglich des Inhalts der einzelnen Abmahnungen vom 27.09.2013, 18.10.2013 und 15.11.2013 im Einzelnen wird auf Bl. 13/14 und 18 d. A. verwiesen. Mit seiner Klageschrift vom 25.11.2013, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 28.11.2013, hat der Kläger soweit hier von Interesse den Widerruf und die Entfernung sämtlicher drei Abmahnungen vom 27.09.2013, 18.10.2013 und 15.11.2013 aus der Personalakte verlangt. Der Rechtsstreit ist durch einen gemäß 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO vor dem Arbeitsgericht festgestellten Vergleich vom 13.01.2014 beendet worden. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.02.2014 nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters für das gesamte Verfahren auf 20.400,00 festgesetzt, wobei es jede Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt bewertete. Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger am 10.02.2014 zugesandt wurde, ließ dieser mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2014, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 07.04.2014, Beschwerde mit dem Ziel einlegen, als Gegenstandswert für die drei Abmahnungen (Klageanträge zu Ziffern 4 bis 6) lediglich ein Monatsgehalt festzusetzen.

Seite 3 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers/Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 08.05.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist statthaft, da sie ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2014 eine Streitwertherabsetzung zum Ziel hat. Sie ist auch insbesondere form- und fristgerecht ( 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG) eingelegt worden. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 ist ebenfalls erreicht. 2. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts waren alle drei Abmahnungen lediglich mit einem Monatsgehalt in Höhe von 3.750,00 zu bewerten. Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach 48 GKG i. V. m. 3 ZPO. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts galt bei Klagen gegen mehr als zwei innerhalb von sechs Monaten erteilten Abmahnungen, dass die erste Abmahnung mit einem Monatsgehalt und jede weitere Abmahnung wegen wirtschaftlicher Teilidentität jeweils nur mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienstes anzusetzen war (vgl. Sächs. LAG, Beschluss vom 28.10.2013 4 Ta 199/13 und vom 24.02.2014 4 Ta 5/14 beide nicht veröff.). An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht im Rahmen der neuen Streitwertbewertung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gegenstandswertfestsetzung im Arbeitsrecht so nicht mehr fest. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht ver-

Seite 4 tretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt. Greift ein Kläger in einem Verfahren mehrere Abmahnungen an, werden diese grundsätzlich mit max. dem Vierteljahresentgelt bewertet. Die Deckelung nach oben folgt aus der Überlegung, dass der Gegenstandswert einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen, die i. d. R. einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen müssen, wertmäßig das den Bestand des Arbeitsverhältnisses infrage stellende Kündigungsschutzverfahren nicht übersteigen soll. Auch insoweit folgt die Beschwerdekammer den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren zu dem in diesem Punkt nunmehr geänderten Streitwertkatalog vom 09.07.2014 (dort I. Nr. 2). Damit bemisst sich der Wert der Klageanträge zu den Ziffern 4 bis 6 in Höhe eines Monatsgehalts des Klägers, mithin in Höhe von 3.750,00. Eine Erhöhung auf zwei bzw. drei Monatsgehälter kam vorliegend nicht in Betracht, da sämtliche Abmahnungen im Grunde und im Ergebnis einen gleichartigen Pflichtverstoß, nämlich die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch ungenügende Vorbereitung zu Besprechungsterminen, mag er sich auch an unterschiedlichen Tagen ereignet haben, rügen. Der Kläger hat zwar alle drei Abmahnungen mit jeweils drei getrennten Anträgen, im Ergebnis auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung und auf Widerruf und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, angegriffen. Der jeweilige Antrag auf Widerruf der Abmahnung ist jedoch notwendiger Bestandteil des damit korrespondierenden Leistungsantrags auf Entfernung der Abmahnung und bewirkt gegenüber Letzterem keine Werterhöhung, so dass es mit der Bewertung der drei Leistungsanträge lediglich in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, insgesamt also in Höhe von 3.750,00 sein Bewenden hat. Damit bemisst sich der Wert der Klageanträge zu den Ziffern 4 bis 6 in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Klägers, d. h. in Höhe von 3.750,00, woraus sich ein Gesamtverfahrenswert von 15.000,00 errechnet.

Seite 5 Nach alledem war daher der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. entsprechend abzuändern. Der Wert des Beschwerdeverfahrens errechnet sich aus der Differenz des festgesetzten zu dem von dem Beteiligten zu 1. begehrten wesentlich niederen Gegenstandswert im Hinblick auf die angefallenen Anwaltsgebühren. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 568 Satz 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.