Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz



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Transkript:

Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung aller Hersteller und Importeure von betroffenen Geräten vor. Sie muss vor einem geplanten Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen, insbesondere, sofern es sich um Produkte für private Haushalte handelt. Mit dem ElektroG wurden im Jahr 2006 zwei europäische Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2002/95/EG diente zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie wird im englischen Sprachgebrauch mit RoHS abgekürzt ( Restriction of Hazardous Substances ) und wurde im Jahr 2011 erneuert. Die zweite Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte legt Anforderungen an die Rücknahme und Verwertung von Altgeräten fest. Sie wird häufig auch als WEEE-Richtlinie bezeichnet. ( Waste on Electric and Electronic Equipment ) und wurde im Jahr 2012 erneuert. Das novellierte Elektrogesetz vom 20. Oktober 2015 erweitert die bisherigen Anforderungen an Hersteller und Händler. Eingeführt wurden unter anderem ab: Sofort: Die Pflicht ausländischer Hersteller zum Bestellen eines Bevollmächtigten in Deutschland (bei bereits registrierten ab April 2016) und die Pflicht zum Bestellen je eines Bevollmächtigten im EU-Ausland beim Export Januar 2016: Die Anzeige freiwilliger und (ab Juli 2016) verpflichtender Rücknahmestellen sowie Erstbehandlungsanlagen. Februar 2016: Die Aufnahme von PV-Modulen und Leuchten in Haushalten in den Anwendungsbereich. Juli 2016: Die Rücknahmepflicht von Händlern mit einer Verkaufsfläche und Onlinehändlern mit einer Versand- und Lagerfläche von mind. 400 Quadratmeter. August 2018: Die Reduzierung der bisher zehn Gerätekategorien auf sechs allgemeiner beschriebene Gerätekategorien. 1. Welche Geräte sind betroffen? Die WEEE gilt (noch bis August 2018) für zehn Gerätekategorien, die im Anhang II der Richtlinie von 2012 anhand von Produktbeispielen erläutert werden. (Ab August 2018 gilt eine neue Kategorie-Einteilung). Diese Auflistung der Kategorien und Produkte wurde wortgleich ins deutsche Gesetz übernommen. Allerdings enthalten die Produkt-Aufzählungen der meisten Kategorien auch eine allgemein gehaltene Formulierung sonstige Produkte oder Geräte zum, sodass sich nicht für alle strombetriebenen Produkte auf Anhieb eindeutig bestimmen lässt, ob sie unter die Regelungen fallen. Bei den zehn Kategorien handelt es sich um folgende elektrische und elektronische Geräte: Seite 1 von 6

1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte 4. Geräte der Unterhaltungselektronik (seit der WEEE 2012: und Photovoltaikmodule ) 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte Vereinfacht gesagt können fast alle mit Strom betriebenen Produkte betroffen sein, wobei der Schwerpunkt bei denjenigen Produktarten liegt, die typischerweise in privaten Haushalten als Abfall anfallen. Allerdings fallen auch gewerblich genutzte Geräte ggf. unter das Gesetz, maßgebend ist in erster Linie die o.g. Auflistung. Eine wichtige Einschränkung des Geltungsbereiches wird am Anfang des 2 ElektroG (in Übereinstimmung mit der WEEE) getroffen: Geräte fallen dann nicht unter das Gesetz, "sofern sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt". In der offiziellen Gesetzes-Begründung wird dazu als Beispiel genannt: "ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem, das fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist für das Funktionieren des Großgeräts". Auslegungshinweise zum Geltungsbereich des Gesetzes wurden im Juni 2005 vom Bundesumweltministerium veröffentlicht, aber mittlerweile zurückgezogen, da sie in einigen Punkten überholt sind. Aktuelle Hinweise finden sich auf der Homepage der für den Vollzug des ElektroG weitgehend zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR): http://www.stiftung-ear.de. Die IHK-Organisation hat darüber hinaus im Frühjahr 2011 weitere Auslegungsfragen gesammelt und durch die Stiftung EAR beantworten lassen. Das 7-seitige Fragen-Antworten-Papier kann bei der IHK angefordert werden, die auch generell für alle Fragen zur Umsetzung des Gesetzes zur Verfügung steht. Ausnahmen Geräte fallen dann nicht unter das neue Gesetz, wenn sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich fällt. Außerdem müssen sie ihre Funktion nur speziell als Teil dieses Gerätes erfüllen können. Beispiele sind fest eingebaute Autoradios, die unter die Altfahrzeugverordnung fallen oder separat vertriebene Kabel, die nur der Weiterleitung des Stroms dienen (Verlängerungskabel, Lautsprecherkabel, HDMI-Kabel). Unter das Gesetz fallen dagegen bspw. Kabeltrommeln mit Überlastsicherung, Überspannungsüberwachung oder Netzfilter sowie austauschbare Autoradios. Explizit ausgeschlossen werden zudem: Glühlampen ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ortsfeste Großanlagen bewegliche Maschinen (gewerblich genutzt, nicht für den Straßenverkehr bestimmt) Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung (Sonderregeln für E- Fahrräder), Geräte zum Zweck der Forschung und Entwicklung, zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der BRD sowie bestimmte medizinische Geräte und Invitro-Diagnostika, die vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden Seite 2 von 6

Wenn Hersteller unsicher über die Ausnahme ihres Gerätes sind, können Sie einen Feststellungsantrag stellen. Die Kosten dafür können zwischen 184,40 und 9.226 Euro liegen. 2. An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG? Alle Unternehmen sollten abklären, ob ihre Geräte in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen und wer dann im Sinne des Gesetzes als Hersteller in die Pflicht genommen wird. Hersteller und Importeure Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten der besagten zehn Kategorien, für die eine Reihe von Pflichten gelten. Diese ergeben sich sowohl aus der WEEE (Rücknahme, Verwertung, Finanzierung etc.) als auch aus der RoHS (Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe), s. u. Lieferanten von Herstellern Ebenfalls betroffen sind Lieferanten dieser Hersteller, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für Geräte der besagten Kategorien Nr. 1 bis Nr. 7 oder Nr. 10 produzieren oder importieren. Für diese Unternehmen gelten zwar keine Rücknahmepflichten und dergleichen aus der WEEE. Aber die Verwendungsverbote gemäß RoHS sind auch für sie relevant, da die Produkte ihrer Kunden (sofern sie in die Kategorien Nr. 1 bis Nr. 7 oder Nr. 10 fallen) der RoHS genügen müssen (vgl. Punkt 3 dieses Merkblatts). Ab Juli 2014 werden stufenweise auch die übrigen Gerätekategorien von den RoHS-Anforderungen erfasst. Handelsunternehmen Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie Geräte der zehn Kategorien importieren (wobei unter Import im folgenden Text auch ein Bezug aus anderen EU-Staaten zu verstehen ist). Denn die Importeure unterliegen den gleichen Pflichten wie die Hersteller, im Sprachgebrauch des Gesetzes werden sie auch als Hersteller definiert. Zu Herstellern werden auch Firmen, die Geräte anderer Hersteller unter einem neuen Markennamen weiterverkaufen. Entscheidend ist jeweils, wer ein Gerät erstmals in Deutschland unter dem aufgedruckten Markennamen in Verkehr bringt. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern). Sofern keiner der genannten Fälle auf ein Handelsunternehmen zutrifft, gelten für dieses Unternehmen nur wenige Anforderungen, da es dann nicht zur Rücknahme verpflichtet ist. Freiwillige Rücknahmeangebote sind durchaus möglich, die weitere Entsorgung der Geräte unterliegt dann wiederum den Vorschriften des Gesetzes. Ansonsten sind insbesondere die Regelungen zur (zeitlich beschränkten) Ausweisung von Entsorgungskosten für Handelsunternehmen von Bedeutung. Geräte-Nutzer Für gewerbliche Gerätenutzer ist der im ElektroG enthaltene Stichtag 13.08.2005 von Bedeutung. Gewerblich genutzte Geräte, die vor diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind, müssen durch die Letztbesitzer auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Bei Geräten, die seit diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind, besteht dagegen ein Rückgaberecht an den Seite 3 von 6

Hersteller, der die Entsorgungskosten tragen muss. Allerdings besteht diesbezüglich das Recht, abweichende Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen. Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern? Registrierung Hersteller müssen ihre Elektrogeräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren, bevor sie sie auf dem Markt bereitstellen. Dazu müssen sie einer Gerätekategorie und Geräteart zugeordnet werden. Zur Registrierung verpflichtet sind auch Importeure, die Geräte erstmalig auf dem deutschen Markt anbieten. Die Registrierung erfolgt unter: http://www.stiftung-ear.de. Auch für Geräte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden (b2b), gilt die Registrierungspflicht der Hersteller. Allerdings wird die Registrierung dann einfacher, denn es müssen keine Finanzierungsgarantien vorgelegt werden. Die Registrierungsnummer muss im schriftlichen Geschäftsverkehr angegeben und zumindest jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingegeben werden. Für die Registrierung ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit und Gebühren (mind. 210,50 Euro je Hersteller, Marke und Geräteart) zu rechnen. Hinzu kommen Kosten für die Garantie und spätere Entsorgung. Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c) müssen ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie wird die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt. Die Garantie kann hersteller-individuell (z.b. Bankbürgschaft oder Hinterlegung beim Amtsgericht) oder über ein Herstellersystem erfolgen. Für ausschließlich gewerblich genutzte Elektrogeräte (b2b) muss kein Garantienachweis erbracht werden. Für sie muss der Hersteller glaubhaft machen, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Organisation und Finanzierung der Entsorgung Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen die zukünftige Entsorgung ihrer Geräte sicherstellen. Da die betroffenen Geräte zum größten Teil über kommunale Sammelstellen erfasst werden, müssen sie hier nach Aufforderung der EAR leere Container aufstellen, volle Container abholen und deren Inhalt verwerten lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR den Herstellern angeordnet. Für diese operativen Entsorgungsaufgaben können sich Hersteller überregionalen Entsorgungssystemen anschließen oder ein Entsorgungsunternehmen beauftragen. Rücknahmepflicht für gewerblich genutzte Geräte Hersteller von Geräten, die nicht von privaten Haushalten genutzt werden, müssen den Nutzern eine zumutbare Rücknahmemöglichkeit schaffen. Sie können stattdessen mit ihren Kunden abweichende Vereinbarungen treffen. Seite 4 von 6

Kennzeichnung, Information und Konformität Registrierte Elektrogeräte, die an Haushalte abgegeben werden, müssen mit einer eindeutigen Herstellerangabe, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und gut erkennbar sein. Bei sehr kleinen Geräten können Zeichen und Zeitpunkt in der Beilage aufgeführt werden, nicht jedoch die Herstellerangabe. Angaben zur Form und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung bietet die DIN-Norm 50419. Außerdem müssen Verbraucher von den Herstellern über folgende Punkte informiert werden: Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten Die Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne Die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten Die Registrierungsnummer beim Anbieten (d. h. auch im Internet) und auf Rechnungen Elektrogeräte fallen zudem unter die Elektrostoffverordnung und ggf. weiterer EU-Richtlinien. Diese geben Stoffbeschränkungen und ggf. weitere Konformitätskriterien vor. Lesen Sie hierzu unsere Hinweise zur ElektroStoffVO und der CE-Kennzeichnung. Bevollmächtigten bestellen Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten für die Erfüllung ihrer Pflichten benennen und der EAR mitteilen. Bereits registrierte Hersteller können dies bis zum 24. April 2016 tun. Endet oder ändert sich die Benennung, müssen alle belieferten Händler informiert werden. Auch deutsche Hersteller oder Händler, die Elektrogeräte im EU-Ausland vertreiben, müssen dort jeweils einen Bevollmächtigten benennen. Sie müssen zudem die dortigen Regelungen zur Registrierung und Entsorgung beachten. Was müssen Händler und Vertreiber beachten? Verantwortung beim Vertrieb Vertreiber ist laut Elektrogesetz jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Darunter sind alle Groß-, Einzel- und Onlinehändler, aber auch Hersteller zu verstehen. Selbst Unternehmen, die für den Kauf von Elektrogeräten werben (z.b. im Internet inserieren oder Kataloge drucken), müssen deshalb die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Generell galt schon nach bisheriger Rechtslage und gilt auch künftig:. Erfüllen Hersteller die oben beschriebenen Pflichten nicht, gelten die Vertreiber von deren Geräten selbst als Hersteller und können ggf. für fehlende Registrierung, Entsorgung, Kennzeichnung oder Informationen haftbar gemacht werden. Ob Vertreiber auch die Pflichten der Hersteller erfüllen müssen, hängt deshalb davon ab, ob der Hersteller für diese Gerätekategorie, Geräteart und Marke registriert wurde. Ob dies erfolgt ist, kann im Verzeichnis der registrierten Hersteller auf der Seite der Stiftung Elektroaltgeräteregister (EAR) recherchiert werden: https://www.ear-system.de/earverzeichnis/hersteller Seite 5 von 6

Exportieren Vertreiber in das EU-Ausland, müssen sie die dortigen gesonderten Regelungen beachten. Auch hier ist auf die korrekte Registrierung bzgl. der Geräte zu achten, wofür im Regelfall ein Bevollmächtigter bestellt werden muss. Rücknahmepflichten Ab dem 24. Juli 2016 müssen Elektrogeräte bei allen Vertreibern mit einer diesbezüglichen Verkaufsfläche von mindesten 400 m² in zumutbarer Entfernung zurückgenommen werden. Diese Flächenangabe bezieht sich auf die Grundfläche eines Geschäftes. Die Pflicht gilt auch für Onlinehändler oder Hersteller mit entsprechender Verkaufs-/Versandfläche. Bei Onlinehändlern zählt dazu zudem die Lagerfläche sowie nach derzeitiger Auslegung des Bundesumweltministeriums die Regalfläche (z.b. bei Hochlagern). Die Flächen mehrerer Geschäfte oder Lager an unterschiedlichen Standorten werden jedoch nicht zusammengerechnet. Auch beim shop-in-shop (Elektroabteilung in einem Geschäft) zählt nur die Fläche der Elektroabteilung. Zurückgenommen werden müssen alle kleinen Elektrogeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Gerät kauft oder ein altes nur zurückbringt (0:1 Rücknahme). Größere Geräte müssen nur zurückgenommen werden, wenn der Kunde dafür ein neues Großgerät anschafft, das die gleiche Funktion erfüllt (1:1 Rücknahme). Ein Trockner muss beim Kauf eines Geschirrspülers also nicht zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht gilt auch für die Lieferung an Haushalte. In Zukunft müssen also alte Elektrogeräte auch bei Auslieferung neuer Geräte mitgenommen werden. Die Rücknahme kann vor Ort oder in unmittelbarer Nähe der Abgabe geschehen. Ein Recyclinghof eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zählt nicht dazu. Die Rücknahmepflicht erfasst auch das unentgeltliche Abholen von Altgeräten beim Kauf eines neuen über das Internet. Dieses muss der Verbraucher dem Onlinehändler jedoch bei Abschluss des Kaufvertrags angeben. Für die Einrichtung eines Rücknahmesystems können sich Vertreiber z. B. flächendeckender Kooperationssysteme bedienen oder eine Rücksendemöglichkeit mit Paketdiensten einrichten. Händler, die unter die Rücknahmepflicht fallen, müssen dies der Stiftung EAR bis zum 24. Juli 2016 mindestens mit Anschrift und Kontaktinformation anzeigen. Betreiben sie bereits ein freiwilliges Rücknahmesystem, ist dies bis zum 24. Januar 2016 zu melden. Die eingesammelten Mengen sind der EAR jährlich bis 30. April für das Vorjahr zu melden. Informationspflichten Die oben genannten Informationspflichten zu den Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten, der Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne, der Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten sowie der Registrierungsnummer sind auch von den Vertreibern und Händlern zu erfüllen. Dies kann z. B. mittels eines Hinweises auf der Internetseite geschehen. Was müssen Besitzer von Elektrogeräten beachten? Auch die gewerblichen Nutzer von Elektrogeräten müssen bei deren Entsorgung neue Mitteilungspflichten beachten. Die neue Mitteilungspflicht gilt (theoretisch) nur für b2b- Geräte, also Geräte, die ausschließlich im gewerblichen Bereich eingesetzt werden. Über deren Entsorgung muss der Letztbesitzer jährlich zum 30. April bei der Stiftung Elektroaltgeräteregister eine Meldung abgeben. Seite 6 von 6

Die Angaben müssen Gerätekategorien, Gewicht und Verwertungsweg enthalten. Fundierte Schätzungen sind zulässig. Gasentladungslampen und sonstige Lampen sind gesondert auszuweisen. In der Praxis werden Unternehmen nur schwer zwischen b2b- und b2c- Geräten sowie den Gerätekategorien unterscheiden können und diese über Entsorgungspartner abholen lassen. In diesen Fällen empfiehlt sich zur Erfüllung der Berichtspflicht eine Abstimmung mit dem Entsorgungspartner. Weitere Informationen Die Stiftung Elektroaltgeräteregister bietet einen umfangreichen Katalog an Fragen und Antworten: https://www.stiftung-ear.de/ Der Branchenverband Bitkom e.v. hält ein Merkblatt zum Onlinehandel und den wichtigsten Fragen zum neuen Elektrogesetz bereit. https://www.bitkom.org/ 3. Welche Stoffverwendungsverbote sind zu beachten? Verwendungsverbote gibt es für die Schwermetalle Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom sowie Quecksilber und bestimmte Bromverbindungen (polybromiertes Biphenyl und polybromierte Diphenylether). Die Verbote gelten für alle Geräte, die seit 01.07.2006 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, und betreffen derzeit die Gerätekategorien Nr. 1 bis Nr. 7 und Nr. 10. Einige spezielle Anwendungsbereiche werden von den Verboten ausgenommen. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie genannt. Diese Anhänge sind mittlerweile mehrfach geändert worden, in dem weitere Ausnahmeregelungen oder aber zeitliche Befristungen aufgenommen wurden, da die Bestimmungen regelmäßig auf EU- Ebene an den Stand der Technik angepasst werden müssen. Die Novelle der RoHS-Richtlinie ist als Richtlinie 2011/65/EU am 01.07.2011 im EU- Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie weitet den Geltungsbereich auf die Kategorien Nr. 8 und Nr. 9 sowie eine neu definierte Kategorie Nr. 11 aus, die wie folgt bezeichnet wird: Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner bereits genannten Kategorie zuzuordnen sind. In der RoHS-Novelle sind jedoch unterschiedliche Übergangsfristen von bis zu 8 Jahren enthalten, vgl. das gesonderte IHK-Merkblatt über die RoHS-Novelle. Ausführliche Informationen zur RoHS mit konkreten Hinweisen, wie sich betroffene Unternehmen bzgl. der Verwendungsverbote verhalten sollten, können einer mehrseitigen Handlungshilfe entnommen werden. Sie wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnikund Elektronikindustrie e.v.) im Internet veröffentlicht (http://www.zvei.org) und ist auch bei der IHK erhältlich. Um die novellierte RoHS ins deutsche Recht zu übernehmen, wurde eine eigene Verordnung ( ElektroStoffVerordnung ) geschaffen, die im Mai 2013 in Kraft getreten ist. Zeitgleich wurde im ElektroG der bisherige 5 zum Thema Stoffverwendungsverbote gestrichen, da er inhaltlich komplett in die neue Verordnung übernommen wurde. Die obigen Ausführungen gelten also auch künftig. Wie der bisherige 5 ElektroG enthält die neue ElektroStoffVerordnung einen Verweis auf die RoHS, sodass die dortigen Aktualisierungen auch in Deutschland maßgebend sind. Seite 7 von 6

4. Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern? Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt Alle betroffenen Hersteller im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen, vgl. Punkt 2 dieses Merkblatts) mussten sich bis spätestens 23.11.2005 registrieren lassen. Formal wäre das Umweltbundesamt die registrierende Behörde. Es hat diese Aufgabe jedoch auf die oben bereits erwähnte Stiftung Elektro- Altgeräte Register (EAR) übertragen. Registrierungsanträge müssen via Internet gestellt werden. Dabei ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Einzelheiten zum Registrierungsvorgang wurden von der EAR auf ihrer Homepage veröffentlicht (z. B. Zuordnung zu Gerätearten und Ermittlung der in Verkehr gebrachten Geräte-Menge). Die EAR-Homepage enthält außerdem eine umfangreiche Fragen-und-Antworten-Sammlung. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Kostenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit angepasst wird. Wer als neuer Hersteller erstmals betroffene Geräte in Verkehr bringen will, muss zuvor registriert sein, da dies laut ElektroG eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist. Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen. Zu betonen ist, dass sich alle Hersteller registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von Produkten, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, aber unter die zehn Kategorien fallen. Allerdings wird die Registrierung dann einfacher, wenn die zu registrierenden Geräte nicht in privaten Haushalten, sondern ausschließlich gewerblich genutzt werden. In diesem Fall müssen im Rahmen der Registrierung keine Entsorgungsund Finanzierungsgarantien vorgelegt werden. Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie soll die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Sie ist gemäß dem nachfolgend zitierten Gesetzestext allerdings nur erforderlich für Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern und dadurch plausibel zu machen ist. Der im Gesetz definierte Begriff der "privaten Haushalte" umfasst dabei auch Geräte aus gewerblichen Nutzungen, sofern sie (quasi sporadisch) in geringen Mengen anfallen und auch in ihrer Beschaffenheit mit Geräten aus echten privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Individuelle Garantiestellungen sind möglich, z. B. in Form eines gesperrten Bankkontos, das von einem unabhängigen Dritten (z. B. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Entsorger) treuhändisch verwaltet wird. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu, die prinzipiell für weitere Unternehmen offen stehen, gibt es z. B. vom Verband Bitkom (http://www.bitkom-garantie.de) und vom ZVEI (http://www.zvei-garantie.de). Seite 8 von 6

Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die zukünftige tatsächliche operative Entsorgung ihrer Geräte vorbereiten. Da die betroffenen Geräte zum größten Teil über kommunale Sammelstellen eingesammelt werden, unterliegen die Hersteller dieser Geräte der Pflicht, von diesen kommunalen Sammelstellen auf Abruf volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden im Regelfall die Marktanteile der Hersteller zugrunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u. a. umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge. Eine weitere Folge dieser umstrittenen Regelung ist, dass z. B. ein Hersteller aus Freiburg aufgefordert werden kann, einen vollen Container in Hamburg abholen zu lassen. Deshalb muss sich jeder Hersteller wie oben erwähnt auf eine solche operative Entsorgungs-Aufgabe vorbereiten. Denkbar ist zum einen eine Zusammenarbeit mit einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen bzw. Dienstleister. Ebenso möglich ist eine Zusammenarbeit mit einem regional tätigen Entsorger, der in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Zu betonen ist, dass die Stiftung EAR keine operativen Entsorgungs-Aufgaben übernimmt oder vermittelt, denn diese sind ausdrücklich Aufgabe der Geräte-Hersteller. Diese können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, woraus Kostenvorteile resultieren können. Eine Reihe solcher Zusammenschlüsse wurde bereits gebildet, sie stehen grundsätzlich für weitere Teilnehmer offen. Rücknahmepflichten aus dem gewerblichen Bereich gelten für alle seit 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebrachten Geräte. Abweichende Vereinbarungen sind im rein gewerblichen Bereich möglich, weshalb offenbar viele Hersteller ihre diesbezüglichen Pflichten auf ihre Kunden übertragen. Kennzeichnung von Neugeräten Das Gesetz enthält bestimmte Kennzeichnungspflichten für erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die zehn Kategorien des Gesetzes fallen. Detail- Hinweise zur Kennzeichnungspflicht wurden u. a. vom ZVEI veröffentlicht, sein dreiseitiges Info-Blatt (das sich auf die Norm DIN EN 50419 bezieht) kann auch bei der IHK angefordert werden. 5. Anpassung an das neue Batteriegesetz und weitere Änderungen des ElektroG Mitte 2009 wurde das neue Batteriegesetz verkündet, mit dem zum 01.12.2009 auch geringfügige Änderungen des ElektroG in Kraft traten. 4 des ElektroG wurde ergänzt um die Forderung, dass Geräte gemäß ElektroG so zu gestalten sind, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Diese Forderung gilt nicht, sofern aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ständige Verbindung von Gerät und Batterie oder Akkumulator erforderlich ist. Außerdem wurden in 13 des ElektroG die Informationspflichten der Hersteller erweitert um Angaben zu Typ und chemischem System der ggf. enthaltenen Batterien und Akkumulatoren sowie um Hinweise zu deren sicheren Entnahme. Ende 2011 erfolgten mehrere geringfügige Änderungen des ElektroG, die fast ausschließlich redaktioneller Natur waren, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme: Das maximale Bußgeld, das bei Verstößen gegen das ElektroG verhängt werden kann, wurde von 50.000 auf 100.000 verdoppelt. Seite 9 von 6

Im Juni 2012 trat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Zeitgleich wurden kleine Änderungen bzw. Klarstellungen im ElektroG vorgenommen, zum einen bei einigen Begriffsbestimmungen, zum anderen zur Unterbindung von Elektroaltgeräte-Sammlungen durch fliegende Händler. Eine geringfügige Änderung des ElektroG im Mai 2013 erfolgte im Zuge der Umsetzung der novellierten RoHS-Richtlinie (siehe oben, Punkt 3). Ihr Ansprechpartner bei der IHK Hochrhein-Bodensee, Michael Zierer, Tel. 07622 3907-214, Fax 07622 3907-41214, Fachbereich Umwelt Energie E-Mail: michael.zierer@konstanz.ihk.de Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Hochrhein-Bodensee für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Quelle: DIHK, IHK Südlicher Oberrhein, Stand: 11.2015 Seite 10 von 6