STRASSENRENNEN RUBRIK II INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL I KALENDER KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



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Transkript:

RUBRIK II STRASSENRENNEN INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL I KALENDER KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Teilnahme 2 Organisation 3 Rennablauf 4 Presseleitfaden 5 Fahrverhalten während des Rennens KAPITEL III EINTAGESWETTBEWERBE AUF DER STRASSE KAPITEL IV EINZELZEITFAHREN KAPITEL V MANNSCHAFTSZEITFAHREN KAPITEL VI ETAPPENRENNEN (N) KAPITEL VII KRITERIUM KAPITEL VIII EINZELRENNEN KAPITEL IX SONSTIGE/ANDERE RENNEN KAPITEL X UCI EINZELKLASSEMENT KAPITEL XI STRASSEN WELT-CUP KAPITEL XII U23 WELT-CHALLENGE KAPITEL XIII JUNIOREN WELT-CHALLENGE KAPITEL XIV UCI FRAUEN ELITE EINZELKLASSEMENT KAPITEL XV FRAUEN ELITE STRASSEN WELT-CUP KAPITEL XVI SPORTGRUPPEN KAPITEL XVII GS/III KAPITEL XVIII FRAUEN SPORTGRUPPEN PARITÄTISCHE VEREINBARUNG Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 1

Kapitel 1 KALENDER 2.1.001 1. Die Straßenrennen werden entsprechend der nachfolgenden Einteilung in den Art. 2.1.002, 2.1.003 und 2.1.005 in die Kalender eingetragen. Das Direktionskomitee der UCI oder der CCP bei Rennen der Klasse 3 und höher, schreibt die Rennen in die eine oder andere Klasse gemäß der von ihm erstellen Kriterien ein. 2. Die maximale Anzahl der Rennen in den nachfolgenden Klassen wird wie folgt festgelegt: 1. HC 5 2. HC 7 1.1 15 2.1 7 3. Für die Rennen der Klasse Hors Classe bis 6, die in Art. 2.1.002 und 2.1.003 genannt werden, werden die nachfolgenden Regeln angewandt, ohne Vorbehalt von Art. 1.2.014: Ein Rennen, das noch nicht organisiert wurde, wird im Folgejahr in der nächst niedrigen Klasse seiner Kategorie gemeldet, außer wenn es bereits in Klasse 3, 5 oder 6 gemeldet ist. Ein Rennen, das zwei Jahre in Folge nicht durchgeführt worden ist, wird in die niedrigste Klasse seiner Kategorie gemeldet, außer nachfolgenden Ausnahmen: Wird ein Rennen zwei Jahre oder mehr in Folge nicht mehr organisiert, wird es in der niedrigsten Kategorie geführt, außer bei einem Rennen der Klasse 3 oder einer höheren Klasse: dieses Rennen wird dann in Klasse 3 gemeldet. (Änderung ab 01.01.2002) 2.1.002 Internationaler Kalender Art des Wettbewerbs Teilnahme Weltmeisterschaften - gemäß Reglement für Weltmeisterschaften Olympische Spiele - gemäß Reglement für Radrennen bei Olympischen Spielen WeItcup-Rennen - gemäß Art. 2.11.006 und 2.15.004 Große Rundfahrten - gemäß Art. 2.6.003a Hors Classe (1. HC und 2 HC) 1.HC: Top Clubs sind obligatorisch einzuladen - GS/I und GS/II auf Einladung 2. HC: gemäß Art. 2.6.003a (Änderung ab 01.01.2002) Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 2

2.1.003 KONTINENTAIE KALENDER Art des Wettbewerbs Teilnahme Kontinentale Meisterschaften gemäß Sonderregelungen Regionale Spiele Klasse S gemäß Art. 2.1.010 Kategorie 1 (1.1.+ 2.1) (*) - 1.1: TOP Clubs sind obligatorisch einzuladen - GS/I und GS/II auf Einladung - 2.1: gemäß Art. 2.6.003a Kategorie 2 (1.2. + 2.2) (*) - GS/I//II/III und freiwillig - Nationalmannschaften Kategorie 3 (1.3 + 2.3) (*) GSI/II/III und gemischte Mannschaften nach Wahl und freiwillig - Nationalmannschaften Kategorie 5 (1.5 + 2.5) (*) - GS/I des Landes des Veranstalters (Ausnahme TOP Clubs), GS/II/III und sonstige Gruppen (Änderung ab 01.01.2002) Kategorie 6 GS/III und sonstige Gruppen Kategorie 7.1 U23 GS/III und sonstige Gruppen Kategorie 7.2 U23 GS/III und sonstige Gruppen Kategorie 8 Junioren sonstige Gruppen Kategorie 9.1 Frauen-Elite Sportgruppen, sonstige Gruppen, gemischte Mannschaften und zusammengesetzte Mannschaften Kategorie 9.2 Frauen-Elite Sportgruppen, sonstige Gruppen, gemischte Mannschaften und zusammengesetzte Mannschaften 1 Kategorie 10 Frauen- sonstige Gruppen Juniorinnen Kategorie 11 Senioren sonstige Gruppen (Männer oder Frauen) (*) Klassifikation erfolgt gemäß UCI Einzelklassement (Kapitel X) 1 gemischte Mannschaft: Zusammensetzung aus 2 GS, die auch unterschiedliche Nationalität haben können. zusammengesetzte Mannschaft. Zusammensetzung aus Sportlerinnen verschiedener Vereine oder Regionalmannschaften des Landes, in dem das Rennen ausgetragen wird. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 3

2.1.004 Bei den Rennen der Kategorien 5-6 - 7-8 - 9 und 11 muss eine Teilnahme von mindestens 5 ausländischen Mannschaften garantiert sein, damit sie in den kontinentalen Kalender eingetragen werden können. Eine gemischte Mannschaft oder eine sonstige Struktur, die sich aus Fahrern zusammensetzt, die aus Mannschaften der unterschiedlichsten Länder kommen, wird als ausländische Mannschaft betrachtet, wenn die Mehrheit der Fahrer, die diese Mannschaft bilden eine ausländische Nationalität besitzen. (Änderung trat am 01.01.1999 in Kraft) 2.1.005 NationaIe Kalender Art des Wettbewerbs NationaIe Meisterschaften Kategorie 12 Teilnahme werden von den Nationalen Verbänden organisiert U23 + Elitefahrer, die einer GS/II der Nation des Veranstalters angehören und Elitefahrer, die keiner Sportgruppe angehören, mit Teilnahme von höchstens 3 ausländischen Mannschaften. Die nationalen Verbände sind autorisiert, einschränkender auf die Teilnahme der GS/III und die Elitefahrer, die den nationalen GS/II angehören, zu wirken Kategorie 13 U23 mit Teilnahme von höchstens 3 ausländischen Mannschaften Kategorie 14 Junioren mit Teilnahme von höchstens 3 ausländischen Mannschaften Kategorie 15 Frauen Elite mit Teilnahme von höchstens 3 ausländischen Mannschaften Kategorie 16 Juniorinnen mit Teilnahme von höchstens 3 ausländischen Mannschaften Kategorie 17 Jugend Kategorie 18 Senioren mit Teilnahme von max. 3 ausländischen Mannschaften 2.1.006 Bei den Rennen der Kategorien 12 bis 18 dürfen die NationaIen Verbände Vereinbarungen zur Teilnahme von ausländischen Fahrern treffen, die in Grenzgebieten wohnen; diese Fahrer werden nicht als ausländische Fahrer betrachtet Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 4

Definition der benutzten Bezeichnungen 2.1.007 Zu den WeItcup-Rennen, den Großen Rundfahrten, den Rennen der Hors Classe und den Rennen der Kategorien 1 bis 6: - GS/I und GS/II Die in Art. 2.16.002 genannten Sportgruppen. - GS/III Die Mannschaften, die in Art. 2.17.001 genannt werden - gemischte Mannschaften Eine Mannschaft, die sich zusammensetzt aus: Fahrern einer GS/I oder GS/II, deren Sportgruppe nicht am Start ist. oder eine Mannschaft, die sich aus Fahrern zusammensetzt, die Mitglieder einer GS/III sind, deren Mannschaft nicht am Start ist. Eine gemischte Mannschaft muss sich in allen Dokumenten der entsprechenden Rennen, an denen sie teilnimmt, klar als solche ausweisen. - Sonstige Gruppen Nationalmannschaft, Mannschaft, die aus Lizenzinhabern des gleichen NationaIen Verbandes besteht, Regional-, Vereins- o. sonstige Mannschaft, die durch ihren NationaIen Verband bestätigt wurde und sich zusammensetzt: - aus ihren EIite-Fahrern, die keiner Sportgruppe angehören und U23. Ausnahme bilden Fahrer, die einer GS/III angehören. Die nationalen Verbände sind dazu autorisiert, einschränkender zu agieren, was die Teilnahme Ihrer U23-Fahrer betrifft. Ausnahme: 1.) Nationalmannschaften können auch Sportgruppenfahrer, auch wenn deren GS am Start ist, unter folgenden Bedingungen starten lassen: - die Mannschaft muss im Nationaltrikot fahren - die Fahrer müssen ihr schriftliches Einverständnis ihrer GS haben (Änderung ab 01.01. 2002) Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 5

Definition der benutzten Bezeichnungen 2.1.008 Zu den Rennen des Frauen Elite Welt-Cups und der Kategorien 7 bis 11: - Sportgruppen Sportgruppen wie in Art. 2.18.001. Außer in den Welt-Cup Frauen Elite Rennen können die Sportgruppen an den Rennen mit maximal 2 Fahrerinnen, die nicht Mitglied der GS sind teilnehmen. Wenn es sich um Fahrerinnen einer anderen GS handelt, darf diese GS nicht am Start sein. - gemischte Mannschaft Mannschaft, die sich aus Fahrerinnen zusammensetzt, die Mitglied einer GS Frauen sind, die jedoch nicht am Start ist. Eine gemischte Mannschaft muss sich in allen Dokumenten der entsprechenden Rennen, an denen sie teilnimmt, klar als solche ausweisen. - zusammengesetzte Mannschaft Mannschaft, die sich aus Frauen Elitefahrerinnen zusammensetzt, die keiner Frauen Sportgruppe angehören und deren Nationalmannschaft nicht am Start ist - Sonstige Gruppen Nationalmannschaft (Zusammensetzung aus Fahrern derselben Nationalität), Mannschaft, die aus Lizenzinhabern des gleichen Verbandes besteht, Regional-, Vereins- oder sonstige Mannschaft, die durch ihren NationaIen Verband bestätigt wurde. (Änderung in Kraft getreten 01.01.2001) In den Rennen der Kategorie Frauen Elite können die Fahrerinnen, die Mitglied einer GS sind nicht einer sonstigen Gruppe angehören. Ausnahme hierbei sind Nationalmannschaften zu nachfolgenden Konditionen: Die Mannschaft muss im Nationaltrikot fahren Die Fahrerinnen müssen ein schriftliches Einverständnis ihrer Mannschaft haben Die GS der Fahrerinnen darf nicht am Start sein Sonstige Gruppen mit Sportlerinnen, die keiner bei der UCI registrierten Sportgruppe angehören und deren Nationalmannschaft nicht am Start des Rennens ist, können ebenfalls an Frauen Elite Rennen teilnehmen 2.1.009 An einem Rennen können nicht gleichzeitig Fahrer einer GS/I oder GS/II einerseits und Fahrer einer GS/III andererseits teilnehmen, wenn die GS/I oder GS/II und die GS/III einen gemeinsamen finanziell Verantwortlichen oder Hauptpartner haben, außer es handelt sich dabei um ein Einzelrennen oder ein Kriterium. (Inkrafttreten ab 01.01.2002) Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 6

2.1.010 Die Rennen, bei denen sich der TeiInahmemodus von dem in Art. 2.1.002, 2.1.003 und 2.1.005 genannten unterscheidet, können auf Beschluss des Direktionskomitees, des CCP oder des Nationalen Verbandes in den internationalen oder kontinentalen, bzw. nationalen Kalender eingetragen werden. Der CCP kann ebenfalls beschließen, Rennen in Klasse S zu melden. (Änderung in Kraft getreten 02. März 2000) Kapitel II Allgemeine Bestimmungen 1 Teilnahme 2.2.001 Die Anzahl der Fahrer, die an einem Straßenrennen teilnehmen, ist auf 200 beschränkt. 2.2.002 Die Anzahl der Starter pro Mannschaft ist auf mindestens 3 und maximal 10 Fahrer festgelegt. Der Veranstalter muss die maximale Zahl im Programm / technischen Leitfaden und auf dem Meldebögen für sein Rennen angeben. Die zu viel gemeldeten Fahrer werden nicht berücksichtigt. Wenn die maximale Anzahl der Fahrer pro Mannschaft auf 4,5 oder 6 festgelegt ist, kann eine Mannschaft nicht mit weniger als 4 Fahrern starten. Wenn die maximale Anzahl der Fahrer pro Mannschaft auf 7 oder 8 festgelegt ist, kann eine Mannschaft nicht mit weniger als 6 Fahrern starten. 2.2.003 (N) Die Mannschaften können Ersatzfahrer für die Starter anmelden, ohne dass deren Anzahl die Name der Starter überschreiten darf. Nur die angemeldeten Ersatzfahrer dürfen die Starter ersetzen. 2.2.004 (N) Spätestens 3 Tage vor dem Rennen müssen die Mannschaften dem Veranstalter die Namen der Starter und der drei Ersatzfahrer schriftlich bestätigen. Nur die in dieser Bestätigung genannten Fahrer dürfen an den Start gehen. 2.2.005 Übersteigt die Anzahl der für ein Etappenrennen gemeldeten Fahrer die für das Rennen zulässige Zahl, wird die Zahl der Teilnehmer pro Mannschaft auf eine Zahl reduziert, die bei allen Mannschaften gleich Ist. Bei den anderen Rennen wird durch den Veranstalter die Priorität gemäß der Reihenfolge des Eingangs der Meldebogen vergeben. Der Veranstalter muss die vorgenommene Reduzierung allen Mannschaften, bzw. den nicht berücksichtigten gemeldeten Fahrern, umgehend mitteilen. 2.2.006 Sind drei Tage vor dem Rennen weniger als 100 Fahrer gemeldet, kann der Veranstalter den gemeldeten Mannschaften die Genehmigung dazu erteilen, die Anzahl der Fahrer ihrer Mannschaft auf maximal 12 zu erhöhen. 2 Organisation Programm - technischer Leitfaden des Rennens 2.2.007 (N) Der Veranstalter muss für jede Auflage seines Rennens ein Programm / einen technischen Leitfaden erstellen. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 7

2.2.008 (N) Das Programm / der technische Leitfaden beinhaltet alle organisatorischen Einzelheiten, darunter mindestens?? das spezifische Reglement des Rennens, das entsprechend der Art des Rennens nachfolgende Punkte enthält, - die Angabe, dass das Rennen nach den Reglements der UCI ausgetragen wird - die Klasse des Rennens und die zu erlangenden UCI Punkte - Kategorie der Teilnehmer - Anzahl der Fahrer pro Mannschaft (Maximum, Minimum) - Öffnungszeiten der Permanence - den Ort und die Uhrzeit der Meldekontrolle und der Vergabe der Rückennummern - Ort und Uhrzeit Mannschaftsleitersitzung - Genaue Ortsangabe der Permanence, Dopingkontrollräumlichkeiten - Benutzte Frequenz der Radio-Tour - Zusätzliche Aufstellungen, in denen sämtliche notwendigen Informationen aufgeführt werden wie Punkte, Verfahrensweisen bei Punktegleichheit - - die Preisgelder sämtlicher Klassements - eventuelle Zeitgutschriften - Zeitspannen für die Zieldurchfahrt Etappen mit Zielankunft auf einem Gipfel aufgrund Art. 2.6.028 Offizielle Modalitäten der Siegerehrung - Wertungsverfahren der realisierten Zeiten während der Mannschaftszeitfahren - ggf. Präsenz einer Motorrad -Pannenhilfe - ggf. Präsenz von Verpflegung und seiner Modalitäten während Zeitfahrrennen oder -etappen - Kriterium für die Startordnung eines Zeitfahrrennens oder eines Prologs?? eine Beschreibung des Parcours oder der Etappen mit Profil, Distanzen, Verpflegung und ggf. Rundkurs?? die Hindernisse auf dem Parcours (Tunnel, Bahnübergänge, gefährliche Stellen )?? detaillierte Streckenbeschreibung und die vorgesehene Uhrzeit?? Zwischensprints, Bergpreis, Spezialpreise?? Profilplan der letzten 3 Kilometer?? der genaue Ort, an dem sich Start, Ziel, Permanence befinden?? Liste der Krankenhäuser, die in der Nähe des Parcours liegen?? die Zusammensetzung des Kommissärskollegiums?? Name, Anschrift und Telefonnummer des Renndirektors und die Namen der Offiziellen Permanence - Sekretariat 2.2.009 (N) Der Veranstalter muss während der gesamten Dauer des Rennens oder jeder Etappe ein eingerichtetes ständiges Sekretariat vorsehen. Ein Verantwortlicher der Organisation muss jederzeit dort anwesend sein. 2.2.010 (N) Diese Permanence steht zwei Stunden vor dem Start des Wettkampfes oder der Etappe am Ort des Starts und mindestens zwei Stunden vor dem Ende am Ort des Ziels zur Verfügung. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 8

2.2.011 (N) Die Permanence am Ziel steht bis zur Weiterleitung der Ergebnisse an die UCI bereit oder, wenn die Kommissäre zu diesem Zeitpunkt ihre Arbeit noch nicht beendet haben, bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Arbeiten abgeschlossen sind. 2.2.012 (N) Die Permanence muss mindestens mit einer Telefonleitung ausgestattet sein. Die Permanence am Ziel ist außerdem mit einem Telefax ausgestattet. Ergebnisse 2.2.013 (N) Sobald die Ergebnisse des Wettkampfes oder der Etappe bekannt sind, muss der VeranstaIter sie zusammen mit der Liste der gestarteten Fahrer umgehend per Fax an die UCI und an seinen NationaIen Verband weiterleiten. 2.2.014 (N) Der Nationale Verband des Veranstalter informiert die UCI, so schnell wie möglich, über jede vom Veranstalter mitgeteilte Änderung der Ergebnisse. Sicherheit 2.2.015 Der Veranstalter muss einen angemessenen Sicherheitsdienst bereitstellen und eine wirksame Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Ordnungsdienst organisieren. 2.2.016 Unbeschadet der geltenden rechtlichen und verwaltungsmäßigen Bestimmungen und der Vorsichtspflicht jedes einzelnen muss der Veranstalter darauf achten, dass auf dem Parcours Stellen oder Situationen vermieden werden, die ein besonderes Risiko für die Sicherheit der Fahrer, der Begleitfahrzeuge und der Zuschauer darstellen. 2.2.017 Der Veranstalter muss in ausreichender Entfernung auf jedes Hindernis hinweisen, das er sinnvoll erkennen oder einplanen kann und das ein unnormales Risiko für die Sicherheit der Fahrer und der Begleiter darstellt. (Inkrafttreten ab 01.01.03) So muss der Veranstalter insbesondere darauf achten, dass die Beleuchtung der Tunnel auf solche Weise gewährleistet ist, dass es an jeder Stelle des Tunnels und am Tunneleingang möglich ist, mit bloßem Auge das Kfz-Kennzeichen eines Autos auf 10 m sowie eines Fahrzeugs mit dunkler Farbe auf 50 m zu erkennen. (N) Die im vorliegenden Artikel genannten Hindernisse müssen im Programm / technischen Leitfaden des Rennens angekündigt werden. Für Tagesrennen werden sie außerdem bei der Sitzung der sportlichen Leiter besonders erwähnt. 2.2.018 Der Veranstalter muss am Kopf des Rennens ein Kontrollfahrzeug vorausfahren lassen, das eventuelle Hindernisse ankündigen kann. 2.2.019 (N) Ein Bereich von mindestens 300 m vor und 100 m nach der Ziellinie wird durch Barrieren abgegrenzt. Er ist ausschließlich für die Verantwortlichen der Organisation, die Fahrer, die Sportphysiotherapeuten des DSB [(paramedizinisch ausgebildeter Assistent); der Begriff assistant paramédical existiert im Deutschen nicht], die sportiichen Leiter und akkreditierte Presseleute zugänglich. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 9

(Änderung in Kraft getreten 01.01.2000) 2.2.020 Keinesfalls darf die UCI für Mängel am Parcours oder für Unfälle, die sich ereignen könnten, haftbar gemacht werden. Medizinische Versorgung 2.2.021 Die medizinische Versorgung wahrend des Rennens wird ausschließlich durch den oder die von der Rennleitung genannten Ärzte gewährleistet, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fahrer in den Bereich der Startkontrolle hereinkommen bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie den Zielbereich verlassen. 2.2.022 Im Falle einer größeren Behandlung oder beim Befahren von Pässen und Steigungen muss der Arzt im Stand arbeiten. Der Arzt Ist für sein Fahrzeug und seine Insassen verantwortlich und läßt keine Hilfe zu, die dem behandelten Fahrer das Weiterfahren Im Fahrerfeld oder die Rückkehr In das Fahrerfeld erleichtert (Festhalten, Windschatten usw.). Radio-Tour 2.2.023 (N) Der Veranstalter richtet einen Informationsdienst "Radio-Tour ein. Er muss verlangen, dass alle Fahrzeuge mit einem Empfänger ausgerüstet sind, der ihnen den ständigen Empfang des "Radio-Tour ermöglicht. 3 Durchführung des Rennens Übersetzung 2.2.024 Bei den Junioren und Juniorinnen beträgt die maximale zulässige Übersetzung 7,93 m. (Änderung in Kraft getreten 01.01.2000) Kommunikation während des Rennens 2.2.024 a In Junioren/Juniorinnen Rennen ist der Gebrauch von Radioverbindungen oder anderen Kommunikationsmitteln zwischen Sportlichem Leiter und Fahrer/Fahrerin verboten. (Inkrafttreten der Änderung 01.01.2002) Verhalten der Fahrer 2.2.025 Es ist den Fahrern untersagt, sich achtlos der Nahrungsmittel, Proviantbeutel, Trinkflaschen, Kleidungsstücke usw. zu entledigen, gleich an welcher Stelle. Der Fahrer darf nichts auf die Straße selbst werfen, sondern muss an den Rand fahren und dort den Gegenstand sicher ablegen. 2.2.028 Das Mitführen und Verwenden von Glasbehältern ist verboten. 2.2.027 Es ist verboten, irgend jemandem Waren abzunehmen. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 10

Rückennummern 2.2.028 Die Fahrer müssen zwei Rückennummern tragen, außer bei den Zeitfahrwettbewerben, bei denen sie eine einzige Rückennummer tragen müssen. Rahmennummer 2.2.029 Außer bei den Zeitfahrwettbewerben müssen die Fahrer vorne am Rahmen ihres Rennrades (öder, falls nicht möglich, an einer anderen Stelle) eine Rahmennummer anbringen, die identisch ist mit der Rückennummer. Kommissärskollegium 2.2.030 Die Zusammensetzung des Kommissärskollegiums ist in Art. 1.2.109 festgelegt. Zwischenfälle während des Rennens 2.2.031 Bei einem Unfall oder einem Zwischenfall, der die reguläre Durchführung des Rennens im allgemeinen oder der Etappe im besonderen beeinflussen kann, kann der Rennleiter nach Absprache mit dem Kommissärskollegium und nach Information der Zeitnehmer jederzeit entscheiden, dass die Rennstrecke geändert wird, das Rennen oder die Etappe kurzzeitig neutralisiert wird, eine Etappe als nicht gefahren betrachtet wird, ein Teil einer Etappe sowie alle Ergebnisse der eventuellen Zwischenwertungen gestrichen werden und dass in der Nähe des Ortes, an dem sich der Zwischenfall ereignet hat, ein neuer Start erteilt wird, die erzielten Ergebnisse beibehalten werden oder ein neuer Start erteilt wird, wobei die zum Zeitpunkt des Zwischenfalls registrierten Abstände berücksichtigt werden. Aufgabe des Rennens 2.2.032 Ein Fahrer, der das Rennen aufgibt, muss seine Rückennummer sofort abnehmen und sie bei einem Kommissär oder dem Besenwagen abgeben. Fahrzeuge Er darf die Ziellinie nicht überqueren. Außer im Fall eines körperlichen Unfalls oder ernstem Unwohlsein muss er im Besenwagen Platz nehmen. 2.2.033 Jedes Fahrzeug, das die Rennstrecke befahren darf, muss mit einem Unterscheidungsmerkmal versehen sein. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 11

2.2.034 Außer bei den Zeitfahrwettbewerben dürfen die Mannschaftsfahrzeuge weder Einsitzer, noch Kleinbusse oder Lieferwagen sein. 2.2.035 Die Fahrzeuge müssen auf der Straßenseite fahren, die in den gesetzlichen Bestimmungen des Landes festgelegt ist. 2.2.036 Der Veranstalter muss jedem internationalen Kommissär ein Fahrzeug mit Schiebedach zur Verfügung stellen, das mit einem Sender/Empfänger ausgestattet ist. 2.2.037 Die Mannschaften und die Veranstalter dürfen es nicht ablehnen, einen Kommissär in ihrem Fahrzeug mitzunehmen. Ab 01.01.03 gestrichen Begleiter 2.2.038 Alle Begleiter eines Rennens, außer akkreditierte Journalisten und Ehrengäste, müssen Inhaber einer Lizenz sein. Im Mannschaftswagen muss ein lizensierter Mannschaftsleiter oder Mannschaftsführer sitzen, der verantwortlich für das Fahrzeug ist. Für GS- Fahrzeuge muss der Mannschaftsleiter ebenfalls bei der UCI registriert sein. (Änderung in Kraft getreten 01.01.1998) 2.2.039 Es ist allen Begleitern verboten, irgendwelche Gegenstände auf den Parcours zu werfen. 2.2.040 Das Bespritzen aus einem Fahrzeug heraus ist verboten. 4 Pflichtenheft Presse (N) Definition 2.2.041 Das Pflichtenheft betrifft alle im Wagen bzw. auf dem Motorrad arbeitenden Personen von Presse, Funk und Fernsehen sowie die Fotografen.. Akkreditierung 2.2.042 Der Veranstalter ist verpflichtet, den verschiedenen Presseorganen ein Formular für die Akkreditierung gemäß Muster in Art. 2.2.088 zuzusenden. 2.2.043 Die von ihrem Presseorgan ordnungsgemäß akkreditierten Personen müssen über einen von den nachstehenden Verbänden anerkannten Ausweis verfügen; nationaler Presseausweis AIPS (Internationaler Sportpresse-Verband) AIJC (Internationaler Verband der Radsport-JournaIisten) 2.2.044 Jede nicht im voraus akkreditierte Person kann nur nach einer Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem benannten AIJC-Beauftragten, dessen Name dem Veranstalter mitgeteilt wurde, akkreditiert werden. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 12

2.2.045 Der Veranstalter übergibt der akkreditierten Person eine grüne Plakette, auf der Name und Datum des Wettbewerbs vermerkt sind. Informationen vor dem Rennen 2.2.046 Die Veranstalter müssen den verschiedenen Presseorganen in den Tagen davor möglichst umfassende Auskünfte über ihren Wettbewerb übermitteln: Streckenführung, Teilnehmerliste, Startverlauf usw. Insbesondere sind sie verpflichtet, den akkreditierten Personen spätestens am Freitagmittag für einen am Wochenende stattfindenden Wettbewerb bzw. am vorhergehenden Tag mittags für einen während der Woche stattfindenden Wettbewerb die Teilnehmerliste (in der Permanence bzw. per Fax) zur Verfügung zu stellen. Informationen während des Rennens 2.2.047 Die akkreditierten Personen müssen die Informationen und die Anweisungen bezüglich des Wettbewerbsverlaufs von der Stelle in der Kolonne aus erkennen können, die ihnen die Rennleitung zugewiesen hat. 2.2.048 Hat die Rennleitung die Pressefahrzeuge aus Sicherheitsgründen auf eine Parallelstraße bzw. mehrere Kilometer vorausgeschickt, müssen die akkreditierten Personen ständig über den Verlauf des Rennens informiert werden. 2.2.049 Die Informationen müssen in Französisch, Englisch und in der Sprache des Landes übermittelt werden, in dem das Rennen stattfindet. Pressekolonne 2.2.050 Mit Ausnahme der Zeitung des Veranstalters darf jedes Presseorgan, außer bei vorheriger Zustimmung des Veranstalters, nur einen Wagen und nur ein Motorrad im Rennen selbst einsetzen. 2.2.051 Diese Fahrzeuge müssen vorn und hinten einen Akkreditierungsaufkleber tragen, der sie berechtigt, sich im Renntroß zu bewegen. Alle diese Fahrzeuge müssen mit einem Empfänger ausgestattet sein, über den sie ständig Radio-Tour empfangen können. 2.2.052 Ist aufgrund des Streckenverlaufs und aus Sicherheitsgründen eine Einschränkung der Pressefahrzeuge erforderlich, kann der Veranstalter diese erst nach Rücksprache mit der UCI und dem AIJC-Büro sowie deren Zustimmung vornehmen. 2.2.053 Die Veranstalter verlangen, dass die Pressefahrzeuge von erfahrenen Fahrzeugführern gesteuert werden, die sich mit Radsportwettbewerben und dem entsprechenden Fahrverhalten auskennen. Bei diesen Fahrzeugführern kann es sich um Journalisten oder Techniker handeln. Jedes Presseorgan ist für das fahrerische Können des von ihm eingesetzten Auto- und Motorradfahrers verantwortlich. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 13

Fahrverhalten während des Rennens Allgemeines 2.2.054 Die Auto- und Motorradfahrer sind für ihre Fahrzeuge verantwortlich und müssen den Anordnungen und Hinweisen der Renn- und Veranstaltungsleitung unverzüglich Folge leisten. 2.2.055 Bei der Zielankunft der Fahrer darf auf dem letzten Kilometer kein Pressefahrzeug gleich welcher Art im Rennen verbleiben, außer wenn am Beginn des Rennens eine Ausnahme festgelegt wurde. 2.2.056 Bei Nichtbeachtung der oben genannten Anordnungen bzw. Hinweise werden dem Fahrzeugführer oder den Fahrzeuginsassen die Akkreditierungsaufkleber für eine der Schwere der Tat entsprechende Dauer entzogen. Diese Bestrafung, die von einem Mitglied des Kommissärskollegiums mit Zustimmung des Renndirektors oder einer seiner Delegierten getroffen wird, kann im Feld verhängt oder bis auf die Ankunft des Rennens im Ziel verschoben werden. 2.2.057 Wenn die Akkreditierungsaufkleber bei einem WeItcup-Rennen eingezogen werden, gilt die Strafe für das oder die nächsten WeItcup-Rennen. Wenn die Akkreditierungsaufkleber bei einem Etappenrennen eingezogen werden, darf das Fahrzeug oder Motorrad bei einer oder mehreren Etappen nicht in der Kolonne mitfahren. 2.2.058 Wenn Presseleute Fahrer sich an ihrem Fahrzeug festhalten lassen, werden sie je nach Schwere des Tatbestands auf bestimmte Zeit aus den Rennen ausgeschlossen und suspendiert. Wagen 2.2.059 In der Pressekolonne vor dem Renntroß dürfen keine Reklamewagen bzw. Mannschaftswagen mitfahren. 2.2.060 Innerhalb der Pressekolonne müssen die Pressewagen den Vorrang vor den Wagen etwaiger Gäste des Veranstalters haben. 2.2.061 Während des Rennens müssen die Pressefahrzeuge den Anweisungen des Renndirektors und der Rennleitung folgen. Auf keinen Fall dürfen sie eine Absperrung (rote Fahne) ohne vorherige Erlaubnis überqueren. 2.2.062 Es ist verboten, von einem fahrenden Pressewagen aus zu fotografieren bzw. zu filmen. 2.2.063 Die Pressewagen müssen sich an die in dem Land, in dem der Wettbewerb stattfindet, geltende Straßenverkehrsordnung halten. Sie dürfen zwei Spuren nur benutzen, um rascher Platz zu schaffen, nachdem sie eine diesbezügliche Erlaubnis bzw. Anweisung des Rennleiters erhalten haben. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 14

Motorräder der Fotografen 2.2.064 Vor dem Renntroß müssen die Motorradfahrer vor dem Wagen des vorne fahrenden Rennkommissärs fahren und so einen beweglichen Pulk bilden. 2.2.065 Zum Fotografieren müssen sich die Motorradfahrer abwechselnd bis zur Spitze des Fahrerfeldes zurückfallen lassen; der Fotograf macht seine Aufnahme und der Motorradfahrer schließt unverzüglich wieder zum Pulk auf; 2.2.066 Zwischen der Spitze des Fahrerfeldes und dem vorne fahrenden Kommissär darf kein Motorrad verbleiben. Befindet sich das Motorrad ausnahmsweise und zufällig zu nahe bei den Fahrern, muss es sich überholen lassen. Erst nach Erlaubnis durch die Rennleitung darf es wieder vorfahren. 2.2.067 Hinter dem Renntroß müssen die Fahrzeugführer ab dem Wagen der Rennleitung hintereinander fahren, wobei sie die Fahrmanöver derjenigen Fahrzeuge, die zum Fahrerfeld gerufen werden bzw. die Fahrer überholen möchten, erleichtern müssen; 2.2.068 Am Berg und bei Steigungen müssen die Motorradfahrer darauf achten, weder die Fahrer noch die offizieiien Fahrzeuge zu behindern; grundsätzlich arbeiten die Fotografen im Stand. 2.2.069 Am Ziel postieren sich die mit besonderen Kennzeichen (Leibchen) versehenen Fotografen an beiden Seiten der Fahrbahn gemäß Plan in Artikel 2.2.089. Motorräder der Rundfunk- und Fernsehreporter 2.2.070 Vorne müssen diese Motorräder vor dem Pulk der Fotografen fahren und keinesfalls dürfen sie sich zwischen den Wagen des Kommissärs und die Fahrer schieben; Zwischen zwei Fahrergruppen dürfen sie sich nur nach Genehmigung der Rennleitung schieben. 2.2.071 Hinten fahren die Motorräder ab der Höhe der Wagen der sportlichen Leiter hintereinander, wobei sie die Fahrmanöver derjenigen Fahrzeuge, die zum Fahrerfeld gerufen werden bzw. die Fahrer überholen möchten, erleichtern müssen. 2.2.072 Das Interviewen von Fahrern während des Rennens ist untersagt. Das Interviewen der Sportdirektoren ist unter der Voraussetzung, dass es von einem Motorrad aus geführt wird, zulässig mit Ausnahme der letzten 10 km. Es wird derjenigen Sportgruppe eine Geldbuße auferlegt, deren Sportlicher Leiter ein Interview auf den letzten 10 km gibt. (Inkrafttreten 01.01.2003) Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 15

Motorräder der Fernseh-KameraIeute 2.2.073 Es werden 3 "Fernseh"-Motorräder und eines für Tonaufnahmen zugelassen. Die Motorräder so fahren, dass sie das Vorankommen der Fahrer weder begünstigen noch behindern. (Änderung ab 01.01.1998) 2.2.074 Die Motorradfahrer müssen die Fahrmanöver derjenigen Fahrzeuge, die zum Fahrerfeld gerufen werden bzw. die Fahrer überholen möchten, erleichtern; 2.2.075 Die Kameraleute filmen von der Seite bzw. 3/4 von hinten. Beim Filmen dürfen sie das Feld nur dann überholen, wenn die Straße breit genug ist. Am Berg und bei Steigungen muss von hinten aufgenommen werden; 2.2.076 Die Motorräder dürfen auf keinen Fall ohne zu filmen auf der Höhe der Rennfahrer fahren. 2.2.077 Es ist verboten, auf den letzten 500 m von einem Motorrad aus zu filmen. Zielankunft 2.2.078 Die Veranstalter müssen hinter der Ziellinie einen ausreichend großen Bereich vorsehen, wo die akkreditierten Pressevertreter arbeiten können. (Änderung ab 01.01.2000) Presseraum Dieser Bereich darf nur den Organisationsverantwortlichen, den Fahrern, Sportphysiotherapeut des DSB [(paramedizinisch ausgebildeter Assistent; der Begriff) assistant paramédical existiert im Deutschen nicht], sportiichen Leitern sowie den akkreditierten Pressevertretern zugänglich sein. Die Veranstalter verpflichten sich, den örtlichen Ordnungsdienst von diesen Bestimmungen zu unterrichten. 2.2.079 Der Presseraum muss sich möglichst nahe an der Ziellinie befinden. Bei weiterer Entfernung muss er über eine ordnungsgemäß ausgeschilderte Straße erreichbar sein, die für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. 2.2.080 Die Veranstalter müssen einen ausreichend großen und gut ausgestatteten Arbeitsraum (Tische, Stühle, Stromanschlüsse usw.) für die akkreditierten Pressevertreter einrichten. 2.2.081 Der Presseraum darf nur den akkreditieren Pressevertretern sowie den Organisationsverantwortlichen zugänglich sein. 2.2.082 Der Presseraum muss mindestens zwei (2) Stunden vor Zielankunft (bei WeItcup-Rennen spätestens 1 Stunde nach dem Start) geöffnet und mit Fernsehgeräten ausgestattet sein. Er darf erst geschlossen werden, wenn alle Pressevertreter ihre Arbeit beendet haben. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 16

Telekommunikation 2.2.083 Die Veranstalter sind verpflichtet, den Pressevertretern die erforderlichen Übertragungseinrichtungen (Telefon, Telefax, Telex) zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich über das Akkreditierungsformular über deren Bedarf informieren. Pressekonferenz 2.2.084 Die drei erstplazierten Fahrer haben sich zusammen mit den Veranstaltern im Presseraum bzw. an einem bestimmten, den Pressevertretern vorbehaltenen Ort, falls der Presseraum zu weit entfernt sein sollte, einzufinden. 2.2.085 Nach der Siegerehrung bei WeItcup-Rennen begibt sich der Sieger für höchstens 20 Minuten in den Presseraum, in Begleitung eines sich im Einsatz befindlichen Kommissärs, der ihn dann zum Raum für die Dopingkontrolle führt. Ergebnisse 2.2.086 Die gemäß UCI-Muster in Art. 2.2.090 und 2.2.091 ermittelten, vollständigen Teilnehmer- und Ergebnislisten müssen umgehend im Presseraum abgegeben werden. (Änderung ab 01.01.1998) Akkreditierungsantrag 2.2.087 Die Akkreditierungsanträge müssen gemäß Muster in Art. 2.2.088 gestellt werden. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 17

2.2.088 Akkreditierungsantrag Firma - Zeitung - Agentur: Spezielle Vertreter: Name und Vorname Funktion Nr. des Presseausweises (Kopie beifügen) Auto- Marke Kfz-Kennzeichen Motorrad Marke Kfz-Kennzeichen Verfügt über einen Empfänger: JA / NEIN Beantragt einen Platz in einem Wagen der Organisation: JA / NEIN PRESSESAAL Anzahl der benötigten Plätze: Gewünschtes Übertragungseinrichtung : - Telefon JA / NEIN - Telex JA / NEIN - Telefax JA / NEIN - PC JA / NEIN Stempel der Firma - Zeitung - Agentur:... Datum und Unterschrift:... Die Informationen bezüglich unseres Rennens müssen an folgende Anschrift weitergeieitet werden: Einsendeschluß: Fragebogen zurücksenden bis spätestens: Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 18

2.2.089 Aufstellung der Pressefotografen Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 19

2.2.090 Muster für die Teilnehmerliste Kommuniqué Nr. NAME DES WETTBEWERBS- DATUM STARTERLISTE Veranstalter Rückennummer 1 2 3 4 5 Sportlicher Leiter: Name, Vorname UCI Code (Änderung ab 01.01.1998) Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 20

2.2.091 Muster für das Klassement Kommuniqué Nr. NAME DES WETTBEWERBS GESAMT- / ENDWERTUNG / WERTUNG DER ETAPPE Nr... (Rennen) DATUM organisiert durch: Anzahl der km: Durchschnitt des Siegers: Platz Rückennummer UCI-Code Name, Vorname Mannschafts - Code 1 2 3 4 5 74 5 17 19 21 POL197111 22 GBR196502 01 NED196907 15 LUX196206 30 BEL1967041 0 ETGEN Janusz WILLIAMS Dylan SCHENDERLEIN Thomas MEYERS Pascal VAN DIJKEN Patrick etc. HIS GIS TOS DEL VAR NationaIität Zeit POL GBR NED LUX BEL 3 h 48,03 3 h 48,03 3 h 48,19" 3 h 48,26 3 h 48,28 Anzahl der Starter: Ankunft außerhalb der Frist: Anzahl der Fahrer, die das Rennen aufgegeben haben: Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 21

KAPITEL III EINTAGESWETTBEWERBE AUF DER STRASSE Austragungsmodus 2.3.001 (N) Die Eintagesrennen werden von Mannschaften bestritten. HandeIt es sich um andere Strukturen, tragen die Fahrer ein identisches Trikot, auf dem die Werbung ihres gewöhniichen Sponsors erscheinen darf. Wenn eine GS Frauen an einem Rennen mit Fahrerinnen teilnimmt, die nicht gemäß Art. 2.1.008 Mitglied dieser GS sind, tragen diese das Trikot ihrer eigenen Mannschaft. Mitglieder einer zusammengesetzten Mannschaft (Art. 2.1.008) müssen ein identisches Trikot tragen. 2.3.001a Bei Frauen Elite Rennen wird die Teilnahme von Fahrerinnen mit 18 Jahren unter Vorbehalt der Zustimmung des Nationalen Verbandes, der die Lizenz erstellt hat, gestattet. Ausnahme hierbei sind jedoch Welt-Cup-Rennen. (Änderung tritt in Kraft ab 01.01.2002) Distanzen 2.3.002 Die maximaie Distanz der Eintagesrennen auf der Straße ist wie foigt festgeiegt: Kategorie maximale Distanz (km) Männer Junioren 140 U23 180 Elite 250 (WeItcup-Rennen) 200 (sonstige Rennen) FoIgende Rennen dürfen über ihre traditioneiien Distanzen gefahren werden: MaiIand-San Remo, FIandern- Rundfahrt, Paris-Roubaix, Lüttich-BastogneLüttich, Paris-Tours, Lombardei- Rundfahrt, Paris-BrüsseI Senioren 150 Frauen Juniorinnen 80 Elite 140 Das UCI Direktionskomitee kann für Rennen des Kontinentalen Kalenders außerhalb Europas Abweichungen genehmigen, für Rennen der Klasse 4 und höher entscheidet hierüber der CCP (Conseil du Cyclisme Professionnel, Ausschuß für Profiradsport). (Änderung ab 02. März 2000) Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 22

2.3.003 Bei den Weltmeisterschaften und Olympischen Spiele sind die Distanzen wie folgt: (Änderung ab 01.01. 2002) Rennstrecke 2.3.004 Der Veranstalter muss mit festen Schildern kennzeichnen: km 0 (tatsächlicher Start), km 50 und danach die Letzten 25, 20, 10, 5, 4, 3 und 2 km. Bei den Rennen, die auf einem Rundkurs enden, müssen nur die noch zu fahrenden Runden angekündigt werden. (Änderung ab 01.01.1998) Der Veranstalter muss ebenfalls die nachfolgenden Distanzen in Bezug auf das Ziel ankündigen: 500m, 300m, 200m, 150m, 100m, 50m. 2.3.005 Der letzte Kilometer wird durch einen roten Wimpel angekündigt. Außer dem Zielband darf nach dem roten Wimpel kein Spruchband aufgehängt werden. 2.3.006 Der Veranstalter muss vor der Ziellinie eine Umleitung vorsehen, die aiie Fahrzeuge (einschließlich Motorräder) benutzen müssen, außer den Fahrzeugen der RennIeitung, der Kommissäre, des offizieiien Arztes und des sportiichen Leiters / MannschaftsIeiters des Siegers, die mit einem Vorsprung von mindestens 1 Minute ankommen. 2.3.007 Wird das Rennen auf einem Rundkurs durchgeführt, so muss dieser mindestens 12 km Iang sein. (Änderung ab 01.01.1999) Kategorie Weltmeisterschaft en Olympische Spiele Männer Junioren 120 bis 140 - U23 160 bis 180 - Elite +/-250 220 bis 250 Frauen Juniorinnen 60 bis 80 - Elite 100 bis 140 100 bis 140 Der Veranstalter des Rennens kann bei der UCI für diese Bestimmung eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Der Veranstalter des Rennens muss mindestens 90 Tage vor Start des Rennens über den Nationalen Verband eine Anfrage an die UCI richten. Dieser Antrag enthält eine detaillierte Beschreibung des Parcours und eine aussagefähige Stellungnahme der Gründe, die den Ausnahmeantrag rechtfertigen. 2.3.008 Unter folgenden Voraussetzungen dürfen die Rennen auf einem Rundkurs enden: die Länge des Rundkurses muss mind. 3 km betragen die maximale Anzahl der auf dem Rundkurs zu fahrenden Runden beträgt: - 3 bei Rundkursen zwischen 3 und 5 km - 5 bei Rundkursen zwischen 5 und 8 km - 8 bei Rundkursen zwischen 8 und 12 km Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 23

Start des Rennens Die Kommissäre ergreifen alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Ordnungsmäßigkeit des Rennens zu gewährleisten, insbesondere im Falle einer Änderung der Situation des Rennens nach der Einfahrt in den letzten Rundkurs. 2.3.009 Die Fahrer und die sportlichen Leiter oder Mannschaftsleiter versammeln sich am Ort der Unterschriftenkontrolle des Startbogens. Sie müssen mindestens 15 Minuten vor dem Start ab dem Versammlungsort anwesend und bereit sein. Die Unterschrift des Startbogens endet 10 Minuten vor dem Start ab dem Versammlungsort. 2.3.010 Der tatsächliche Start wird stehend oder fliegend erteilt und darf nicht mehr als 10 km vom Versammlungsort entfernt sein. 2.3.011 Bei Weltmeisterschaften findet die Ausgabe der Rückennummer am Vortag des Wettbewerbs (2 Tage vorher für das Tagesrennen der Männer Elite und den Olympischen Spielen) statt. Die Reihenfolge der Mannschaften an der Startlinie ist wie folgt festgesetzt: 1. die Mannschaften der 15 besten Fahrer unterschiedlicher Nationalität bei den vorhergehenden Weltmeisterschaften stellen sich in dieser Reihenfolge auf. 2. für die anderen Mannschaften wird eine Auslosung vorgenommen. Rechte und Pflichten der Fahrer 2.3.012 Alle Fahrer dürfen sich kleine Dienste erweisen, wie das Ausleihen oder Austauschen von Nahrung, Getränken, Schlüsseln oder Zubehör. Das Ausleihen oder der Austausch von Laufrädern, Rennrädern, das Warten auf einen zurückgefallenen oder gestürzten Fahrer ist nur zwischen Fahrern der gleichen Mannschaft erlaubt. Das Anschieben ist immer verboten und wird mit Disqualifikation bestraft. 2.3.013 Die Fahrer sind dazu berechtigt, sich während des Fahrens ihrer Regenkleidung, ihres Trainingsanzugs usw. zu entledigen, indem sie sie - hinter dem Fahrzeug der Rennleitung dem Fahrzeug ihres sportlichen Leiters oder Mannschaftsleiters übergeben. Ein Mannschaftsmitglied kann unter den gleichen Voraussetzungen diese Aufgabe für seine Mannschaftskollegen übernehmen. 2.3.014 Bei einer Zielankunft auf einem Rundkurs darf die gegenseitige Hilfe unter den Fahrern nur dann erfolgen, wenn sie sich auf dem gleichen Kilometerstand des Rennens befinden. Begleitfahrzeuge 2.3.015 Die Reihenfolge der Fahrzeuge ist in der Tabelle in Art. 2.3.044 festgelegt. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 24

2.3.016 (N) Die technische Unterstützung jeder gemischten Mannschaft wird durch ein neutrales Fahrzeug sichergestellt. Der Veranstalter muss mindestens 3 weitere, entsprechend ausgestattete, neutrale Hilfsfahrzeuge (Wagen oder Motorrad) und 1 Besenwagen zur Verfügung stellen. (Änderung ab 01.01.2002) 2.3.017 Im Renntroß ist pro Mannschaft nur ein Fahrzeug zugelassen. 2.3.018 Die Reihenfolge der Mannschaftswagen im Rennen wird wie folgt festgesetzt: Frauen Elite Rennen 1. Die Mannschaftswagen der bei der UCI gemeldeten Sportgruppen und die Nationalmannschaften, die auf der Sitzung der Sportlichen Leiter/Mannschaftsleiter vertreten waren. 2. Die Mannschaftswagen anderer Mannschaften, die auf der Sitzung der Sportlichen Leiter/Mannschaftsleiter vertreten waren. 3. Die Mannschaftswagen derjenigen Mannschaften, die ihre startendem Fahrer nicht innerhalb der in Art. 1.2.083 vorgesehenen Frist bestätigt haben 4. Die Mannschaftswagen derjenigen Mannschaften, die nicht auf der Sitzung der Sportlichen Leiter/Mannschaftsleiter vertreten waren. Innerhalb jeder Gruppe wird die Reihenfolge der Mannschaftswagen während der Sportlichen Leiter Sitzung durch Auslosung festgelegt. Sonstige Rennen 1. Die Mannschaftswagen, die bei der Sitzung der Sportlichen Leiter/Mannschaftsleiter vertreten waren. 2. Die Mannschaftswagen derjenigen Mannschaften, die ihre startendem Fahrer nicht innerhalb der in Art. 1.2.083 vorgesehenen Frist bestätigt haben 3. Die Mannschaftswagen derjenigen Mannschaften, die nicht auf der Sitzung der Sportlichen Leiter/Mannschaftsleiter vertreten waren In jeder der beiden Gruppen wird die Reihenfolge der Fahrzeuge während der Sitzung der Sportlichen Leiter/Mannschaftsleiter ausgelost. Für alle Rennen gilt, dass die Auslosung mittels eines Billets erfolgt, das den Namen der gemeldeten Mannschaften trägt. Dem ersten ausgelosten Namen wird der 1. Platz zugeteilt, der zweite gezogene Name erhält den 2. Platz etc. (Inkrafttreten 01.01.01, 01.01.03) 2.3.019 Im Rennen begeben sich diese Mannschaftswagen hinter das Fahrzeug des Präsidenten des Kommissärskollegiums oder des von ihm benannten Kommissärs. Die Insassen der Fahrzeuge müssen sich unter allen Umständen nach den Anweisungen der Kommissäre richten, die ihrerseits darauf achten, dass die Fahrmanöver der Fahrzeuge erleichtert werden. 2.3.020 Ein Fahrzeugführer, der auf eigene Initiative die Fahrzeuge der Rennleitung überholen möchte, muss auf gleicher Höhe mit diesen Fahrzeugen bleiben, seine Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 25

Absicht erklären und darf erst nach Zustimmung des Kommissärs vorbeifahren. Er muss dann seine Aufgabe so schnell wie möglich erledigen, um seinen Platz in der Reihe schnell wieder einzunehmen. Es wird nur ein einziges Fahrzeug zur gleichen Zeit im Fahrerfeld zugelassen, gleich wie groß das Fahrerfeld ist. 2.3.021 Im Falle eines geglückten Ausreißversuches darf sich ein Begleitfahrzeug zwischen den (die) ausgerissenen Fahrer und die Verfolgergruppe nur mit Genehmigung des Rennleiters einreihen, sofern und so lange dieser den Abstand für ausreichend hält. 2.3.022 Auf den letzten 10 km darf kein Fahrzeug die Fahrer überholen. 2.3.023 Bei Weltmeisterschaften sind nur die folgenden Fahrzeuge dazu berechtigt, im Rennen mitzufahren: 1) das Fahrzeug des Rennleiters 2) das Fahrzeug des zweiten Kommissärs 3) das Fahrzeug des dritten Kommissärs 4) 2 UCI-Fahrzeuge 5) das Fahrzeug für die Radio-Tour-Verbindung 6) das Rettungsfahrzeug 7) das Fahrzeug des Arztes 8) das Fahrzeug des Ordnungsdienstes 9) 6 neutrale Hilfsfahrzeuge für die Rennen der U 23, Frauen Elite, Junioren und Juniorinnen 10) die Fahrzeuge der Nationen bei den Rennen der Elite Männer plus 4 neutrale Hilfsfahrzeuge 11) die Fahrzeuge des Fernsehens, deren Anzahl zwischen dem Verantwortlichen des Gastgebersenders und der UCI vereinbart wird 12) das Motorrad der Kommissäre 13) das Motorrad des Tafelmanns 14) die Motorräder des Ordnungsdienstes Bei den Olympischen Spielen sind nur folgende Fahrzeuge dazu berechtigt, im Rennen mitzufahren: 1. das Fahrzeug des Rennleiters 2. das Fahrzeug des zweiten Kommissärs 3. das Fahrzeug des dritten Kommissärs 4. das UCI-Fahrzeug 5. das Fahrzeug für die Radio-Tour-Verbindung 6. das Fahrzeug des OK 7. das Rettungsfahrzeug 8. das Fahrzeug des Arztes 9. das Fahrzeug des Ordnungsdienstes 10 die Fahrzeuge der Nationen bei den Rennen der Elite Männer und Frauen plus 4 neutrale Hilfsfahrzeuge und 1 Hilfsmotorrad 11. maximal 3 TV-Motorräder 12. das Motorrad der Kommissäre 13. das Motorrad des Tafelmanns 14. die Motorräder des Ordnungsdienstes Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 26

(Änderung ab 01.01.2002) 2.3.024 Die Reihenfolge der in Punkt 10 des Art. 2.3. 023 genannten Fahrzeuge der Nationen wird wie folgt festgelegt: Verpflegung 1. Fahrzeuge der Nationen, von denen mindestens 10 Fahrer an den Start gehen 2. Fahrzeuge der Nationen, von denen 5 bis 9 Fahrer an den Start gehen 3. Fahrzeuge der Nationen, von denen weniger als 5 Fahrer an den Start gehen und die entsprechend der Anzahl der startenden Fahrer zusammengefasst werden 4. Innerhalb jeder Gruppe wird die Reihenfolge festgelegt durch das letzte veröffentlichte UCI-Nationen-Klassement. Bei Fahrzeugen, die für mehrere Nationen zuständig sind, wird die bestklassifizierte Nation gezählt. 2.3.025 Bei den Rennen oder Etappen, deren Distanz nicht größer als 150 km ist, wird geraten, die Verpflegung nur aus dem Mannschaftswagen heraus durchzuführen. Diese Verpflegung darf durch einen Verpflegungsbeutel oder eine Trinkflasche erfolgen. Die Fahrer müssen sich auf die Höhe des Fahrzeugs ihres sportlichen Leiters/Mannschaftsleiters gleiten lassen. Die Verpflegung darf nur hinter dem Fahrzeug des Kommissärs und in keinem Fall im Fahrerfeld oder an dessen Ende erfolgen. Bildet sich eine Ausreißergruppe von 15 oder mehr Fahrern, ist die Verpflegung am Ende dieser Gruppe zulässig. 2.3.026 Bei den anderen Rennen oder Etappen, und zusätzlich zu den obigen Bestimmungen, müssen die Veranstalter eine Verpflegung in den für diesen Zweck eingerichteten Bereichen vorsehen. Die Verpflegungszonen werden ausgeschildert. Sie sind lang genug, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vorgangs zu gewährleisten. Diese Verpflegung erfolgt im Stehen, und zwar durch das Begleitpersonal der Mannschaft und sonst durch keine andere Person. 2.3.027 Bei Steigungen, Abfahrten sowie auf den 50 ersten und 20 letzen Kilometern ist jegliche Verpflegung verboten. (Änderung ab 01.1.2001) Die Kommissäre können in Abhängigkeit der atmosphärischen Verhältnisse, des Profils und der Länge des Rennens die Stelle des ersten Verpflegungspostens ändern. Eine derartige Entscheidung muss den Beteiligten vor dem Start des Rennens mitgeteilt werden. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 27

2.3.028 Bei Weltmeisterschaften und den Olympischen Spielen ist die Verpflegung nur an den für diesen Zweck fest eingerichteten Posten entlang der Rennstrecke zulässig, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von der UCI für jeden Parcours separat festgelegt wird. (Änderung ab 01.1.2000) Pannenhilfe 2.3.029 Die Fahrer erhalten Pannenhilfe durch das technische Personal ihrer Mannschaft oder durch eines der neutralen Hilfsfahrzeuge oder auch durch den Besenwagen. 2.3.030 Gleich an welcher Position sich der Fahrer im Rennen befindet, die Pannenhilfe ist erst hinter seinem Fahrerfeld und im Stehen zulässig. Das Einfetten der Ketten aus einem fahrenden Fahrzeug heraus ist verboten. 2.3.031 Es ist verboten, jegliches Material für den Fahrer außerhalb des Fahrzeugs vorzubereiten oder bereitzuhalten. Alle Personen müssen im Inneren des Fahrzeugs bleiben. 2.3.032 Wenn die Pannenhilfe durch ein Motorrad gestattet ist, so darf das Motorrad ausschließlich Laufräder mitnehmen. 2.3.033 Bei Weltmeisterschaften und den Olympischen Spielen dürfen Pannenhilfe und das Auswechseln des Laufrades oder Rennrades entweder durch das Personal der Materialfahrzeuge oder an den zu diesem Zweck eingerichteten Materialposten durchgeführt werden. (Änderung ab 01.1.2000) Bahnübergänge 2.3.034 Das Überqueren von geschlossenen Bahnübergängen ist streng verboten. Neben der Verhängung der gesetzmäßigen Strafe werden die Fahrer, die sich nicht an diese Bestimmung halten, durch die Kommissäre disqualifiziert. 2.3.035 Folgende Regeln werden angewandt: 1. Ein oder mehrere ausgerissene/-r Fahrer wird/werden von einer geschlossenen Bahnschranke gestoppt, die Schranke geht aber hoch, bevor der oder die Verfolger angekommen ist/sind. Es wird keine Entscheidung getroffen und das Heruntergehen der besagten Schranke wird als ein Zwischenfall des Rennens angesehen. 2. Ein oder mehrere ausgerissene/-r Fahrer mit einem Vorsprung von mehr als 3Q" wird/werden an einer Bahnschranke gestoppt und der oder die Verfolger erreichen den oder die ausgerissenen Fahrer an der geschlossenen Schranke. In diesem Fall wird das Rennen neutralisiert und der Neustart erfolgt mit den gleichen Abständen, nachdem die offiziellen Führungsfahrzeuge abgefahren sind. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 28

3. Beträgt der Vorsprung weniger als 30", so wird das Heruntergehen der Schranke als ein Zwischenfall des Rennens angesehen. 4. Wenn ein oder mehrere führende Fahrer den Bahnübergang vor dem Heruntergehen der Schranke passiert haben und der oder die Verfolger von der geschlossenen Schranke aufgehalten wird/werden, wird keine Entscheidung getroffen und das Heruntergehen der Schranke wird als ein Zwischenfall des Rennens betrachtet. 5. In jeder Ausnahmesituation (zu lange geschlossener Bahnübergang, usw.) wird von den Kommissären entschieden. Dieser Artikel gilt auch für ähnliche Situationen (bewegliche Brücken, Hindernis auf der Straße,...). Sprints 2.3.036 Es ist den Fahrern strikt untersagt, von der Spur, die sie beim Beginn des Sprints gewählt haben, abzuweichen und ihre Kollegen zu behindern oder zu gefährden. Zielankunft und Zeitmessung 2.3.037 Die Wertung wird immer gemäß der Reihenfolge des Überfahrenes der Ziellinie erstellt. Die Wertung entscheidet über die Vergabe der Preise und Punkte. Das Klassement der Zieleinfahrt dient dazu, gleichrangige Fahrer in der zweiten individuellen Wertung zu unterscheiden. 2.3.038 (N) Das Zielfoto ist zwingend vorgeschrieben. 2.3.039 Jeder Fahrer, der mit einem Rückstand von mehr als 5 % der Zeit des Siegers ankommt, wird in der Wertung nicht mehr berücksichtigt. Für Welt-Cup-Rennen Männer Elite und Frauen Elite kann die Zeitbegrenzung in Ausnahmefällen durch das Kommissärskollegium und in Übereinstimmung mit dem Veranstalter erhöht werden. Bei Weltmeisterschaften wird jeder vom führenden Fahrer eingeholte und überrundete Fahrer vor Ende der letzten Runde ausgeschieden und muss das Rennen verlassen. Alle anderen Fahrer werden entsprechend ihrer Position klassifiziert. 2.3.040 Alle Fahrer des gleichen Fahrerfeldes erhalten die gleiche Zeit gutgeschrieben. Die Zeitnehmer sind bis zur Ankunft des Besenwagens tätig. Sie registrieren auch die Zeiten der Fahrer, die nach der gewährten Frist ankommen und übergeben die Liste mit den Zeiten an den Präsidenten des Kommissärskollegiums. 2.3.041 Alle von den Zeitnehmern festgehaltenen Zeiten werden auf die nächste Sekunde abgerundet. Rubrik II STRASSENRENNEN Seite 29