GHS - REACH. Dipl.-Ing. Peter Postl Rechtsservice, peter.postl@wkstmk.at



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Transkript:

GHS - REACH Dipl.-Ing. Peter Postl Rechtsservice, peter.postl@wkstmk.at

Entstehung & Hintergrund Festsubstanz (Methyltheobromin) akute oraler Toxizität (Kat. 3) mit LD 50 ~ 260mg/kg EU US CAN Australia India Japan Malaysia Thailand New Zealand China Korea Schädlich Toxisch Toxisch Schädlich Nicht-toxisch Toxisch Schädlich Schädlich Gefährlich Ungefährlich Toxisch GHS Danger Coffein 2

Entstehung & Hintergrund 2003: Annahme von GHS im UN ECO SOC purple book 2005: 1 revidierte Fassung von GHS 2007: Änderung der revidierten Fassung 2009, 2011 http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html 3

Entstehung & Hintergrund GHS nicht bindende internationale Empfehlung ABER!!! WTO Sichtweise (1999): GHS ist bzw. wird ein internationaler Standard für den Handel Nichteinhaltung von GHS ist technisches Handelshemmnis 4

GHS - Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals Harmonisierte Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach physikalischen, Gesundheits- und Umweltgefahren Harmonisierte Gefahrenkommunikation (inklusive Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt) Berücksichtigung aller gefährlichen Chemikalien Harmonisiert: überall gleiche Bedingungen Transportrecht Stoffrecht (Inverkehrbringen & Verwendung) Arbeitnehmerschutz System: systematische Vorgangsweise zur Einstufung und Gefahrenkommunikation 5

Gefahrenkommunikation Kennzeichnung für Stoffe und Gemische durch Piktogramme Signalwörter Gefahrenhinweise Sicherheitshinweise Produkt- und Lieferanteninformation Anordnung der Kennzeichnungselemente Zusätzliche Kennzeichnungsinformationen Sicherheitsdatenblatt 6

Zusammenfassung GHS hat einen integralen Ansatz für Einstufung und Gefahrenkommunikation GHS schafft eine gemeinsame Basis für die weltweite einheitliche Einstufung von Stoffen und Gemischen GHS beinhaltet Optionalitäten um den Übergang bestehender System zu erleichtern GHS wird zu Beginn nicht vollständig harmonisiert sein 7

GHS Implementierung in der EU - CLP-VO VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP = Classification, Labelling and Packaging) Die Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft Abgrenzung zu REACH Gemisch (vs. Zubereitung) Gefahren (vs. Gefährliche Eigenschaften) Signalwort (vs. Gefahrenbezeichnung) Gefahren- und Sicherheitshinweise (vs. R- und S-Sätze) 8

CLP-VO: Übergangsbestimmungen REACH HPV etc. > 100 t/a > 1 t/a GHS Dec. 2010 June 2015 Meldung Einstufungs- u. Kennzeichnungsverzeichnis Stoffe Gemische? Konsequenzen für nachgelagerte Gesetze? Richtiger Zeitpunkt für Umstellung & Schulung 9

Kennzeichung: ab wann? 10

Aufbau der CLP-Verordnung Artikel - Festlegung der Grundregeln und Prinzipien (1 62) Titel I Titel II Titel III Titel IV Titel V Titel VI Allgemeines (Zweck und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen) Gefahreneinstufung Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung Verpackung Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs-und Kennzeichnungsverzeichnis Zuständige Behörden und Durchsetzung Titel VII Allgemeine und Schlussvorschriften 11

Implementierung in der EU R-Sätze werden ersetzt durch Gefahrenhinweise (H-Sätze, hazard statements ) S-Sätze werden ersetzt durch Sicherheitshinweise (P-Sätze, precautionary statements ) alte Piktogramme werden ersetzt durch neue GHS Piktogramme Signalwörter neu ( Gefahr oder Achtung ) 12

CLP-VO: Konsequenzen - Zusammenfassung GHS Stoff + ~ ~(+) +/- ~ + ~ Gemisch + ~ ~(+) +/~ ++ ++ +/~ 13

CLP-VO: Neue Einstufungskriterien Entzündbare Flüssigkeiten 60 55 Stoffrichtlinie CLP-Verordnung Flammpunkt in C 23 21 0 R10 Cat. 3 R11 Cat. 1 Cat. 2 R12 35 > 35 35 > 35 Siedepunkt in C In Anlehnung an das UBA Forschungsprojekt zur Implementierung des GHS 14

CLP-VO: Neue Kennzeichnung Company/Branding Information GHS Label 1.4.10.5.4.1 Transport Information 1.4.10.5.2(d)(i) Commercial Information PRODUCT ABC Manufactured by Company XYZ Product Information/Use Instructions GHS Product Identifier ( 1.4.10.5.2(d)(i)) [GHS Chemical Identities ( 1.4.10.5.2(d)(ii))] GHS Signal Word ( 1.4.10.5.2(a)) GHS Hazard Statement ( 1.4.10.5.2(b)) GHS Hazard Statement ( 1.4.10.5.2(b)) GHS Precautionary Statement ( 1.4.10.5.2(c)) GHS Precautionary Statement ( 1.4.10.5.2(c)) GHS Precautionary Statement ( 1.4.10.5.2(c)) GHS Supplier Identifier ( 1.4.10.5.2(e)) GHS Supplemental Information ( 1.4.6.3) X X X X X X X X UNXXXX & Proper Shipping Name Other Information GHS Supplemental Information 1.4.10.5.4.2 15

Auswirkungen der CLP-VO etc. 16

Auswirkungen - Anlagenrecht Industrieunfallrecht (Seveso II) Aufbau eines Sicherheitsmanagementsystems und Erstellen eines Sicherheitsberichts bei Vorhandensein von gefährlichen Stoffen und Gemischen große Konsequenzen absehbar; Adaptierung Seveso II - RL!!! VOC Richtlinie Eingeschränkter Einsatz von bestimmten flüchtigen organischen Verbindungen minimale Konsequenzen Änderungen der VOC-RL (und Lack-RL) wird mit EU-Verordnung beschlossen IPPC Richtlinie Keine direkte Verknüpfung mit einer chemikalienrechtl. Einstufung? Best Available Technique Dokumente 17

Auswirkungen - Umweltrecht Wasserrahmenrichtline Auswahl von prioritär gefährlichen bzw. prioritären Stoffen auf Basis einer Risikobeurteilung (und nicht lediglich aufgrund von Gefahrenmerkmalen) kaum Konsequenzen Luftreinhaltung Auswahl von einzelnen Luftschadstoffen auf Basis einer Risikobeurteilung kaum Konsequenzen Abfallrecht Gefährliche Abfälle auf Basis der chemikalienrechtlichen Einstufung; allerdings schon derzeit keine Weiterentwicklung durch dynamische Verweise keine Änderung durch neue AbfallrahmenRL Änderungen der AltfahrzeugRL und WEEE bzw. ROHS werden mit der EU-Verordnung beschlossen 18

Auswirkungen - ArbeitnehmerInnenschutz Chemische Arbeitsstoffe Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nur nach eingehender Evaluierung verwendet werden. Als Basis dient u.a. die chemikalienrechtliche Einstufung für Stoffe und Gemische Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt als Informations- und Schulungsquelle für alle ArbeitnehmerInnen direkte Konsequenzen absehbar Krebserzeugende Arbeitsstoffe Substitutionsbetrachtung für CM-Arbeitsstoffe wenig Änderungen Beschäftigung von Jugendlichen & Schwangeren Einschränkung beim Umgang mit bestimmten Arbeitsstoffen direkte Konsequenzen 19

CLP-VO: Umstellung & Schulung Richtiger Zeitpunkt der Umstellung für Hersteller, Importeure & nachgeschaltete Anwender abhängig von rechtlichen Rahmenbedingungen (global, andere Rechtsmaterien) Verfügbarkeit von vernünftigen Schnittstellen & Softwarelösungen erlangter Expertise zur Abschätzung der Konsequenzen Richtiger Zeitpunkt für die Schulung (insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmer) Schulungen mit ersten, neu gekennzeichneten Produkten sinnvoll WKÖ Leitfaden in Ausarbeitung 20

Neuordnung des Europ. Chemikalienrechts 21

Überblick über mögliche Pflichten unter REACH 22

Grundsätze Abfälle sind von REACH ausgenommen. Wird ein Stoff aus Abfällen wiedergewonnen, so ist dieser Stoff von REACH dann ausgenommen, wenn er zuvor in der Gemeinschaft registriert wurde (Artikel 2(7d)). Wird der wieder zu verwertende Abfall aus dem EU Ausland importiert, dann ist der daraus gewonnene Stoff jedenfalls zu registrieren. Ein nachträgliche Vorregistrierung für Importe und Produktion > 1 to/a ist bei erstmaliger Überschreitung innerhalb von 6 M. möglich. 23

Einstufung EU-Kommission: CA_Paper zu >Waste and Recovered Substances<. Empfehlungen und Klarstellungen zu >REACH & Recycling< ist als verbindlich veröffentlicht. Altpapier als Produkt: kein Vorregistrieren wegen Zellstoff-Ausnahme (cellulose pulp) in Anhang IV weiter Stoffbegriff, hier 80-20-Regelung; Additive als Verunreinigung; klare Regelung durch das CA_Paper; somit auch keine Hauptregistrierung 24

Infos: wko.at/reach 25

Informationen 26

Nutzen Sie unser Service! wko.at/at/stmk/rs 27