Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)



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Transkript:

Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage die Vermietung der Turn- und Festhalle Stebbach. Benutzungszweck:, am von Uhr bis Uhr. Die Lautsprecheranlage/Mikrofon, die Küche und das Telefon werden mitbenutzt. (nicht zutreffendes streichen). Antragsteller: 2) Bankverbindung: 3) BLZ: Konto-Nr.: Die Kaution werde ich in festgesetzter Höhe auf eines der Konten der Gemeinde Gemmingen (vor Abholung der Schlüssel) überweisen. Die Benutzungsordnung der Turn- und Festhalle Stebbach vom 22. August 2002 sowie die Zahlungspflicht wird in vollem Umfang anerkannt. Als verantwortliche Personen im Sinne von 6 Abs 1 der Benutzungsordnung werden benannt: 4) (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, ggf. Mobiltelefon) (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, ggf. Mobiltelefon) (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, ggf. Mobiltelefon) Gemmingen, den (Unterschrift) 1 ) Hinweis: Eine vorübergehende Wirtschaftserlaubnis sowie eine evtl. Polizeistundenverlängerung sind gesondert zu beantragen. 2) Veranstalter i. S. des 6 Benutzungsordnung 3) Bitte unbedingt angeben 4) Daten werden ggf. an Dritte zur Erfüllung derer gesetzlicher oder vertraglicher Aufgaben weitergegeben

Nachfolgendes wird vom Bürgermeisteramt ausgefüllt. II. Verfügung 1. Der Antrag wird - nicht - genehmigt (Grund der Ablehnung): 2. Die Miete wird auf EUR (zzgl. Nebenkosten) festgesetzt. 3. Die Bezahlung der Kaution wurde mit Überweisungsbeleg bestätigt. 4. EDV-Erfassung III. Übergabe der Halle Zählerstände: Übergabe Übernahme Verbrauch Kosten Heizung Wasser Strom Telefon Kostenersatz Kostenersatz für Reinigung Kostenersatz für Reparatur Bemerkungen: Gemmingen, den (Beauftragter der Gemeinde) (Mieter)

Anlage 2 Gemeinde Gemmingen Hauptamt ÜBERLASSUNGSVEREINBARUNG 1. Die Gemeinde Gemmingen überlässt dem Nutzer die Turn- und Festhalle Stebbach und deren Einrichtungen zur entgeltlichen/unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem diese sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck selbst oder durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist. 2. Für die Nutzung entrichtet der Nutzer ein Benutzungsentgelt in Höhe von zuzüglich Nebenkosten. Die Nebenkosten werden nach der Veranstaltung nach den Verbrauchswerten festgesetzt. Für die Nutzung wird eine Kaution in Höhe von erhoben, welche spätestens eine Woche vor der Veranstaltung auf ein Konto der Gemeinde einzuzahlen ist. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Kaution kann die Nutzung versagt werden. 3. Für Personenschäden, welche dem Nutzer, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet die Gemeinde Gemmingen sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet die Gemeinde Gemmingen, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung. 4. Der Nutzer stellt die Gemeinde Gemmingen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder, Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, und Geräte, der Zugänge zu den Räumen und den Anlagen stehen. Der Nutzer verzichtet für den Fall der eigenen Anspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Gemmingen sowie gegen deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Ziffer 4 gilt dann nicht, soweit die Gemeinde Gemmingen für den Schaden nach Maßgabe der Ziffer 3 verantwortlich ist. 5. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Gemmingen als Grundstücksbesitzer gemäß 836 BGB für den sicheren Bauzustand von Gebäuden unberührt. 6. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Gemmingen an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde Gemmingen fällt. 7. Der Nutzer hat bei Vertragsschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der Gemeinde Gemmingen für Schäden an den gemieteten Räumen und Einrichtungen gedeckt werden.

Anlage 2 8. Die Gemeinde Gemmingen übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sein denn, der Gemeinde Gemmingen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 9. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer. Gemmingen, den (Unterschrift Nutzer) (Unterschrift Gemeinde)

Anlage 3 Gemeinde Gemmingen Hauptamt Anlage zu 9 (Benutzungsgebühren) der Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Stebbach I. Benutzungsentgelte und Nebenkosten 1. Übungsbetrieb/Trainingsabende der Vereine und ähnlicher Organisationen (Dauerbenutzung) Je Stunde 2,- 2. Veranstaltungen a) örtliche Vereine/Organisationen 75,- b) Privatpersonen 175,- c) Kostenfreie Jahresveranstaltungen Für eine Veranstaltung pro Jahr (Jahresfeiern, Informationsveranstaltung, Konzert u.ä.) eines örtlichen eingetragenen Vereins oder Organisation, eines Ortsvereins der zugelassenen politischen Parteien und Wählervereinigungen und einer örtlichen anerkannten Religionsgemeinschaft wird kein Benutzungsentgelt berechnet. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter kein Eintrittsgeld erhebt. d) Veranstaltungen der Gemeinde Für Veranstaltungen der Gemeinde (einschl. Feuerwehr, Grund- und Hauptschule sowie Kindergärten und ähnliche Einrichtungen) werden keine Benutzungsentgelte und keine Nebenkosten erhoben. 3. Nebenkosten für Veranstaltungen Die Kosten für Strom und Wasser werden entsprechend ihrem Verbrauch abgerechnet. Möblierung durch Gemeinde falls vom Veranstalter gewünscht: Abrechnung nach Aufwand. (nachrichtlich: Stundensatz je Mitarbeiter derzeit 28,- ) Feuersicherheitsdienst Bei Inanspruchnahme der örtlichen Feuerwehr gelten deren jeweilige Kostensätze. (nachrichtlich: Stundensatz je Feuerwehrmann derzeit 6,14 ) II. Erlass/Erhöhung der Benutzungsentgelte und Nebenkosten Bei besonderen Veranstaltungen können die Benutzungsentgelte und die Nebenkosten von der Gemeindeverwaltung erlassen werden. Bei Großveranstaltungen mit erhöhtem Aufwand kann die Gemeindeverwaltung im Einzelfall höhere Benutzungsentgelte und Nebenkosten verlangen.

Anlage 3 Allgemeine Bestimmungen 1.) Fälligkeit der Benutzungsentgelte und Nebenkosten Die Benutzungsentgelte und Nebenkosten sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2.) Fälligkeit der Kaution Die Kaution muss spätestens 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin auf einem der Konten der Gemeindekasse gutgeschrieben sein, andernfalls ist die Gemeinde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3.) Fälligkeit des Benutzungsentgelts für Dauerbenutzung Die Abrechnung des Benutzungsentgelts im Rahmen der Dauerbenutzung (vgl. Ziff. I. 1.) erfolgt halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember. 4.) Schuldner Schuldner des Benutzungsentgelts, der Nebenkosten und der Kaution ist der Veranstalter. Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner. 5.) Entstehung des Entgelts Das Entgelt entsteht mit der Überlassung und Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Festhalle. 6.) Umsatzsteuer Die in der Gebührenordnung aufgeführten Entgelte verstehen sich ohne Umsatzsteuer; sie kommt soweit zulässig in der gesetzlichen Höhe noch hinzu.