Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache



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2 K 509/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 7. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

- 2 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach 134 VwGO wird hingewiesen. - 3 -

- 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm im Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis Juni 2010 für sein Auslandsstudium über die bewilligte Ausbildungsförderung hinaus auch die Studiengebühren zu bewilligen. Der Kläger begann Ende September 2007 sein Bachelorstudium Management/International Business an der University of London, Royal Holloway, School of Management. Von einer fristgemäßen Beantragung von Ausbildungsförderung für sein Auslandsstudium sah der Kläger eigenen Angaben zufolge zunächst ab, weil er von der Beklagten die 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG i. d. F. vom 30. Juli 2004 entsprechende Auskunft erhalten habe, ein Auslandsstudium könne nur nach mindestens einjährigem Studium im Inland gefördert werden. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (C 11/06 und C 12/06) das Erfordernis des mindestens einjährigen Inlandstudiums als mit Art. 17 und 18 EG unvereinbar angesehen hatte, beantragte der Kläger am 31. Oktober 2007 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die hierzu ergangenen Anwendungshinweise des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Auslandsstudium rückwirkend zum 1. Oktober 2007. Die Beklagte bewilligte die begehrte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008 mit Bescheid vom 28. Februar 2008. Gemäß 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (im Folgenden: BAföG- AuslandszuschlagsV) i. d. F. vom 4. Juli 2002 wurden auch die Studiengebühren des Klägers bewilligt. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 bewilligte die Beklagte die Studiengebühren auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009. Mit Schreiben vom 21. April 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für sein drittes Studienjahr. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 19. Mai 2009 zur Bearbeitung des Antrags weitere Unterlagen an und wies darauf hin, dass nach 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (in der durch das 22. BAföG-ÄndG vom 23. Dezember 2007 geänderten Fassung) Studiengebühren längstens für die Dauer eines Jahres geleistet - 4 -

- 4 - werden könnten. Da dem Kläger für sein Auslandsstudium bereits früher Studiengebühren bewilligt worden seien, komme eine erneute Förderung der Gebühren nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 widersprach der Kläger der angekündigten Nichtbewilligung der Studiengebühren. Er habe bereits in der Korrespondenz aus 2008 dargelegt, dass er aufgrund der Zusage der Beklagten auf die Übernahme der Studiengebühren für das gesamte Auslandsstudium vertraue. Weiterhin sei er aufgrund der Tatsache, dass nach seiner Intervention mit Email vom 27. Oktober 2008 die Studiengebühren auch für das zweite Studienjahr anstandslos übernommen worden seien, von der Akzeptanz seiner Argumente ausgegangen und habe sich auf ein drittes Jahr in England eingelassen. Letztendlich aber sei ausschlaggebend, dass das Deutsche Studentenwerk noch kurz vor der 22. BAföG-Novelle ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass für Studierende, die vor dem 1. August 2008 Auslands-BAföG erhalten haben, die bisherige Rechtslage bis zum Ablauf der BAföG-Bewilligung weiter gelte. Er sei deshalb vom Bestandsschutz durch diese Regelung ausgegangen. Auf das Schreiben des Klägers vom 5. Oktober 2009 (Bl. 24 f. der Förderakte 10/09 06/10) und seine Email vom 27. Oktober 2007 (Bl. 60 f. der Förderakte 10/08 09/09) wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 28. Januar 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis Juni 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 576 monatlich und wies auf Seite 6 des Bescheides darauf hin, dass Studiengebühren nicht mehr bewilligt werden könnten. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 28. Januar 2010 am 1. März 2010 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich mit Schriftsatz vom 5. April 2010 erneut auf Vertrauensschutz und führt hierzu im Wesentlichen aus, er habe infolge der bisherigen Übernahme der Studiengebühren im Rahmen des Auslands-BAföG und aufgrund der Internet- Veröffentlichung des Deutschen Studentenwerks zur 22. BAföG-Novelle darauf vertraut, dass auch für das dritte Studienjahr die Studiengebühren übernommen würden. Zudem sei die Nichtübernahme der Studiengebühren für das dritte Studienjahr nicht mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 vereinbar, denn es verstieße gegen Art. 17 EG und Art. 18 GG (gemeint wohl Art. 18 EG), wenn der Kläger aufgrund - 5 -

- 5 - fehlender Förderungsfähigkeit der Studiengebühren für das dritte Studienjahr seine Ausbildung in England beenden und sein Studium in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen und beenden müsse. Mit Schriftsatz vom 22. August 2010 wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen zum Vertrauensschutz und zur Beeinträchtigung der Freizügigkeit nach Art. 17 EG und Art. 18 EG. Der Kläger beantragt, unter insoweitiger Aufhebung des BAföG-Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 28. Januar 2010, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über die bewilligte Förderung hinaus auch Ausbildungsförderung hinsichtlich der Studiengebühren für das Studium an der University of London Royal Holloway in Höhe von derzeit GBP 3.225,00 pro akademischem Jahr zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Bewilligung des Studiengebührenzuschlags stehe 3 Abs. 1 BAföG- AuslandszuschlagsV in der durch das 22. BAföG-ÄndG vom 23. Dezember 2007 eingeführten Fassung entgegen. Danach würden Studiengebühren längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro geleistet. Dieser Zeitraum sei im Falle des Klägers bereits ausgeschöpft. Der Entscheidung stehe auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 nicht entgegen, denn darin sei lediglich eine grundsätzliche Entscheidung zur Förderung vollständig im Ausland durchgeführter Studiengänge getroffen worden. Die Ausgestaltung der Förderung sei dem Gesetzgeber überlassen worden, der mit dem 22. BAföG-ÄndG detaillierte Reglungen zu Art und Umfang der Förderung aufgestellt habe. Der Kläger könne auch kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen. Die Internet-Veröffentlichungen des Deutschen Studentenwerks seien rechtlich unverbindlich. Eine Zusage, dass Studiengebühren für das gesamte Auslandsstudium bewilligt werden würden, sei dem Kläger zu keiner Zeit erteilt worden. Zudem könne kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bestehen, dass sich die Rechtslage für zukünftige Bewilligungszeiträume nicht ändere. - 6 -

- 6 - Mit Beschluss vom 9. August 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsätzen vom 13. September 2010 und 22. September 2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten der Beklagten, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben ( 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage, vor deren Erhebung gemäß 6 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AGVwGO NRW) in der Fassung des Bürokratieabbaugesetzes II vom 9. Oktober 2007 abweichend von 68 Abs. 1 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich war, ist unbegründet. Der Kläger hat im Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis Juni 2010 über die bereits bewilligte Ausbildungsförderung hinaus keinen Anspruch auf Bewilligung der Studiengebühren. - 7 -

- 7-1. Die Bewilligung des Studiengebührenzuschlags richtet sich im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis Juni 2010 nach 3 Abs. 1 BAföG- AuslandszuschlagsV in der durch Art. 13 Nr. 3 des 22. BAföG-ÄndG vom 23. Dezember 2007 eingeführten Fassung (BGBl. I 2007, S. 3254 ff.). Das 22. BAföG-ÄndG, mit dem der Gesetzgeber einerseits in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 (C 11/06 und C 12/06) die Vorschrift des 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG geändert und die Förderungsfähigkeit von Auslandsstudien in Mitgliedstaaten der EU ab dem ersten Semester anerkannt hat, andererseits die Gewährung des Studiengebührenzuschlags nach 3 BAföG-AuslandszuschlagsV auf ein Jahr begrenzt hat, ist nach Art. 21 Abs. 1 des 22. BAföG-ÄndG am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, am 1. Januar 2008, in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des 7 BAföG-AuslandszuschlagsV (in der durch Art. 13 Nr. 7 des 22. BAföG-ÄndG eingeführten Fassung) sollten die 1 bis 6 der BAföG- AuslandszuschlagsV alter Fassung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, weiter Anwendung finden. Der im Oktober 2009 beginnende Bewilligungszeitraum, für den der Kläger die Bewilligung des Studiengebührenzuschlags begehrt, fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich des 7 BAföG- AuslandszuschlagsV. Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs Bewilligungszeiträume in 7 BAföG-AuslandszuschlagsV macht deutlich, dass die BAföG- AuslandszuschlagsV in der alten Fassung nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich bis zum Ablauf der vor dem 1. August 2008 begonnenen Bewilligungszeiträume gelten sollte und schließt es aus, bei bereits begonnenen Studiengängen die alte Rechtslage bis zum Ende des Studiums anzuwenden. 2. Gemäß 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV kommt die Bewilligung von Studiengebühren zugunsten des Klägers im Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis Juni 2010 nicht mehr in Betracht. Nach 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV werden zu dem Bedarf bei einer Ausbildung im Ausland nachweisbar notwendige Studiengebühren längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro geleistet. Diesen Zeitraum hat der Kläger, dem für sein erstes Studienjahr (Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2008) Studiengebühren nach der alten Fassung der BAföG- AuslandszuschlagsV und darüber hinaus mit Bescheid vom 29. Januar 2009 für ein weiteres Jahr (Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009) Studiengebühren nach - 8 -

- 8 - der BAföG-AuslandszuschlagsV in der neuen Fassung bewilligt wurden, bereits ausgeschöpft. 3. Der Kläger durfte auch nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, dass ihm Studiengebühren bis zum Abschluss seines Studiums bewilligt werden würden. a) An der Bildung schutzwürdigen Vertrauens bestehen im Fall des Klägers bereits deshalb Zweifel, weil er sein Studium im Ausland zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als er mit der Bewilligung von Ausbildungsförderung und der Übernahme der Studiengebühren wegen der damals geltenden Regelung des 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG i. d. F. vom 30. Juli 2004 nicht rechnete. Unabhängig davon aber wird über die Bewilligung von Ausbildungsförderung stets nur für die Dauer eines Bewilligungszeitraums entschieden (in der Regel für ein Jahr, vgl. 50 Abs. 3 BAföG) und muss die Förderung für jeden Bewilligungszeitraum neu beantragt werden. Einem etwaigen Vertrauen, Ausbildungsförderung überhaupt oder in einer bestimmten Höhe oder Form zu erhalten, ist damit von vorneherein mit Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums die Grundlage entzogen (vgl. zur Änderung der Studienförderung durch das 18. BAföG-ÄndG den Beschluss des OVG NRW vom 17. September 2004 4 A 2712/02; sowie zur Umstellung von Zuschuss- auf Darlehensförderung den Beschluss des BVerfG vom 14. Oktober 1997 1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330). b) Auch aus dem Hinweis des Deutschen Studentenwerks zur 22. BAföG-Novelle im Internet kann der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen darauf herleiten, dass ihm bis zum Ende seines Auslandsstudiums die Studiengebühren bewilligt würden. Der Hinweis Wer vor dem 01. August 2008 Auslands-BAföG erhielt, für den gilt die bisherige Rechtslage bis zum Ablauf seiner BAföG-Bewilligung weiter kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts und vor dem Hintergrund, dass Förderleistungen nur für die Dauer eines Bewilligungszeitraums bewilligt werden in Übereinstimmung mit der Übergangsvorschrift des 7 BAföG-AuslandszuschlagsV nur so verstanden werden, dass die alte Rechtslage bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums, nicht aber bis zum Ende des Studiums fort gelten würde. c) Der mit der Beklagten im Jahr 2008 geführten Korrespondenz können ebenfalls keine Anhaltspunkte entnommen werden, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers - 9 -

- 9 - begründen könnten. Anhaltspunkte für eine konkrete Zusage der Beklagten, dass die Studiengebühren des Klägers auch für das dritte Studienjahr bewilligt werden würden, liegen nicht vor. Der Kläger kann Vertrauen auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte auf seine Email vom 27. Oktober 2008 hin die Studiengebühren im Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 anstandslos übernommen hat. Gegenstand der Korrespondenz, insbesondere der Email vom 27. Oktober 2008, war nicht das Ob der Bewilligung der Studiengebühren. Dass dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 2008/2009 die Studiengebühren gemäß 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV i. d. F. des 22. BAföG- ÄndG i. V. m. dem Hinweisschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wonach der einjährige Bezug des Studiengebührenzuschlag nach der BAföG- AuslandszuschlagsV alter Fassung den Bezug für ein (weiteres) Jahr nach der neuen Fassung nicht ausschließen sollte dem Grunde nach bewilligt werden würden, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Gegenstand der Korrespondenz war vielmehr die Frage der Anrechenbarkeit des vom Kläger zur Finanzierung der Studiengebühren zunächst in Anspruch genommenen und nach Bewilligung der Ausbildungsförderung zurückbezahlten Kredits. Ebenso wenig kann der Kläger schutzwürdiges Vertrauen daraus ableiten, dass die Beklagte seiner Mitteilung am Ende der Email vom 27. Oktober 2088, er vertraue auf die vollständige Übernahme der Studiengebühren, nicht ausdrücklich widersprochen hat. Denn nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen kann dem Schweigen einer Partei grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden. 4. Die in Art. 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV geregelte zeitliche Beschränkung des Studiengebührenzuschlags steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 (C 11/06 und C 12/06). Zum einen hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 bereits inhaltlich nicht mit der hier maßgeblichen Frage der Ausgestaltung der Förderung von Auslandsstudien auseinandergesetzt. Er hat vielmehr lediglich festgestellt, dass Art. 17 und 18 EG einer Regelung entgegen stehen, die wie 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG a. F. die Förderung von Auslandsstudien davon abhängig macht, dass die Ausbildung zunächst für mindestens ein Jahr im Inland absolviert wurde. Da das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase im Inland persönliche Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und möglicherweise Verzögerungen für die Studierenden mit sich bringt, war die Regelung nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs geeignet war, Unionsbürger davon ab- - 10 -

- 10 - zuhalten, einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Zur Frage der konkreten Ausgestaltung der Förderung, die in den weiten Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers fällt, hat der Europäische Gerichtshof sich in seinem Urteil nicht geäußert. Zum anderen ist zu beachten, dass es sich bei der Bewilligung der Studiengebühren um einen im Falle des Auslandstudiums gewährten Zuschlag handelt, der zusätzlich zum Bedarf geleistet wird ( 1 BAföG-AuslandszuschlagsV). Die Kürzung eines Zuschlags, der nur Studenten zuteil wird, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, ist weder geeignet, diese Studenten gegenüber Studierenden, die ihr Studium im Inland betreiben, zu benachteiligen, noch kann die bloße Verringerung der Unterstützung bei der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts eine gemeinschaftswidrige Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit begründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.