.LAP Your Success Our Passion Synopse GDV-Verhaltenskodex Vertrieb 2010, GDV-Verhaltenskodex Vertrieb 2013, Gesetz und sonstige Normen (untergesetzliche, aufsichtsrechtliche Normen und sonstige Verbandsregelwerke) Stand: 1.10.2013 Hinweise zur Synopse: Grüne Markierung = Die Texte der Kodexfassungen von 2013 und 2010 sind identisch Gelbe Markierung = Der markierte Text wurde im Kodex 2013 gegenüber der entsprechenden Passage im Kodex 2010 modifiziert Rote Markierung im Kodex 2013 = Der markierte Text im Kodex 2013 ist gänzlich neu, d.h. er findet in der Kodexfassung 2010 keine Entsprechung Keine Markierung im Kodex 2010 = Der nicht farblich unterlegte Text im Kodex 2010 ist gänzlich entfallen, d.h. er findet in der Kodexfassung 2013 keine Entsprechung Zur besseren Gegenüberstellung können die Absatzumbrüche der Kodex-Texte in der Synopse vom Original abweichen LAP, alle Rechte vorbehalten 1
Allgemeines (Kodex 2010) Allgemeines (Kodex 2013) Versicherungsschutz ist für den Verbraucher wichtiger Bestandteil seiner Daseinsvorsorge. Hierfür bietet die Versicherungswirtschaft eine Vielfalt von Produkten an, die auf die Bedürfnisse der Verbraucher aufsetzen. Versicherungsschutz ist in hohem Maße erklärungsbedürftig. Die Versicherungsunternehmen übernehmen damit eine hohe Verantwortung. Gerade die Entwicklungen im Rahmen der Finanzmarktkrise der Banken haben gezeigt, dass das Vertrauen der Verbraucher eine große Rolle spielt. Der Versicherungsschutz ist für den Verbraucher ein wichtiger Bestandteil seiner alltäglichen Daseinsvorsorge. Hierfür bietet die Versicherungswirtschaft eine Vielfalt von Produkten an, die auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnitten sind. Versicherungsschutz ist in hohem Maße erklärungsbedürftig und von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt. Die Versicherungsunternehmen übernehmen damit eine große Verantwortung gegenüber ihren Kunden und der Gesellschaft. Versicherungsunternehmen bedienen sich zum Vertrieb ihrer Produkte qualifizierter Versicherungsvermittler. Der Versicherungsvertrieb ist somit Bindeglied zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden. Wichtige Voraussetzung für die Kundenzufriedenheit ist neben einem hohen Produktstandard eine hohe Qualität der Beratung und Der Versicherungsvertrieb ist das Bindeglied zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden. Wichtige Voraussetzung für die Kundenzufriedenheit ist neben einem hohen Produktstandard eine hohe Qualität der Beratung und des Versicherungsvertriebs. Es liegt im Interesse der Versicherungsunternehmen und des Versicherungsvertriebs, LAP, alle Rechte vorbehalten 2
Versicherungsvermittlung. Das Interesse der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler ist es, dies sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat in jüngster Vergangenheit für die Versicherungswirtschaft mit den neuen Regelungen zum Versicherungsvertragsgesetz und zur Versicherungsvermittlung Maßstäbe im Finanzdienstleistungsbereich gesetzt. Dieser hohe Standard kann nur gewährleistet werden, wenn akzeptiert wird, dass eine gute Beratung Geld kostet. Die nachfolgenden Leitsätze sollen den Versicherungsunternehmen in der Zusammenarbeit mit den Versicherungsvermittlern als Leitlinien dienen, um den Interessen der Kunden gerecht zu werden. die Qualität der Produkte und des Vertriebs sicherzustellen. Die Integrität und die Bindung an die Grundsätze eines ehrbaren Kaufmanns sind neben einer guten Qualifikation die Basis jeder Geschäftsbeziehung. Versicherungsunternehmen, die zum Vertrieb ihrer Produkte mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, stellen sicher, dass die Vermittler qualifiziert, zuverlässig und gut beleumundet sind. Sie arbeiten nicht mit Beratern oder Vermittlern gleich welcher Art zusammen, die den Kunden über ihren Status im Unklaren lassen oder gar täuschen. Sie arbeiten im Direktvertrieb nur mit solchen Vergleichsportalen zusammen, die für den Kunden deutlich machen, welche Unternehmen zum Vergleich herangezogen werden, damit die Kunden nicht über die Aussage des Vergleichs getäuscht werden. Vgl. zu Qualifikationspflicht und Zuverlässigkeit 34d Abs. 1 und 2 GewO (erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler) sowie 80 Abs. 2 VAG (für Vermittler, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen bzw. davon befreit sind) Keine ausdrückliche Norm bzgl. Pflicht, bei Statustäuschung etc. Verbindung abzubrechen Keine ausdrückliche Norm hierzu LAP, alle Rechte vorbehalten 3
Der Gesetzgeber hat für Beratung und Vertrieb der Versicherungswirtschaft weitgehende Regelungen getroffen und Maßstäbe im Finanzdienstleistungsbereich gesetzt. Dieser Verhaltenskodex stellt die Verhaltensmaßstäbe für den Vertrieb von Versicherungsprodukten transparent dar und setzt für die Versicherungsunternehmen einen Rahmen von Normen und Werten, damit sie den Interessen der Kunden gerecht werden. Sie gelten für alle Formen des Versicherungsvertriebs. Die Versicherungsunternehmen ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Regeln dieses Kodex in den Grundsätzen des eigenen Unternehmens zu verankern. Die unternehmensindividuelle Ausgestaltung und Konkretisierung sowie die Entwicklung von geeigneten Kriterien obliegt den Versicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen sind bzgl. gebundener Vermittler bereits nach BaFin- Rundschreiben 9/2007 (VA) vom 23.11.2007 zur laufenden Aufsicht und Nutzung ausreichender Kontrollmechanismen verpflichtet (vgl. zu Details RS 9/2007, B.I.7) LAP, alle Rechte vorbehalten 4
Ziffer 1 (Kodex 2010) Klare und verständliche Versicherungsprodukte Angaben über mögliche zukünftige Gesamtleistungen basieren auf standardisierten und fairen Verfahren Die wichtigsten Merkmale des Versicherungsproduktes inklusive der für den Kunden bedeutenden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz sind dem Kunden möglichst einfach und verständlich aufzuzeigen. Angaben über mögliche künftige Leistungen, insbesondere im Bereich lang laufender Altersvorsorgeprodukte, wie Annahmen zu der Entwicklung des Kapitalmarktes und zur Renditeentwicklung eines Produktes, sind transparent auf standardisierten branchenweit akzeptierten Verfahren plausibel darzustellen. Dem Kunden ist durch diese Informationen eine individuelle Entscheidung zu ermöglichen. Ziffer 1 (Kodex 2013) Klare und verständliche Versicherungsprodukte Angaben über mögliche zukünftige Gesamtleistungen basieren auf standardisierten und fairen Verfahren Die wichtigsten Merkmale des Versicherungsproduktes einschließlich der für den Kunden bedeutenden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz sind dem Kunden einfach und für ihn verständlich aufzuzeigen. Dem Kunden ist durch diese Information eine individuelle Entscheidung zu ermöglichen. Angaben über mögliche künftige Leistungen, insbesondere im Bereich lang laufender Altersvorsorgeprodukte, wie Annahmen zu der Entwicklung des Kapitalmarktes und zur Renditeentwicklung eines Produktes, sind transparent auf standardisierten branchenweit akzeptierten Verfahren plausibel darzustellen. Zu wichtigsten Merkmalen des Produktes vgl. 1 VVG-InfoVO (für alle Versicherungszweige), 2 VVG-InfoVO (LV, BU, Unfall mit Beitragsrückgewähr), 3 VVG-InfoVO (PKV), 4 VVG-InfoVO (PIB), 5 VVG-InfoVO (Pflichten bei Telefongesprächen) Zu einfach und für ihn verständlich vgl. 4 Abs. 5 VVG-InfoVO (PIB): in übersichtlicher und verständlicher Form knapp dargestellt und 7 Abs. 1 S. 2 VVG: klar und verständlich Zu Angaben über künftige mögliche Leistungen vgl. 154 VVG sowie 2 Abs. 3 VVG-InfoVO LAP, alle Rechte vorbehalten 5
Ziffer 2 (Kodex 2010) Beachtung des Kundeninteresses sowohl bei der Organisation des Vertriebes als auch bei der Beratung und Vermittlung Ziffer 2 (Kodex 2013) Das Kundenbedürfnis steht im Mittelpunkt bei der Beratung und Vermittlung Versicherungsschutz ist für den Verbraucher eine Vertrauensangelegenheit. Um dieses Vertrauen zu wahren, orientieren sich die Unternehmen und der Versicherungsvertrieb an den Belangen des Kunden und stellen diesen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Die Vertriebssteuerung darf nicht der bedarfsgerechten Beratung widersprechen. Versicherungsschutz ist für den Verbraucher eine Vertrauensangelegenheit. Um dieses Vertrauen zu wahren, orientieren sich die Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvertrieb an den Bedürfnissen des Kunden und stellen diese in den Mittelpunkt ihres Handelns. Die Beachtung der berechtigten Interessen und Wünsche des Kunden hat Vorrang vor dem Provisionsinteresse der Vertriebe. Die Vertriebssteuerung unterstützt die bedarfsgerechte Beratung. Die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zum Versicherungsschutz werden vom Versicherungsvermittler ermittelt, strukturiert Zur Orientierung an den Bedürfnissen des Kunden vgl. 6 Abs. 1 VVG: Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und (...) zu beraten. Im Wesentlichen wortgleich für Vermittler: 61 Abs. 1 VVG Spezialnorm für Makler zur Empfehlung eines Versicherungsvertrages, der die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers erfüllen kann: 60 Abs. 1 S. 1 VVG Zu Empfehlung in verständlicher Weise vgl. 6 Abs. 2 VVG: Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich (...) in Textform zu übermitteln LAP, alle Rechte vorbehalten 6
analysiert und bewertet. Die Empfehlung des Versicherungsvermittlers erfolgt nach Erörterung mit dem Kunden in einer für diesen verständlichen Weise. Keine ausdrücklichen Normen zu: o Vertriebssteuerung sowie o strukturierter Analyse, aber vgl. zur entsprechenden Erwartung des Gesetzgebers implizit: Anl. 1 zu 1 Abs. 3 S. 2 VersVermVO mit den inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung nach 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO LAP, alle Rechte vorbehalten 7
Ziffer 3 (Kodex 2010) Bedarfsgerechte Beratung des Kunden Die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zum Versicherungsschutz werden vom Versicherungsvermittler analysiert und bewertet. Die Empfehlung des Versicherungsvermittlers erfolgt nach Erörterung mit dem Kunden in einer für diesen verständlichen Weise. Ziffer 3 (Kodex 2013) Compliance Die Versicherungsunternehmen geben sich für ihre Mitarbeiter und Vermittler Compliancevorschriften. Inhalt der Compliancevorschriften sind insbesondere auch die Ächtung von Korruption, Bestechung und Bestechlichkeit; klare Regeln für den Umgang mit Geschenken und Einladungen und sonstige Zuwendungen; klare Regeln in Bezug auf Werbemaßnahmen und Unternehmensveranstaltungen sowie Vorschriften zur Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen. Sie definieren weiterhin klare Regeln zum Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Keine ausdrücklichen Normen hierzu LAP, alle Rechte vorbehalten 8
Ziffer 4 (Kodex 2010) Beratungsdokumentation bei Abschluss Die ordnungsgemäße Dokumentation des Beratungsgespräches ist von besonderer Bedeutung. Versicherungsunternehmen und ihre Vermittler gehen hierbei mit besonderer Sorgfalt vor. Das Dokument ist dem Kunden im Falle des Abschlusses auszuhändigen. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verzichts auf Dokumentation als Ausnahme vorgesehen hat. Ziffer 4 (Kodex 2013) Beratungsdokumentation bei Abschluss Die ordnungsgemäße Dokumentation eines gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsgespräches ist von besonderer Bedeutung. Versicherungsunternehmen und ihre Vermittler gehen hierbei mit besonderer Sorgfalt vor. Das Dokument ist dem Kunden bei persönlicher Beratung im Falle des Abschlusses auszuhändigen. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verzichts auf Dokumentation als Ausnahme vorgesehen hat. Zur Dokumentationspflicht vgl. 6 Abs. 1 S. 2 VVG (VU allgemein), 61 Abs. 1 S. 2 VVG (Spezialnorm für Vermittler) Zur Übermittlung im Falle des Abschlusses vgl. 6 Abs. 2 VVG (VU allgemein), 62 VVG (Spezialnorm für Vermittler) Zur Möglichkeit des Verzichts auf Beratung und Dokumentation vgl. 6 Abs. 3 VVG (VU allgemein), 61 Abs. 2 (Spezialnorm für Vermittler) Keine Dokumentationspflicht für VU in den Fällen des 6 Abs. 6 VVG (Großrisiken nach 210 VVG, Vermittlung durch Makler, Fernabsatz gem. 312 Abs. 1 und 2 BGB) Keine Dokumentationspflicht für Vermittler i.s.v. 34d Abs. 9 Nr. 1 GewO (sog. Annex- oder Bagatellvermittler) LAP, alle Rechte vorbehalten 9
Ziffer 5 (Kodex 2010) Beratung des Kunden auch nach Vertragsschluss Die Beratung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe seiner Wünsche und Bedürfnisse ist auch nach Vertragsschluss die Grundlage für eine nachhaltige Kundenbeziehung. Aus diesem Grund erfolgt, soweit ein Anlass für eine Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist, eine solche auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses. Ziffer 5 (Kodex 2013) Beratung des Kunden auch nach Vertragsschluss Die Beratung und Betreuung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe seiner Wünsche und Bedürfnisse ist auch nach Vertragsschluss die Grundlage für eine nachhaltige Kundenbeziehung. Aus diesem Grund erfolgt, soweit ein Anlass für eine Beratung oder Betreuung des Versicherungsnehmers erkennbar ist, eine solche auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, insbesondere im Schaden- und Leistungsfall. Zur Beratungspflicht des Versicherungsunternehmens nach Vertragsschluss vgl. weitgehend wortgleich zum Kodex: 6 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 S. 1 VVG. Im VVG allerdings keine Hervorhebung des Schaden- / Leistungsfalles LAP, alle Rechte vorbehalten 10
Ziffer 6 (Kodex 2010) Bei Abwerbungen bzw. Umdeckungen von Versicherungsverträgen ist das Kundeninteresse zu beachten Die Abwerbung von Versicherungsverträgen ist nur mit wettbewerbskonformen Mitteln zulässig. Der Kunde ist zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zu befragen. Besonders im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung kann eine Abwerbung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über eventuelle Nachteile konkret aufzuklären. Ziffer 6 (Kodex 2013) Bei Abwerbungen bzw. Umdeckungen von Versicherungsverträgen ist das Kundeninteresse zu beachten Die Abwerbung von Versicherungsverträgen ist nur mit wettbewerbskonformen Mitteln zulässig. Der Kunde ist zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zu befragen. Besonders im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung kann eine Abwerbung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über eventuelle Nachteile konkret aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Beratungsdokumentation. 3-7 UWG zu unzulässigen geschäftlichen Handlungen Von der Branche erarbeitete Konkretisierung im Rahmen der Wettbewerbsrichtlinien für die Versicherungswirtschaft: o Zum Grundsatz der Wahrung wettbewerbskonformer Mittel bei Ausspannung vgl. Ziffer 43 o Zur Definition des Begriffs Ausspannung vgl. Ziffern 48 S. 1 für LV und 65 S. 1 für PKV o Zur Aufklärung über Nachteile vgl. Ziffern 48 S. 4 für LV und 65 lit. a für PKV LAP, alle Rechte vorbehalten 11
Ziffer 7 (Kodex 2010) Eindeutige und klare Legitimation von Vertretern, Maklern und Beratern gegenüber dem Kunden Alle Vermittler haben ihren Status gegenüber dem Kunden schon beim Erstkontakt unaufgefordert klar und eindeutig offenzulegen. Versicherungsvertreter haben gegenüber dem Kunden das bzw. die Auftrag gebenden Versicherungsunternehmen bzw. Obervertreter zu benennen. Ziffer 7 (Kodex 2013) Eindeutige und klare Legitimation von Vertretern, Maklern und Beratern gegenüber dem Kunden Alle Vermittler haben ihren Status gegenüber dem Kunden beim Erstkontakt unaufgefordert klar und eindeutig offenzulegen. Versicherungsvertreter haben gegenüber dem Kunden das bzw. die Auftrag gebenden Versicherungsunternehmen bzw. die Vertriebsorganisation, in deren Namen sie tätig werden, zu benennen. Zur Statusinfo bei Erstkontakt vgl. 11 VersVermVO Zur Information über die Beratungsgrundlage vgl. 60 VVG LAP, alle Rechte vorbehalten 12
Ziffer 8 (Kodex 2010) Hoher Stellenwert der Vermittlerqualifikation Die Versicherungsunternehmen stellen eine hochwertige Ausbildung der Vermittler sicher. Sie arbeiten nur mit qualifizierten Vermittlern zusammen. Über die gesetzlich vorgeschriebene Qualifizierung selbstständiger Versicherungsvermittler hinaus haben sich die Versicherungsunternehmen im Manteltarifvertrag verpflichtet, auch den angestellten Werbeaußendienst durch die Ablegung einer IHK-Prüfung entsprechend zu qualifizieren. Die stetige Weiterbildung der Versicherungsvermittler ist in der Versicherungswirtschaft Standard. Die Versicherungsunternehmen bieten hierzu über die gesetzlich geforderte Qualifikation hinaus umfangreiche interne Ziffer 8 (Kodex 2013) Hoher Stellenwert der Vermittlerqualifikation Die Versicherungsunternehmen stellen eine hochwertige Ausbildung der Vermittler sicher. Sie arbeiten nur mit qualifizierten und gut beleumundeten Vermittlern zusammen. Die Einholung einer Auskunft bei der Auskunftsstelle für den Versicherungsaußendienst (AVAD) ist Pflicht. Über die gesetzlich vorgeschriebene Qualifizierung selbstständiger Versicherungsvermittler hinaus haben sich die Versicherungsunternehmen im Manteltarifvertrag verpflichtet, auch den angestellten Werbeaußendienst durch die Ablegung einer IHK-Prüfung entsprechend zu qualifizieren. Die stetige Weiterbildung der Versicherungsvermittler ist in der Versicherungswirtschaft Standard. Vgl. zu Qualifikationspflicht und Zuverlässigkeit 34d Abs. 1 und 2 GewO (erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler) sowie 80 Abs. 2 VAG (für Vermittler, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen bzw. davon befreit sind) Die BaFin hält AVAD-Abfrage für erforderlich, vgl. Rundschreiben 9/2007 (VA) vom 23.11.2007 (B.I.1.b für gebundene Vermittler, B.III.2 für Makler und Mehrfachagenten) LAP, alle Rechte vorbehalten 13
Weiterqualifizierungsmaßnahmen an. Die Versicherungsunternehmen arbeiten nur mit Versicherungsvermittlern zusammen, die sich laufend fortbilden und dies auch nachweisen. Pflicht zur Sicherstellung der angemessenen Qualifikation für VU bzgl. Vermittlern nach 34d Abs. 3 und 4 GewO. Bzgl. Vermittlern gem. 34d Abs. 1 GewO muss VU nur Besitz der Erlaubnis prüfen. Vgl. dazu 80 VAG sowie BaFin-Rundschreiben 9/2007 (VA) B.I.1.e für gebundene Vermittler bzw. B.III.4 für Makler und Mehrfachagenten LAP, alle Rechte vorbehalten 14
Ziffer 9 (Kodex 2010) Bei Vereinbarungen über Zusatzvergütungen ist die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers so zu beachten, dass das Kundeninteresse nicht beeinträchtigt wird Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklern über umsatzbezogene Zusatzvergütungen, d. h. Vergütungen über die vertragsgemäße Courtagevereinbarung hinaus, können die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers tangieren. Ziffer 9 (Kodex 2013) Zusatzvergütungen mit Versicherungsmaklern Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklern über umsatzbezogene Zusatzvergütungen, d. h. Vergütungen über die vertragsgemäße Courtagevereinbarung hinaus, können die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers tangieren. Es ist daher darauf zu achten, dass solche Vereinbarungen die Unabhängigkeit des Maklers und das Kundeninteresse nicht beeinträchtigen. Vgl. 59 Abs. 3 S.1 VVG: Makler ist gewerbsmäßig für Auftraggeber tätig, ohne von einem VU oder einem Vermittler damit betraut zu sein. Aber im übrigen keine ausdrückliche Norm zu diesem Komplex LAP, alle Rechte vorbehalten 15
Ziffer 10 (Kodex 2010) Hinweis auf das bestehende Ombudsmannsystem für Versicherungen In der Versicherungswirtschaft besteht ein Ombudsmannsystem. Hiermit bietet die Branche ihren Kunden ein unabhängiges, unbürokratisches System zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit Versicherungsunternehmen und -vermittlern. Der Kunde soll auf das bestehende Ombudsmannsystem in geeigneter Form hingewiesen werden. Ziffer 10 (Kodex 2013) Hinweis auf das bestehende Ombudsmannsystem für Versicherungen In der Versicherungswirtschaft besteht ein Ombudsmannsystem. Hiermit bietet die Branche ihren Kunden ein unabhängiges, unbürokratisches System zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit Versicherungsunternehmen und -vermittlern. Der Kunde ist auf das bestehende Ombudsmannsystem in geeigneter Form hinzuweisen. Vgl. zur entsprechenden Informationspflicht 1 Abs. 1 Nr. 19 VVG-InfoVO LAP, alle Rechte vorbehalten 16
Ziffer 11 (Kodex 2013) Verbindlichkeit des Kodex und Evaluierung Die Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. bekennen sich zu diesem Kodex und machen ihn für sich und die Beziehungen zu ihren Vertriebspartnern verbindlich. Sie arbeiten nur mit Vertriebspartnern zusammen, die diese Grundsätze als Mindeststandards anerkennen und praktizieren. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Regeln dieses Kodex in den Grundsätzen des eigenen Unternehmens zu verankern. Die Mitgliedsunternehmen erklären ihren Beitritt zum Kodex gegenüber dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, der die Versicherungsunternehmen, die diesen Kodex Versicherungsunternehmen sind bzgl. gebundener Vermittler bereits nach BaFin- Rundschreiben 9/2007 (VA) vom 23.11.2007 zur laufenden Aufsicht und Nutzung ausreichender Kontrollmechanismen verpflichtet (vgl. zu Details B.I.7) Im übrigen keine ausdrückliche Norm zu diesem Komplex LAP, alle Rechte vorbehalten 17
als für sich verbindlich anerkennen, auf seiner Homepage und im Jahresbericht veröffentlicht. Die Versicherungsunternehmen, die den Kodex als für sich verbindlich anerkennen, lassen sich alle zwei Jahre von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Wirtschaftsprüfer prüfen. Die Prüfung kann sich auf die Angemessenheit oder auf die Wirksamkeit beziehen. Gegenstand der Prüfung ist somit die Feststellung, ob das Versicherungsunternehmen die Regelungen des Kodex in seine eigenen Vorschriften aufgenommen hat und diese im Fall der Wirksamkeitsprüfung auch praktiziert. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. wird auf seiner Homepage in der Liste der beigetretenen Versicherungsunternehmen den Ersteller des Testats und das Datum des letzten Testats LAP, alle Rechte vorbehalten 18
veröffentlichen. Versicherungsunternehmen, die nicht alle zwei Jahre ein Testat nachweisen, werden aus der Liste gestrichen. Näheres regelt eine Verfahrensvorschrift, die das Präsidium beschließt. LAP, alle Rechte vorbehalten 19