Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

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Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Grundlagen Rz 1 4 II. Geltungsbereich Rz 5 6 III. Anerkennung von Verhaltensregeln Rz 7 32 A. Vermögensverwaltungsauftrag Rz 8 9 a) Form des Vertrags Rz 8 b) Inhalt des Vertrags Rz 9 B. Pflichten des Vermögensverwalters Rz 10 26 a) Treuepflicht Rz 11 14 b) Sorgfaltspflicht Rz 15 21 c) Informationspflicht Rz 22 26 C. Entschädigung des Vermögensverwalters Rz 27 31 D. Kontrolle und Sanktionen Rz 32 IV. Schlussbestimmung Rz 33 2/6

I. Zweck und Grundlagen Dieses Rundschreiben definiert die Eckwerte, welche die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA als Massstab anwendet, wenn eine Organisation der Vermögensverwaltungsbranche ihre Verhaltensregeln als Mindeststandards anerkennen lassen will. Viele Branchenorganisationen vertreten die Interessen von Unternehmen (Einzelfirmen, Personen- oder Kapital-Gesellschaften), die in der Vermögensverwaltung tätig sind. Die FINMA will nicht einer davon ein Exklusivrecht gewähren, indem sie nur ihre Verhaltensregeln als Mindeststandard für die Branche anerkennt. Sie ist vielmehr offen, unterschiedliche Regelwerke als Mindeststandard zu anerkennen. Um aber eine minimale Gleichwertigkeit dieser Regelwerke zu gewährleisten, legt die FINMA in diesem Rundschreiben die Eckwerte fest, welche die betreffenden Verhaltensregeln mindestens konkretisieren müssen. Die Eckwerte bilden also eine Art Mindeststandard für Mindeststandards. Bewilligungsträger nach Kollektivanlagengesetz (KAG) und ihre Beauftragten müssen Verhaltensregeln einhalten. Die FINMA kann im Kollektivanlagenbereich Verhaltensregeln von einer Branchenorganisation als Mindeststandards festlegen (Art. 20 Abs. 2 KAG). Sie kann die Erteilung einer Bewilligung davon abhängig machen, ob die Einhaltung von Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist (Art. 14 Abs. 2 KAG; Art. 27 KKV). Zudem gelten Anleger als "qualifiziert" im Sinne des KAG, wenn sie einen schriftlichen Vertrag mit einem unabhängigen Vermögensverwalter abgeschlossen haben, der dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt ist und Verhaltensregeln untersteht, die von der FINMA als Mindeststandards anerkannt sind (Art. 10 Abs. 4 KAG; Art. 6 Abs. 2 KKV). Diesen qualifizierten Anlegern dürfen auch unbewilligte ausländische Finanzprodukte angeboten werden, ohne dass dies als öffentliche Werbung im Sinne des KAG gilt (Art. 3 und 10 Abs. 3 und 4 KAG; Art. 3 KKV). Auch Bewilligungsträger gemäss BankG oder BEHG müssen Verhaltensregeln einhalten. Mehrere Selbstregulierungen dazu sind von der FINMA zur Zeit bereits als Mindeststandard anerkannt (FINMA-RS 08/10 Selbstregulierung als Mindeststandard). 1 2 3 4 II. Geltungsbereich Die FINMA betrachtet diese Eckwerte als Massstab für alle Selbstregulierungen, welche ihr Branchenorganisationen der Vermögensverwaltung (auch der Banken und Effektenhändler) zur Anerkennung als Mindeststandard unterbreiten. Soweit das BEHG und das KAG und die Ausführungsverordnungen dazu für beaufsichtigte Effektenhändler und Bewilligungsträger weitergehende Pflichten vorsehen, gehen diese vor. Die FINMA behält sich vor, Verhaltensregeln nicht zu anerkennen, wenn ihr die richtige Umsetzung der Verhaltensregeln durch die Branchenorganisation zweifelhaft erscheint. Die Kontrolle über die Einhaltung der Pflichten des Vermögensverwalters zur Geldwäschereibekämpfung erfolgt im Rahmen der Aufsicht durch die im Geldwäschereigesetz für die Vermögensverwalter vorgesehenen Aufsichtsbehörden oder Selbstregulierungsorganisationen. Dieses Rundschreiben befasst sich nicht mit Selbstregulierungen nach Geldwäschereigesetz. 5 6 III. Anerkennung von Verhaltensregeln Verhaltensregeln von Branchenorganisationen, deren Mitglieder im Bereich der Vermögensverwaltung tätig sind, müssen für die Anerkennung folgende Inhalte regeln sowie nachstehende Grundsätze berücksichtigen: 7 3/6

A. Vermögensverwaltungsauftrag a) Form des Vertrags Der Vermögensverwaltungsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. 8 b) Inhalt des Vertrags Der Vermögensverwaltungsvertrag oder dessen Anhänge enthalten namentlich Angaben zu folgenden Punkten: 9 a) Umfang der Befugnisse des Vermögensverwalters; b) Anlageziele und -beschränkungen; c) Referenzwährung; d) Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber den Kunden; e) Entschädigung des Vermögensverwalters; f) Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an Dritte. B. Pflichten des Vermögensverwalters Der Vermögensverwalter gewährleistet eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. 10 a) Treuepflicht Der Vermögensverwalter wahrt die Interessen seiner Kunden. 11 Der Vermögensverwalter trifft die zweckdienlichen organisatorischen Massnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und eine Benachteiligung seiner Kunden durch solche Interessenkonflikte auszuschliessen. Können Benachteiligungen trotz Massnahmen nicht ausgeschlossen werden, weist der Vermögensverwalter seine Kunden darauf hin. Die Modalitäten der Entschädigung der mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen vermeiden Anreize, die zu Konflikten mit der Treuepflicht führen können. Anlagen und Transaktionen erfolgen im Interesse der Kunden. Der Vermögensverwalter unterlässt insbesondere: 12 13 14 a) das Umschichten von Depots der Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund (Spesenschinderei; Churning ); b) das Ausnützen der Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Vorlaufen, Mitlaufen, Nachlaufen zu Kundengeschäften; Front / Parallel / After Running ). b) Sorgfaltspflicht Der Vermögensverwalter passt seine Organisation an die Zahl seiner Kunden, das Volumen 15 4/6

der von ihm verwalteten Vermögenswerte sowie die eingesetzten Anlagestrategien und gewählten Produkte an. Der Vermögensverwalter stellt sicher, dass die Anlagen dauernd mit den Anlagezielen und - beschränkungen übereinstimmen. 16 Der Vermögensverwalter überprüft periodisch die eingesetzten Anlagestrategien. 17 Soweit es die Anlagestrategien erlauben, stellt der Vermögensverwalter sicher, dass eine angemessene Risikoverteilung gewährleistet ist. Sofern er nicht durch die FINMA als Bank oder Effektenhändler bewilligt ist, nimmt der Vermögensverwalter keine Vermögenswerte von Kunden entgegen und führt auch keine Abwicklungskonti. Die ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte werden bei einer Bank oder einem Effektenhändler deponiert und gestützt auf eine schriftlich erteilte Vollmacht verwaltet, deren Umfang klar definiert ist. Soweit es im Interesse seiner Kunden liegt, kann der Vermögensverwalter Vermögensverwaltungsaufgaben an Beauftragte delegieren. Der Vermögensverwalter wählt, instruiert und kontrolliert den Beauftragten sorgfältig. Die delegierten Aufgaben müssen klar definiert und schriftlich festgehalten werden. Der Beauftragte muss über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen, um die einwandfreie Ausführung der delegierten Aufgaben zu gewährleisten. Er muss Verhaltensregeln einhalten, die mit den für den Vermögensverwalter massgeblichen Verhaltensregeln vergleichbar sind. Die von der FINMA bewilligten Fondsleitungen haben das FINMA-Rundschreiben 08/37 Delegation durch Fondsleitung / SICAV zu beachten. Der Vermögensverwalter trifft die erforderlichen Vorkehrungen für den Verhinderungs- oder Todesfall. 18 19 20 21 c) Informationspflicht Der Vermögensverwalter weist seine Kunden auf die Verhaltensregeln der Branchenorganisation hin, deren Mitglied er ist. Der Vermögensverwalter informiert seine Kunden mit Blick auf ihre Kenntnisse in angemessener Weise über die Risiken der vereinbarten Anlageziele und -beschränkungen. Diese Information kann standardisiert erfolgen. Soweit diese nicht öffentlich bekannt sind, informiert der Vermögensverwalter seine Kunden über wichtige Wechsel im Personal, in der Organisation oder in den Beteiligungsverhältnissen, soweit sie die Kunden unmittelbar betreffen. Der Vermögensverwalter legt regelmässig sowie auf Verlangen seiner Kunden Rechenschaft über seine Geschäftsführung als Beauftragter ab. Im Rahmen seiner Pflicht zur Rechenschaftsablage hält der Vermögensverwalter die in der Branche verbreiteten Standards ein, namentlich hinsichtlich der angewendeten Berechnungsmethode, der gewählten Zeitperiode sowie gegebenenfalls der gewählten Vergleichsindizes. 22 23 24 25 26 C. Entschädigung des Vermögensverwalters Der Vermögensverwalter regelt in den schriftlichen Verträgen mit seinen Kunden (oder den Anhängen) Art, Modalitäten und Elemente seiner Entschädigung. 27 5/6

Der Vermögensverwaltungsvertrag oder die Anhänge halten fest, wem allfällige Leistungen zustehen, die der Vermögensverwalter von Dritten im inneren Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag zur Vermögensverwaltung oder bei Gelegenheit der Auftragsausführung erhält. Der Vermögensverwalter macht seine Kunden auf Interessenkonflikte aufmerksam, die sich aus der Annahme von Leistungen Dritter ergeben können. Der Vermögensverwalter informiert seine Kunden über die Berechnungsparameter oder die Bandbreiten von Leistungen, die er von Dritten erhält oder erhalten könnte. Dabei unterscheidet er die verschiedenen Produktklassen, soweit dies möglich ist. Auf Anfrage von seinen Kunden legt der Vermögensverwalter zudem die Höhe bereits erhaltener Leistungen Dritter offen, soweit sie sich einer einzelnen Kundenbeziehung mit vernünftigem Aufwand eindeutig individuell zuordnen lassen (wie z.b. Finder s Fees sowie Retrozessionen auf Courtagen oder Depotkommissionen). 28 29 30 31 D. Kontrolle und Sanktionen Die Branchenorganisationen sehen für die nicht von der FINMA beaufsichtigten Mitglieder eine Kontrolle der Einhaltung der Verhaltensregeln sowie eine Sanktionierung bei Verstössen vor. 32 IV. Schlussbestimmung Die Schweizerische Bankiervereinigung passt ihre Selbstregulierungen zur Vermögensverwaltung innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Rundschreibens an die Rz 27 31 an. 33 6/6