Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts lngolstadt vom 02.02.2015 bleibt aufrecht erhalten.



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Transkript:

Abschrift Amtsgericht lngolstadt Az..: 16 c 1353/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Rechtsanwälte, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: K0052-0962082453 gegen - Beklagter - Prozessbevollmächtjgte: Rechtsanwälte Knies & Albrecht, Widenmayerstraße 34, 80538 München wegen Forderung erlässt das Amtsgericht lngolstadt durch den Richter am Amtsgericht am 06.08.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 folgendes Endurteil 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts lngolstadt vom 02.02.2015 bleibt aufrecht erhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

16 c 1353114 -Seite 2 - Tatbestand Der Beklagte wohnte am 01.08.2010 in der und war dort Anschlussinhaber eines Telefon- und lnternetanschlusses. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der ihr an dem Filmwerk )" infolge eines Lizenzvertrag zustehenden ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach 97 UrhG geltend. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte habe selber oder es ihm zurechenbar zugelassen, dass von seinem Internetanschluss aus über eine Internet-Tauschbörse am 01.08.2010 um 14:38 Uhr das Filmwerk )" im Internet zum Download angeboten wurde. Infolgedessen sei der Beklagte, der für Rechtsgutverletzung die mit seinem Internetanschluss vorgenommen würden verantwortlich sei, als Täter oder jedenfalls als Störer verpflichtet, bei der Klägerin angefallene vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung sowie Schadensersatz zu bezahlen. Am 02.02.2015 hat das Amtsgericht lngolstadt gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor erlassen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin beziffert die Schäden auf 400,00 und beantragte zuletzt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenser satz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insge samt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16 c 1353/14 -Seite 3 - Der Beklagte beantragte, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Zur Begründung führt der Beklagte aus, er habe die angebliche Rechtsverletzung nicht begangen. Er trägt vor, auch seine Frau sowie die Söhne, und hätten zum damaligen Zeitpunkt Zugriff auf den Anschluss gehabt Die Söhne seien ferner im Besitz von eigenen PCs gewesen und hätten das Internet regelmäßig genutzt Seine Frau sei zum Tatzeitpunkt in Ungarn gewesen. Der Beklagte habe die Familienangehörigen regelmäßig "belehrt" und er habe niemals "Unregelmäßigkeiten" entdecken können. Das WLAN sei mittels eines Passworts geschützt gewesen und sei mittels WEP-Standards verschlüsselt gewesen. Der Beklagte habe die Kinder ferner nach Erhalt der Ahmahnung befragt Der Sohn habe als mögliche Erklärung die WEP-Verschlüsselung gefunden. Es sei daher ein neuer Router mit besserer Verschlüsselung angeschafft worden. Ferner wurde die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem wurde die Richtigkeit der Ermittlungen durch die Fa. Guardaley bestritten. Das Gericht hat durch Vernehmung des Beklagten im Wege der Parteieinvernahme auf Antrag der Klägerin Beweis erhoben. Ferner wurden die Zeugen und vernommen. Hierzu, sowie zur ergänzenden Einlassung des Beklagten im Rahmen der informatorischen Befragung, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 Bezug genommen. Ferner wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen. A. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus 97 UrhG bzw. aus 97a Abs. 3 UrhG bestehen nicht Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten für den geltend gemachten Schaden in Höhe von EUR 400,00 ist eine bestehende Täterschaft des Beklagten, für den weiteren Schaden in Form

16 c 1353114 -Seite 4 - der angefallenen RechtsanwaltsgebÜhren von EUR 555,60 zumindest das Bestehen einer Störereigenschaff auf Beklagtenseite. 1. Der Beklagte hat die Täterschaft wirksam bestritten und ist hierbei auch seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2014, 2360 ff. - BearShare - m.w.n.) nachgekommen. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061, Rn. 12 -Sommer unseres Lebens). Diese tatsächliche Vermutung greift jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, entweder weil der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder weil er bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH NJW 2014, 2360 - BearShare). Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte vorliegend durch seine Darlegungen erschüttet und ist zudem seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. a.) Insbesondere hat er nähere Angaben zu den damaligen Mitnutzern des Anschlusses gemacht und die in erster Linie in Betracht kommenden Familienmitglieder auch namentlich benannt Er hat insoweit auch verletzungsbezogene Angaben gemacht, da er vorgetragen hat, welche dieser Familienmitglieder auch zum angeblichen Tatzeitpunkt als mögliche Nutzer in Betracht kommen. Ein noch detailreicherer und genauerer Vortrag war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Schließlich hat der Beklagte schlüssig dargelegt, dass eine Befragung der möglichen Nutzer erst nach ca. 4 Monaten möglich gewesen sei, da er erst nach ca. 4 Monaten Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten habe. Er könne sich daher auch nicht mehr an jede Einzelheit bezüglich des Tatzeitpunkts erinnern. Aufgrund dieser Umstände können von dem Beklagten auch keine genaueren Auskünfte verlangt werden, wer zum Tatzeitpunkt tatsächlich den Anschluss genutzt hat. Mit seinen umfangreichen Angaben hat der Beklagten nach Auffassung des Gerichts die sekundäre Darlegungslast erfüllt. Diese sekundäre Darlegungslast erfüllt ein Beklagter dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kom-

16 c 1353/14 -Seite 5 - mem. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zurnutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH NJW 2014, 2360 - BearShare). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast ( 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH NJW 2014, 2360 - BearShare). Hierbei hat der Anschlussinhaber auch verletzungsbezogen vorzutragen und kann sich nicht mit der bloßen Angabe begnügen, es habe weitere Nutzer des Anschlusses gegeben. Vielmehr muss - soweit möglich - verletzungsbezogen vorgetragen werden, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Es dürfen jedoch auch keine übersteigerten Anforderung an den Vortrag des Anschlussinhabers gestellt werden, welche effektiv - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu einer nicht gewollten Beweislastumkehr führen. Dies wäre z.b. der Fall, wenn man von dem Anschlussinhaber Darlegungen verlangt, die dieser aufgrund eines längeren Zeitablaufs seit der Rechtsverletzung faktisch nicht mehr leisten kann. Die Anforderungen an den Vortrag bezüglich potentieller Täter der Rechtsverletzung hat der Beklagte durch die oben genannten Angaben nach Auffassung des Gerichts erfüllt. Insbesondere war hierbei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Ahmahnung erst ca. 4 Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung erhalten hat. Es ist daher nachvollziehbar, dass er nicht mehr genauer darlegen konnte, wer genau das Internet zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung genutzt hat und wer zu diesem Zeitpunkt zuhause war (s.o.). Nach dem Vortrag des Beklagten kommen jedoch die Söhne als mögliche Alternativtäter in Betracht. b.) Zudem hat er auch Angaben zu Nachforschungsbemühungen gemacht, die aus Sicht des Gerichts ebenfalls ausreichend sind. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe alle seine Kinder nach Erhalt der Abmahnung befragt, ob sie etwas von Filesharing wüssten. Alle Kinder hätten ihn dann gesagt, dass sie nichts davon wüssten. Eine solche Nachfrage bei ihm wurde auch durch den glaubhaften Zeugen konkreten Fall gesprochen wurde. bestätigt. Ferner hat dieser auch bestätigt, dass über den Bezüglich der zurnutbaren Nachforschungsbemühungen können nach Auffassung des Gerichts keine übersteigerten Anforderungen an den Anschlussinhaber gestellt werden. Der Bundesgenchtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass der Anschlussinhaber jm Rahmen des Zurnutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH NJW 2014, 2360 - BearShare) und eben nicht,

16 c 1353114 -Seite 6 - dass eine umfassende Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers besteht oder dass er im Rahmen des Möglichen Nachforschungen betreiben muss. Eine generelle Aussage welche Nachforschungen zurnutbar sind, kann dabei nach Auffassung des Gerichts nicht getroffen werden. Vielmehr ist hierbei jeder Fall gesondert zu betrachten und es ist in jedem Fall abzuwägen, welche Nachforschungen zurnutbar sind, wobei im vorliegenden Fall vor allem auch zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte die Abmahnung erst ca. 4 Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung erhalten hat. Nach Auffassung des Gerichts dürfte es in den meißten Fällen - so auch im vorliegenden - nicht zurnutbar sein, von dem Anschlussinhaber zu verlangen, die im Haushalt vorhandenen Endgeräte auf ein Vorhandensein der Datei hin zu untersuchen. Dabei ist schon fraglich auf welcher Grundlage er von seinen Familienangehörigen verlangen können soll, dass diese ihm ihre PCs zur Kontrolle aushändigen. Hierauf dürfte er - zumindest gegenüber vollfährigen Angehörigen - schon keinen Anspruch haben, weshalb solche Nachforschung für den Anschlussinhaber in der Regel schon nicht möglich sein dürften. Zudem erscheint eine so weit gehende Kontrolle, die weit in die Privatsphäre der Mitnutzer eingreift auch nicht zumutbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren so weitgehende Nachforschungsbemühungen im vorliegenden Fall daher nicht erforderlich. Außerdem ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte es im Rahmen der Nachforschungen nicht bei bloßen Nachfragen bei den Familienmitgliedern belassen hat, sondern einer seiner Söhne auch den Sicherheitsstandard seines Routers überprüft hat und daraufhin ein neuer Router angeschafft wurde. ln Anbetracht dieser - aus Sicht des Beklagten- möglichen Erklärung für die Rechtsverletzung, war es auch nicht erforderlich die Söhne noch weitergehend zu befragen oder deren PCs zu kontrollieren. Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte in der Gesamtschau der sekundären Darlegungs Iast bezüglich zurnutbarer Nachforschungen durch seinen Vortrag genügt. c.) Bezüglich des minderjährigen Sohns wurde durch den Beklagten auch hinreichend dargelegt und auch unter Beweis gestellt, dass dieser hinreichend belehrt wurde und somit eine Verletzung der Aufsichtspflicht ausscheidet. Der Beklagte habe alle Familienangehörige regelmäßig darauf aufmerksam gemacht, dass das Internet zu keinen.illegalen" Sachen verwendet werden darf, insbesondere nicht für Tauschbörsen. Diese Belehrungen wurde durch die vernommenen Zeugen auch glaubhaft und übereinstimmend bestätigt. Insbesondere wurde durch den Sohn bestätigt, dass es wiederholt Hinweise von Vater und Mutter gegeben habe, nichts illegales zu tun

16 c 1353114 -Seite 7 - und keine Tauschbörsen zu nutzen. d.) Der Beklage war auch nicht gehalten, die i.rd. sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften (LG München /, MMR 2013, 396). Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nach, so liegt es an dem Kläger entweder die Täterschaft zu beweisen oder den Gegenbeweis der durch den Anschlussinhaber vorgebrachten Tatsachen zu führen. Dies ist Folge des Grundsatzes, dass es eben nicht zu einer Beweislastumkehr kommt (BGH NJW 2014, 2360 - BearShare; LG München I, MMR 2013, 396) und dass es eben nur eine sekundäre Darlegungslast, nicht jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast gibt. Genügt ein Gegner seiner sekundären Darlegungslast, ist die weitere Beweisführung wiederum die Sache des an sich Beweispflichtigen (Zöller/Greger, 30. Auflage 2014, Vor 284 ZPO, Rn. 34c). Eine Abweichung gilt nach Auffassung des Gerichts nur, wenn die verbliebenen Alternativtäter durchgehend minderjährige Kinder sind, für die der Beklagte gemäß 832 8GB haften würde. Dann liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht bei dem Beklagten. Dies ist aber hier nicht der Fall, da neben dem minderjährigen Sohn auch noch weitere Personen als Alternativtäter in Betracht kommen, die bereits volljährig waren und für die keine Aufsichtspflicht besteht. Zudem konnte der Beklagte hier darlegen und beweisen, dass kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht bezüglich des minderjährigen Sohns vorlag. Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin weder gelungen, den Nachweis der Täterschaft des Beklagten zu führen, noch dessen Vortrag im Wege des Gegenbeweises zu entkräften. Als Beweismittel wurde seitens der Klagepartei lediglich die Parteivernehmung des Beklagten angeboten. Diese hat jedoch ergeben, dass der Vortrag des Beklagten bestätigt wurde. Insbesondere erschienen die Angaben des Beklagten dem Gericht glaubhaft. Weitere Beweismittel wurden nicht benannt. Ferner wurde der Vortrag des Beklagten auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen David Vartok bestätigt, der auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gernacht hat und der seine Angaben ruhig und sachlich ohne größe Auffälligkeilen und Widersprüche getätigt hat. 2. Das Gericht vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Beklagte als Störer irgendwie willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat

16 c 1353114 -Seite 8 - bzw. als Veranlasser überhaupt ersfdie Möglichkeit einer Rechtsverletzung geschaffen hat. a.) Der Beklagte hat angegeben und dargelegt, dass der Internetanschluss mit einer zum Zeitpunkt der Anschaffung gängigen Verschlüsselung gegen einen Zugriff unberechtigter Dritter geschützt war. Ein entsprechender Schutz des WLANs wurde auch im Rahmen der Parteivernehmung bestätigt. Auch der Zeuge hat diesen Schutz bestätigt. Ferner gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein unbefugter Dritter in das Netzwerk des Beklagten eingedrungen ist. Nach Auffassung des Gerichts kann daher keine Störerhaftung.des Beklagten aufgrund einer mangelhaften Sicherung des WLANs angenommen werden. b.) Außerdem kann eine Störereigenschaft des Beklagten auch nicht auf eine mangelhafte Belehrung der Mitnutzer des Internetanschlusses gestützt werden. Bei volljährigen Mitnutzern des Internetanschlusses, die Familienangehörige sind, gibt es k!ilirul. Verpflichtung diese- auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung - unmissverständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgf. BGH NJW 2014, 2360 - BearShare). Auch gibt es bezüglich dieser Familienangehörigen keine anlasslose Überwachungspflicht oder Ähnliches. Ferner konnte der Beklagte sogar darlegen und beweisen, dass es regelmäßige Belehrungen der Familienmitglieder gab (s.o.). 3. Eine Haftung gemäß 832 BGB scheidet ebenfalls aus, da hierfür dargelegt und nachgewiesen werden müsste, dass die Rechtsverletzung durch den minderjährigen Sohn begangen wurde. Dies wurde jedoch nicht vorgetragen. 4. Ob die IP-Adresse des Beklagten richtig ermittelt wurde und ob der Klageanspruch verjährt ist, kann dahingestellt bleiben, da die Klage schon aus den genannten Gründen unbegründet ist. B.

16 c 1353114 -Seite 9 - Oie Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht lngolstadt Auf der Schanz 37 85049 lngolstadt Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez. Reuther Richter am Amtsgericht Verkündet am 06.08.2015 gez. Netter, JHSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle