IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN



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Transkript:

E x i s t e n z g r ü n d u n g u n d U n t e r n e h m e n s f ö r d e r u n g Stand 10.07.2015 IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater gemäß 34f, h GewO Bisher benötigten Finanzanlagenvermittler abhängig vom Finanzprodukt eine Erlaubnis nach 32 Kreditwesengesetz (KWG) oder nach 34 c Gewerbeordnung (GewO). Mit dem "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts", welches am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 63, S. 2481) verkündet worden ist, wurde die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler in einer eigenen Vorschrift der Gewerbeordnung 34 f neu geregelt. Diese trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Mit dem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente vom 15.07.2013 (BGBl. 2013, Teil 1 Nr. 38, S. 2390) trat zum 1. August 2014 zu den bestehenden Regelungen der 34 h GewO in Kraft. Dieser Regelt die Erlaubnis für Honorar- Finanzanlagenberater. I. Warum gibt es neue Regelungen? Der Gesetzgeber will den Anlegerschutz durch höhere Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen stärken. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen sowie über Beratungsgespräche ein Protokoll zu führen. Daneben wurden neue Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen geschaffen sowie Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz auf die gewerblichen Vermittler übertragen. II. Erlaubnis und Registrierung nach 34 f, h GewO Die bis zum 31.12.2012 zum Teil im 34 c GewO geregelten Tätigkeiten Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater erhalten mit dem 34 f, h GewO eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am vorherigen 34 c GewO als auch an 34 d GewO, welcher die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler regelt, orientiert. 1. Geltungsbereich des neuen 34 f, h GewO Der Erlaubnis nach 34 f, h GewO bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offene EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen, Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen, Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlageberatung im Sinne des 1 Abs. 1a Nr. 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschlusses von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will. Die Produktkategorie 2 umfasst grundsätzlich sämtliche Arten von geschlossenen Investmentfonds (geschlossene Fonds) sofern sie die Voraussetzungen des KAGB erfüllen. Die Kategorie 2 ist damit weiter als bis zum 21.07.13. Sie umfasst nicht mehr wie bisher nur öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Für mehr Wirtschaft und weniger Staat: Klicken Sie jetzt rein! www.rostock.ihk24.de 1

Die Produktkategorie 3 umfasst Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Gesetztes über Vermögensanlagen (VermAnlG), also insbesondere Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Bis zum 21.07.13 fielen auch Anteile an geschlossenen Fonds soweit diese nicht bereits von Kategorie 2 umfasst wurden als Vermögensanlage unter Kategorie 3. Seit dem 22.07.13 ist für die Vermittlung von Anteilen an allen Arten von geschlossenen Fonds in der Regel eine Erlaubnis nach Kategorie 2 und nicht mehr nach Kategorie 3 erforderlich. Nur geschlossene Fonds, die nicht als geschlossenes Investmentvermögen i.s.d. KAGB zu qualifizieren sind, verbleiben als Vermögensanlage weiterhin in der Erlaubnispflicht nach Kategorie 3. Die Einordung, ob ein geschlossener Fonds unter das KAGB fällt oder nicht, ist im Einzelnen schwierig und kann nicht von den Erlaubnisbehörden vorgenommen werden. Sie muss vielmehr vom Vermittler und dem Produktgeber, ggf. nach Rückfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), getroffen werden. Für eine Abschlussvermittlung ist eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich. Eine Abschlussvermittlung erfolgt, wenn Sie als Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschaffen oder veräußern. Die Erlaubnis kann über die Anlageberatung und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von allen oder einzelnen Kategorien von Finanzanlagen beantragt werden. Sie kann (auch nachträglich) von der zuständigen Erlaubnisbehörde inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der Anleger erforderlich ist. Wird daneben auch zu Wertpapieren beraten, ist weiterhin eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich. Am 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Danach ist die Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen bzw. die Beratung dazu erlaubnispflichtig nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO. Des Weiteren unterfallen Direktinvestments dem neuen 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz, so dass diese künftig ebenfalls einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO bedürfen. 2. Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht? Keiner Erlaubnis nach 34 f, h GewO bedürfen: Kreditinstitute mit Erlaubnis nach 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Kapitalanlagegesellschaften mit Erlaubnis nach 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes, Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungs- und Anlageberatungstätigkeiten mit Erlaubnis nach des 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder für die eine Erlaubnis nach 64 e Absatz 2, 64 i Absatz 1, 64 m oder 64 n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. 3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach 34 f, h GewO zu erfüllen? Mit der Beantragung der Erlaubnis hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er persönlich zuverlässig ist (die Zuverlässigkeit muss auch für die mit der Leitung des Betriebs oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen nachgewiesen werden), in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und über die erforderliche Sachkunde verfügt. Für mehr Wirtschaft und weniger Staat: Klicken Sie jetzt rein! www.rostock.ihk24.de 2

a) Persönliche Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. b) Geordnete Vermögensverhältnisse Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden bzw. er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht geführten Verzeichnis ( 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist. c) Berufshaftpflichtversicherung, vgl. 9 FinVermV Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung laut gesetzlicher Vorgabe ist im Erlaubnisverfahren zu dokumentieren. Unabhängig vom Umfang der Erlaubnis betragen die im Fin- VermV vorgesehenen Mindest-Versicherungssummen 1.230.000 für jeden Versicherungsfall und 1.850.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres (analog der Versicherungsvermittlerverordnung). Bei Personen(handels)gesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein. Ist der Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber) in einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter tätig (Komplementär), muss sowohl der Komplementär als auch die KG im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein. d) Sachkunde, vgl. 1 3 FinVermV Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen und wird durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen. Der Prüfling kann bei jeder IHK die Sachkundeprüfung (SKP) ablegen, soweit diese die Prüfung anbietet. Die SKP besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling kann sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen. Eine Befreiung vom mündlichen Prüfungsteil ist möglich, wenn der Prüfling einen der folgenden Nachweise beibringen kann Erlaubnis 34 d Abs.1 GewO, Erlaubnis 34 e Abs.1 GewO, Erlaubnis 34 f Abs.1 Satz 1 oder 2 oder 3 GewO, 34 h Abs. 1 GewO und die Erlaubnis soll um eine weitere Kategorie erweitert werden, Abschlusszeugnis als Versicherungsfachmann/-frau (BWV - die Prüfung wurde vor dem 01.01.2009 abgelegt) und die Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler soll nur als eine auf Investmentvermögen beschränkte Prüfung absolviert werden. Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen, vgl. 4 FinVermV Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: Für mehr Wirtschaft und weniger Staat: Klicken Sie jetzt rein! www.rostock.ihk24.de 3

Abschlusszeugnis a) als geprüfter Bankfachwirt/-wirtin (IHK), b) als geprüfter Fachwirt/ -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), c) als geprüfter Investmentfachwirt/ -wirtin (IHK), d) als geprüfter Fachwirt/ -wirtin für Finanzberatung (IHK), e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau, f) als Kaufmann/ -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder g) als Investmentfondskaufmann/ -frau Abschlusszeugnis a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), b) als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, c) als Finanzfachwirt/ -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung oder -vermittlung vorliegt. Abschlusszeugnis Als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung oder - vermittlung vorliegt. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachwies anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung oder - vermittlung nachgewiesen wird. 4. Eintragung in ein öffentliches Register, vgl. 11a GewO, 34 f Abs. 5 GewO, 34 h Absatz 1 Satz 4 GewO, 6-8 FinVermV Erlaubnisinhaber müssen sich unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in ein öffentliches Register (www.vermittlerregister.info) eintragen lassen. Nach Eintragung erhält er eine Eintragungsbestätigung mit der Registernummer. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, Änderungen der im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Register werden folgende Angaben gespeichert, 6 FinVermV: - Familienname, Vorname, Firma sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen der Erlaubnisinhaber als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, - Geburtsdatum, - Besitz der Erlaubnis nach 34 f, h GewO sowie deren Umfang, - Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie Registerstelle, - betriebliche Anschrift, - Registernummer, - Familien-, Vorname sowie Geburtsdatum der von dem Erlaubnisinhaber beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Finanzanlagenberatung und -vermittlung mitwirken. Für mehr Wirtschaft und weniger Staat: Klicken Sie jetzt rein! www.rostock.ihk24.de 4

5. Gewerbe als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater Beratung und Vermittlung schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig zu sein. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach 34 f GewO oder nach 34 h GewO beantragen möchte. Inhaber einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler können diese in eine Erlaubnis als Honorar- Finanzanlagenberater umtauschen. Es erfolgt keine Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen, es muss lediglich eine neue Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. III. Weitere Pflichten des Gewerbetreibenden 1. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten a) Statusbezogene Erstinformation, vgl. 12 FinVermV Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Hierunter fallen: sein Familien- und Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen er als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, betriebliche Anschrift sowie weitere Kontaktdaten, wie Telefonnummer und E-Mail- Adresse oder Faxnummer, ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34 f GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach 34 h GewO im Register eingetragen ist und wie sich dies überprüfen lässt, die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet sowie die Anschrift der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde sowie die Registernummer. b) Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten, vgl. 13 FinVermV Dem Anleger müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden. Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält, offen legen. c) Produktinformationsblatt, vgl. 15 FinVermV Im Falle einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor Geschäftsabschluss ein kurzes, leicht verständliches Informationsblatt mit wesentlichen Anlegerinformationen über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, zur Verfügung zu stellen. d) Anfertigen eines Beratungsprotokolls, vgl. 18 FinVermV Der Gewerbetreibende muss über jede Anlageberatung unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäftes ein Beratungsprotokoll schriftlich anfertigen und unterschreiben sowie ein Produktinformationsblatt auszuhändigen. Eine Abschrift ist dem Anleger auszuhändigen. Für mehr Wirtschaft und weniger Staat: Klicken Sie jetzt rein! www.rostock.ihk24.de 5

e) Einholen von Informationen über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen, vgl. 16 FinVermV Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung oder - vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln. 2. Pflichten des Gewerbetreibenden bei Angestellten, vgl. 19 FinVermV Auch die Beschäftigten des Gewerbetreibenden müssen die vorgenannten Pflichten ( 11-18 FinVermV) erfüllen. 3. Anzeigepflicht der jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, vgl. 21 FinVermV Der Gewerbetreibende hat der Erlaubnisbehörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und -ortes, der Staatsangehörigkeit sowie deren Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Bei juristischen Personen, wie einer GmbH, ist dies die zur Vertretung berufene Person (zum Beispiel der bestellte Geschäftsführer). 4. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, vgl. 22, 23 FinVermV Der Gewerbetreibende hat vor Annahme des Auftrags übersichtlich Unterlagen und Belege zum Namen, Vornamen, Firma und Anschrift des Anlegers sowie über die Einhaltung der Pflichten aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 5. Erstellung von Prüfberichten, vgl. 24 FinVermV Gewerbetreibende müssen auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den 12 23 FinVermV ergebenen Pflichten jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfbericht bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung wurde aus der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung übernommen. 6. Beachtung des Annahmeverbotes von Geldern und Anteilen von Anlegern, vgl. 20 FinVermV Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen. V. Regelungen für Mitarbeiter, vgl. 34 f Abs. 4 GewO i.v.m. 34 h Abs. 1 Satz 4 GewO Pflichten der Erlaubnisinhaber in Bezug auf Beschäftigte, die unmittelbar an der Beratung und Vermittlung mitwirken: Erlaubnisinhaber dürfen mit diesen Aufgaben nur Mitarbeiter betrauen, die zuverlässig und sachkundig sind. Auch diese Mitarbeiter sind bei der IHK zur Registrierung im Vermittlerregister anzumelden. Änderung der Registerdaten sind der Registrierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. VI. Wer ist zuständig? 1. Erlaubnisverfahren: Die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde erteilt. Die Zuständigkeitsregelung ist Ländersache und fällt von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus. In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Zuständigkeit an die Industrie- und Handelskammern übertragen. Für mehr Wirtschaft und weniger Staat: Klicken Sie jetzt rein! www.rostock.ihk24.de 6

2. Registrierung: Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern in Erweiterung des bereits bestehenden Registers für Versicherungsvermittler (www.vermittlerregister.info). 3. Durchführung der Sachkundeprüfung: Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern. Die Prüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die die Sachkundeprüfung anbietet. Hinweis: Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagenrechts (veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 63 am 12.12.2011), der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 19 am 09.05.2012) und dem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente vom 15.07.2013 (BGBl. 2013, Teil 1 Nr. 38, S. 2390) erstellt. Bitte beachten: Bedingt durch das laufende Gesetzgebungsverfahren können sich noch Änderungen ergeben! Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK zu Rostock - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ansprechpartner für Erlaubniserteilung und Registrierung: Fachbereich Existenzgründung und Unternehmensförderung Jana Zirzow Christine Dörband Tel. 0381/338-222 Tel. 0381/338-221 Fax. 0381/338-209 Fax. 0381/338-209 zirzow@rostock.ihk.de doerband@rostock.ihk.de Ansprechpartner für Sachkundeprüfung: Fachbereich Weiterbildung Tatjana Zahn Tel. 0381/338-551 Fax. 0381/338-509 zahn@rostock.ihk.de Impressum: Herausgeber: IHK zu Rostock Postanschrift: PF 105240, 18010 Rostock Telefon 0381/338-0, Fax 0381/338-617 www.rostock.ihk24.de Autor: IHK zu Rostock Für mehr Wirtschaft und weniger Staat: Klicken Sie jetzt rein! www.rostock.ihk24.de 7