Asset Encumbrance : Anforderungen an die Offenlegung nach Art. 443 CRR



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Transkript:

Asset Encumbrance : Anforderungen an die Offenlegung nach Art. 443 CRR Dr. Markus Rose Inhalt Einleitung... 1 Definition der Asset Encumbrance und Anwendungsbereich... 2 Ziele und Gründe für eigenständige Offenlegungsanforderungen für belastete und unbelastete Vermögenswerte... 2 Ausgestaltung der Offenlegungsanforderungen für belastete und unbelastete Vermögenswerte... 5 Struktur der Leitlinien... 6 Fazit... 7 Einleitung Am 27.06.2013 ist das Reformpaket der Capital Requirements Directive (CRD IV) im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die CRD IV bestehend aus einer Richtlinie (CRD IV) und einer Verordnung (CRR) setzt die Regelungen des Basel-III-Pakets auf EU-Ebene um. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des europäischen Parlaments und des Rates die CRR entfaltet unmittelbare Bindungswirkung für alle EU-Institute und gilt seit dem 1. Januar 2014 1. Mit den Vorschriften zur Offenlegung durch Institute im Teil 8 der CRR soll die Marktdisziplin die dritte Säule des Baseler Standards gestärkt werden. Die Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte nach Art. 443 CRR stellt einen wichtigen Bestandteil dieser Regelungen zur Erhöhung der Markttransparenz dar. Art. 443 CRR verlangt von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), entsprechende Leitlinien hierzu bis zum 30.06.2014 und ggf. zur Präzisierung Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 01.01.2016 zu veröffentlichen. Dieser Forderung nachkommend hat die EBA am 20.12.2013 das Konsultationspapier Consultation Paper on draft guidelines on disclosure of encumbered and unencumbered assets publiziert. In den nachfolgenden Kapiteln wird auf die Ziele und Inhalte dieses Papiers näher eingegangen. 1 Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte mit dem CRD IV-UmsetzungsG vom 28.08.2013, das am 03.09.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Definition der Asset Encumbrance und Anwendungsbereich Wie bereits im Titel zum Ausdruck kommt, beziehen sich die von der EBA vorgestellten Leitlinien zur Offenlegung auf belastete und unbelastete Vermögenswerte gleichermaßen ( encumbered and unencumbered assets ). Nach der Definition der EBA sind Vermögenswerte dann belastet bzw. gebunden, wenn sie für das Institut nicht frei verfügbar sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie verpfändet bzw. verliehen sind oder zur Absicherung eigener Kredite und zur Besicherung potentieller Verpflichtungen aus dem Derivategeschäft ( Collateralisation ) oder zur Bonitätsverbesserung ( Credit Enhancement z.b. in Verbriefungstransaktionen) im Rahmen von bilanziellen oder außerbilanziellen Transaktionen genutzt werden. Als Beispiele für belastete Vermögenswerte können angeführt werden: Wertpapiere im Deckungsstock, die den emittierten öffentlichen Pfandbriefen gegenüberstehen Aktiva, die als Underlying von Verbriefungstransaktionen dienen Stellung von Collateral in Form von Barsicherheiten im Derivatehandel Stellung von Collateral bei zentralen Kontrahenten (CCP), einschließlich der Beiträge zum Default Fund Verpfändung notenbankfähiger Sicherheiten bei den Zentralbanken des Eurosystems zur Liquiditätsbeschaffung im Rahmen der Offenmarktgeschäfte der Europäischen Zentralbank 2 Der Anwendungsbereich dieser zur Konsultation gestellten Richtlinien bezieht sich auf Institute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Punkt 3 CRR, also auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der EU. Ziele und Gründe für eigenständige Offenlegungsanforderungen für belastete und unbelastete Vermögenswerte Die EBA verfolgt mit ihren Richtlinien zur Offenlegung nach Art. 443 CRR das Ziel, den Marktteilnehmern transparente, harmonisierte und umfassende Infor- 2 Auf S. 12 im Konsultationspapier verlangt der vorgestellte Regelungstext unter Titel I, Punkt 5, dass Institute Informationen über standardisierte oder nicht-standardisierte Operationen mit Zentralbanken - abgesehen von Liquiditätsnothilfen offenzulegen haben. Dagegen wird in der Executive Summary auf S. 4 betont: The guidelines have been developed so that the level and evolution of assets encumbered to central banks and the amount of liquidity assistance given by central banks cannot be detected. 1 PLUS i GmbH 2 von 8

mationen über die Belastung von Vermögenswerten bei den EU-Instituten bereitzustellen. Dabei hat sie gemäß Art. 443 CRR ausdrücklich die Empfehlung ESRB 3 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Refinanzierung von Kreditinstituten, insbesondere die Empfehlung D Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten zu berücksichtigen 4. Darüber hinaus hat die EBA ausdrücklich folgende weitere, bereits existierende Regelungen bei der Erstellung ihrer Leitlinien im o.g. Konsultationspapier beachtet: die Offenlegungsanforderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS), insbesondere IFRS 7 die Offenlegungsvorschriften der Richtlinie des Rates 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten die aufsichtlichen zusätzlichen Meldepflichten, die sich aus dem Dokument EBA final draft implementing technical standards on asset encumbrance reporting under Article 100 of Capital Requirements Regulation (CRR) ergeben 5 die Arbeiten der vom Financial Stability Board (FSB) geförderten Enhanced Disclosure Task Force (EDTF) Die von der EBA zur Konsultation gestellten Richtlinien zur Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten sollen die gerade genannten, bereits bestehenden Anforderungen ergänzen. Sie verfolgen die Intention, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Marktteilnehmer und die Aufsicht die Institute im Hinblick auf ihre Liquiditäts- und Verschuldungssituation besser analysieren und einschätzen können. Gleichzeitig werden so Vergleiche mit anderen Instituten erleichtert. Gläubiger unbesicherter Anleihen einer Bank können dann anhand der veröffentlichen Daten zum Ausmaß der Asset Encumbrance dieses Hauses beurteilen, inwieweit sie bei einer Insolvenz der Bank von einer nachrangigen Bedienung ihrer Ansprüche betroffen wären, weil 3 Der europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB = European Systemic Risk Board ) übernimmt die Aufgaben der makroprudentiellen Überwachung in der EU. Er kann bei Erkennung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der EU Warnungen und Empfehlungen gegenüber der EU, den EU-Mitgliedstaaten oder den europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden aussprechen. 4 www.esrb.europa.eu/pub/pdf/recommendations/2012/esrb_2012_2.de.pdf 5 www.eba.europa.eu/documents/10180/466544/eba+its+2013+04+final+draft+its+on+asset+e ncumbrance.pdf 1 PLUS i GmbH 3 von 8

ein Teil der Vermögensgegenstände z.b. Wertpapiere im Deckungsstock konkreten Investoren z.b. Pfandbriefgläubigern vorrangig zugeteilt werden 6. Warum greift die EBA zur Erfüllung der Vorgabe des Art. 443 CRR nicht auf die im vorangegangenen Abschnitt erwähnten, bestehenden Offenlegungsvorschriften zurück? Nach Ansicht der EBA erfüllt keine der existierenden Offenlegungsanforderungen im Bereich der Rechnungslegungsstandards und des aufsichtlichen Regelungsrahmens eine vollumfängliche Sicht auf belastete und unbelastete Vermögenswerte: 1. Nach IFRS 7 müssen Institute zwar den Buchwert ihrer finanziellen Aktiva veröffentlichen, die sie als Collateral für ihre (Eventual-) Verbindlichkeiten verpfändet haben. Zudem haben sie den Buchwert oder beizulegenden Zeitwert von z.b. Wertpapieren anzugeben, die sie als Collateral im Rahmen von Reverse-Repo-Geschäften hinterlegt haben. Allerdings bezieht sich IFRS 7 auf den Begriff übertragener Vermögensgegenstand, aber nicht auf belasteter Vermögenswert. Daher fehlen zum einen Angaben zu unbelasteten Assets, die zukünftig für eine Belastung also Besicherung i.w.s. zur Verfügung stehen. Darüber hinaus geben die IFRS kein einheitliches Offenlegungsformat vor, was die Vergleichbarkeit zwischen den Instituten erschwert. 2. Gemäß der Richtlinie des Rates 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und Finanzinstituten machen Institute gemäß Art. 41 im Anhang Angaben über den Betrag ihrer Vermögensgegenstände, die sie als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben. In der Bilanz legen sie die verpfändeten oder zur Verpfändung verfügbaren Aktiva offen. Allerdings werden dort nur Aktiva berücksichtigt, die übertragbar und bei der Zentralbank refinanzierungsfähig sind. Somit wird nicht das gesamte Spektrum der Asset Encumbrance abgedeckt. 3. Trotz der vom EDTF verlangten Erweiterung der Finanzberichterstattung zeigen Studien der ESMA 7 weiteren Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die Offenlegung von belasteten Vermögenswerten auf. So variieren nicht nur die Detailtiefe im Hinblick auf die Aufgliederung der belasteten Aktiva, sondern auch ihre Darstellung an verschiedenen Stellen im Geschäftsbericht. 6 Vgl. Meusel, Steffen: Asset-Encumbrance: Was wird aus unbesicherten Bankanleihen?, BaFin, 24.07.12 7 ESMA = European Securities and Markets Authority 1 PLUS i GmbH 4 von 8

Aus diesen Gründen hat sich die EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA für die Entwicklung eigenständiger Leitlinien zur Offenlegung von Informationen über die Asset Encumbrance entschieden. Die EBA hat bereits wie von Art. 100 CRR gefordert Informationen über alle Formen der Belastung von Vermögenswerten in die technische Durchführungsstandards zu den Meldepflichten nach Art.99 Abs. 5 CRR aufgenommen. Dem Auftrag zur Entwicklung von Leitlinien zur Offenlegung von unbelasteten Vermögenswerten kommt sie gemäß Art. 443 CRR nach. Ausgestaltung der Offenlegungsanforderungen für belastete und unbelastete Vermögenswerte Im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen zur Asset Encumbrance fordert der Entwurf der EBA eine Aufschlüsselung der Aktiva nach den Produktarten Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente, täglich fällige Forderungen, Darlehen und Vorauszahlungen ohne täglich fällige Forderungen und andere Aktiva. 8 Zur Erreichung des Ziels der Standardisierung und Harmonisierung der offenzulegenden Angaben im Rahmen der Asset Encumbrance stellt die EBA den Instituten als Anhang zu ihrem Konsultationspapier Vorlagen als Excel-Tabellen bereit. Sie sind von den Instituten auszufüllen und enthalten dann für die erwähnten Produktarten auf konsolidierter Basis Informationen zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten und erhaltenen Sicherheitsleistungen (Collateral). Den Anforderungen des Art. 433 CRR entsprechend veröffentlichen die Institute diese Informationen mindestens einmal jährlich und soweit möglich im selben Medium oder an derselben Stelle wie die anderen Offenlegungspflichten nach Teil 8 der CRR 9. Die Vorlagen sind wie folgt strukturiert: Template A: Angabe der Buchwerte von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten je Produktart Template B: Angabe der Nominal- und beizulegenden Zeitwerte von erhaltenem, gemäß anzuwendendem Rechnungslegungsstandard nicht aktivierbarem Collateral je Produktart Template C: Angaben zu den Quellen der Belastung ( encumbrance ). Hiermit sind die Geschäfte der Passivseite und das Derivategeschäft gemeint, die die Belastung der Vermögenswerte erzeugen. 8 Diese Aufgliederung ist damit detaillierter als die in der oben genannten, zwingend zu berücksichtigenden Empfehlung D des ESRB und auch als die im Bericht des EDTF. 9 Vgl. hierzu Art. 434 CRR. 1 PLUS i GmbH 5 von 8

Template D: Diese Vorlage enthält ein freies Textfeld, in dem die Institute das Ausmaß und die Bedeutung der Asset Encumbrance für ihr Geschäftsmodell erläutern sollen. Die EBA spricht sich dafür aus, bei den zu veröffentlichenden Wertangaben (in den Vorlagen A bis C) auf Medianwerte des Meldezeitraums und nicht auf Stichtagswerte abzustellen, um Marktteilnehmern keine Rückschlüsse auf Phasen außergewöhnlich hoher oder niedriger Belastungen von Vermögenswerten zu erlauben. Die Verwendung des Medians würde zur Glättung zeitweiliger Sprünge bei der besicherten Refinanzierung beitragen. Außerdem erwartet die EBA, dass durch die Vorgabe zur Verwendung von Medianwerten das Problem der Prozyklizität entschärft werden kann. Diese entsteht immer dann, wenn veröffentlichte Informationen über eine erhöhte Belastung von Vermögenswerten bei der Refinanzierung tendenziell die Nachfrage nach qualitativ hochwertigem Collateral bei einem gleichzeitig angespannten Angebot erhöht. Die EBA legt auch Ausnahmen von der Offenlegungspflicht fest: So brauchen die Institute den Betrag und die Entwicklung der verpfändeten Aktiva im Rahmen der von Zentralbanken gewährten Liquiditätsnothilfen nicht zu veröffentlichen. Auf diese Weise wird vermieden, dass Marktteilnehmer Rückschlüsse auf Liquiditätshilfen für das Institut durch die Zentralbank ziehen können. Ferner müssen auch Collateral Swaps mit der Zentralbank nicht offengelegt werden. Das gilt ebenso für Aktiva, die die Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern aus Versicherungsgeschäften decken. Struktur der Leitlinien Die im Konsultationspapier der EBA enthaltenen Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte gliedern sich in drei Teile: 1. Titel 1 Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze besteht aus acht Punkten. Neben der Nennung der in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallenden Institute werden der Begriff der Asset Encumbrance definiert und diejenigen Geschäftsarten aufgezählt, die zu einer Belastung von Vermögenswerten führen. Auch die Ausnahmen von den Offenlegungspflichten werden hier aufgeführt. 2. Titel 2 Offenlegungsanforderungen besteht aus zehn Punkten. Hier werden die in den Vorlagen ( templates ) zu veröffentlichenden Daten und Informationen beschrieben. Zu einzelnen Punkten wendet sich die EBA direkt an die Institute und bittet um Stellungnahme zu konkreten Frage- oder Problemstellungen. 1 PLUS i GmbH 6 von 8

3. Titel 3 Schlussbestimmungen und Implementierung enthält die Vorgabe, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die Leitlinien, die gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen werden, innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung ihrer finalen Version in die aufsichtlichen Prozesse zu integrieren haben. Anschließend haben die nationalen zuständigen Behörden sicherzustellen, dass die Institute diesen Leitlinien tatsächlich entsprechen. Den Abschluss des Konsultationspapiers bilden Begleitdokumente. Neben der Übersicht über die in Titel 2 gestellten Fragen und Erläuterungen enthalten sie den Entwurf einer Kosten-Nutzen-Analyse der zur Konsultation gestellten Leitlinien. Die Kosten bestehen auf Institutsebene hauptsächlich in der Einrichtung der für die Erstellung und Befüllung erforderlichen Templates A bis D für die Offenlegung. Die EBA erachtet diese Kosten für sehr gering, weil die zu veröffentlichenden Informationen schon für die Erfüllung der Offenlegungsanforderungen des IFRS 7 sowie der bereits erwähnten Richtlinie des Rates 86/635/EWG produziert sein sollten. für den Finanzsektor in der in diesem Artikel bereits angesprochenen potentiellen Erhöhung der Prozyklizität. Dieses Risiko wird nach Ansicht der EBA durch die vorgeschlagene Verwendung von Medianwerten entschärft. Nutzen stiften werden die offenzulegenden Daten nach Ansicht der EBA für Investoren und Analysten, denen weitreichende Informationen über das Ausmaß der Belastung und der freien Verfügbarkeit von Aktiva eines Instituts bereitgestellt werden. Fazit Mit dem Dokument Consultation Paper on draft guidelines on disclosure of encumbered and unencumbered assets beabsichtigt die EBA, der Anforderung des Art. 443 CRR fristgerecht nachzukommen, Leitlinien für die Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte zu veröffentlichen. Sie verfolgt das Ziel, den Marktteilnehmern eine genauere Analyse und ein besseres Verständnis der Liquiditäts- und Verschuldungssituation von EU-Instituten zu ermöglichen. Hierzu hält sie eine Standardisierung der offenzulegenden Informationen über die Belastung von Vermögenswerten (Asset Encumbrance) für wesentlich. Sie baut dabei auf bereits existierenden Offenlegungsvorschriften in diesem Bereich auf und möchte deren identifizierte Unzulänglichkeiten aber durch die Regelungen 1 PLUS i GmbH 7 von 8

in den vorgestellten Leitlinien überwinden. Die Offenlegung nach Art. 443 CRR bezieht sich auf Institute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Punkt 3 CRR, also auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der EU. Die Informationen über belastete und unbelastete Vermögenswerte sollten gemäß Art. 434 CRR möglichst im gleichen Dokument veröffentlicht werden wie die anderen im Teil 8 der CRR geforderten Offenlegungen. Die EBA fordert die Institute in der EU auf, während des Konsultationsprozesses ihre diesbezüglichen Kommentare bis zum 20.03.2014 bei ihr einzureichen. Nach Aussage der EBA stellen die in diesem Konsultationspapier vorgestellten Leitlinien den ersten Schritt bei der Offenlegung im Rahmen der Asset Encumbrance dar. Sie wird weitere ausführlichere Offenlegungsanforderungen nach Ablauf des Jahres 2014 vorlegen und diese anschließend in einen bindenden technischen Regulierungsstandard überführen, den sie nach Art. 443 CRR zu erarbeiten und bis zum 01.01.2016 der EU-Kommission vorzulegen hat. Es bleibt abzuwarten, wie die EBA die bei ihr eingehenden Kommentare bei der Festlegung der finalen Leitlinien berücksichtigen wird, die sie nach Art 443 CRR bis zum 30.06.2014 herauszugeben hat. Auf jeden Fall nehmen die Anforderungen an den Datenhaushalt der Institute, den sie für interne und aufsichtliche Reportingzwecke vorzuhalten haben, weiter zu. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung bei diesem Thema auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung (info@1plusi.de). 1 PLUS i GmbH 8 von 8