ab 1. April 2012 Vorwort

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Gemeinsame Empfehlungen der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, des Nds. Landkreistages und des Nds. Städtetages zum ambulant betreuten Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab 1. April 2012 Vorwort Mit der Gemeinsamen Empfehlung aus dem Jahr 2002 war insbesondere die Zielsetzung verbunden, die ambulanten und stationären Angebote eng miteinander zu verzahnen, um noch mehr Menschen mit Behinderung eine Chance auf eine bedarfsgerechte Leistung in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten zu geben. Mit dieser Zielrichtung entwickelte die damals eingesetzte Arbeitsgruppe grundsätzliche Maßstäbe und praktikable Lösungsansätze für den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen im ambulanten Bereich. Mittlerweile hat sich das ambulant betreute Wohnen als ein gleichberechtigtes Angebot in der niedersächsischen Versorgungslandschaft etabliert. Im Weiteren sind landesweit Hilfeplanverfahren eingeführt und Leistungsberechtigte in den individuellen Ziel- und Hilfeplanprozess eingebunden worden. Im Übrigen hat eine Weiterentwicklung der Vertragsstrukturen stattgefunden, wie eine bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Frühjahr 2011 durchgeführte Umfrage gezeigt hat. Dabei ist aufgefallen, dass es zwar eine Vielfalt von Vereinbarungen unter dem Begriff Ambulant betreutes Wohnen gibt, von den Vertragsparteien vor Ort aber vorwiegend Fachleistungsstunden vereinbart werden. Zudem hat die Datenerhebung bestätigt, dass die vor Ort vereinbarten Leistungen und Vergütungen in der Fläche teilweise deutlich voneinander abweichen und daher nur bedingt miteinander vergleichbar sind. Diese Empfehlung kann somit nicht alle bestehenden Vereinbarungen berücksichtigen. Sie beschränkt sich auf die derzeit am häufigsten vorkommende Form der Fachleistungsstunde, d.h. eine Leistungserbringung bei der der Einsatz von qualifizierten heilpädagogischen/pädagogischen Fachkräften 1 im Rahmen der individuellen Zielplanung als erforderlicher Betreuungsumfang festgestellt wurde und der Kalkulation einer Stundenvergütung. Aus Sicht der Arbeitsgruppe hat sich diese Abrechnungsform in der Vergangenheit bewährt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bestehende Leistungs-, Vergütungsund Prüfungsvereinbarungen infolge der nachstehenden Empfehlungen neu zu verhandeln sind. 1 s. Seite 6, Personelle Ausstattung 1

I. Allgemeines Das ambulant betreute Wohnen ist eine Leistung nach 53 ff. SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Ziff. 6 SGB IX zur Förderung der selbständigen Lebensführung für Menschen mit Behinderungen. Dieses Angebot bildet eine wichtige Grundlage zur Ermöglichung der gesellschaftlichen Teilhabe und schließt andere Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie anderen Gesetzen nicht aus. Ziel der Leistung ist es, die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erhalten und zu stärken, um ihnen zu ermöglichen, ein selbstständiges Leben in der Gemeinschaft zu führen. Dazu ist es auch erforderlich, die Hilfen anderer Sozialleistungsträger zu erschließen. Ambulant betreutes Wohnen kann vorübergehend oder für längere Zeit angezeigt sein. Dabei können die Menschen mit Behinderungen allein, in einer Partnerschaft, innerhalb einer Familie oder in einer Wohngemeinschaft leben. Die Empfehlungen dienen der Umsetzung der 75 ff. SGB XII vor Ort für den Bereich des ambulant betreuten Wohnens. Nach 75 Abs. 3 SGB XII sind folgende Vereinbarungen abzuschließen: zum Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), zur Vergütung (Vergütungsvereinbarung), zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung (Prüfungsvereinbarung). Grundlage für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist eine Leistungsvereinbarung. Die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung wird in der Regel in einem Dokument zusammengefasst. Außer den unten genannten Inhalten sollten in diesem Dokument folgende Hinweise enthalten sein: Inkrafttreten, Kündigung, salvatorische Klausel. II. Leistungsvereinbarung Zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger wird eine Leistungsvereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen: Personenkreis Das ambulant betreute Wohnen richtet sich an Menschen mit geistiger, körperlicher, seelischer Behinderung sowie chronisch mehrfach Suchtgeschädigte im Sinne des 53 SGB XII i. V. mit der Eingliederungshilfeverordnung. Sie benötigen vorübergehend, für längere Zeit oder im Einzelfall lebenslang Unterstützung in der selbständigen Lebensführung. Grundsätzlich schließt eine stationäre Maßnahme einen gleichzeitigen Leistungsbezug im ambulant betreuten Wohnen aus. 2 Aufnahmekriterien Es wird ein Mindestmaß an Selbstversorgungsmöglichkeiten (lebenspraktische Fähigkeiten) bzw. die Bereitschaft zum Erwerb dazu vorausgesetzt. Menschen mit Be- 2 s. dazu Seite 4, Inhalt der Leistung, direkte Leistung, letzter Spiegelstrich 2

hinderungen sollen in der Lage sein oder in die Lage versetzt werden können, den überwiegenden Teil ihres Lebensalltages zumindest mit Hilfe Dritter (z. B. Haushaltshilfe, persönliche Hilfe, Pflegehilfe) zu strukturieren und zu bewältigen. Die Leistungserbringung setzt einen Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten voraus. Ziele Das ambulant betreute Wohnen hat das Ziel, dem Leistungsberechtigten eine weitgehend eigenständige Lebensführung in der eigenen Häuslichkeit und seinem Umfeld zu eröffnen und zu erhalten. Die Grobziele ergeben sich aus dem individuellen Zielplan (als Bestandteil des Gesamtplans nach 58 SGB XII) des Leistungsträgers. Feinziele werden im Rahmen der durchzuführenden Maßnahmen durch den Leistungserbringer formuliert. 3 Einzelziele können zum Beispiel sein: Unabhängigkeit von Betreuung, Erweiterung der psychosozialen und kommunikativen Kompetenzen, Ausübung einer angemessenen Tätigkeit/eines angemessenen Berufes, angemessene Tagesstruktur und Freizeitgestaltung, Beschaffung oder Erhalt einer Wohnung, Zusammenleben mit anderen Menschen. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen Art der Leistung Das ambulant betreute Wohnen ist eine Leistung nach 53 ff. SGB XII i.v.m. 55 Abs. 2 Ziff. 6 SGB IX zur Förderung der selbständigen Lebensführung für Menschen mit Behinderungen. Es handelt sich um Leistungen zur sozialen Eingliederung im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Das Leistungsspektrum des ambulant betreuten Wohnens reicht von konkreter Hilfestellung bei der unmittelbaren Alltagsbewältigung bis hin zur selbstbestimmten Lebensgestaltung und Lebensplanentwicklung. Die Betreuung kann in unterschiedlichen Wohnformen (z.b. Einzelwohnen, Wohngemeinschaften, Wohnen mit Partnern und/oder Kindern, bei Angehörigen) erfolgen. Bei der ambulanten Leistung liegt regelmäßig eine Einzelbetreuung vor. Die Betreuung kann auch punktuell und themenbezogen als Gruppenbetreuung angeboten werden. Das ambulant betreute Wohnen umfasst keine Leistungen, für die andere Leistungsträger (z. B. Kranken- oder Pflegekasse, Arbeitsverwaltung) in Anspruch zu nehmen sind oder die in den Aufgabenbereich anderer Personen (z. B. rechtliche Betreuer) 3 Leitfaden zur individuellen Zielplanung im Rahmen des Gesamtplans für Menschen mit Behinderung in der jeweils gültigen Fassung. 3

fallen. Ausgeschlossen sind hiervon auch die Erbringung von Assistenzleistungen (z. B. ständige Begleitung, ersatzweise Übernahme von Tätigkeiten, Mobilitätshilfen). Inhalt der Leistung Das ambulant betreute Wohnen umfasst direkte und indirekte Betreuungsleistungen sowie Verwaltungs- und Sachleistungen. Die direkten Betreuungsleistungen (face to face) umfassen, ausgehend vom individuellen Leistungsbedarf, Unterstützung, Beratung und Anleitung in verschiedenen Bereichen. Sie orientieren sich an den Kompetenzen des Menschen mit Behinderungen und berücksichtigen seine individuelle Biographie und Lebenserfahrung. Es handelt sich um einzelfallbezogene Leistungen, zu denen beispielsweise gehören: Reflexion der persönlichen Situation, Krankheit und Ängste im Alltagsgeschehen, Beratung in Konflikt-, Krisen- und Veränderungssituationen, Beratung und Unterstützung im Wohnbereich, insbesondere im Zusammenhang mit Selbstversorgung, persönlicher Hygiene, Umgang mit Geld, Haushaltsführung, Konflikten mit Mitbewohnern und Nachbarn, Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung einer individuellen Tagesstruktur z. B. Einüben von Tag- und Nachtrhythmus, Ruhe- und Aktivitätszeiten, Einhaltung von Mahlzeiten, Erkennen und Einhalten von fremdbestimmten Tagesabschnitten, Unterstützung bei der notwendigen Inanspruchnahme medizinischer und sozialer Dienste und Leistungen sowie beim Umgang mit Ämtern, Banken und sonstigen Institutionen, Begleitung bei den Zielplanungskonferenzen im laufenden Leistungsprozess, Förderung von Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (z. B. Hilfen beim Aufbau und der Pflege von Kontakten und sozialen Beziehungen, Auflösung von Isolation, Abbau und Entgegenwirken von Rückzugstendenzen), Anregung und Unterstützung bei der Erweiterung des Lebenskreises über den Wohnbereich hinaus, insbesondere beim Aufsuchen tagesstrukturierender Angebote, einer Tagesstätte, von Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten, sowie von Bildungs- und Freizeitangeboten, Förderung und Entwicklung individueller, z. B. kreativer, Fertigkeiten und Fähigkeiten, Unterstützung im angemessenen Umfang bei vorübergehenden stationären Aufenthalten in der Regel bis längstens 28 Tage (z. B. Kurzzeitpflege, Krankenhausaufenthalt). Zu den indirekten Betreuungsleistungen gehören beispielsweise: Hilfe- und Maßnahmeplanung, Organisation und Vernetzung des Helferfeldes, Gespräche im sozialen Umfeld des Klienten, Gespräche und Schriftverkehr in Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers fallen, Falldokumentation, Fallbesprechungen/kollegiale Beratung, Fortbildung und Supervision, notwendige Fahrzeiten zum Leistungsberechtigten, 4

Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung, im Rahmen einer Nachbetreuung ehemaliger Klienten, bei vorübergehenden stationären Aufenthalten. Zu den Verwaltungs- und Sachleistungen gehören: Leistungen für Leitungs-, Verwaltungs- und Regieaufgaben, notwendige sächliche Ausstattung, Verknüpfung und Koordination des Angebotes zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit. Umfang der Leistung Die Intensität und Dauer der zu erbringenden Leistungen sind am festgestellten Leistungsbedarf auszurichten. Sie orientieren sich an den Kompetenzen und Ressourcen des Menschen mit Behinderung und berücksichtigen die individuelle Biografie und Lebenserfahrung. Auf Grundlage der individuellen Zielplanung wird der erforderliche zeitliche Umfang für den Leistungsberechtigten mit dem Kostenanerkenntnis des Leistungsträgers festgelegt. Der Umfang der Leistungen kann nach einer durchschnittlichen wöchentlichen, monatlichen o. a. Betreuungszeit erfolgen. Bei der ambulanten Leistung liegt regelmäßig eine Einzelbetreuung vor, die unter Beachtung des Hilfeplanes flexibel ausgestaltet sein muss. Der vereinbarte zeitliche Umfang für den Leistungsberechtigten muss die Erbringung der notwendigen Betreuungsleistungen sowie der Verwaltungs- und Sachleistungen ermöglichen und gewährleisten, so dass der individuelle Eingliederungsbedarf erfüllt werden kann. Qualität der Leistungen Die Qualität einer Leistung umfasst die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Sie ermöglicht die Transparenz über fachliche Haltungen und Einstellungen sowie Verfahrensverbindlichkeit für den Prozess der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer. Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass die erbrachten Leistungen der vereinbarten Qualität entsprechen. Die Qualität der Leistungen wird durch Anforderungen an die Eigenschaften und Merkmale einer sozialen Dienstleistung bzw. einer Maßnahme (Leistungsstandards) beschrieben, die erfüllt werden müssen, damit das Angebot geeignet ist, den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistung zu entsprechen. Strukturqualität Die Strukturqualität benennt die Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vereinbarte Leistung erbringen zu können. Parameter sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben u. a. 5

das Vorhandensein einer Konzeption und ggf. deren Fortschreibung, räumliche, sächliche und personelle Ausstattung, fachlich qualifizierte Anleitung der Mitarbeiter sowie die Sicherstellung ihrer Fortund Weiterbildung, Fallbesprechung, Supervision, personelle Kontinuität in der Betreuung, Darstellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. QuaIitätszirkel, Qualitätsbeauftragte, Qualitätsentwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung ), Einbindung und Kooperation in Versorgungsstrukturen und Gemeinwesen. Personelle Ausstattung Die personelle Ausstattung muss dem quantitativen und qualitativen Betreuungsbedarf der Menschen mit Behinderungen entsprechen. Sie richtet sich nach der Summe der notwendigen Betreuungsleistungen. Diese ergeben sich aus den direkten und indirekten Betreuungsleistungen sowie den Verwaltungs- und Sachleistungen. Leitungskräfte müssen mindestens den Hochschulabschluss Bachelor of Art (B.A.) im Bereich der Sozialen Arbeit /Heilpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen. Als Betreuungskräfte kommen insbesondere Sozialarbeiter/-innen B.A. Soziale Arbeit, Heilpädagogen/-innen, Heilerziehungspfleger/-innen, Fachkrankenpfleger/-innen Psychiatrie, Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation, aber auch Fachkräfte mit Zusatzausbildungen oder mit spezifischen Zusatzfertigkeiten (z.b. Gebärdensprache) in Frage. Die personelle Ausstattung muss angemessene Ressourcen für Leitungs- und Regiefunktionen sowie Ressourcen für allgemeine Verwaltung inkl. Schreibdienst und Sekretariatsfunktionen und Personalverwaltung und Overheadbereiche (trägerspezifisch) berücksichtigen. 4 Sächliche Ausstattung Im Rahmen der Leistungsvereinbarung ist die notwendige sächliche Ausstattung darzustellen. Zu der Ausstattung gehören insbesondere Diensträume, deren Inventar einschließlich zeitgemäßer Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik und der Einsatz von Kraftfahrzeugen. 5 4 Möglichkeiten zur pauschalen Regelung a) gem. Urteil des OVG Lüneburg vom 28.10.1998-4 L 1493/92- (10 % für Sachkosten ohne Fahrtkosten und 5 % für Verwaltungskosten) b) vgl. Rd.Erl. des Nds. Finanzministeriums vom 3.2.2010, Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgeabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, der Durchschnittswerte für die Veranschlagung der Personalausgaben...(Neben Pauschbetrag für Sachkosten ohne Fahrtkosten 15 % für Verwaltungskosten) 5 siehe Fußnote 4 6

Prozessqualität Die Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung (Verfahren). Art und Weise der Leistungserbringung ergeben sich aus den Leistungszielen. Die Prozessqualität kann insbesondere an folgenden Parametern dargestellt und gemessen werden: bedarfsorientierte Leistungserbringung einschiießiich deren Dokumentation, Überprüfung und kontinuierliche Fortschreibung der Hilfepläne einschließlich notwendiger Beiträge für die Gesamtpläne nach 58 SGB XII, Unterstützung und Förderung der Selbsthilfepotentiale, Einbeziehung von Angehörigen und rechtlichen Betreuern bedarfsgerechte Fortentwicklung der Konzeption, Dienstplangestaltung. Hilfeplanverfahren Auf der Grundlage des Gesamtplans nach 58 SGB XII wird zu Beginn der Maßnahme für jeden Leistungsberechtigen innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu den anzustrebenden Förderzielen, den bis zur nächsten Fortschreibung anzustrebenden Teilzielen, Empfehlungen über die wahrzunehmenden Fördermaßnahmen, Vernetzung des Angebots im Rahmen des Gesamtplans. Fortschreibung des Hilfeplans Spätestens alle 12 Monate, beginnend mit der Aufnahme, ist für Leistungsberechtigte der Hilfeplan fortzuschreiben. Sofern deutlich erkennbar ist, dass die angestrebten Einzelziele nicht erreicht werden können, erfolgt unverzüglich eine Fortschreibung des Hilfeplans. Die Fortschreibung hat mindestens Aussagen zu enthalten, ob und inwieweit die seit Beginn der Maßnahme bzw. der letzten Fortschreibung formulierten Ziele erreicht oder nicht erreicht wurden, zu den bis zur nächsten Fortschreibung anzustrebenden Teilzielen zu Empfehlungen über die Maßnahmen zur Erreichung der Einzelziele Hilfedokumentation Die Feststellungen zum individuellen Leistungsbedarf, der Hilfeplan seit Beginn der Maßnahme, die Fortschreibung des Hilfeplanes und die Durchführung der darin aufgeführten angebotenen Fördermaßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung der Maßnahme vom Leistungserbringer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren. 7

Abschlussbericht Aus Anlass der Beendigung der Maßnahme ist ein Abschlussbericht zu fertigen, der mindestens Aussagen enthält über die Entwicklung im Verlauf der Maßnahme, den Grund der Beendigung, über den weiteren Leistungsbedarf zum Zeitpunkt der Beendigung. Der Abschlussbericht ist dem Leistungsträger zeitnah zuzuleiten. Ergebnisqualität Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung zu verstehen. Dabei ist das angestrebte Ziel mit dem tatsächlich erreichten Zustand zu vergleichen. Bei der Beurteilung der Ergebnisqualität sind das Befinden und die Zufriedenheit des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Leistungen werden anhand der angestrebten Ziele in regelmäßigen Abständen überprüft und analysiert; sie fließen in die Weiterentwicklung des Leistungsangebotes ein. Das Ergebnis der Überprüfung ist zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten und/oder dessen Vertretungsberechtigten zu erörtern und in der Prozessdokumentation festzuhalten. III. Vergütungsvereinbarung Inhalt der Vergütungsvereinbarung Zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer wird eine Vergütungsvereinbarung geschlossen. Grundlage der Vergütungsvereinbarung ist die Leistungsvereinbarung. Die Vergütungsvereinbarung ist prospektiv abzuschließen und der Zeitraum festzulegen. Der Zeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die vereinbarte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter. Die abrechnungsfähigen Leistungen richten sich nach dem Kostenanerkenntnis des Leistungsträgers. Darüber hinaus sollten in der Vergütungsvereinbarung folgende Hinweise enthalten sein: Abrechnungsmodalitäten (Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsverzug), Folgen einer Unterschriften-/Annahmeverweigerung und Fehlbesuche, Aufteilung und Ausgleich der Fachleistungsstunde über den Bewilligungszeitraum, Abrechnung von Gruppenangeboten, Gültigkeit der Vereinbarung und Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ( 78 SGB XII), Salvatorische Klausel. 8

Grundlagen der Vergütungen Der Fachleistungsstunde liegt eine Zeitstunde (60 Minuten) zugrunde. Die Leistung kann als sogenannte Netto- oder Bruttostunde abgerechnet werden. Die Nettostunde wird auf Grundlage der erbrachten direkten und indirekten Leistungen abgerechnet. In dem Vergütungssatz sind die Verwaltungs- und Sachleistungen bereits enthalten; neben der direkten Leistung werden hier die indirekten Leistungen gesondert abgerechnet. Die Bruttostunde wird auf Grundlage der erbrachten direkten Leistungen (face to face) abgerechnet. In dem Vergütungssatz sind die Verwaltungs- und Sachleistungen bereits enthalten; enthalten sind auch die indirekten Leistungen, die hier nicht gesondert abgerechnet werden. Da die Bruttostunde sämtliche Leistungen beinhaltet, ergibt sich für die Bruttostunde dafür grundsätzlich eine höhere Vergütung als für die Nettostunde. Fahrtkosten (z. B. An- und Abfahrt zum Klienten, Fahrten mit dem Klienten) können separat vereinbart werden. Im Einzelfall können auch Gruppenfachleistungsstunden abgerechnet werden. Die Vergütung für Gruppenfachleistungsstunden kann aus einem Quotienten der Vergütung für Fachleistungsstunden und Teilnehmerzahl gebildet werden. 9

Beispiel für die Ermittlung einer Netto-Stundenvergütung Dem Kalkulationsbeispiel liegen pauschal ermittelte Personalkosten 2011 nach der TVöD - VKA - Sozial - und Erziehungsdienst der Erfahrungsstufen 2 bis 6 einschl. eines prozentualen Altersvorsorgebeitrags zugrunde. Die Nettoarbeitszeit beruht auf dem KGST-Gutachten 2011/2012 ausgehend von einer 39 Stundenwoche und ist auf die niedersächsischen Verhältnisse (9 anstatt 11 Feiertage) angepasst. Personalausstattung: Angewendetes Tarifwerk: TVöD-SuE Verg.- Gruppe Stellenumfang 1 Personalkosten (PK) p.a.: Päd. Leitung S12 0,5 25.200,00 Nettojahresarbeitszeit (in Stunden) Stundensatz 2 Betreuer (Sozialpädagoge) S12 0,5 25.200,00 795 Betreuer (Sozialpädagoge) S11 2,0 98.500,00 3180 Betreuer (Heilerziehungspfleger) S8 1,0 45.500,00 1590 Betreuer (Heilerziehungspfleger) S7 1,0 42.500,00 1590 PK Betreuer / NJAZ 211.700,00 7155 PKgesamt (Betreuer + Leitung) 236.900,00 33,11 der Stellenumfang ist in Vollzeitstellen umgerechnet anzugeben Division Pkgesamt / Nettoarbeitszeit (NJAZ) 1 2 Sachkosten Für die Abdeckung der Sachkosten wird ein Zuschlag in Höhe 10 % auf die gesamten Personalkosten (Pkgesamt) erhoben. (s. Seite 6, Fußnote) Verwaltungskosten Für die Abdeckung der allgemeinen Verwaltungskosten wird ein Zuschlag in Höhe von 5 bis max. 15 % auf die gesamten Personalkosten (Pkgesamt) erhoben. (s. Seite 6, Fußnote) Bei Berücksichtigung eines Zuschlags für Sach- und Verwaltungskosten (hier 15 %) ergibt sich folgender Stundensatz: Stundensatz Personalkosten pro Stunde 33,11 Sach- u. Verw.-Kosten mind. 15% 4,97 Gesamt 38,08 Anmerkungen: Während die indirekten Leistungen der pädagogischen Leitung (im Beispiel 0,5 Stellen S12) im Stundensatz berücksichtigt sind, müssen die direkten und die indirekten Zeiten der Betreuungsleistung durch die Vereinbarung von Stundenkontingenten abgedeckt werden, die in ihrer Höhe dem gesamten geforderten Leistungsumfang entsprechen. Bei Fahrtkosten sollte ein Kilometerentgelt gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) angewendet werden. 10

IV. Prüfungsvereinbarung Zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer wird eine Prüfungsvereinbarung geschlossen. Qualitätsprüfungen haben das Ziel, eine Leistungserbringung in der vereinbarten Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu gewährleisten. Die Freiheit der Leistungserbringer, über Konzeptionen und Methoden der Leistungserbringung zu befinden, ist zu beachten. Die Leistungserbringer dokumentieren die von ihnen vorgehaltene Qualität der Leistungen. In diese Dokumentation kann der Leistungsträger Einsicht nehmen. Der Leistungsträger erhält vom Leistungserbringer einmal jährlich eine namentliche Auflistung der fest angestellten und der freien Mitarbeiter/-innen sowie deren jeweilige berufliche Qualifikation bzw. Zusatzausbildung/spezifische Zusatzfertigkeiten. Prüfung der Wirtschaftlichkeit Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen wird unterstellt, wenn und solange der Leistungserbringer die vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität erbringt. Prüfung der Qualität Sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Leistungserbringer seine Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, ist der Leistungsträger unter Berücksichtigung der folgenden Absätze berechtigt, vor Ort zu prüfen, ob die erbrachten Leistungen der vereinbarten Qualität entsprechen. Der Leistungsträger teilt dem Leistungserbringer in schriftlicher Form die Prüfabsicht, den beabsichtigten Zeitpunkt der Prüfung und die ihm vorliegenden Anhaltspunkte mit. Der Leistungserbringer kann seinen Verband an der Prüfung beteiligen. Der Leistungserbringer oder mit seinem Einverständnis sein Verband erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die die Leistungsträger bei ihren weiteren Prüfverfahren berücksichtigen. Liegt eine entsprechende Genehmigung des Leistungserbringers vor, ergeht zeitgleich eine Durchschrift an den von ihm benannten Verband. Die Prüfungen werden zu einem mit dem Leistungserbringer vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt. Der Leistungserbringer hat die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Bei der Durchführung der Prüfung ist der Prüfgegenstand zu bestimmen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die jeweilige Prüfung muss geeignet sein, Aufschluss über den Prüfgegenstand zu geben. Weiterhin muss der Prüfaufwand in angemessenem Verhältnis zum Prüfgegenstand stehen. Die Prüfung bezieht sich ausschließlich auf die Qualität der Leistung und auf die vereinbarten Inhalte. 11

Die vom Leistungsträger mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt: 1. die Grundstücke und Räume des Leistungserbringers zu betreten, 2. erforderliche Prüfungen und erforderliche Besichtigungen vorzunehmen, 3. unter Beachtung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen Einsicht in folgende Aufzeichnungen zu nehmen: a) Qualifikation der Beschäftigten, ihre wöchentlich regelmäßige Arbeitszeit, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, b) die für die Leistungsberechtigten zu führenden Hilfedokumentationen, c) Aufzeichnungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, 4. die Beschäftigten in Abstimmung mit dem Leistungserbringer zu befragen. Wendet der Leistungserbringer ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem an, erfolgt die Prüfung grundsätzlich im Rahmen eines Audits nach diesem System in dem Umfang, in dem durch das Qualitätsmanagementsystem die zu prüfenden Gegenstände erfasst werden; anderenfalls, bzw. sofern die Prüfgegenstände hierdurch nicht erfasst werden, findet das oben beschriebene Verfahren Anwendung. Die an der Prüfung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Datenschutzbestimmungen des SGB X sind zu beachten. Der Leistungsträger hat binnen 3 Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Leistungserbringer einen Prüfbericht, der Anlass und Ziel der Prüfung, die geprüften Gegenstände und das festgestellte Prüfergebnis enthält, zur Stellungnahme zuzuleiten. Dessen Stellungnahme ist binnen 3 Wochen dem Leistungsträger zuzuleiten. Das Prüfergebnis und die Stellungnahme ist den Leistungsberechtigten bzw. ihren rechtlichen Vertretern in geeigneter Form bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Prüfergebnisses kann durch einen vom Leistungserbringer mit dem Leistungsträger abgestimmten gemeinsamen Text ersetzt werden. Wird durch den Leistungsträger nachgewiesen, dass die vereinbarte Leistung und Qualität nicht erbracht wird, ist der Leistungserbringer verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vereinbarte Leistung und Qualität wieder herzustellen. Erbringt der Leistungserbringer die vertragliche Leistung ganz oder teilweise nicht oder weisen die Leistungen nicht unerhebliche Mängel auf, kann der im Einzelfall zahlende Leistungsträger unbeschadet weitergehender Ansprüche bis zu 6 Monaten rückwirkend eine angemessene Kürzung der Vergütung verlangen. 78 SGB XII (außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen) bleibt von den vereinbarten Prüfverfahren unberührt. 12