Sonderpädagogische Richtlinien der Schule Rüschlikon. Juni 2014



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Transkript:

Sonderpädagogische Richtlinien der Schule Rüschlikon Juni 2014

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Glossar... 2 2. Angebot... 3 2.1 Förderung (IF&iDaZ)... 3 2.1.1 Förderung im Regelschulbereich... 3 2.1.2 Förderung im sonderpädagogischen Bereich... 4 2.1.3. Förderung im sonderschulischen Bereich... 4 2.1.4 Förderung im Anfangsunterricht (gdaz)... 4 2.1.5. DaZ- Unterricht im Kindergarten... 4 2.1.6. Begabungs und Begabtenförderung... 5 2.2 Therapien... 6 2.2.1 Logopädische Therapie... 6 2.2.2 Psychomotorische Therapie... 6 2.2.3 Psychotherapie... 6 2.2.4 Audiopädagogische Angebote... 6 2.2.5 Zuweisung und Überprüfung... 7 3. Sonderschulung... 8 4. Zuständigkeiten... 8 5. Kompetenzzentrum... 10 5.1 Aufgaben... 10 6. Zuweisungsverfahren... 11 6.1 Schulisches Standortgespräch... 11 6.2 Schulpsychologischer Dienst... 11 7. Ressourcen... 12 7.1 Pensen... 12 7.2 Personelle Anforderungen... 12 7.3 Verteilung der Ressourcen... 12 8. Inkraftsetzung... 12 1. Glossar DaZ FLP gdaz idaz IF ISR ISS KLP KompZ LPVO RV SHP SL SP SPD SSG UT VSA VSG VSM VZE ZR ZR Deutsch als Zweitsprache Förderlehrperson Gruppen-DaZ (separativer Anfangsunterricht integratives DaZ Integrative Förderung Integrative Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule Integrative Sonderschulung in der Verantwortung der Sonderschule Klassenlehrperson Kompetenzzentrum Lehrpersonalverordnung Ressortverantwortliche/Ressortverantwortlicher Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge Schulleitung Schulpflege Schulpsychologischer Dienst Schulisches Standortgespräch Unterrichtsteam Volksschulamt Volksschulgesetz Verordnung über die Sonderpädagogischen Massnahmen Vollzeiteinheit Zeugnisreglement Zeugnisreglement 2

2. Angebot Das sonderpädagogische Angebot der Primarschule Rüschlikon besteht aus folgenden Formen: Form der Förderung SSG nicht SSG SPD notwendig notwendig empfohlen zwingend Förderung im Regelschulbereich Stufe 1 x Förderung im Regelschulbereich Stufe 2 x Förderung im sonderpädagogischen Bereich Stufe 3 x x Uneinigkeit Integrative Sonderschulung (ISR/ISS) x x Förderung im Anfangsunterricht (gdaz) x DaZ-Unterricht im Kindergarten x Begabtenförderung x Logopädische Therapie x Psychomotorische Therapie x x Psychotherapie x x 2.1 Förderung (IF&iDaZ) Ziele Schüler und Schülerinnen mit und ohne ausgewiesenem Förderbedarf werden in der Regelklasse von der Klassenlehrperson und der Förderlehrperson individuell gefördert und unterstützt. Neben der Unterstützung in der persönlichen Entwicklung, ist die Vermittlung von individuellen Arbeits und Lerntechniken eine wichtige Aufgabe. Es wird unterschieden zwischen Förderung im Regelschulbereich, Förderung im sonderpädagogischen Bereich und Förderung im sonderschulischen Bereich: 2.1.1 Förderung im Regelschulbereich Stufe 1 Schülerinnen und Schüler mit geringem zusätzlichen Förderbedarf können im Förderunterricht punktuell unterstützt und gefördert werden. Diese Kinder arbeiten im normalen Stoff der Klasse und orientieren sich an den gegebenen Lernzielen der Klasse, sie werden regulär benotet. Die Benotung im Zeugnis erfolgt durch die Klassenlehrperson in Absprache mit der Förderlehrperson. Diese Förderung ist niederschwellig im Sinne der Prävention, ein schulisches Standortgespräch ist nicht erforderlich. Stufe 2 Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Förderbedarf werden regelmässig und längerdauernd im Förderunterricht unterstützt. Diese Kinder arbeiten am Kernstoff. Lernkontrollen werden im Klassenverband geschrieben und entsprechend bewertet. Die Benotung im Zeugnis erfolgt durch die Klassenlehrperson in Absprache mit der Förderlehrperson. Zusätzlich kann dem Zeugnis ein von der Heilpädagogin verfasster Lernbericht beigelegt werden, der die Leistungen unabhängig von den Noten beschreibt. Der Lernbericht wird nicht im Zeugnis vermerkt ( 9 Abs. 3 ZR). Falls nicht explizit von den Erziehungsberechtigten verlangt, wird auf diese Praxis verzichtet. Diese Förderung hat zum Ziel, dem Kind das Fortkommen im verlangten Kernstoff der Regelschule (Lehrplan) zu ermöglichen, ein schulisches Standortgespräch ist nicht erforderlich. Die Leistungen im Regelbereich werden von der Klassenlehrperson an den ordentlichen Elterngesprächen beleuchtet. Es kann Sinn machen, dass die Förderlehrperson beigezogen wird. 3

2.1.2 Förderung im sonderpädagogischen Bereich Stufe 3 Für einzelne Schüler und Schülerinnen ist das Erreichen der Lernziele in einem oder mehreren Fächern trotz intensiver Förderung nicht möglich. Für diese Schüler und Schülerinnen werden individuelle Lernziele vereinbart und ein Verzicht auf Benotung beschlossen. Die Verantwortung für den Stoff übernimmt die Förderlehrperson in Absprache mit der Klassenlehrperson mittels einer Förderplanung. Bei individuellen Lernzielen mit Notenverzicht wird in der Regel eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (Richtlinien der Bildungsdirektion). Bei Unklarheit und Uneinigkeit ist diese zwingend. Jährliche bis halbjährliche Überprüfung. Die Erreichung der individuell angepassten Lernziele wird durch die Förderlehrperson beurteilt und in Absprache mit der Klassenlehrperson in einem Lernbericht festgehalten. Der Lernbericht wird gemeinsam von der Klassenlehrperson und Förderlehrperson unterschrieben und dem Zeugnis beigelegt, aber nicht als Beilage vermerkt. Der Notenverzicht muss im Zeugnis begründet werden (individuelle Lernziele. 10 ZR). In einem schulischen Standortgespräch (SSG) werden die individuellen Lernziele sowie der Verzicht auf Benotung beschlossen und im SSG-Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird von Eltern, Klassenlehrperson, Förderlehrperson und der Schulleitung unterschrieben. 2.1.3 Förderung im sonderschulischen Bereich (siehe Kapitel 2) Für Schüler und Schülerinnen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist das Erreichen der Lernziele in einem oder mehreren Fächern trotz intensiver Förderung nicht möglich. Sie können im Rahmen der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR, Förderlehrperson wird von der Schule Rüschlikon angestellt) oder in der Verantwortung der Sonderschule (ISS, Förderlehrperson wird von der heilpädagogischen Sonderschule gestellt) innerhalb von Regelklassen geschult werden. Für diese Schüler und Schülerinnen werden individuelle Lernziele vereinbart und ein Verzicht auf Benotung beschlossen. Die Verantwortung für den Stoff übernimmt die Förderlehrperson in Absprache mit der Klassenlehrperson mittels einer Förderplanung. Voraussetzung für ein ISR- oder ISS-Setting mit individuellen Lernzielen und Notenverzicht ist eine schulpsychologische Abklärung. Diese Settings werden jährliche überprüft. Die Erreichung der individuell angepassten Lernziele wird durch die Förderlehrperson beurteilt und in Absprache mit der Klassenlehrperson in einem Lernbericht festgehalten. Der Lernbericht wird gemeinsam von der Klassenlehrperson und Förderlehrperson unterschrieben und dem Zeugnis beigelegt, aber nicht als Beilage vermerkt. Der Notenverzicht muss im Zeugnis begründet werden (individuelle Lernziele. 10 ZR). In einem SSG werden die individuellen Lernziele sowie der Verzicht auf Benotung beschlossen und im SSG- Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird von Eltern, Klassenlehrperson, Förderlehrperson und der Schulleitung unterschrieben. 2.1.4 Förderung im Anfangsunterricht (gdaz) Fremdsprachige Kinder, welche in die Schule eintreten, werden im DaZ-Unterricht (Deutsch als Zweitsprache) zunächst separativ geschult. Mittels Sprachstandserhebung wird der richtige Zeitpunkt ermittelt, um das Kind in der Klasse im Rahmen des integrativen Förderunterrichts (idaz) zu fördern. Wichtig dabei ist, dass das Kind dem Unterricht in deutscher Sprache in Bezug auf den Kontext folgen kann. 2.1.5 DaZ-Unterricht im Kindergarten Der DaZ-Unterricht im Kindergarten richtet sich an fremdsprachige Kinder, die ohne oder mit geringen Deutschkenntnissen eingeschult werden. Der DaZ-Unterricht findet in der Standardsprache integrativ statt. In Absprache mit der Kindergarten Lehrperson arbeitet die Förderlehrperson mit einzelnen Kindern, mit Gruppen oder Halbklassen oder im Teamteaching. 4

2.1.6 Begabungs- und Begabtenförderung Die Begabungsförderung richtet sich an Schüler und Schülerinnen, welche die Lernziele problemlos erreichen und in einzelnen Bereichen übertreffen. Sie erfolgt in der Regelklasse innerhalb des integrativen Förderunterrichts. Das Erkennen von Begabungen liegt in der Verantwortung der Lehrperson und der Eltern, eine Abklärung kann das Kompetenzzentrum vornehmen. Von einer besonderen Begabung wird gesprochen, wenn Schüler und Schülerinnen in einem oder mehreren Entwicklungsbereichen ihrer Altersgruppe deutlich voraus sind. Kann einem Kind mit integrativer Förderung nicht genügend Rechnung getragen werden, besteht die Möglichkeit einer separativen Begabtenförderung, in welcher das Kind nachhaltig gecoacht und in individuellen Projekten unterstützt wird. Die Schüler und Schülerinnen verlassen dafür während eines Blocks (90 Minuten) den Regelunterricht. Die Eltern und Kinder tragen in dieser Schulungsform Mitverantwortung. Zuweisungsverfahren KLP und FLP stellen bei einem Kind einen zusätzlichen Förderbedarf fest. KLP und FLP fördern das Kind innerhalb des integrativen Förderunterrichts mit individuellen Aufträgen. FLP nimmt mit dem KompetenzZentrum schriftlich Kontakt auf und schildert die Situation/Beobachtungen kurz. Eine Fachperson aus dem KompetenzZentrum beobachtet das Kind im Unterricht. Durchführung von Tests/ Aufgaben zu einzelnen Bereichen. Die Fachperson bespricht die Beobachtungen/ Ergebnisse in einem gemeinsamen Austausch mit der KLP und FLP. Separative Begabtenförderung in Erwägung gezogen: Das Kind bearbeitet während 6-8 Wochen unter Begleitung der FLP selbstständig eine Projekt-Arbeit. Die FLP beobachtet und dokumentiert den Arbeitsprozess.* Das Kind präsentiert nach 6 8 Wochen die Projektarbeit. (ev. im Beisein der Fachperson Begabtenförderung) Die Fachperson Begabtenförderung, die KLP und die FLP beschliessen gemeinsam über einen Zuweisungsantrag für Begabtenförderung. Die Schulleitung wird darüber informiert. Platz in der separativen Begabtenförderung sofort verfügbar: Es findet ein SSG statt. Entscheid über die Massnahme durch die Schulleitung Überprüfung: Jährliches SSG mit Zielüberprüfung. Warteliste für die separative Begabtenförderung: Das Kind wird weiterhin im Rahmen der integrativen Förderung gefördert. Die Fachperson Begabtenförderung informiert die KLP bei einem freien Platz. * allfällige Hilfe für Themenwahl: verschiedene Interessefragebogen. Themen möglichst aus dem Interessenbereich des Kindes: Forscherarbeit/ Ideen und Pläne für Konstruktion eines Gegenstands/ Fortsetzungsgeschichte schreiben/ eigene Knobelaufgaben erstellen/ Spiele erfinden, herstellen, verschriften/ Zaubertricks einüben/ u.a. Beobachtet und dokumentiert wird im Hinblick auf Planungs- und Lernverhalten / Motivation/ Ideen, Kreativität/ Selbstständigkeit/,...). Ev. einzelne Skalen zur Beobachtung von SuS mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten aus SEM beiziehen. 5

2.2 Therapien Das Volksschulgesetz definiert die von der Schule anzubietenden Therapiearten ( 34 Abs. 3 VSG). Umfang Die für die Therapien zur Verfügung stehenden Ressourcen werden über die VZE gesteuert ( 11 VSM). Die Schulleitung setzt jährlich die Verteilung der Therapiepensen innerhalb dieses Pools fest. Für die Koordination, Beratung und Unterstützung der Lehrpersonen werden bei einem Pensum von 21 28 zwei Lektionen angerechnet. bei einem Pensum von 10 20 eine Lektion angerechnet. Bei einem Pensum von weniger als 10 Lektionen werden keine Koordinations- /Besprechungslektionen angerechnet. Formen und Pflichten Einzel- und/oder Gruppentherapie im Therapieraum Beratung von Lehrpersonen und Eltern Abklärung und Diagnostik Unterrichtsbesuch und Beobachtung mit Auswertungsgespräch Bei Bedarf Teilnahme an Schulischen Standortgesprächen Interdisziplinäre Zusammenarbeit Schlussbericht Leistungserbringer und personelle Rahmenbedingungen Das Therapiepersonal erfüllt die personellen Anforderungen der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung. Werden freischaffende Therapeutinnen und Therapeuten mit der Durchführung der Therapie betraut, bedarf es einer Kostengutsprache der Schulpflege. 2.2.1 Logopädische Therapie Die Logopädie unterstützt Schüler und Schülerinnen aller Stufen, die Auffälligkeiten im Spracherwerb, beim Reden, bei der Stimme und beim Schlucken aufweisen. Sie fördert die Sprachentwicklung, das Sprachverständnis und die Kommunikationsfähigkeit. 2.2.2 Psychomotorische Therapie Die Psychomotorik richtet sich an Kinder aller Stufen, welche Auffälligkeiten in ihrer Bewegungsentwicklung und ihrem Bewegungsverhalten aufweisen. Als pädagogisch-therapeutische Massnahme unterstützt sie Schüler und Schülerinnen in ihrer motorischen Entwicklung und fördert ihre Fähigkeiten in der Grobmotorik sowie in der Feinmotorik (manuelle Tätigkeiten, Schreibfertigkeit). 2.2.3 Psychotherapie Die schulisch indizierte Psychotherapie ist eine Option, wenn bei psychischen Problemen und Leiden das schulische Fortkommen der Schüler und Schülerinnen gefährdet ist oder negative Auswirkungen auf den Umgang mit Menschen im schulischen Alltag festzustellen sind. Die Psychotherapie unterstützt die Kinder und Jugendlichen in der Bewältigung ihrer Probleme und hilft ihnen, sich im schulischen und familiären Umfeld der Situation angepasst zu verhalten und zu entwickeln. 2.2.4 Audiopädagogische Angebote Für Schüler und Schülerinnen mit einer ausgewiesenen Hörbeeinträchtigung, kann die Schulpflege externe, audiopädagogische Beratung und Förderung sprechen. 6

2.2.5 Zuweisung und Überprüfung Für die Zuweisung zu Therapieplätzen bedarf es eines SSG. Bei Psychomotorik und Psychotherapie liegt in der Regel eine Empfehlung durch den Schulpsychologischen Dienst vor. Die Schulleitung entscheidet über die Massnahme. Die Therapiewirksamkeit wird jährlich im Rahmen des Schulischen Standortgesprächs überprüft. Nach Abschluss der Therapie verfasst die Therapiestelle einen Abschlussbericht. Schüler und Schülerinnen, die eine Privatschule besuchen, haben im Bedarfsfall Anspruch auf die Finanzierung einer Therapie durch ihre Wohnortsgemeinde. Die Schulpflege entscheidet über Abklärung, Umfang und Durchführungsstelle ( 71 Abs. 2 VSG). Zuweisungsverfahren KLP und FLP stellen einen Behandlungsbedarf fest. Kontaktaufnahme mit entsprechender Therapeutin durch FLP und Schilderung der Beobachtungen. Die Therapeutin beobachtet das Kind im Unterricht und meldet die Beobachtungen der FLP und KLP zurück. Therapie angezeigt: weiter im Ablauf Kein Therapiebedarf: Info an Eltern, falls notwendig Therapieplatz sofort verfügbar: Es findet ein SSG statt. Für Psychotherapie erfolgt eine SPD-Abklärung. FLP/KLP/Therapeutin formulieren die Fragestellungen für die Anmeldung gemeinsam. Der SPD gibt der SL eine Rückmeldung zum Therapiebedarf. Die SL informiert die KLP/FLP/Therapeutin Rückmeldungsgespräch SPD mit FLP/KLP/Therapeutin/Eltern. SPD teilt Empfehlung mit. Entscheid über die Massnahme durch SL Die Therapeutin formuliert die Therapieziele und gibtt sie in schriftlicher Form an FLP/KLP/SL/Eltern ab. Die FLP übernimmt, soweit möglich und sinnvoll, die Therapieziele in die Förderplanung. Die Therapeutin informiert die FLP/KLP/SL vor dem jährlichen SSG in einem kurzen, schriftlichen Bericht über die Fortschritte und die Zielerreichung. Es findet jährlich ein SSG statt, an welchem über einen Antrag zur Weiterführung oder Therapie-Ende beschlossen wird. Therapie-Ende: Die Therapeutin führt ein Austrittsgespräch mit den Eltern. Die Therapeutin empfiehlt der FLP/KLP Themen für die weitere Förderung. Es wird ein ausführlicher Schlussbericht bei der SL abgelegt. Nur Psychotherapie Warteliste für Therapieplatz: Die KLP informiert die Eltern bei Bedarf über die laufenden Beobachtungen. Ein Therapiebedarf wird noch nicht kommuniziert. Sobald die Therapeutin einen freien Therapieplatz anbieten kann, informiert sie die FLP/KL und es findet ein SSG statt. Start bei Therapieplatz sofort verfügbar 7

3. Sonderschulung Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem Förderbedarf bewilligt und finanziert die Schulpflege auf Grund entsprechender Fachabklärungen Externe Sonderschulung Integrierte Sonderschulung o ISR: Die Verantwortung der Sonderschulung liegt bei der Regelschule o ISS: Die Verantwortung der Sonderschulung liegt bei der Sonderschulung Einzelunterricht Zuweisung und Überprüfung Externe Sonderschulung Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung und den Kostenantrag für eine externe Sonderschulung. Die Schulpflege, die Eltern und die Sonderschule unterzeichnen einen Aufnahmevertrag. Die Schulverwaltung stellt den Eltern oder Erziehungsberechtigten eine schriftliche Verfügung zu, in der die Sonderschulung, die Transportkosten und Elternbeiträge an die auswärtige Verpflegung geregelt sind. Die jährliche Überprüfung und der Entscheid über die Weiterführung der sonderschulischen Massnahme obliegt der Schulpflege. Integrierte Sonderschulung Empfiehlt der SPD nach einer Abklärung eine Sonderschulbedürftigkeit, erarbeitet die Schulleitung mit Fachlehrpersonen und der Klassenlehrperson (Fachstellen können ebenfalls beigezogen werden) ein passendes Setting. Die Schulleitung beantragt das Setting zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei der Schulpflege. Die Schulverwaltung informiert das Volksschulamt. Die jährliche Überprüfung der Integrierten Sonderschulung obliegt der Schulleitung. Die Schulpflege entscheidet jährlich über die Weiterführung. 4. Zuständigkeiten Spielregeln zum Funktionendiagramm Wir führen nur Muss-Funktionen auf, also solche Zuständigkeiten, die verpflichtend sind. Alles andere ist möglich. Dies fördert die Mitdenk- und Innovationskultur. Antrag stellen soll diejenige Rolle, die die inhaltliche Führerschaft (Lead) übernimmt. Sie ist es, die an einer Veränderung/Entwicklung interessiert ist und damit das höchste Engagement aufweist, um der Sache zum Gelingen zu verhelfen. Fehlt A, so ist es die Rolle mit dem E. 8

Aufgaben / Tätigkeiten FLP gdaz-lp KLP Eltern KompZ SL SP RV Zuweisung/Übergang gdaz/idaz in der Unterstufe & Mittelstufe Durchführung Sprachstandserhebung bei Eintritt A E Zuweisung in gdaz oder idaz A E Erstellung der Förderplanung in gdaz E Durchführung SSG in gdaz nach ca. 6 Monaten A B D E Übertritt von gdaz in idaz A B E idaz Kindergarten Durchführung Sprachstandserhebung B E A Erstellung der Förderplanung A E Durchführung SSG B E D Zuständigkeiten integrative Förderung Stufe 1 und 2 und idaz Vor-/Nachbereitung der Fördereinheiten D D Erstellung der individuellen Förderplanung E B Durchführung Standortgespräch B E D Abklärung SPD (individuelle Lernziele) B A B B E Zuständigkeiten integrative Förderung Stufe 3 und ISR Vor-/Nachbereitung der Fördereinheiten D D Erstellung der individuellen Förderplanung E B Durchführung SSG B E D Abklärung SPD (individuelle Lernziele) B A B B E Zuweisung externe Sonderschulung und IS A E B Begabtenförderung Eintritt / Abklärung B A B B E E = entscheiden A= Antrag stellen B = beraten/mitreden D = durchführen Begriffsdefinitionen: Förderung IF Stufe 1 und 2, idaz und gdaz Sonderpädagogische bzw. sonderschulische Massnahme Therapien (PMT, Logopädie, Psychotherapie) Individuelle Lernziele (bedeutet: IF Stufe 3, ISR, ISS und externe Sonderschulung) Förderplanung Die Förderplanung wird von allen Förderlehrpersonen nach ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) durchgeführt. 9

5. Kompetenzzentrum Das Kompetenzzentrum setzt sich aus vier Personen zusammen. Vertreten sind die Heilpädagogen, die Förderlehrperson g-daz und die Begabungs- und Begabtenförderung. 5.1 Aufgaben Anfragen an das Kompetenzzentrum durch Klassen- oder Förderlehrperson werden per Mail (kompetenzzentrum@schulerueschlikon.ch) gestellt. Das Kompetenzzentrum trifft sich periodisch zu Fallbesprechungen und Auswertungssitzungen. * Das Kompetenzzentrum übernimmt im Moment noch nicht alle Aufgaben welche im Endausbau angedacht sind, dies aus Ressourcengründen. Lernstandsanalysen Förderbedarf eruieren durch Tests, Beobachtungen, Gespräche im Bereich Mathematik / Lesen + Schreiben / Hörverstehen / Wahrnehmung Inputs an KLP/FLP bezüglich möglicher Förderansätze geben Ev. weitere Abklärungen SPD beantragen bei SL Unterstützung IF Lehrpersonen Ansprechperson bei Fragen sein / Hol-System Fachliteratur / Fördermaterial Fachliteratur/ Fördermaterial bereitstellen und periodisch durch Fehlendes, Neues ergänzen Interventionen Verhaltensschwierigkeiten Bei dringendem Handlungsbedarf in Klassen auf * Anfrage intervenieren können Weiterbildung / Schulentwicklung Weiterbildungen organisieren und evtl. anbieten / Inputs für die weitere Schulentwicklung geben * Informationsbüro für Lehrpersonen Informationsbüro für Schülerinnen Ansprechperson bei Fragen sein / Hol-System * Ansprechperson bei Fragen sein / Hol-System * 10

6. Zuweisungsverfahren Eltern, Lehrpersonen oder weitere Fachpersonen nehmen Schwierigkeiten, Veränderungen oder Auffälligkeiten im Verhalten oder in den Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin wahr. Die Klassenlehrperson kann ohne vorgängige Absprache mit den Eltern Förderlehrpersonen oder Therapeutinnen und Therapeuten in beratender Funktion beiziehen. Braucht es eine vertiefte Analyse der Situation wird ein SSG notwendig, darin wird mit den Eltern zusammen der Antrag an die Schulleitung in Bezug auf eine Massnahme oder Therapie gestellt. Gleichzeitig kann aber auch eine niederschwellige Lernstandsanalyse des Kompetenzzentrums im Sinne einer Förderdiagnostik oder eine Abklärung beim SPD beantragt werden. Wird im SSG direkt eine SPD- Abklärung angestrebt, wird das Kompetenzzentrum nicht involviert. Nach erfolgter Lernstandsanalyse kann das Kompetenzzentrum das weitere Vorgehen bei der SL beantragen, sei dies eine adäquate Förderung oder eine Überweisung zur weiteren Klärung an den SPD. Grundsatz ist, dass möglichst viele Analysen niederschwellig über das Kompetenzzentrum laufen. Bedarf es einer externen Abklärung durch den SPD, braucht es das Einverständnis der Eltern. Bei Uneinigkeit kann die Schulpflege gemäss VSG 38 gegen den Willen der Eltern eine Abklärung verordnen. Alle Zuweisungen werden von der Schulleitung beschlossen. 6.1 Schulisches Standortgespräch Die Prüfung und Zuweisung einer sonderpädagogischen Massnahme setzt eine Standortbestimmung im Rahmen eines SSG voraus (VSM 24). Teilnehmer: Es steht in der Kompetenz der Klassenlehrperson zu beurteilen, wer nebst den Eltern am Gespräch teilnimmt. Sie berücksichtigt Informationen von Förder- und Fachlehrpersonen und lädt diejenigen ein, die zur Einschätzung und Lösung des Problems etwas beitragen können. Kommt eine Sonderschulung in Frage, ist die Schulleitung beizuziehen. Diese informiert die Schulpflege und beantragt die Zuweisung und die Mittel. Uneinigkeit: Sind sich die Beteiligten auch nach Empfehlung SPD nicht einig, kann eine Massnahme von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden. SSG- Protokoll: Das SSG- Protokoll ist ein offizielles Dokument. Es wird von allen Parteien unterschrieben und dadurch rechtskräftig. Die Originale bleiben bei der Schulleitung, eine Kopie davon geht an alle beteiligten Lehrpersonen und an die Eltern. Die im Protokoll erfassten Förderziele und die Massnahmen werden jährlich überprüft. Die Klassenlehrperson trägt die Verantwortung für die Terminierung der Folgegespräche und deren Protokollierung. 6.2 Schulpsychologischer Dienst Die Anmeldung zu einer SPD- Abklärung erfolgt durch die KLP und muss in jedem Fall von der Schulleitung visiert werden. Zuständigkeiten: Resultiert aus der Abklärung eine Empfehlung auf interne Schulung oder interne Sonderschulung: Schulleitung Resultiert aus der Abklärung eine Empfehlung auf externe Sonderschulung: Schulpflege Die Berichte werden der Schulverwaltung zugestellt. Sie dienen als Entscheidungsgrundlage für die Einleitung entsprechender Förderung und können von der Lehrperson bei der Schulverwaltung eingesehen werden. Sie werden in der Schulverwaltung abgelegt und 10 Jahre aufbewahrt. Schulpsychologische Untersuchungsergebnisse, die länger als 2 Jahre zurückliegen, dürfen ohne Überprüfung durch den SPD nicht wieder als Entscheidungsgrundlage für weitere Massnahmen verwendet werden. 11

7. Ressourcen 7.1 Pensen Die Schulleitung überprüft jährlich basierend auf den kantonalen Vorgaben die Pensen der einzelnen Angebote und definiert den Umfang. Wird das Höchstangebot für Therapien nicht ausgeschöpft, kann die Schulpflege die ihr zugeteilten Vollzeiteinheiten in diesem Umfang erhöhen und für die Integrative Förderung verwenden ( 8 Abs. 2 VSM). Ferner stehen weitere Ressourcen für sonderpädagogische Angebote aus dem Gestaltungspool gemäss 2c Abs. 3 LPVO zur Verfügung. 7.2 Personelle Anforderungen Förderlehrpersonen haben im Idealfall eine Ausbildung als schulische Heilpädagogin/schulischer Heilpädagoge oder als IF- oder DaZ- Lehrperson. Personen mit langjähriger Unterrichtserfahrung als Primarlehrer und dem Willen, eine Ausbildung in Angriff zu nehmen, können ebenfalls angestellt werden. Im Bedarfsfall übernimmt die Schule die entsprechenden Kosten für die Ausbildung und schliesst mehrjährige Weiterbildungsverträge ab. 7.3 Verteilung der Ressourcen Die Poolressourcen werden von der Schulleitung jährlich verteilt. Dabei gilt folgende Einteilung: IF Stufe 1 und 2 IF Stufe 3 gdaz Begabtenförderung Therapie Gem. VZE abzüglich Stufe 3 Verteilung innerhalb der UTs Nach Bedarf Nach Bedarf Nach Bedarf Gem. VZE und Empfehlung VSA 8. Inkraftsetzung Diese Richtlinien wurden von der Schulleitung der Primarschule Rüschlikon am 26. Juni 2014 per sofort in Kraft gesetzt. 12