NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER



Ähnliche Dokumente
VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen Köln

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

Annexvermittler. Nr. 172/09

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach Oldenburg

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER

IHK Versicherungsvermittler-Forum. 2 Jahre neues Versicherungsvermittlerrecht: Erfahrungen und Blick in die Zukunft

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand:

V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

INFORMATIONEN FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN: EINTRAGUNG GEBUNDENER VERSICHERUNGSVERTRETER IM VERMITTLERREGISTER

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT

Erforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

Versicherungsvermittler

Ansprechpartner: Stand: September 2010 Astrid Schenk Assessor Jürgen Redlin

Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*

Internetimpressum Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 179/14

Versicherungsvermittlung/-beratung Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße Wiesbaden

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34e Abs. 1 Gewerbeordnung

Neue Regeln für Versicherungsvermittler und -berater

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz Hamburg

Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung. Nr. 173/15

Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich

Einleitung. oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 GewO tätig wird

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Gründung Personengesellschaft

A Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

IHK-Fortbildungsprüfungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Persönliche Voraussetzungen und Eignungen des Firmengründers. Richard Brunner IHK Regensburg Geschäftsstelle Cham Gründerschulung im Landratsamt Cham

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

Bitte per Fax an : oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite Kassel Tel:

Newsletter Versichungsvermittlung

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013

Eine IHK plaudert aus dem Nähkästchen zu den häufigsten Fehlern und wie sie zu vermeiden sind. Sprinter-Kurse mit Prüfung im November

Versicherungsvermittler Kundeninformation

GESETZ. vom 15. Februar über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

AGV Personalleitertagung Außendienst Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Statuten in leichter Sprache

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler

Transkript:

MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) wurden in einzelnen Punkten nachgebessert. Dieses Merkblatt informiert über die wesentlichen Änderungen und ab wann diese Geltung entfalten. 1. Änderungen des 34 d GewO Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (Bundesgesetzblatt 2008, Teil I, Nr. 58, Seite 2423 ff.), das am 18. Dezember in Kraft getreten ist, wurde unter anderem die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern 34 d GewO in den nachfolgenden Punkten geändert: a) 34 d Abs. 8 GewO Zum einen wurde 34 d Abs. 8 GewO als Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) erweitert um den Umfang der Berufshaftpflichtversicherung. Zum anderen wurde die Ermächtigungsgrundlage ergänzt um die die Anforderungen und Verfahren, die der Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Gewerbetreibenden aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder EWR-Staaten, die im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Versicherungsvermittler tätig werden wollen und nicht über eine Niederlassung in einem EU-/EWR-Staat und eine Registrierung im dortigen Versicherungsvermittlerregister verfügen, dienen.

Seite 2 von 6 b) 34 d Abs. 11 GewO Zudem wurde klarstellend in dem neu angefügten 34 d Abs. 11 GewO geregelt, dass die Vorschriften über die Erlaubniserteilung, -befreiung, Registrierung sowie über die Erlaubnisfreiheit von Versicherungsvermittlern ( 34 d Abs. 1 bis 4, 6, 7, und 9 GewO) nicht für Gewerbetreibende gelten, die - als natürliche Person ihren Wohnsitz in einem anderen EU-/EWR-Staat haben und dort ihre Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben oder - als juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihren Hauptverwaltungssitz in einem anderen EU-/EWR-Staat haben. Durch diese Regelung soll insbesondere klargestellt werden, dass ausländische Gesellschaften, wie z.b. britische Limiteds, die Erlaubnis und Registrierung nicht in Deutschland beantragen können. 2. Änderungen der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung vom 19.12.2008 (BGBl. 2008, Teil I, Nr. 64, S. 2969) wurde die VersVermV an verschiedenen Stellen nachgebessert. Unter anderem wurden folgende Vorschriften geändert: a) Änderungen bei den Regelungen zur Sachkunde - Wegfall der Frist für die sog. Alte-Hasen-Regelung ( 1 Abs. 4 VersVermV): In 1 Abs. 4 VersVermV wurde der zweite Halbsatz, wonach Versicherungsvermittler, die den Sachkundenachweis im Wege der sog. Alten-Hasen-Regelung erbringen wollten, entweder bis zum 1. Januar 2009 registriert sein mussten oder zumindest den Erlaubnisantrag gestellt haben mussten, gestrichen. D. h. es besteht keine Frist mehr zur Geltendmachung der sog. Alten-Hasen-Regelung. Dies kommt insbesondere angestellten Versicherungsvermittlern zugute, die sich in unbe-

Seite 3 von 6 stimmter Zeit selbständig machen wollen. Bisher musste dieser Personenkreis einen vorsorglichen Erlaubnisantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt haben, um sich diese Form des Sachkundenachweises zu sichern. Seit dem 01.01.2009 kann der Sachkundenachweis nach dieser Vorschrift nur erbracht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder berater ununterbrochen seit dem 31.08.2000 bis zur Antragstellung (unselbständig) ausgeübt wurde. - Prüfungsort: Nach 2 VersVermV kann der Prüfling die Sachkundeprüfung seit dem 01.01.2009 bei der Industrie- und Handelskammer seiner Wahl im gesamten Bundesgebiet ablegen, sofern diese die Sachkundeprüfung anbietet. - Wegfall der Sperrfrist nach wiederholter Sachkundeprüfung: Seit dem 01.01.2009 gilt zudem die bisherige Sperrfrist von einem Jahr für die erneute Ablegung der Sachkundeprüfung nach zwei Fehlversuchen nicht mehr. - Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit: Nach dem zum 01.01.2009 neu eingefügten 4a VersVermV können im Rahmen der Erlaubniserteilung nach 34 d Abs.1, 2 GewO, 34 e GewO auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise unter gewissen Voraussetzungen anerkannt werden. b) Änderung bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Sicherheitsleistung - Mindestversicherungssummen: Nach 9 Abs. 2 VersVermV wurden mit Wirkung zum 01.01.2009 die Mindestversicherungssummen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erhöht auf 1,13 Mio. Euro (bisher 1,0 Mio. Euro) pro Versicherungsfall und auf 1,7 Mio. Euro (bisher 1,5 Mio Euro) für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Seite 4 von 6 - Versicherungsbestätigung: Die Versicherungsbestätigung darf zudem seit dem 01.01.2009 im Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht älter als drei Monate sein ( 10 Abs 1 VersVermV). - Besonderheiten für Personenhandelsgesellschaften: Gewerbetreibende müssen seit dem 01.01.2009 für jede Personenhandelsgesellschaft (z.b. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG), für die sie geschäftsführender Gesellschafter tätig sind, eine separate Versicherungsbestätigung, die den Vorgaben der VersVermV entspricht, abzuschließen. Trotz dieser Änderung der VersVermV verbleibt es dabei, dass Personenhandelsgesellschaften nicht Träger der Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO sein können, sondern die Erlaubnis von den jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter eingeholt werden muss. Folglich müssen auch diese zusätzlich eine auf ihre Person lautende Vermögensschadenhaftpflicht nach Maßgabe der VersVermV abschließen bzw. aufrechterhalten. Jedoch kann der Versicherungsvertrag der Personenhandelsgesellschaft die eigene gewerbliche Tätigkeit des Erlaubnisträgers (=geschäftsführenden Gesellschafters) mit abdecken. - Sicherheitsleistung: Die Mindestsicherungssumme bei der Sicherheitsleistung zugunsten des Versicherungsnehmers bei Annahme von für das Versicherungsunternehmen bestimmen Zahlungen des Versicherungsnehmers, hat sich mit Wirkung zum 01.01.2009 auf 17.000 Euro erhöht (bislang 15.000 Euro). c) Angaben im Versicherungsvermittlerregister und Ergänzung der Erstinformation - Neue Registerangaben bei Personenhandelsgesellschaften: Nach 5 Abs. 1 VersVermV wird mit Wirkung zum 01.04.2009 im Vermittlerregister neben den bisherigen Angaben die Angabe zu der/den Personenhan-

Seite 5 von 6 delsgesellschaft/en, in denen der eintragungspflichtige Versicherungsvermittler als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, ergänzt. - Mitteilungspflicht für Personenhandelsgesellschaften: Diese im Register neu aufzunehmenden Angaben müssen Versicherungsvermittler, die bereits registriert sind oder bis zum31.03.2009 registriert werden, der zuständigen Industrie- und Handelskammer spätestens bis zum 01.04.2009 mitteilen. - Ergänzung der Erstinformation bei Personenhandelsgesellschaften: Entsprechend muss nach 11 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV die Information des Versicherungsnehmers beim ersten Geschäftskontakt um die Angabe von Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, ergänzt werden. Auch diese Pflicht gilt erst ab dem 01.04.2009. - Neue Statusform bei produktakzessorischen Versicherungsvermittlern: Als neue Statusform wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 der Status des produktakzessorischen Versicherungsmaklers neben dem produktakzessorischen Versicherungsvertreter eingeführt. Wird z. B. ein KfZ- Händler von einem als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO zugelassenen Vermittler beauftragt, so muss dieser KfZ- Händler im Rahmen der Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO und Registrierung den Status des produktakzessorischen Versicherungsmaklers wählen. Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterun-

Seite 6 von 6 gen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.