GZ: BMG-11001/0088-I/A/15/2015 Wien, am 13. Mai 2015



Ähnliche Dokumente
GZ: BMG-11001/0393-I/A/15/2015 Wien, am 12. Jänner 2016

4888/AB. vom zu 5064/J (XXV.GP)

Betreff: Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz

3739/AB. vom zu 3766/J (XXV.GP) In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3766/J betreffend

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

2819/AB-BR/2015. vom zu 3055/J-BR

24/JPR XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANFRAGE

GZ: BMASK-10001/0215-I/A/4/2015 Wien,

1727/AB XXIII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße Berlin

(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF

Berufungsentscheidung

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

1425/AB XXII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Nutzung dieser Internetseite

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

11834/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Berufungsentscheidung

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

JBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

teamsync Kurzanleitung

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

G e s e t z vom..., über die Patienten- und Pflegeanwaltschaft. Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: 1 Patienten- und Pflegeanwaltschaft


Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

3541/AB XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme der Bundesärztekammer

GZ: BMG-11001/0280-I/A/15/2011 Wien, am 22. November 2011

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet?

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG

4508/AB XXII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

Kontakt. Telefon 0043-(0) Mobil 0043-(0)

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

Berufungsentscheidung

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

U R T E I L S A U S Z U G

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

4096/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Aussage: Das Seminar ist hilfreich für meine berufliche Entwicklung

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Fragebogen Weisse Liste-Ärzte

Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld GPB-A-G) StF: LGBl 51/2000, idf LGBl 11/2009

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf

Langfristige Genehmigungen

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt

Sächsischer Baustammtisch

Betreff: Anteile der Länder und Gemeinden am EU-Beitrag für das Jahr 2014

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Das neue Reisekostenrecht 2014

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Ihre Zufriedenheit.

2827/AB-BR/2015. vom zu 3047/J-BR. Parlament 1017 W i e n GZ: BKA /0008-I/4/2014 Wien, am 23. Jänner 2015

Überwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet

735/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend

Freier Mitarbeiter Vertrag

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Versetzungsregeln in Bayern

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Textgegenüberstellung

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

eidam & partner. die auslands-experten. interkulturelles training. coaching. consulting. elearning.

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Auftrag zum Fondswechsel

Transkript:

3985/AB vom 15.05.2015 zu 4186/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMG-11001/0088-I/A/15/2015 Wien, am 13. Mai 2015 Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4186/J der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt: Einleitend ist festzuhalten, dass zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die in den nachstehenden Ausführungen mit einbezogen wurde. Fragen 1 und 2: Ja, nach herrschender Lehre und (auch europarechtlicher) Judikatur gelten die Sozialversicherungsträger als öffentliche Auftraggeber. Sie unterliegen bei der Vergabe von Dienstleistungen daher zwar allgemein dem Vergaberecht, für die Regelung ihrer Beziehungen zu den freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, freiberuflich tätigen klinischen Psycholog/inn/en, freiberuflich tätigen Psychotherapeut/inn/en und anderen Vertragspartner/inne/n gelten allerdings die in den Sozialversicherungsgesetzen vorhandenen Sonderbestimmungen (vgl. 338 ff ASVG u.a.). Dies ist durch die verfassungsgerichtliche Judikatur, siehe VfSlg. 17.367, 16.697 und die in diesen Entscheidungen erwähnte weiterführende Rechtsprechung anerkannt. Sie sind auch vom Geltungsbereich des Kartellgesetzes nicht gänzlich ausgenommen (vgl. bspw. OGH vom 15.12.2003, 16 Ok 12/03). Einschränkend gilt jedoch, dass Sozialversicherungsträger, wenn sie zur Sicherstellung des im Gesundheitsbereich 1031 Wien, Radetzkystraße 2, Telefon +43 1 71100-4500 Internet: www.bmg.gv.at, E-Mail: sabine.oberhauser@bmg.gv.at

2 von 5 3985/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung gesetzlich vorgesehenen Sachleistungssystems privatrechtliche Verträge mit Gesundheitsdienstleister/inne/n abschließen, eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht entfalten. Sie erfüllen damit ihre gesetzliche Verpflichtung und verfolgen einen rein sozialen Zweck. Insofern üben sie keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und unterliegen daher diesbezüglich auch nicht dem Kartellrecht. Dies ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkannt (vgl. OGH vom 14. 06. 2004, 16 Ok 5/04, OGH vom 08. 09. 2009 4 Ob 93/09v). Fragen 3 und 4: Neben den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegen sie vor allem den im 6. Teil des ASVG dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften des Sozialversicherungsrechts und des Privatrechts (für Krankenanstalten siehe auch die 144 ff. ASVG). Frage 5: Auf Grundlage der im ASVG dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften des Sozialversicherungsrechts und des Privatrechts ist es den Sozialversicherungsträgern erlaubt, schuldrechtliche Verträge abzuschließen. Bei der Errichtung von Ambulatorien sind jedenfalls die krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Fragen 6 bis 9: Grundlage jeder medizinischen Behandlung ist der Behandlungsvertrag zwischen der Patientin/dem Patienten und dem/der Behandler/in bzw. der Einrichtung, welche die Behandlung anbietet. Der Wert der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen ist nicht bekannt. Es handelt sich auch nicht um einen nach den vergaberechtlichen Kriterien zu berechnenden Auftragswert, sodass ein solcher nicht vorliegt und darüber schon deswegen keine Aussage getroffen werden kann. Abgesehen davon würde es sich um Angaben handeln, aus denen Schlüsse über Umsätze von Anbieter/inne/n des Gesundheitswesens möglich wären, die zum Schutz dieser Anbieter/innen - wie im Wirtschaftsleben üblich - nicht offenzulegen sind. Die Umsätze (Auftragswerte), die sich aus Patient/inn/enbeziehungen im Gesundheitswesen ergeben, sind darüber hinaus nicht Gegenstand der Vollziehung. Ihre Bekanntgabe gehört nicht zu den nach 90 Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates zu behandelnden Themen, abgesehen davon, dass ihre Bekanntgabe hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit eine Benachteiligung gegenüber jenen Anbieter/inne/n darstellen würde, die keine Verträge mit öffentlichen Stellen abgeschlossen haben. Ebenso haben Optionen keinen Auftragswert. 2

3985/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 3 von 5 Festgehalten wird, dass die Pensionsversicherungsanstalt nicht Vertragspartnerin ist. Ob und welche Verträge in Zukunft abgeschlossen oder beendet bzw. nicht verlängert werden, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf an einschlägigen Leistungen und kann daher im Detail nicht beantwortet werden. Fragen 10 bis 16: Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Direktverrechnungsvertrag. Das Vergaberecht kommt nicht zur Anwendung. Des Weiteren verweise ich auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2. Frage 17: Es besteht ein Vertrag der Krankenversicherungsträger mit einer GmbH, für welche die allgemeinen rechtlichen Regeln für solche Gesellschaften gelten. Frage 18: Nein. Darüber hinaus verweise ich auf die Ausführungen zu den Fragen 6 bis 9. Frage 19: Die Qualität der zu erbringenden Leistungen wird wie üblich zwischen den Vertragspartnern abgesichert. Frage 20: Ich darf auf die Ausführungen zu den Fragen 6 bis 9 verweisen. Frage 21: Dies erfolgt durch fachlich geeignete Personen. Frage 22: Die Entscheidung zwischen Gruppen- oder Einzelpsychotherapie erfolgt stets für den konkreten Einzelfall. Fragen 23 bis 25: Die Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes ist nicht an die Inanspruchnahme einer Gruppentherapie gebunden. Die Leistungen sind allen Anspruchsberechtigten der Wiener Gebietskrankenkasse zugänglich und nicht auf Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld beschränkt. Frage 26: Der Vertragsabschluss zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und anderen Vertragspartner/inne/n als freiberuflich tätigen Psychotherapeut/inn/en (hier: einer GmbH) ist nicht an die Mitwirkung oder Zustimmung der Berufsvertretung 3

4 von 5 3985/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung der Psychotherapeut/inn/en gebunden. Die Organisation der vertragsgegenständlichen Untersuchungen und Behandlung obliegt dem Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG) nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Die arbeitsrechtlichen Aspekte betreffend die Psychotherapeut/inn/en sind nach den diesbezüglich geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Der Vertrag ist zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem ÖAGG abgeschlossen und es besteht keine (vertrags-)rechtliche Beziehung zwischen der Krankenversicherung und den am Standort tätigen Therapeut/inn/en. Die Krankenversicherung hat daher keinen Einfluss auf den arbeitsrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Status dieser Personen. Für Zweifel an der Sicherstellung der Erhebung der Sozialabgaben oder der Absicherung allfälliger anderer Ansprüche besteht kein Anlass. Fragen 27 bis 33: Diese Fragen können nicht beantwortet werden, da die Psychotherapeut/inn/en in einem Vertragsverhältnis zum ÖAGG und nicht zum Krankenversicherungsträger stehen. Fragen 34 bis 36 und 38: Über vereinsinterne Angelegenheiten kann mangels Information keine Stellungnahme abgegeben werden. Soweit feststellbar, war Frau Mag. P. in die Vertragsverhandlungen nicht eingebunden bzw. war sie zu keinem Zeitpunkt in die das in Rede stehende Projekt betreffenden Gespräche mit der Wiener Gebietskrankenkasse involviert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mir als Bundesministerin für Gesundheit gegenüber dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) aber auch gegenüber dem ÖAGG keine gesetzliche Aufsichtsfunktion zukommt; eine behördliche Aufgabe ergibt sich lediglich gegenüber dem ÖAGG im Hinblick auf die Durchführung von psychotherapeutischen Ausbildungscurricula. Die Rechte der Bundesministerin für Gesundheit aus der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger bestehen auch im vorliegenden Zusammenhang im vollen Umfang und werden erforderlichenfalls entsprechend den einschlägigen Bestimmungen ( 448 ff. ASVG) ausgeübt. Frage 37: Die Krankenversicherungsträger sind für die Erbringung der nach den Gesetzen vorgesehenen Leistungen und deren Finanzierung im Rahmen der jeweiligen 4

3985/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 5 von 5 Rechtsvorschriften verantwortlich. Auf die oben genannten Bestimmungen über die vertragsrechtlichen Beziehungen darf verwiesen werden. Das Gesetz verpflichtet die Krankenversicherungsträger im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Vertragsabschluss nur mit ausgewählten Interessenvertretungen. Dr. in Sabine Oberhauser Signaturwert dfjunkryz6ul7h7xnwiqpnduzp9tplpidexo91mc0tiluuldys3hwtrb0extsrd0p 2hcM+gZVZ6wDVqusxyO4dk1rJEHYot0KPAVz6EcPNR4SJfK2ODbjQWqfAB1rE6wz0 1xi4+UHsNeoK8TohO+gEGu0nYRZ5OfQvxdMgMh3yI= Unterzeichner Datum/Zeit Aussteller-Zertifikat serialnumber=756257306404,cn=bundesministerium f. Gesundheit,O=Bundesministerium f. Gesundheit, C=AT 2015-05-15T08:46:11+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 540369 Parameter etsi-bka-moa-1.0 Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at 5