Dialog. Schwerpunktthema: Retax-Gefahren bei der Importabgabe. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals



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Transkript:

Aktuelles Arzneimittel ohne aktuelles N-Kennzeichen Arbeitshilfe Richtige Rabattarzneimittel am Lager? Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Dialog Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Schwerpunktthema: Retax-Gefahren bei der Importabgabe 10 2012

In dieser Ausgabe Liebe Leserin, lieber Leser, Inhalt Retax-Gefahren bei der Importabgabe 3 Laxantien auf GKV-Rezept 9 von Arzneimitteln ohne aktuelles N-Kennzeichen 10 Cholinesterasehemmer in der Alzheimer-Therapie 12 Fragen zur Arzneimittelabgabe 14 Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten 18 Importabgabe Probleme durch fremdsprachige Packungstexte dominieren 20 Fortbildungen im DeutschenApothekenPortal 22 Impressum 22 Rätsel 23 Arbeitshilfe 24 sind Sie reif für die Insel? Oder ist Ihr Urlaub bereits vorbei und der Alltag hat Sie wieder? So oder so bei Auslandsreisen ist der Besuch der einen oder anderen Apotheke für Sie sicher obligatorisch. Für mich sind diese Stippvisiten immer hochspannend und in manchen Regionen sogar ein echtes Abenteuer. Denn je nach Reiseland ist es nur schwer vorstellbar, dass der Apothekenmarkt dort auch nur ansatzweise so akribisch geregelt ist wie hier in Deutschland oder gar ähnlich tückische Retax-Fallen bereithält. Schwerpunktthema der neuesten Ausgabe unseres DAP DIALOG sind die Retax-Gefahren bei der Importabgabe. Auch das Auslaufen der ersten Übergangsfrist zur geänderten PackungsgrößenV beschäftigt uns weiterhin. Zu beiden Themen haben wir Beispiele aus der Praxis aufgegriffen, damit unser DAP DIALOG Ihnen eine echte Hilfe für die tägliche Arbeit in der Apotheke sei. Übrigens starten wir im September mit einem weiteren Medium dem OTC DIALOG. Darin beschäftigen wir uns u. a. mit der Ertragssituation bei Selbstmedikationsprodukten, beantworten Fragen zur Arzneimittelabgabe aufgrund der Ausnahmeliste und greifen Probleme bei der von Hilfsmitteln auf. Ihr Günter C. Beisel Unsere Online-Medien: www.deutschesapothekenportal.de Bleiben Sie mit uns im Dialog! DAP E-Mail-Newsletter DAP Foren von Apothekern für Apotheker 2 www.deutschesapothekenportal.de

Retax-Service Von produktneutraler Verordnung bis zu rabattierten Originalen: Retax-Gefahren bei der Importabgabe Im DAP DIALOG 9 standen sie bereits im Fokus: Probleme beim Austausch eines Originals gegen ein Importarzneimittel. Unterlaufen der Apotheke bei der Rezeptbelieferung Fehler, so kann dies schnell zu Retaxationen führen. Umso wichtiger ist es, die typischen Fehlerquellen im Zusammenhang mit der Importabgabe zu kennen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Retax-Fallen bei Importen. Achtung Retax-Gefahr Mit dem aktuellen Rahmenvertrag vom 01.04.2011 gilt die Verpflichtung, ein rabattiertes Original vorrangig vor einem nicht rabattierten Reimport abzugeben. Falls in seltenen Fällen ein Importprodukt rabattiert sein sollte, hat dieses Vorrang. Es muss also immer überprüft werden, ob ein Rabatt vertrag vorliegt, der vorrangig zu beachten ist. Eine Umfrage des DAP zeigte, dass 30 % der Apotheken bereits retaxiert wurden, weil sie anstelle des rabattierten Originals einen nicht rabattierten Import abgegeben haben. In diesem Fall ist das Originalpräparat Clexane von Sanofi-Aventis rabattiert und somit vorrangig abzugeben. Bei Nichtbeachtung des Rabattvertrages droht eine Retaxation. Zwar mag der Import auf den ersten Blick wirtschaftlicher erscheinen, die tatsächlichen Kassen-Nettopreise lassen sich aber derzeit in der Apotheken-Software häufig nicht erkennen. Bei einer Retaxation aufgrund der Nichtabgabe eines Rabattartikels wird in der Regel nicht nur die Differenz zum jeweiligen Rabattpräparat abgezogen, meistens erhält die Apotheke eine Retaxation auf Null. Rabattiertes Original hat Vorrang vor nicht rabattiertem Import Dieses Thema sei hier an einem Beispiel erläutert: Für Sandostatin LAR von Novartis gibt es bei einigen Kassen Rabattverträge. Verordnet der Arzt aus Wirtschaftlichkeitsgründen einen Import, so muss dennoch von der Apotheke das rabattierte Original abgegeben werden. Gerade bei Arzneimitteln dieses Preissegmentes kann eine Retaxation auf Null wegen Nichtabgabe des Rabattartikels die Apotheke in einer empfindlichen Höhe treffen. Verordnet: Sandostatin LAR CC Pharma Krankenkasse: Barmer GEK, IK 4080005 Import verordnet Original rabattiert Selbst wenn der Arzt ausdrücklich einen nicht rabattierten Import verordnet, muss das rabattierte Original abgegeben werden. Verordnet: Clexane 20 mg 0,2 ml Fert. Sp. M. autom. Sich.Sys. 20 St., Gerke Krankenkasse: AOK Baden-Württemberg, IK 8018325 Der Rabattartikel ist rot umrandet und vorrangig abzugeben, obwohl er laut Tax-Ansicht deutlich teurer ist als der verordnete Import. www.deutschesapothekenportal.de 3

Retax-Service Produktneutrale Verordnung Original nicht rabattiert Bei Verordnungen, auf denen lediglich der Produktname, aber keine PZN oder Firmenbezeichnung angegeben ist, lauert die nächste Retax-Falle. Solche Rezepte werden von einigen Rezeptprüfstellen als produktneutrale Verordnung angesehen. Einige Prüfstellen gehen sogar davon aus, dass der Arzt den günstigsten Import verordnet hat. Die Lieferverträge fordern, vor der eines teureren Präparates Rücksprache mit dem Arzt zu halten: Arzneiversorgungsvertrag vdek 4 (8): Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit (2567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartner-Präparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben. Gibt es Rabattverträge für ein Präparat, ist dieses vorrangig abzugeben. Liegen keine Rabattverträge vor und ist der günstigste Reimport nicht lieferbar, muss je nach Liefervertrag Rücksprache mit dem Arzt gehalten (und dies auf dem Rezept vermerkt) oder ein neues Rezept angefordert werden, bevor auf einen teureren Import bzw. das Original ausgewichen wird. Wird ohne Rezeptvermerk das Originalpräparat abgegeben, droht möglicherweise eine Retaxation über die Preisdifferenz zwischen Original und günstigstem gelisteten Importarzneimittel. Die Verordnung wurde ohne Angabe des Originalherstellers oder der PZN des Originalproduktes ausgestellt. Im Gegensatz zum vorigen Absatz war jedoch das Original rabattiert. Verordnet: Genotropin 12, 20 St. Krankenkasse: KKH Allianz Da das entsprechende Original für die Krankenkasse rabattiert und daher vorrangig abzugeben war, wurde die Apotheke in existenzbedrohender Höhe retaxiert: Verbietet das Aut-idem-Kreuz den Austausch Import µ Original? Das Aut-idem-Kreuz verbietet den Austausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generika), nicht aber den Austausch gegen ein identisches Präparat (Import/Original). a) Import mit Aut-idem-Kreuz verordnet Verordnet der Arzt ein nicht rabattiertes importiertes Präparat und setzt das Aut-idem-Kreuz, ist die Apotheke dennoch verpflichtet, das rabattierte Originalpräparat abzugeben. Verordnet: Axura 10 mg 98 St., Kohl PZN: 7415218, mit Aut-idem-Kreuz Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg, IK 4212505 Rabattartikel: Axura 10 mg 98 St., Merz PZN: 6581564 Produktneutrale Verordnung Original rabattiert Ein Beispiel für eine sehr teure Retaxation aus diesem Grund: Hier ist das Original (Axura, Merz) rabattiert. Beide Produkte rabattiertes Original und nicht rabattierter Import gelten als identisch, daher verbietet das Aut-idem-Kreuz nicht den Austausch. Im Gegenteil: Gibt die Apotheke den verordneten, aber nicht rabattierten Import ab, ist mit einer Retaxation auf Null zu rechnen. 4 www.deutschesapothekenportal.de

Retax-Service Das Substitutionsverbot gem. 4 (1), Satz 1 Rahmenvertrag bezieht sich nur auf wirkstoffgleiche Arzneimittel: Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem), hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen Importprodukt. Dieser Umstand ist vielen Arztpraxen nicht bekannt. Daher sollte der Arzt informiert werden, dass seine Absicht, den Patienten mit dem Erstanbieterprodukt zu versorgen, für den Austausch Original gegen Import nicht verbindlich ist. Wünscht der Arzt ausdrücklich keinen Austausch gegen ein Importprodukt, sollte er dies durch einen entsprechenden Vermerk zusätzlich deutlich machen ( kein Import ). Wurde ein rabattiertes Original wie z. B. Axura 10 mg der Firma Merz verordnet, so ist dies vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben. Auch der DAV weist in 5 des Kommentars zum Rahmenvertrag ausdrücklich darauf hin, dass das Aut-idem-Kreuz im Verhältnis Original zu Import den gegenseitigen Austausch nicht verbietet: Unverändert gilt, dass das Setzen eines Aut-idem- Kreuzes die eines Importes bzw. des Bezugsarzneimittels nicht verhindert, da es sich bei der von Importen im Verhältnis zum Bezugsarzneimittel nicht um eine Ersetzung, sondern um die des Gleichen handelt. Dies gilt nach der neuen Regelung zum Vorrang rabattbegünstigter Arzneimittel auch für die von Rabattarzneimitteln. Bitte beachten: Diese Retaxation wird nicht mit einem eventuell bestehenden Import- Guthaben verrechnet, Retaxationen werden immer direkt von der Erstattung abgezogen! Die DAP Arbeitshilfe Nr. 18 hilft bei der Entscheidung, ob das Original oder ein Import abzugeben ist.! Rabattvertrag über Original? ja Original WICHTIG: Original-Verordnung ja nein Original oder bei unterschrittener Importquote 15/15-Import Aut-idem-Kreuz? Rabattvertrag über Original? ja nein Original *Hinweis: Vorgehensweise, wenn zu Original noch kein Generikum auf dem Markt DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Mai 2012. DeutschesApothekenPortal Original * vs. Import nein Original oder bei unterschrittener Importquote 15/15-Import ja Original ja Rabattvertrag über Original? nein Freie Auswahl Original oder Import, wenn Original nicht teurer als Import (Preisanker) ARBEITSHILFE 18 Import-Verordnung Aut-idem-Kreuz? Rabattvertrag über Original? ja Original nein nein Freie Auswahl Original oder Import, wenn Original nicht teurer als Import (Preisanker) Rabattiertes Original hat immer Vorrang vor nicht rabattiertem Import, selbst bei Import-Verordnung mit Aut-idem-Kreuz (und umgekehrt) Aut-idem-Kreuz verhindert nicht den Austausch zwischen identischem Original und Import Bei verordnetem nicht rabattierten Original kann durch korrekte Anwendung von Pharmazeutischen Bedenken der Austausch auf einen rabattierten Import verhindert werden Hier gehts zum kostenlosen eines 15/15-Importes wird der Importquote gutgeschrieben. Nichtabgabe führt bei fehlendem Import-Guthaben zu Abzug (Import-Malus) Anrechnung auf Import-Malus kann bei Nichtlieferbarkeit des Importes durch die Sonder-PZN 2567024 plus Faktor 3 vermieden werden Preisanker beachten, wenn keine Rabattverträge vorliegen Download der DAP Arbeitshilfe 18: www.dapdialog.de/1011 Import wirtschaftlich oder nicht? Der Kassen-Nettopreis-Vergleich Eine häufige Fehlerquelle bei der ist die Anzeige der Preise in den Tax-Ansichten der Apotheken-Software. Noch immer werden bei vielen EDV-Programmen nur die normalen VK-Preise der Präparate angezeigt. Daran darf sich die Apotheke jedoch nicht orientieren. Maßgeblich für den Preisvergleich des Originals gegenüber einem Import und für den Vergleich von Importen untereinander ist laut AMNOG und Rahmenvertrag der Nettopreis, den die Krankenkasse bezahlen muss, d. h. der Tax-VK abzüglich des Herstellerrabattes. Ein Import gilt nach Rahmenvertrag 4 (2) nur dann als preisgünstig, wenn der Netto-Kassenpreis mindestens 15 % oder mindestens 15 Euro günstiger ist als der des Originals. Verordnet: Afinitor 10 mg 30 St., Novartis. Die Taxansicht zeigt zwei Importe, die auf den ersten Blick scheinbar günstiger sind. b) Original mit Aut-idem-Kreuz verordnet Das Aut-idem-Kreuz schützt auch bei verordnetem Original nicht vor einem Austausch gegen ein Entscheidet sich die Apotheke aufgrund der angezeigten VK-Preise für einen vermeintlich günstigeren Import, kann sie hier in die Preisfalle tappen. www.deutschesapothekenportal.de 5

Retax-Service Mittlerweile bieten einige EDV-Programme einen Vergleich der VK-Preise abzüglich des Herstellerrabattes an. Sortiert man die Artikelliste anhand der Netto- Preise, dann zeigt sich, dass die Importe nicht preisgünstig gemäß der 15/15-Regelung sind. Der Import der Firma CC Pharma ist nach Abzug des Herstellerabschlages sogar teurer als das Original. BEISPIEL Afinitor 10 mg 30 St. Novartis CC Pharma VK laut Taxe 4721,60 4704,17 Herstellerabschlag 608,93 227,49 Netto-VK 4112,67 4476,68 Gibt die Apotheke diesen Import ab, wird er nicht auf die Erfüllung der Wirtschaftlichkeitsreserve angerechnet, da der Import nicht preisgünstig gemäß der 15/15-Regel ist, droht sogar eine Differenz-Retaxation der Krankenkasse, da das abgegebene Präparat für die Krankenkasse teurer ist als das verordnete. Bei einer ähnlichen Copaxone -Verordnung wurde die Apotheke um über 44 Euro retaxiert, obwohl sie aufgrund des Vergleichs der damaligen Verkaufspreise der Meinung war, der Krankenkasse mehr als 120 Euro zu sparen: Bitte beachten: Apotheken sollten bei der Auswahl eines Importes immer prüfen, ob das Präparat die Preisanforderungen des Rahmenvertrages erfüllt. Existiert kein Rabattvertrag und gibt die Apotheke einen Import ab, der laut regulärem VK scheinbar günstiger, bei Berücksichtigung des Netto-Kassenpreises jedoch teurer ist als das verordnete Präparat, droht eine Retaxation in Höhe der Preisdifferenz. bei Berücksichtigung des Kassen-Nettopreises billiger ist als das verordnete Original, aber nicht preisgünstig im Sinne der 15/15-Regel, dann droht zwar keine Retaxation, aber die eines solchen Importes wird auch nicht auf die Erfüllung der Importquote angerechnet. Ein häufiger IRRtum: IMPORte sind immer preisgünstiger ALS der ErstanBIEter! Mitunter besteht in Apotheken die Ansicht, das Erstanbieterprodukt sei immer teurer und ein Austausch gegen ein Importpräparat trage zur wirtschaftlichen bei. Ist das Erstanbieterprodukt nicht vorrangig abzugeben und liegt die Wahl zwischen Original und Import im Ermessen der Apotheke, empfiehlt sich jedoch immer ein Vergleich der Netto-Kassenpreise. Abb.: Die Kassenpreise der rot umrandeten Importe waren zum zeitpunkt sogar deutlich teurer als das Original Hier ein Beispiel, in dem die des Originals preiswerter war als der Austausch gegen ein vermeintlich günstigeres Importprodukt. Leider muss die Apotheke, die in bester Absicht ausgetauscht hat, mit einer Retax des Differenzbetrages rechnen. 6 www.deutschesapothekenportal.de

Retax-Service Retax-Falle: Teurer Austauschservice durch den Großhandel Häufig werden Apotheken ohne eigenes Verschulden in die Retax-Falle geschickt. Die Apotheke bestellt einen abgabefähigen Importartikel, der den genannten Kriterien entspricht. Dieser wird jedoch vom pharmazeutischen Großhandel gegen ein anderes Importprodukt ausgetauscht, weil die Apotheke sich einem entsprechenden Austauschservice für nicht lieferbare Importe angeschlossen hat: Falls Sie an Austauschvereinbarungen teilnehmen, sollten Sie Folgendes beachten: Stellen Sie vor der nochmals sicher, dass das gelieferte Alternativprodukt ebenfalls die kriterien erfüllt. Dies wird von der EDV nur geprüft, wenn Sie das tatsächlich verordnete Produkt in die Software eingeben und nicht die gelieferte Alternative einscannen (falls Sie das Rezept wie empfohlen erst bei der mit dem tatsächlich gelieferten Import bedrucken). Oft kommt es vor, dass der Großhandel nicht überprüft, ob das Präparat ausgetauscht werden kann, beispielsweise aufgrund von unterschiedlichen Darreichungsformen (Tabletten µ überzogene Tabletten). Überprüfen Sie bei der auf jeden Fall nochmals die Preise. Oft wird im Rahmen des Austausches ein Import geliefert, der die 15/15-Regelung nicht erfüllt. Werden Rezepte über Importverordnungen bedruckt, bevor das bestellte Produkt an die Apotheke geliefert wurde, kann sich ein weiteres Problem ergeben: Durch das gelieferte Alternativprodukt entstehen häufig Rohertragsverluste, ohne dass dies der Apotheke auffällt. Dies ist der Fall, wenn der Krankenkasse der günstigere, bestellte Import irrtümlich berechnet wird, die Apotheke aber einen hochpreisigeren Import geliefert bekommt und diesen ohne nochmalige Kontrolle abgibt. Ausführlich berichtet ein DAP Newsletter über einen Austausch durch den Großhändler, der möglicherweise zu einer Retaxation geführt hätte. Hier gehts zu dem o. g. Newsletter www.dapdialog.de/1012 Umgang mit Bonus/Malus Liegt die Entscheidung, ob ein Import abgegeben wird oder nicht, bei der Apotheke, sollte sie den aktuellen Stand ihrer Importquote berücksichtigen. Bei Nichterfüllung der Wirtschaftlichkeitsreserve wird ein Malus von der Rezeptabrechnung abgezogen. In vielen Fällen haben die Apotheken bereits ein Guthaben erarbeitet, welches mit ei - nem möglichen Malus verrechnet wird. Die DAP Arbeitshilfe 7 erklärt anhand eines Beispiels die Berechnung von persönlicher Importquote, Wirtschaftlichkeitsreserve und Importmalus bzw. Import bonus. Hier gelangen Sie zum Download der Arbeitshilfe 7: www.dapdialog.de/1013! Überschüssiges Guthaben wird nicht ausgezahlt. Schätzungen gehen davon aus, dass die Apotheken den Krankenkassen durch freiwillige, die Quote übersteigende Importabgabe einen wirtschaftlichen Vorteil von über 100 Mio. Euro erwirtschaftet haben, der den Apotheken weder anteilig vergütet noch bei den Honorarverhandlungen entsprechend berücksichtigt wird. In Diskussionen unter Apothekern wird deutlich, dass damit zu rechnen ist, dass sich die freiwillige Importabgabe angesichts der zunehmenden Retax-Gefahr, den Lagerwertverlusten und abnehmender wirtschaftlicher Vorteile künftig eher vermindern wird. Zum Umgang mit Bonus/Malus und zur Frage, ob der aktuelle Stand der Importquote bekannt ist, führte DAP eine Umfrage durch: Ist Ihnen bekannt, wie hoch der Betrag ist, der durch Importabgabe in Ihrer Apotheke bei den verschiedenen Kassen eingespart werden muss? Das Ergebnis zeigt, dass zum Teil die Software in der Lage ist, einen Überblick über die aktuelle Situation zu geben. Dennoch gibt etwa ein Drittel der Teilnehmer an, dass sie die Importquote nicht bewusst berücksichtigen. DeutschesApothekenPortal Arbeitshilfe zur Berechnung des Importmalus/Importbonus ARBEITSHILFE 1.) Tabelle der grundsätzlichen Importquote in %: Für Apotheken, die pro Krankenkasse und Quartal einen unterdurchschnittlichen Anteil an importfähigen Verordnungen aufweisen, wird die Importquote schrittweise reduziert: Importfähiger Anteil persönliche am Fertigarzneimittelumsatz einer Kasse Importquote 25% und mehr 5,0% bis 25% 4,2% bis 20% 3,3% bis 15% 2,5% Importfähiger Anteil persönliche am Fertigarzneimittelumsatz einer Kasse Importquote bis 10% 1,7% bis 5% 0,8% bis 0% 0,0% 2.) Ermittlung des individuellen Fertigarzneimittelumsatzes mit der Kasse XY: Ermittlung Ihres anrechenbaren Fertigarzneimittelumsatzes mit der Kasse! Umsätze mit Originalen, zu denen wenigstens ein Import existiert, der mindestens XY. Ihr gesamter Umsatz mit dieser Kasse betrage 30.000 g. Abgezogen werden folgende Umsätze: Umsätze, für die keine Importabgabeverpflichtung besteht: z.b. PC-Bedarf, Hilfsmittel, Verbandstoffe, Teststreifen, Medizinprodukte, Rezepturen Es zählen nur Fertigarzneimittel! Umsatz, bei dem aufgrund einer vorrangigen Regelung eine Importabgabe nicht möglich ist: z.b. Umsatz abgegebener Rabattarzneien Umsätze, bei denen eine Verpflichtung zur Importabgabe ohnehin besteht: z.b. ausdrückliche Verordnung eines Imports, eines rabattierten Imports, verordnete Einzelimporte nach 73 AMG Nehmen wir an, die Summe dieser abziehbaren Umsätze macht 5.000 c aus. Es verbleibt daher ein anrechenbarer Fertigarzneimittelumsatz von 25.000 g. 3.) Ermittlung des importfähigen Fertigarzneimittelumsatzes 15% oder 15 c günstiger ist als das verordnete Original. Diese importfähigen Umsätze mögen in unserem Beispiel 3.750 g ausmachen. 4.) Ermittlung der persönlichen Importquote 3.750 c importfähiger Umsatz von 25.000 c Fertigarzneiumsatz = 15% importfähiger Umsatzanteil Nach obiger Tabelle ergibt sich somit eine persönliche Importquote von 2,5%. 7 www.deutschesapothekenportal.de 7

Retax-Service Antwort % Ja, unsere Software kann dies pro Kostenträger anzeigen. 23 % Die Höhe ist nicht genau bekannt, wir schätzen den Betrag anhand früherer Abrechnungen ab. 45 % Wir berücksichtigen die Importquote bei der Rezeptbelieferung nicht. 32 % Retax-Falle Einzelimport gemäß 73 AMG Abzugrenzen von Re- und Parallelimporten, die regulär auf dem deutschen Markt erhältlich sind, sind die sogenannten Einzelimporte nach 73 AMG. Hier ist geregelt, dass im Einzelfall Arzneimittel aus anderen Staaten nach Deutschland importiert werden dürfen. Dies ist generell nur möglich, wenn in Deutschland kein wirkstoffidentisches und in der Wirkstärke vergleichbares Präparat zur Verfügung steht. Außerdem muss das zu importierende Produkt im Herkunftsland rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen. 73 AMG: (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ( ) sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn 1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden, 2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und 3. für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirk - stärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen ( ). Die Bestellung und bedürfen der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung für Arzneimittel, die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen worden sind. Das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung. Die ApBetrO 18 regelt die genaue Dokumentation der von Einzelimporten. So muss nachvollziehbar sein, für welchen Patienten welches Arzneimittel bestellt wurde und wer der Verordner war. Auch die Informationen über die Lieferung sind zu dokumentieren. ApBetrO 18 Einfuhr von Arzneimitteln: (1) Werden Fertigarzneimittel nach 73 Abs. 3 oder 3a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, sind folgende Angaben aufzuzeichnen: Hier gelangen Sie zum vollen Wortlaut des 18 der ApBetrO: www.dapdialog.de/1014 Sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, so ist zu klären, ob die Krankenkasse zusätzlich eine Vorabgenehmigung verlangt. Ersatzkassen Auszug aus dem bundesweit gültigen Vdek-Liefervertrag vom 1.10.2010 4 (5) 7 Produkte gemäß 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz sind nur dann zu Lasten der jeweiligen Ersatzkasse abrechnungsfähig, wenn der Versicherte der Apotheke eine entsprechende Genehmigung der Ersatzkasse vorlegt. Regionalkassen Leider gibt es regional unterschiedliche Vereinbarungen. Angesichts der recht hohen Retaxgefahr, vor allem im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts, empfiehlt es sich, vorab mit der Krankenkasse die aktuelle Erstattung abzuklären. Sofern die rechtliche Zulässigkeit geklärt ist, ist z. B. in Bayern derzeit bei folgenden Kassen keine Genehmigung erforderlich: Deutsche BKK AOK Bayern IKK Bayern bayerische Betriebskrankenkassen LKK Bayern Ist der Einzelimport rechtlich möglich, aber die Erstattungssituation unklar, empfiehlt es sich, das Rezept als Privatverordnung abzurechnen und den Patienten an seine Krankenkasse zu verweisen. Sind die Voraussetzungen der rechtlichen Zulässigkeit nicht gegeben, wird der Import generell nicht erstattet. Außerdem droht ggf. eine Strafe wegen Inverkehrbringens eines in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels. Dies gilt auch für die Verwendung in Rezepturanfertigungen. WEItERE IMPORtPROBLEME Wie ist vorzugehen, wenn ein Import verordnet ist, zu dem aber sowohl rabattierte Generika als auch das rabattierte Alt-Original im Handel ist? Gibt es weitere Beispiele für teure Importe? Was muss bei der Belieferung von Sprechstundenbedarfsrezepten im Zusammenhang mit Importen beachtet werden? Auf diese Themen werden wir im kommenden DAP Dialog 11 eingehen. 8 www.deutschesapothekenportal.de

Aus der Industrie/PraxisbeisPIel Laxantien auf GKV-Rezept: Was ist zu beachten? Aufgrund seines schonenden Wirkprinzips wird MOVICOL mit dem Wirkstoff Macrogol häufig bei Obstipation angewendet; Verordnungen über MOVICOL sind in Apotheken daher keine Seltenheit. Die MOVICOL -Medizinprodukte werden in der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte des G-BA aufgeführt und sind somit verordnungsfähig. Wie sieht es beim Arzneimittel MOVICOL Beutel Pulver aus? MOVICOL Beutel Pulver ist ein nicht verschreibungspflichtiges, apothekenpflichtiges Arzneimittel und gehört als Laxans zu den OTC-Arzneimitteln, die gemäß der Ausnahmeliste des G-BA bei den dort genannten Indikationen zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen (siehe Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie). Damit können Verordnungen über MOVICOL Beutel Pulver von Apotheken beliefert werden. Eine Angabe der Diagnose auf dem Rezept ist nicht erforderlich. Die Normgrößenbereiche für Laxantien definieren sich wie folgt: Gerade bei Patienten, die beispielsweise Opioide benötigen, ist eine längerfristige Therapie mit dem Arzneimittel in vielen Fällen angezeigt und der Arzt wird bevorzugt die größtmögliche Menge verordnen. Laut Lauer-Taxe ist die größte im Handel befindliche Packung von MOVICOL Beutel Pulver eine 100er-Packung. Bei Eingabe der 100er-Packung in die Kasse zu Lasten einer GKV wird in der Regel eine Warnmeldung angezeigt, dass es sich um eine Packung ohne N-Bezeichnung handelt und die Erstattungsfähigkeit fraglich ist. Es stellt sich die Frage, ob die verordnete Menge, die den N max -Bereich der PackungsV überschreitet, beliefert werden darf oder nicht. Umgang mit Verordnungen über MOVICOL Beutel Pulver 100 St. Die Apotheke kann die verordnete Menge von 100 St. beliefern, wenn sie die Regelungen der Packungsgrößenverordnung und des Rahmenvertrages beachtet. Packungsgrößenverordnung 2: (4) Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Rahmenvertrag 6: (3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die der verordneten Menge hingewiesen hat. Variante 1: von 2 x 50 St. MOVICOL Beutel Pulver Findet sich ein besonderer Vermerk des Arztes auf der Verordnung, kann die Apotheke zwei Packungen zu 50 Beuteln (als Vielfaches der N max ) abgeben. Ein solcher Vermerk kann beispielsweise! oder Menge ärztlich begründet sein. Einige Regionallieferverträge der RVO-Kassen verzichten auf diesen Vermerk, ein Vielfaches der N max kann dann in jedem Fall beliefert werden. Variante 2: von 1 x 100 St. MOVICOL Beutel Pulver Betrachtet man den Preis der Großpackung, wäre die dieser Packung günstiger als zwei Packungen zu 50 Stück auch die Zuzahlung für den Patienten wäre dann geringer. Zwar handelt es sich um eine Jumbopackung, die prinzipiell nicht abgegeben werden darf, aber gerade bei häufigen Verordnungen lohnt eine Rücksprache mit der Krankenkasse, ob die 100er abgegeben werden darf. Eine solche Vereinbarung sollte aber in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden, damit es nicht zu einer Retaxation kommt. www.deutschesapothekenportal.de 9

Aktuelles von Arzneimitteln ohne aktuelles N-Kennzeichen Anfang Juli ist die erste 18-monatige Übergangsfrist laut Packungsgrößenverordnung abgelaufen. Sie galt für Packungen, die im Rahmen der ersten Änderung der PackungsV zum 01.01.2011 ihr N-Kennzeichen verloren haben. In der Praxis bedeutet dies, dass die Hersteller diese Packungen nicht mehr mit der alten ungültigen N-Bezeichnung in Verkehr bringen dürfen. Ihre fähigkeit bleibt jedoch nach Mitteilung der Apothekerverbände hiervon unberührt. Dennoch erscheinen bei manchen Software- Anbietern Warnhinweise zur fähigkeit. Nachfolgend ein Beispiel: Die 20er-Größe dieses Präparates ist mit NX gekennzeichnet, was eigentlich signalisiert, dass dies keine therapiegerechte Packungsgröße ist, aber die bei entsprechender Verordnung nicht ausschließt. Dennoch erscheint bei Eingabe in den Verkaufsvorgang folgender Hinweis: Wie ist mit Packungen umzugehen, die kein aktuelles N-Kennzeichen tragen? Voraussetzung für die ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Anschließend muss überprüft werden, ob die verordnete Menge den ak- tuellen in der PackungsV definierten N max -Bereich (die größte Messzahl) überschreitet. Ist dies nicht der Fall und liegt sie nicht in einem aktuel len N-Be - reich, so kann die verordnete Menge beim Vorliegen einer Stückzahlverordnung abgegeben werden. Lag die Packungsgröße schon vor der Änderung der PackungsV oberhalb dieser N max -Grenze, dann handelt es sich um eine echte Jumbopackung, die laut PackungsV nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden darf. Dies festzustellen ist bei fehlender EDV-Kennzeichnung für die Apotheke meist nicht ohne aufwändige Recherchen möglich. Situation noch unklar Da im Rahmen der Änderungen der PackungsV vom 01.05.2011 einige Obergrenzen der N-Bereiche verschoben wurden, verloren viele Arzneimittel ihr N3-Kennzeichen und wurden zu sogenannten Übergangs-Jumbos. Diese dürfen das alte N3-Kennzeichen für weitere 18 Monate ab der PGV-Änderung führen und können somit weiterhin abgegeben werden. Wie sich die Erstattungsfähigkeit nach der Übergangsfrist darstellt, ist noch unklar. Diese Problematik wird jedoch überwiegend erst ab Ende Oktober aktuell, da die N max -Obergrenzen zum ersten Mal mit der PackungsV-Änderung zum 01.05.2011 verschoben wurden. Mit der ersten Änderung der PGV am 01.01.2011 wurden die seit 12.12.2008 gültigen Messzahlen noch nicht verändert, sondern nur durch die gesetzliche Vorgabe eingegrenzt: N3: - 5 % N2: +/- 10 % N1: +/- 20 % Dies bedeutet: Packungen, die vor dem 01.01.2011 eine N3-Kennzeichnung trugen, dürfen diese Übergangs-N3-Kennzeichnung zumindest bis Ende Oktober 2012 weiterhin führen. Dennoch haben einige Hersteller die N3 -Kennzeichnung ihrer Übergangsgrößen bereits mit der Datenmeldung zum 01.07.2012 entfernt, was die Beurteilungs- und situation für die Apotheken noch problematischer und aufwändiger macht. Im DAP Retax-Forum kann eine vorläufige Arbeitshilfe zu diesem Thema heruntergeladen werden. Zum Download der vorläufigen Arbeitshilfe: www.dapdialog.de/1021 Zur Diskussion im DAP Retax-Forum geht es hier: www.dapdialog.de/1022 10 www.deutschesapothekenportal.de

Aus der Industrie/PraxisbeisPIel Packungsgrößenumstellung Formotop Worauf kommt es bei der an? Derzeit stellt Astellas Pharma bei dem Inhalationstherapeutikum Formotop die Packungsgrößen um. Die bisher im Handel befindlichen Packungen mit 2 x 100 Einzeldosen (ED) und 3 x 100 Einzeldosen (ED) übersteigen die höchste N-Größe (180 ED) und wären somit nach Ablauf der Übergangsregelung nicht mehr erstattungsfähige Jumbopackungen. Daher werden diese sukzessive vom Markt genommen und durch Packungen mit 2 x 60 ED (N2) und 3 x 60 ED (N3) ersetzt. Die Packung zu 1 x 100 ED bleibt als aktuelle N2 weiterhin im Markt, ebenso die Starterpackung mit Inhalator und einer Patrone mit 60 ED (N1). Seit 1. Juni sind die neuen Packungsgrößen zu Formotop 12 µg (2 x 60 und 3 x 60 ED) erhältlich; 2 x 100 ED und 3 x 100 ED-Packungen sind Außer Vertrieb gemeldet. Die entsprechende Umstellung bei Formotop 6 µg erfolgt im Laufe des Sommers. Arztsoftwäre häufig nicht aktuell in der ApothEKE Verordnungen zu Formotop 12 µg 1 x 100 ED können wie gehabt beliefert werden. Verordnungen von Formotop 12 µg 2 x 100 ED und 3 x 100 ED können beliefert werden, solange Restbestände vorhanden bzw. über den Großhandel erhältlich sind. Sind diese Packungen nicht mehr verfügbar, sollte das Rezept nach Rücksprache mit dem Arzt auf eine verfügbare Packungsgröße geändert werden. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist auch deshalb wichtig, weil die neuen Packungen eine geringere Reichweite haben, so dass der Patient früher als bisher ein neues Rezept benötigt. Darüber sollten Sie auch den Patienten informieren! Da die Arztsoftware nur quartalsweise aktualisiert wird, erscheinen neue Packungen hier oft erst deutlich später als in der Apotheken-EDV. Zudem verordnen Ärzte mitunter auch aus einer Patientendatei, die nicht unbedingt aktuell ist. Demnach werden vorerst sicher noch regelmäßig Verordnungen über Formotop 12 µg 2 x 100 ED und 3 x 100 ED ausgestellt. Aktueller Service: Informationsschreiben für den Arzt Um den behandelnden Arzt über die neuen Packungsgrößen zu informieren, stellen wir Ihnen ein Informationsschreiben zum kostenlosen Download zur Verfügung, das Sie ausdrucken und an die Arztpraxis weitergeben können. Neue Formotop -Packungsgrößen Liebes Praxisteam, derzeit stellt Astellas Pharma bei dem Inhalationstherapeutikum Formotop die Packungsgrößen um. Die bisher im Handel befindlichen Packungen mit 2 x 100 ED und 3 x 100 ED übersteigen die höchste N-Größe (180 ED) und wären somit nach Ablauf der Übergangsregelung nicht mehr erstattungsfähige Jumbopackungen. Daher werden diese sukzessive vom Markt genommen und durch Packungen mit 2 x 60 ED (N2) und 3 x 60 ED (N3) ersetzt. Die Packung zu 1 x 100 ED bleibt als aktuelle N2 weiterhin im Markt, ebenso die Starterpackung mit Inhalator und einer Patrone mit 60 ED (N1). Ab sofort wird die neue Packungsgröße Formotop 12 μg 3 x 60 ED ausgeliefert; die Packungsgröße Formotop 12 μg 2 x 60 ED ist in Kürze erhältlich. 2 x 100 ED und 3 x 100 ED-Packungen sind Außer Vertrieb gemeldet und nicht mehr verfügbar. Die entsprechende Umstellung bei Formotop 6 μg erfolgt im Laufe des Sommers. Da die neuen Packungen eine geringere Reichweite haben, empfiehlt sich eine entsprechende Information der Patienten. Außerdem kann es in der Apotheke zu Problemen bei der Abrechnung kommen, wenn alte (nicht mehr erhältliche) Packungsgrößen verordnet werden. Bitte verordnen Sie daher die neuen Packungsgrößen, die in nachfolgender Übersicht aufgeführt sind. Formotop 12 μg in der Übersicht: PZN Produktname 3730650 Formotop 12 μg Novolizer Plv. Inh. + 1 Patr. 60 ED N1 5129885 Formotop 12 μg Inhalator 1 x 100 ED N2 9542524 Formotop 12 μg 2x60 ED Pulverinhalator N2 9542547 Formotop 12 μg 3x60 ED Pulverinhalator N3 5129980 Formotop 12 μg Refillpatronen 1 x 100 ED N2 9542530 Formotop 12 μg 2x60 ED Refillpatronen N2 9542553 Formotop 12 μg 3x60 ED Refillpatronen N3 Hier können Sie das Informationsschreiben herunterladen: www.dapdialog.de/1026 Viele Grüße Ihr Apothekenteam Apothekenstempel DAP/Stand: 15. Juni 2012. Mit freundlicher Unterstützung von Astellas Pharma in Kürze NEU in Kürze NEU www.deutschesapothekenportal.de 11

Aus der Industrie Viel kann viel bewirken Cholinesterasehemmer in der Alzheimer-Therapie Alzheimer-Demenz ist bislang nicht heilbar, durch eine geeignete Therapie lässt sich der Verlauf der Erkrankung aber verzögern. Zur Verbesserung bzw. Stabilisierung der geistigen Leistungsfähigkeit werden Antidementiva eingesetzt, die die Verfügbarkeit oder Wirkung von Neurotransmittern wie Acetylcholin oder Glutamat beeinflussen und damit die Signalweiterleitung und -verarbeitung im Gehirn verbessern. In Deutschland sind derzeit die Cholinesterasehemmer Donezepil, Galantamin und Rivastigmin sowie der NMDA-Antagonist Memantin zugelassen. Cholinesterasehemmer Mittel der 1. Wahl In den aktuellen Leitlinien 1 wird bei leichter bis mittelschwerer Demenz der Einsatz von Cholinesterasehemmern als Mittel der 1. Wahl empfohlen. Da ihre Wirkung dosisabhängig ist, sollte wenn möglich eine Aufdosierung bis zur jeweils zugelassen Maximaldosis erfolgen. 1 In der Praxis wird diese Zieldosis aufgrund von Verträglichkeitsproblemen jedoch häufig nicht erreicht. Unerwünschten Nebenwirkungen wie Übelkeit und Erbrechen treten insbesondere infolge hoher Plasmaspiegelspitzen kurz nach der oralen Einnahme auf. Mit Exelon Pflaster die optimale Wirkdosis erreichen Neben den oralen Anwendungsformen, die für die drei Wirkstoffe seit kurzem allesamt generisch sind, ist auch ein transdermales Pflaster mit dem Wirkstoff Rivastigmin (Exelon Pflaster) des Originalherstellers Novartis Pharma erhältlich. Bei diesem erfolgt die Freisetzung des Wirkstoffs langsam und kontinuierlich, so dass es im Vergleich zur oralen Gabe zu einer sehr viel langsameren Wirkstoffanflutung kommt (siehe Abb.). 2 Die daraus resultierende niedrigere Rate an Nebenwirkungen im Vergleich zur oralen Therapie ermöglicht es, bei deutlich mehr Patienten die höchste wirksame Dosis zu erreichen. Zeitlicher Verlauf des Plasmaspiegels nach oraler und transdermaler Applikation von Rivastigmin (schematisch) Memantin als Add-on zu Cholinesterasehemmern? Für die Behandlung der schweren Demenz ist derzeit kein Cholinesterasehemmstoff zugelassen. Hier kann eine Therapie mit Memantin, das zur Behandlung der moderaten bis schweren Demenz zugelassen ist, erfolgen. Hinsichtlich einer Add-on- Behandlung mit Memantin bei vorbestehender Behandlung mit Cholinesterasehemmern kann keine eindeutige Aussage getroffen werden. 1 Hinweise auf einen Zusatznutzen finden sich nur bei Patienten mit schwerer Demenz. Allerdings handelt es sich hier um eine Behandlung außerhalb der Zulassung der Cholinesterasehemmer. Bei leichter bis mittelschwerer Demenz ist hingegen kein Zusatznutzen einer Add-on-Behandlung mit Me mantin belegt. Weiterhin ist zu bedenken, dass sich bei einer Kombinationstherapie auch das Ne benwirkungs- und Wechselwirkungspotenzial der einzelnen Substanzen addieren kann, was einer Addon-Therapie in vielen Fällen entgegenstehen dürfte. Mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln bedenken Viele Demenz-Patienten müssen zusätzlich zu Antidementiva Medikamente zur Behandlung von Begleiterkrankungen nehmen. Dabei können ungünstige Wechselwirkungen auftreten. Donepezil und Galantamin etwa werden über das CYP450- System metabolisiert, über das aber auch viele andere Arzneimittel wie z. B. Betablocker, Digitalisglykoside, Kalziumantagonisten oder Antiarrhythmika verstoffwechselt werden, so dass es zu klinisch relevanten Interaktionen kommen kann. 12 www.deutschesapothekenportal.de

Novartis Pharma GmbH 90327 Nürnberg Aus der Industrie Transdermale Pflaster besonders gut verträglich Der Wirkstoff Rivastigmin hingegen wird nicht über das CYP450-System verstoffwechselt und kann daher mit vielen gängigen Arzneistoffen kombiniert werden. 3 Besonders gut verträglich ist die Darreichung als transdermales Pflaster, da es bei diesem nicht zu den hohen Plasmaspiegelspitzen kommt. In der Apotheke haben Sie in der Regel einen guten Überblick darüber, wie viele und welche Medikamente die Alzheimer-Patienten jeweils bekommen. Sind Nebenwirkungs- und/oder Interaktionsprobleme zu befürchten, bietet sich ein Hinweis auf das gut verträgliche Exelon Pflaster an, so dass die Patienten bzw. deren Angehörige den behandelnden Arzt nach dieser Therapieoption fragen können. 1 S3-Leitlinie Demenzen. Version vom 23.11.2009. 2 Lefèvre G et al. Clin Pharmcol Therapeutics 2008, 83: 106 114. 3 Wattmo C et al. The Gerontologist 2010, 51: 17 27. Beratungsleitfaden Alzheimer- Demenz Der Beratungsleitfaden liefert wichtige Informationen zur Anwendung des Pflasters und gibt Tipps für Ihr Beratungsgespräch. Hier gehts zum kostenlosen Download: www.dapdialog.de/1037 Alzheimer-Demenz Beratungsleitfaden zur Optimierung der Compliance in der Alzheimer-Therapie. Hintergrund Da Alzheimer-Patienten häufig nicht nur dement, sondern multimorbid sind und daher mehrere Medikamente einnehmen müssen, kann es leicht zu Compliance-Problemen kommen. Zudem können unerwünschte Nebenwirkungen und Wechselwirkungen auftreten. Tipps für Ihr Beratungsgepräch Als Apothekenmitarbeiter/in haben Sie engen Kontakt zu den Patienten und/oder pflegenden Personen und kennen den genauen Therapieplan oder können ihn erfragen. Im Beratungsgespräch können Sie auf mögliche Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Compliance-Probleme hinweisen und Tipps zu deren Vermeidung geben. Da für Angehörige die Erkrankung meist eine starke Belastung darstellt, ist es wichtig, sie in ihrer Aufgabe als Pflegende zu unterstützten. Weisen Sie auf das compliancefördernde Exelon Pflaster hin! Zur Verbesserung der Compliance können Sie auf die Anwendung eines transdermalen Pflasters hinweisen. Es bietet viele Vorteile gegenüber oralen Darreichungsformen: Eine langsame Wirkstoff-Freisetzung führt zu gleichmäßigen Plasmaspiegeln und damit zu einer besseren Verträglichkeit. Das Pflaster muss nur 1 x täglich gewechselt werden. Der Wirkstoff Rivastigmin weist im Vergleich zu den anderen Präparaten dieser Klasse das geringste Interaktionspotential auf. Die Umgehung des Magen-Darm-Traktes macht die Medikation unabhängig von der Nahrungsaufnahme und evtl. Störungen des Magen-Darm-Systems. Die Pflasteranwendung kann individuell in den Tagesablauf integriert werden. Die visuelle Applikationskontrolle erleichtert die Einhaltung des Therapieplanes erheblich. Seite 1 von 2 Mit freundlicher Unterstützung von Die richtigen Rabattarzneimittel am Lager? Ein neuer Service im DeutschenApothekenPortal Im Zuge der ständig wechselnden Rabatt verträge ist es notwendig, die Lagerhaltung in der Apotheke entsprechend anzupassen. Um eine Über sicht zu erhalten, welche Herstel ler für welche Wirkstoffe bei den rele vanten Krankenkassen optimal für die Apotheke sind, gibt es die neue DAP Bestellund Lageroptimierung. So gehts: 1. 2. 3. Wählen Sie die Kassen aus, bei denen die Mehrzahl Ihrer Patienten versichert sind. Wählen Sie den gewünschten Wirkstoff sowie Darreichungsform, Wirkstärke und N-Größe der Produkte, die Sie bevorraten möchten. Sie erhalten eine Merkliste der für Ihre Apotheke relevanten Rabattarzneimittel. Optional mit Direktbestell möglichkeit zu günstigen Konditionen bei STADApharm, Winthrop, Actavis (ab 15.08.2012) Genaue Beschreibung auf der Heftrückseite. Die DAP Bestell- und Lageroptimierung finden Sie hier www.dapdialog.de/1000 www.deutschesapothekenportal.de 13

Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Mitglieder des Retax-Forums antworten Im Laufe der Zeit ist DAP für viele Apotheken Ansprechpartner für Probleme bei der Rezeptbelieferung und in der Apothekenpraxis geworden. Es gibt täglich zahlreiche neue Anfragen per E-Mail, Telefon und über das DAP Retax-Forum. Einige interessante und besonders hilfreiche Anfragen haben wir hier für Sie zusammengestellt: Fall 1 Einordnung Dermatop-Creme laut Packungs V Anfrage: In unserer Apotheke liegt folgende Verordnung vor: Dermatop Creme N1; Krankenkasse ist die BARMER GEK. Was muss ich abgeben? Der Rabattvertrag nennt nur einen Artikel mit 30 g, diese Menge liegt außerhalb des Normgrößenbereichs mit 16 24 g! Ist das Stückeln von 2 x 10 g angesagt oder greift das Wirtschaftlichkeitsgebot und widerspricht der PackungsV? Antwort: Nach unserer Einschätzung wird die Dermatop Creme laut Packungsgrößenverordnung in die Rubrik Salben und andere halbfeste Zubereitungen unter der Bezeichnung Corticoide eingeordnet. Hier ist der N1-Bereich mit 20 30 g definiert. Also muss die Rabattarznei aus dem N1-Bereich 20 30g abgegeben werden. Sucht man nach dem Wirkstoff Prednicarbat, dann liegt der N1-Bereich wie in der Anfrage genannt zwischen 16 und 24 g das be zieht sich allerdings nur auf Prednicarbat-Lösungen! Die aktuelle Packungsgrößenliste steht hier zum Download bereit: www.dapdialog.de/1031 Fall 2 Sprechstundenbedarf: BtM-Verordnung Anfrage: Gibt es Erfahrungen oder Berichte darüber, ob Krankenkassen die monatliche BtM-Maximalmenge für den Sprechstundenbedarf retaxieren, und wie muss ein Rezept für den Sprechstundenbedarf korrekt ausgestellt sein? Tagesmaximalmengen lassen sich ja nicht ermitteln? Gelten für den Sprechstundenbedarf die gleichen monatlichen Maximalmengen wie für Patienten? Antwort: Für den Praxisbedarf gelten laut BtMVV abweichende Regeln: 2 (3): Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Die Höchstmengen sind also nicht so klar definiert wie bei Verordnungen für Patienten. Eine Prüfung der Mengen durch die Apotheke ist u. E. nach nicht möglich. Zu den Angaben auf der Verschreibung: Anstelle der Patientendaten und der Dosierung ist der Vermerk Praxisbedarf anzugeben. Dies finden Sie in 9 (1) der BtMVV: 8. In den Fällen des 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 3 der Vermerk Praxisbedarf anstelle der An gaben in den Nummern 1 und 5 (Anmerkung: 1 = Patientendaten; 5 = Dosierung). 14 www.deutschesapothekenportal.de

Service Bei vielen Fragen zu BtM-Verordnungen hilft der Bereich zu BtM in unserem Portal weiter. Zu den BtM-Hilfen gelangen Sie hier: www.dapdialog.de/1032 Fall 3 Pradaxa ohne Normgröße Anfrage: In unserer Apotheke liegt folgende Verordnung vor: Pradaxa 110 mg 60 St. Laut Taxe hat diese Packungsgröße keine Normgröße. Darf diese Packung nun abgegeben werden oder müssen wir mit 2 x 30 St. (diese Größe hat eine N2-Kennzeichnung) stückeln? Fall 4 Retaxation Medizinprodukt Anfrage: Wir haben Infectodell 10 ml Lösung auf einem Kinderrezept mit der Begründung kein apothekenpflichtiges Arzneimittel retaxiert bekommen. Ist diese Retaxierung berechtigt? Antwort: Da es sich bei Infectodell um ein Medizinprodukt handelt, das nicht in der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte des G-BA gelistet ist, darf es nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden auch nicht für Kinder. G-BA-Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte: Kein Eintrag für Infectodell: Antwort: Es handelt sich hierbei um eine Stückzahlverordnung unterhalb der N max laut PackungsV, die zwischen dem N2- und N3-Bereich liegt: Da es sich nicht um eine Jumbopackung handelt, darf diese Packung abgegeben werden. Eine Stückelung aus 2 x 30 St. wäre nicht zulässig, da ja eine Packung mit 60 St. im Handel ist. Hier gehts zum AMNOG Packungsgrößencheck: www.dapdialog.de/1033 Insofern wird ein Einspruch in diesem Fall vermutlich nicht anerkannt werden. Normalerweise wird in solchen Fällen auch ein Warnhinweis zur Erstattungsfähigkeit in der Apothekensoftware angezeigt, beim Erscheinen solcher Hinweise sollte immer genau geprüft werden, ob ein Präparat abgegeben wird oder nicht. Hier gelangen Sie zur Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte des G-BA www.dapdialog.de/1034 www.deutschesapothekenportal.de 15

Service Fall 5 Fall 6 Austausch Import mit Aut-idem-Kreuz Anfrage: Uns liegt eine Verordnung vor über Diovan 160 mg 98 St. der Firma CCPharma. Aut-idem ist angekreuzt. Nun ist der Import nicht lieferbar. Brauchen wir ein neues Rezept? Darf auf ein preisgünstigeres Generikum ausgewichen werden? Antwort: Das Aut-idem-Kreuz verbietet den Austausch gegen Generika nicht aber den Austausch identischer Präparate, wie es Original und Importe sind. Im vorliegenden Fall ist das Original nach Abzug des Herstellerrabattes sogar preisgünstiger als der verordnete Import. Daher können Sie das Original abgeben. Zusätzlich empfiehlt sich der Vermerk Original ist nach Abzug des Herstellerrabattes günstiger (abgezeichnet mit Datum und Unterschrift). Ursofalk 200 Stück Anfrage: Wir haben eine Verordnung über Ursofalk 200 St. vorliegen. Die 200er-Packung hat keine N-Bezeichnung. Darf ich sie abgeben? Antwort: Als Lebertherapeutikum fiel die Packung mit 200 Stück auch schon vor den Änderungen der PackungsV nicht in einen N3-Bereich, sondern lag darüber. Es handelt sich also um eine nicht abgabefähige Jumbopackung, die laut Packungsgrößenverordnung nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden darf: PackungsV 2: (4) Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der aufgrund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Die DAP Arbeitshilfe Nr. 18 gibt eine Übersicht über den Austausch Original µ Import. Rabattvertrag über Original? ja Original Original-Verordnung ja nein Original oder bei unterschrittener Importquote 15/15-Import Aut-idem-Kreuz? Rabattvertrag über Original? ja nein Original *Hinweis: Vorgehensweise, wenn zu Original noch kein Generikum auf dem Markt DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Mai 2012. DeutschesApothekenPortal Original * vs. Import nein Original oder bei unterschrittener Importquote 15/15-Import Rabattvertrag über Original? ja Original nein Freie Auswahl Original oder Import, wenn Original nicht teurer als Import (Preisanker) ARBEITSHILFE 18 Import-Verordnung Rabattvertrag über Original? ja Original nein Freie Auswahl Original oder Import, wenn Original nicht teurer als Import (Preisanker)! WICHTIG: Rabattiertes Original hat immer Vorrang vor nicht rabattiertem Import, selbst bei Import-Verordnung mit Aut-idem-Kreuz (und umgekehrt) Aut-idem-Kreuz verhindert nicht den Austausch zwischen identischem Original und Import Bei verordnetem nicht rabattierten Original kann durch korrekte Anwendung von Pharmazeutischen Bedenken der Austausch auf einen rabattierten Import verhindert werden eines 15/15-Importes wird der Importquote gutgeschrieben. Nichtabgabe führt bei fehlendem Import-Guthaben zu Abzug (Import-Malus) Anrechnung auf Import-Malus kann bei Nichtlieferbarkeit des Importes durch die Sonder-PZN 2567024 plus Faktor 3 vermieden werden Preisanker beachten, wenn keine Rabattverträge vorliegen ja Aut-idem-Kreuz? nein Die DAP Arbeitshilfe 18 finden Sie unter: www.dapdialog.de/1011 Damit dürfen Sie maximal 1 x 100 Stück abgeben, oder wenn der Arzt ein entsprechendes Kennzeichen gesetzt hat (! ), auch 2 x 100 Stück (einige regionale Lieferverträge verzichten auf diesen besonderen Arztvermerk). hilfe Jumbopackungen Packungsgrößen, die durch eine Verkleinerung des größten N-Bereichs (meist N3) ihre N-Bezeichnung verloren haben, dürfen laut PGV für einen Zeitraum von 18 Monaten (nach Inkrafttreten der Absenkung, PGV 1(1a)) ihre N3-Bezeichnung weiterführen. Bis anderslautende Vorschriften vereinbart sind, ist davon auszugehen, dass die Vorschriften der Übergangs-NX-Packungen auch für die Übergangs-N3-Packungen gültig sind. Beispiel: Die DAP-Arbeitshilfe Nr. 12 zu Jumbopackungen gibt es hier: www.dapdialog.de/1042 DeutschesApothekenPortal 1 Arzneimittel N3 2 Arzneimittel 150 Stück N3 3 Arzneimittel 120 Stück N3 ARBEITSHILFE Prüfung, ob es sich um eine Stückzahl- oder Normgrößen-Verordnung handelt: Stückzahl-Verordnung: Normgrößen-Verordnung: 100 St. N3 100 St. N3 2 x N3 100 St. PZN (keine weiteren Mengenangaben neben 100 St. N3 PZN der Normgröße) 1 x XY Tbl. PZN Bei reinen N-Verordnungen gilt: Rabattarzneien des aktuellen N-Bereichs müssen vorrangig abgegeben werden. Rabattierte und evtl. nicht rabattierte Arzneimittel des alten N-Bereichs dürfen abgegeben werden, wenn keine Rabattarznei im neuen Normbereich vorhanden ist. Keine Verpflichtung! 1 Arzneimittel N3: Es wird vorrangig die Rabattarznei des aktuellen N-Bereichs abgegeben! Prüfung des aktuellen und alten N-Bereichs: Handelt es sich um eine abgabefähige Neu-Jumbopackung oder um eine nicht erstattungsfähige Alt-Jumbopackung? Alte N-Obergrenzen Neue N-Bereiche (bis 31.12.2010) N1 N2 N3 N1 N2 N3 von bis von bis von bis 2 Arzneimittel 150 St. 20 50 150 11 17 27 33 114 120 3 Arzneimittel 120 St. 20 50 100 16 24 45 55 95 100 2 Arzneimittel wurde durch Absenken der N max zu einer Neu-Jumbopackung und darf für einen Übergangszeitraum von 18 Monaten weiterhin abgegeben werden. 3 Arzneimittel fiel in einer Menge von 120 Stück schon vor Inkrafttreten der neuen PGV in keinen N-Bereich und war deshalb schon früher eine nicht erstattungsfähige Alt-Jumbopackung! Den DAP-Packungsgrößen-Check mit den alten und neuen N-Größen finden Sie unter: www.dappgv.de DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Oktober 2011 12 16 www.deutschesapothekenportal.de

Aus der Industrie/PraxisbeisPIel zu Lasten der GKV ist möglich: Flupigil ohne N-Kennzeichen Bei Verordnungen von Packungsgrößen ohne aktuelle Normgröße stellt sich häufig die Frage, ob diese Packungsgrößen zu Lasten der GKV abgegeben werden dürfen. Ein Beispiel sind Flupigil -Kapseln mit 30 Stück, für die laut Taxe kein N-Kennzeichen gemeldet ist. Die Übersicht in der Lauer-Taxe stellt sich folgendermaßen dar: Die 50er-Packung ist als aktuelle N2 gemeldet, für die 30er-Packung ist keine Normgröße hinterlegt. Gemäß ApoBetrO ist der Verschreibung und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung zu entsprechen ( 17 Absatz 5). Die nach Stückzahl verordnete Menge ist daher abzugeben, wenn das Arzneimittel verfügbar ist und der keine andere Vorschrift entgegenspricht. Für Flupirtin sind folgende N-Bereiche definiert: N1 = 10 14; N2=41 50; N3 = 80 84. Die Menge von 30 Stück überschreitet also nicht den zulässigen N max -Bereich der PackungsV und es handelt sich demnach nicht um eine nicht abgabefähige Jumbopackung. Wenn also Flupigil 100 mg 30 Hartkapseln verordnet sind und kein Rabattvertrag die Substitution auf ein wirkstoffgleiches Präparat erforderlich macht, ist demnach die verordnete Menge von 30 Stück abzugeben. Sparfüchse aufgepasst! Flupigil bei Rückenschmerzen. FLUPI- GÜNSTIG! Neu. Gut. Günstig. Flupigil 100 mg Hartkapseln. Wirkstoff: Flupirtinmaleat. Sonstige Bestandteile: Kapselinhalt: Calciumhydrogenphosphat-Dihydrat, Copovidon, Magnesiumstearat (Ph. Eur.) [pflanzl.], hochdisperses Siliciumdioxid, Kapselhülle: Gelatine, Titandioxid (E 171), Eisen(III)-oxid (E 172). Anwendungsgebiete: Akute und chronische Schmerzen wie schmerzhafte Muskelverspannungen der Halte- u. Bewegungsmuskulatur, Spannungskopfschmerz, Tumorschmerzen, Dysmenorrhoe, Schmerzen nach traumatologischen/orthopädischen Operationen und Verletzungen. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Flupirtinmaleat oder sonstige Bestandteile, Patienten mit Risiko einer hepatischen Enzephalopathie, mit Cholestase, Myasthenia gravis, Tinnitus und vorbestehender Lebererkrankung oder Alkoholabusus. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, Schwangerschaft, Stillzeit. Nebenwirkungen: Sehr häufi g: Müdigkeit, Häufi g: Übelkeit/Erbrechen, Magenbeschwerden, Sodbrennen, Verstopfungen, Bauchschmerzen, Blähungen, Durchfall, Mundtrockenheit, Schwindel, Tremor, Kopfschmerz, Schlafstörungen, Depressionen, Unruhe/Nervosität, Appetitlosigkeit, Schweißausbrüche, Gelegentlich: Verwirrtheit, Sehstörungen, allergische Reaktionen (Ausschlag, Nesselsucht, Juckreiz), Sehr selten: Transaminasenerhöhungen, arzneimittelinduzierte Hepatitis (akut oder chronisch, ikterisch oder anikterisch mit oder ohne cholestatischen Einschlag). Einzelfälle von Leberversagen. Weitere Einzelheiten und Hinweise: s. Fach- und Gebrauchsinformation. Verschreibungspflichtig. Stand: November 2011. Pharmazeutischer Unternehmer: MEDA Pharma GmbH & Co. KG, Benzstraße 1, 61352 Bad Homburg, www.medapharma.de www.deutschesapothekenportal.de 17

Aus der Industrie/PraxisbeisPIel Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten Darstellung in der Apotheken-EDV Damit Medizinprodukte zu Lasten der GKV verordnet und abgegeben werden können, müssen die jeweiligen Produkte namentlich in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie des G-BA aufgeführt werden. Um Unsicherheiten bei der zu vermeiden, muss die Apotheke wissen, wo sie diese Informationen in ihrer EDV abrufen kann. Im folgenden Beitrag wird anhand von Movicol -Medizinprodukten erläutert, wie die Erstattungsfähigkeit in den Systemen von fünf großen Software-Anbietern dargestellt wird. Nur wenn ein Medizinprodukt in der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte des G-BA genannt wird, kann die Apotheke es auf Kassenrezept abgeben. Die Darstellung dieses Sachverhaltes unterscheidet sich von EDV zu EDV. Zulassungsstatus beachten Alle MOVICOL -Medizinprodukte sind namentlich in der Anlage V zur AM-RL des G-BA aufgeführt und somit verordnungs- und erstattungsfähig. Auf den ersten Blick ist in der Tax-Ansicht meist nicht erkennbar, dass es sich um ein erstattungsfähiges Medizinprodukt handelt. Die entsprechenden Informationen finden sich in den Artikelstammdaten zum jeweiligen Medizinprodukt. Hier ist hinterlegt, welchen Zulassungsstatus das Präparat hat ( Medizinprodukt ), nach welcher Berechnungsgrundlage die Preisgestaltung erfolgt und meist auch ein Hinweis auf die Arzneimittelrichtlinie. Die Erstattungspreise unterscheiden sich je nach Kasse. Für die Ersatzkassen gelten die Vereinbarungen des Rahmenvertrages bundesweit, die Primärkassen schließen regional unterschiedliche Vereinbarungen mit den Landesapothekerverbänden. Bei Übernahme des Medizinproduktes in das Kassenprogramm erscheint in einigen Fällen ein Hinweisfenster, welches Auskunft darüber gibt, dass das Medizinprodukt in der Liste der erstattungsfähigen Medizinprodukte aufgeführt ist. Nach Bestätigung der Meldung wird das Medizinprodukt in der Kasse mit der erforderlichen Zuzahlung angezeigt. Die Tabelle gibt einen Überblick, welche Details von den einzelnen EDV-Systemen angezeigt werden. Screenshots zu den o. g. Systemen finden Sie hier: www.dapdialog.de/1061 18 www.deutschesapothekenportal.de

Aus der Industrie/PraxisbeisPIel Hinweise auf Erstattungsfähigkeit in den Artikelstammdaten? Hinweis auf Anlage V der Arzneimittelrichtlinie? Darstellung der Berechnungsgrundlage des Preises in den Artikelstammdaten? Warnmeldung bei Übernahme in die Kasse? Lauer-Fischer/ WinApo SQL Ja! ( verordnungsfähiges Medizinprodukt ) Ja! ( verordnungsfähiges Medizinprodukt ) Ja! ( Vertragspreise ) Nein! Awinta Ja! ( Arzneimittelricht linie Anl. V ) Ja, Hinweis bei Übernahme in die Kasse! ( Anl. V AM-RL (verordnungsfähige Medizinprodukte) ) Ja! ( Berechnung ) Ja! ADG S 3000 Kein direkter Hinweis, aber Symbol zur direkten Weiterleitung in die A+V Liste Ja, Hinweis bei Übernahme in die Kasse! ( Anl. V AM-RL (verordnungsfähige Medizinprodukte) ) Ja! ( Ast + V Verkaufspreis, Berechnungsformel ) Ja! Asys Smart Pharma Comp Ja! Ja! ( Arzneimittelrichtlinie, ebenso in Kassenansicht) Ja! ( Formel ) Ja! Pharmatechnik Angabe, dass es sich um ein Medizinprodukt handelt Ja, Hinweis bei Übernahme in die Kasse! ( Anlage V AMR (verordnungsfähige Medizinprodukte) ) Ja! Ja! Jetzt auch flüssig erstattungsfähig! * Erstattungsfähig laut AM-RL* NEU 1 Liter Vorteilspackung Packung mit 1000 ml PZN 9632084 www.movicol.de *Beschluss vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) v. 15.3.12 MOVICOL flüssig Orange, Konzentrat zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen. 25 ml MOVICOL flüssig Orange enthalten: Macrogol 3350 13,125 g, Natriumchlorid 0,3507 g, Natriumhydrogencarbonat 0,1785 g, Kaliumchlorid 0,0466 g. Anwendungsgebiete: MOVICOL flüssig Orange dient zur Behandlung von akuter und chronischer Obstipation. Gegenanzeigen: Intestinale Obstruktion oder Ileus, Gefahr einer Perforation, schwere entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn, Colitis ulcerosa oder toxisches Megakolon. Überempfindlichkeit gegen einen der Bestandteile. Nebenwirkungen: Allergische Reaktionen (die Hautausschlag, Juckreiz, Rötung der Haut oder Urticaria auslösen können), geschwollene Hände, Füße oder Knöchel, Kopfschmerzen und erhöhte und erniedrigte Kaliumkonzentrationen im Blut, Verdauungsstörungen, Bauchschmerzen oder vermehrte Darmgeräusche, abdominelle Aufblähung, Übelkeit, Erbrechen, anale Irritationen und leichte Diarrhoe. Apothekenexklusiv; Packung mit 250 ml, 500 ml oder 1000 ml Lösung. Stand: 05/2011. Norgine GmbH, Postfach 18 40, 35007 Marburg, Internet: www.norgine.de, E-Mail: info@norgine.de 19

Umfrage Importabgabe: Probleme durch fremdsprachige Packungstexte dominieren Verunsicherte Patienten durch fremdsprachige Packungstexte sowie unzuverlässige Lieferfähigkeit sind die häufigsten Probleme, mit denen Apotheken bei Importarzneimitteln konfrontiert werden. Dies ergab eine aktuelle Umfrage des DAP, an der über 400 Apotheken teilgenommen haben. Ob ein verordnetes Originalpräparat in der Apotheke durch einen Import ersetzt wird, hängt von vielen Faktoren ab. So muss überprüft werden, ob der Preis des Importarzneimittels die im Rahmenvertrag vorgeschriebene 15/15-Regel erfüllt, damit die in die Importquote eingerechnet wird. Ist dies der Fall und hat die Apotheke ein entsprechendes Importarzneimittel ausgewählt, stellt sich als nächstes die Frage, ob dieses lieferbar ist. Probleme bei der Lieferfähigkeit Tatsächlich erwies sich die Lieferfähigkeit als eines der größten Probleme: 84 % der Apotheker kreuzten auf die Frage Welche Probleme sehen Sie bei Importarzneimitteln die Aussage mangelnde Lieferfähigkeit an. Auch die Lagerhaltung gestaltet sich schwierig, wenn ein Import, der als Lagerartikel in der Apotheke geführt wird, bei Lieferdefekten durch ein Produkt einer anderen Firma ersetzt werden muss oder durch Preisanpassungen die 15/15-Regel nicht mehr erfüllt. An erster Stelle stand mit 86 % der Antworten (Mehrfachantworten waren möglich) jedoch die Fremdsprachige Packungstexte irritieren Verunsicherung der Patienten durch fremdsprachige Packungstexte. Relativ häufig (79 %) wurden auch Irritationen der Patienten durch minderwertig oder generell anders aussehende Packungen genannt, z. B. durch aufgebrachte Aufkleber oder die Bündelung von Packungen. Immerhin 70 % der Teilnehmer betrachten eine abweichende Handhabung oder Optik bei kritischen Darreichungsformen wie z. B. Spritzen als Problem. Viele Apotheker entscheiden sich vor allem wenn sie die Wirtschaftlichkeitsreserve bereits er füllt haben daher gegen den Austausch eines ver ordneten Originals durch einen Import. Außerdem gibt es zunehmend Rabattverträge für Originale, die zur vorrangigen des rabattierten Ori ginals vor einem nicht rabattierten Import verpflichten. Antwort (Mehrfachnennungen möglich) Mangelnde Lieferfähigkeit 84 % Probleme bei der Lagerhaltung (wechselnde Firmen, variierende Preise) 57 % Verunsicherung der Patienten durch fremdsprachige Packungstexte 86 % Packungen sehen minderwertig aus, z. B. durch Aufkleber oder Bündelung 79 % Abweichende Optik/Handhabung bei kritischen Darreichungsformen, wie z. B. 70 % Spritzen n=424 Schwere Zeiten für Originalanbieter Neue Rabattverträge für Importe Bei der letzten Ausschreibung der KKH-Allianz erhielten mehrere Importeure, z. B. CC Pharma und Emramed Zuschläge für wichtige Original-Arzneimittel. Da rabattierte Importe in der Apotheke Vorrang vor dem verordneten Original haben, wird diese Entwicklung unvermeidlich zu Umsatzeinbußen bei den Originalanbietern führen. Für diese gilt es nun, neue strategische Ansätze zu finden und verstärkt die Kommunikation mit den Apothekern, den Entscheidern, zu suchen. Wie trotz des rabattierten Imports das Original abgegeben werden kann, ist Thema des nächsten DAP DIALOG. 20 www.deutschesapothekenportal.de