Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung - 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V -



Ähnliche Dokumente
Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ( 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) vom 25. März 1991.

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Dienstleistungsvertrag

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am Dr. Thomas Vollmoeller

Teilzeitbeschäftigte 209

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

- nachfolgend als SPZ Wüzburg bezeichnet - - nachfolgend als PKV-Verband bezeichnet - Vereinbarung {.-, Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

Ende von Vertragsbeziehungen

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

33 - Leistungsvoraussetzungen

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

30 Fragen zur Sozialversicherung

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Muster eines Beratungsvertrages. (Dienstvertrag)

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Vertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Vertrag Nr. : 176. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Anschlussnutzungsvertrag (Strom)

Betreuungsvertrag Kindertagespflege

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis

zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D


GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Langfristige Genehmigungen

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

1. Wohnort Deutschland Beschäftigter + Familienangehörige Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HanseAnästhesie PHHK GmbH für Rahmenverträge mit Ärzten

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, Saarbrücken

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Transkript:

Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung - 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V - Vom 1. August 1990 Zwischen dem AOK-Landesverband Hessen, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen dem IKK-Landesverband Hessen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. - vertreten durch den Landesausschuß Hessen - dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. - vertreten durch den Landesausschuß Hessen - der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Darmstadt, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-Nassau der Krankenkasse für den Gartenbau der Bundesknappschaft einerseits und der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V. andererseits wird gemäß 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V folgender Vertrag geschlossen: 1 Zielsetzung Der Vertrag soll dazu dienen, die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung im einzelnen Behandlungsfall überprüfen zu können. 2 Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (1) Der Krankenkasse obliegt die Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der stationären Krankenhausbehandlung. Besteht aus Sicht der Krankenkasse in Einzelfällen Anlaß, die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung zu überprüfen, so kann die Krankenkasse vor Beauftragung des Medizinischen Dienstes unter Angabe des 2

Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen anfordern. Das Krankenhaus erläutert die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung (Kurzbericht); 301 Absatz 1 SGB V bleibt unberührt. Ergibt sich aus Sicht der Krankenkasse die Notwendigkeit einer ärztlichen Überprüfung, so kann die Krankenkasse im Einzelfall die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, überprüfen lassen. Die 275 ff. und 283 SGB V bleiben hiervon unberührt. (2) In der Regel erfolgt die Überprüfung während der Zeit, in der sich der Patient in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. In diesen Fällen soll die Überprüfung im Krankenhaus stattfinden. Erfolgt die Überprüfung durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, nach Beendigung der stationären Behandlung, so können diese Ärzte die Übersendung von Ablichtungen der Krankenunterlagen verlangen, die sie zur Beurteilung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung benötigen; dabei sind die in den Krankenunterlagen enthaltenen Drittgeheimnisse unkenntlich zu machen. Die Anforderung und Verwendung von Ablichtungen der Krankenunterlagen darf ausschließlich durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, erfolgen. (3) Die zur Überprüfung berechtigten Ärzte haben sich dem Krankenhaus gegenüber durch Vorlage einer entsprechenden Legitimation auszuweisen. (4) Die Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, können nach vorheriger Anmeldung bei dem in Absatz 5 Satz 1 genannten Arzt und Nennung des zu überprüfenden Behandlungsfalles das Krankenhaus montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr betreten, wenn es im Einzelfall zu einer gutachterlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung erforderlich ist. (5) Die Überprüfung hat in Gegenwart des leitenden Abteilungsarztes oder seines Stellvertreters zu erfolgen. Das Krankenhaus stellt die Voraussetzungen hierfür sicher. (6) Bestehen aus der Sicht der Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, Bedenken gegen die Notwendigkeit oder Dauer der Krankenhausbehandlung, so sollten diese Ärzte ihre Bedenken gegenüber dem leitenden Abteilungsarzt oder dem Stellvertreter darlegen und mit diesem erörtern. (7) Das Krankenhaus erhält eine Durchschrift des Berichtes über die Begutachtung. 3 Inkrafttreten, Kündigung und Anpassung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. September 1990 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Jahr durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. (2) Dieser Vertrag kann auch ohne Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit angepaßt werden. 3

Darmstadt, Eschborn, Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden, den 1. August 1990 Gemeinsame Erläuterungen und Umsetzungshinweise der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V. und der Verbände der Krankenkassen in Hessen zu dem Vertrag nach 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung Mit dem vorstehend abgedruckten Vertrag vom 1. August 1990 haben die Verbände der Krankenkassen in Hessen und die Hessische Krankenhausgesellschaft das Verfahren der Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung geregelt. Der Vertrag ist am 1. September 1990 in Kraft getreten. Die Umsetzung dieser vertraglichen Vereinbarung durch die Krankenkassen und Krankenhäuser hat teilweise zu Schwierigkeiten geführt. Die vertragsschließenden Parteien haben dies zum Anlaß genommen, die vorliegenden Erläuterungen und Umsetzungshinweise zu erstellen. Sie sollen den Krankenkassen und Krankenhäusern eine Hilfe bei der Durchführung des Vertrages sein. In einem ersten Teil wird zum besseren Verständnis der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zunächst der rechtliche Hintergrund, auf dem der Vertrag aufbaut, dargestellt. In einem zweiten Teil werden dann die einzelnen, das Verfahren der Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer regelnden Vertragsvorschriften näher erläutert. 2. Gesetzliche Grundlagen Nach 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Gewährung von Krankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus ( 108 SGB V), wenn ihre Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Als Korrelat hierzu verpflichtet 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V das zugelassene Krankenhaus zur Krankenhausbehandlung der Versicherten im Rahmen seines Versorgungsauftrages. Nach 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V umfaßt die Krankenhausbehandlung alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind. Die Aufnahme in das Krankenhaus und der Krankenhausaufenthalt begründen als solche noch keinen Anspruch auf Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse. Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist vielmehr, daß aus medizinischen Gründen eine Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses erforderlich ist. 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Für die gutachterliche Stellungnahme über die Notwendigkeit und Dauer einer stationären Krankenhausbehandlung räumt 276 Abs. 4 SGB V den 4

Ärzten des Medizinischen Dienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, die Befugnis ein, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume des Krankenhauses zu betreten, um dort die Krankenhausunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. 112 Abs. 1 SGB V schließlich enthält die gesetzliche Aufforderung und Befugnis für die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft Verträge abzuschließen, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den gesetzlichen Anforderungen des Sozialgesetzbuches entsprechen. Insbesondere sollen diese Verträge auch die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung regeln. Mit dem Vertrag vom 1. August 1990 sind die Verbände der Krankenkassen in Hessen und die Hessische Krankenhausgesellschaft e. V. dieser gesetzlichen Aufforderung nachgekommen. Dieser Vertrag ist für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land Hessen unmittelbar verbindlich ( 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Krankenkassen in diesem Sinne sind die in 4 Abs. 2 SGB V aufgeführten Kassenarten: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See- Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen, die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, Ersatzkassen. Zugelassene Krankenhäuser sind nach 108 SGB V die Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes, die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), und die Krankenhäuser, mit denen ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist. 3. Erläuterungen und Umsetzungshinweise Zu 1 und 2 Abs. 1 Die Entscheidung, Krankenhausbehandlungsfälle durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, obliegt allein der Krankenkasse. Die gesetzliche Vorgabe hierzu enthält 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Diese Vorschrift verpflichtet die Krankenkasse zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung des Versicherten oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich erscheint. Bereits diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beauftragung des Medizinischen Dienstes durch die Krankenkasse verdeutlichen, daß eine Überprüfung immer durch den einzelnen Behandlungsfall ausgelöst sein muß. Dies wird auch in eindeutiger Weise durch 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zum Ausdruck gebracht. Eine Überprüfung aller oder einer Vielzahl der Behandlungsfälle einer Station oder etwa aller oder einer Vielzahl der Behandlungsfälle mit einer bestimmten Indikation, die einen Bezug zu den gesetzlich normierten Überprüfungsanlässen nicht aufweist, ist somit weder mit 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch mit der vertraglichen Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens vereinbar. Nach 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages kann die Krankenkasse eine (medizinische) Stellungnahme (Kurzbericht) des Krankenhauses zu dem einzelnen Behandlungsfall anfordern. Mit der vertraglichen Regelung der Einholung von Kurzberichten haben die Verbände der 5

Krankenkassen und die Krankenhausgesellschaft die Absicht verbunden, die Zahl der letztlich durch den Medizinischen Dienst noch zu begutachtenden Behandlungsfälle zu reduzieren. Der Kurzbericht soll dazu dienen, der Krankenkasse zur Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit der Versicherten über die Aufnahmeanzeige hinaus weitere Informationen an die Hand zu geben, so daß sie auch ohne Begutachtung durch den Medizinischen Dienst über die Frage ihrer Leistungspflicht entscheiden kann. Der Kurzbericht soll die anderenfalls notwendig werdende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst in einer Vielzahl von Fällen entbehrlich machen. Der Anlaß der Überprüfung ist bei Anforderung des Kurzberichtes gegenüber dem Krankenhaus anzugeben. Die Krankenkasse muß also dem Krankenhaus mitteilen, welcher der in 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Gründe (Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit oder Krankheitsverlauf) eine Überprüfung, ob die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Sachleistung Krankenhausbehandlung vorliegen, als erforderlich erscheinen lassen. Eine sachgerechte Umsetzung des Vertrages wird dazu führen, daß die Anzahl der durch den Medizinischen Dienst zu begutachtenden Behandlungsfälle deutlich hinter der der eingeholten Kurzberichte zurückbleibt. Nicht vereinbar mit dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung zum Kurzbericht ist es, die Einholung des Kurzberichts regelmäßig als "Vorstufe" für eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst anzusehen. Es ist nicht vertragsgerecht, trotz Vorliegens eines Kurzberichts generell den Medizinischen Dienst noch mit einer Begutachtung zu beauftragen. Der Kurzbericht ist von der Krankenkasse bei der Krankenhausverwaltung anzufordern. In ihm hat der Krankenhausarzt die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung zu erläutern. Hierzu sind die als Anlage 1 (Somatischer Bereich) und Anlage 2 (Psychiatrischer Bereich) beigefügten Formblätter zu verwenden. Bei der Einholung und Abgabe der Kurzberichte sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die von den Krankenhäusern an die Krankenkassen zu übermittelnden Daten sind abschließend in 301 Abs. 1 SGB V genannt; ein ärztlicher Kurzbericht ist in diesem Katalog nicht enthalten. Die Vertragsparteien sind im Rahmen der zweiseitigen Verträge nach 112 SGB V an die Vorgaben des 301 SGB V gebunden. Um dem Datenschutz zu entsprechen, setzt deshalb die Abgabe der Kurzberichte die schriftliche Einwilligung des versicherten Patienten gemäß 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X im jeweiligen Einzelfall voraus. Darüber hinaus ist diese schriftliche Einwilligung auch aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht ( 203 StGB) erforderlich. Die Einwilligung des Patienten sollte mit dem beiliegenden Vordruck (Anlage 3) eingeholt werden. Befindet sich der Patient zum Zeitpunkt der Anforderung des Kurzberichts noch in stationärer Behandlung, ist es Sache des Krankenhauses, um die Einwilligung nachzusuchen. Willigt der Patient nicht ein, informiert das Krankenhaus hiervon unverzüglich die Krankenkasse. Ist der Patient bereits aus der stationären Behandlung entlassen, ist die Krankenkasse gehalten, zusammen mit der Anforderung des Kurzberichts auch die schriftliche Einwilligung ihres Versicherten vorzulegen. 6

Ergibt sich aus Sicht der Krankenkasse trotz Einholung des Kurzberichts im Einzelfall noch die Notwendigkeit einer ärztlichen Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung, so sind hierfür die Ärzte des Medizinischen Dienstes nach näherer Maßgabe des 2 Abs. 2-7 des Vertrages zuständig. Zu 2 Abs. 2 Dieser Absatz stellt die Regel auf, daß die Überprüfung durch die Ärzte des Medizinischen Dienstes in der Zeit der stationären Krankenhausbehandlung stattzufinden hat. Nach dem Vertrag soll die Begutachtung nach Entlassung aus der stationären Behandlung die Ausnahme sein. Findet die Überprüfung während der stationären Behandlung statt, so soll sie im Krankenhaus nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 erfolgen. "Soll" bedeutet, daß von einer Überprüfung im Krankenhaus nur abgesehen werden kann, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Langzeit-Behandlungsfälle sollten entsprechend der vertraglich vereinbarten Regel daher grundsätzlich im Krankenhaus überprüft werden. Ist die stationäre Behandlung zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits beendet oder liegt trotz Fortdauer der stationären Behandlung ein begründeter Ausnahmefall zu einer Begutachtung im Krankenhaus vor, so können die Ärzte des Medizinischen Dienstes anstelle einer Überprüfung im Krankenhaus die Ablichtung und Übersendung der Krankenunterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Beurteilung und gutachterliche Stellungnahme benötigen. Seitens des Krankenhauses sind evtl. in den Krankenunterlagen enthaltene Drittgeheimnisse unkenntlich zu machen. Die Anforderung und Verwendung von Ablichtungen der Krankenunterlagen darf ausschließlich durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, erfolgen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß die medizinischen Daten der Patienten nur zwischen den Krankenhausärzten und den Ärzten des Medizinischen Dienstes ausgetauscht werden. Zu 2 Abs. 3-5 Diese Absätze betreffen ausschließlich die Überprüfung im Krankenhaus. Abs. 3 enthält die Verpflichtung der für den Medizinischen Dienst tätigen Ärzte, sich gegenüber dem Krankenhaus auszuweisen, z. B. durch Vorlage eines Dienstausweises. Die Einsicht in die Krankenunterlagen und, soweit erforderlich, die Untersuchung des Versicherten ist von den Ärzten des Medizinischen Dienstes beim leitenden Abteilungsarzt oder dessen Stellvertreter unter Angabe des zu überprüfenden Behandlungsfalles im voraus anzumelden. Die Überprüfung selbst kann dann montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr im Krankenhaus stattfinden (Abs. 4), wobei diese in Gegenwart des leitenden Abteilungsarztes oder seines Stellvertreters zu erfolgen hat (Abs. 5). Zu 2 Abs. 6 und 7 Diese Absätze betreffen sowohl die Überprüfung im Krankenhaus als auch die Überprüfung auf der Grundlage von übersandten Krankenunterlagen. Abs. 6 enthält die Verpflichtung ("sollten") für die Ärzte des Medizinischen Dienstes, etwaige Bedenken gegen die Notwendigkeit oder Dauer der Krankenhausbehandlung gegenüber 7

dem Krankenhausarzt darzulegen und mit diesem zu erörtern. Dieser fachlichen Erörterung zwischen den Arztkollegen kommt eine herausragende Bedeutung innerhalb des gesamten Verfahrens zu, da die Frage nach Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ausschließlich medizinischer Art ist. Die mündliche Erörterung bietet im Gegensatz zu einem ausschließlich schriftlichen Verfahren eine bessere Gewähr, die Umstände des Einzelfalles ausreichend zu berücksichtigen. Abs. 7 enthält die Verpflichtung, dem Krankenhaus eine Durchschrift des Berichtes über die Begutachtung des Medizinischen Dienstes zuzuleiten. Dieser Verpflichtung sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bereits vom Medizinischen Dienst Rechnung getragen werden, indem dieser dem verantwortlichen Krankenhausarzt die Durchschrift seines Berichts zeitgleich mit der Übersendung an die Krankenkasse übermittelt. Schlußbemerkungen Das Verfahren der Überprüfung ist im beiderseitigen Interesse zügig von allen daran Beteiligten durchzuführen. Beziehen sich die Zweifel der Krankenkasse über ihre Leistungspflicht nur auf einen Teilabschnitt der Krankenhausbehandlung, so ist der nicht zur Überprüfung anstehende Teilabschnitt dem Krankenhaus unbeschadet der noch ausstehenden Begutachtung des übrigen Zeitabschnitts durch den Medizinischen Dienst, deren Ergebnisses und der sich daran anschließenden Entscheidung der Krankenkasse über ihre Leistungspflicht entsprechend der Rechnungslegung des Krankenhauses zu vergüten. Die dem Krankenhaus durch das Verfahren der Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung entstehenden Kosten sind Selbstkosten im Sinne des 13 BPflV. 8