Nr. 12 vom 16. Dezember 2014



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Nr. 12 vom 16. Dezember 2014 1. Ab 2015 gilt nur noch die egk 2. Festzuschussbeträge für das Jahr 2015 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen 3. Umsatzbezogene Verwaltungskosten bleiben 2015 bei 1,5 % 4. Keine BKV-Diskette mehr ab 01.01.2015 5. Neue Gemeinsame Erklärung zur Berechnung bei der Verwendung eines Gesichtsbogens 6. Ist Ihre Praxis zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen? 7. Direkte Regressforderungen von Krankenkassen an Zahnarztpraxen 8. Begutachtung im Bereich Zahnersatz 9. Erfassung der Pseudonummern zahnärztlicher Frühprävention (AOK Nordost, Barmer GEK, IKK) 10. Einreichungstermine für die Monatsund Quartalsabrechnung 2015 11. Änderungsvereinbarung zum BEL II 2014 12. Punktwertübersichten 4. Quartal 2014 und 1. Quartal 2015 Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie Ihrem Praxisteam ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr! 13. Abrechnungsmodule für die DTAAbrechnung aller Abrechnungsbereiche 14. Einführung des Wohnortprinzips bei der Knappschaft 15. Kassenänderungen 16. Neue Preise für Briefe und Päckchen 17. In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV 18. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" 19. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, im Sommer haben wir Sie um betriebswirtschaftliche Daten aus Ihren Praxen gebeten und viele haben diese geliefert! Dafür bedanken wir uns ganz herzlich! Diese Daten tragen dazu bei, unsere Forderungen gegenüber den Krankenkassen auf solide Füße zu stellen, was in der heutigen Zeit immer wichtiger wird. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie schon jetzt auf eine entsprechende Abfrage der KZBV aufmerksam machen, die allerdings viel detaillierter ausfällt als unsere. Nochmals vielen Dank für Ihre Mitarbeit verbunden mit den besten Wünschen für die kommenden Feiertage und für einen guten Rutsch ins neue Jahr 2015! Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist 1. Ab 2015 gilt nur noch die egk Ab dem 01.01.2015 können gesetzlich Krankenversicherte beim Besuch des Zahnarztes nur noch die elektronische Gesundheitskarte (egk) vorlegen. Die alte Krankenversichertenkarte (KVK) kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden, denn sie ist dann kein gültiger Versicherungsnachweis mehr. Das gilt unabhängig von dem auf der Krankenversichertenkarte aufgedruckten Gültigkeitsdatum. Gemeinsam und verbindlich festgelegt haben das die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband, um für den ärztlichen wie für den zahnärztlichen Bereich eine einheitliche Lösung zu haben. Mit Versicherten, die auch im kommenden Jahr noch die KVK vorlegen, wird in der Praxis ebenso verfahren wie mit Versicherten, die überhaupt keinen Versicherungsnachweis vorlegen. In der Anlage zu diesem Rundschreiben finden Sie eine Übersicht, in der die unterschiedlichen Situationen, die im Praxisalltag entstehen können, aufgeführt sind. Die KBV hat auf ihrer Internetseite Patienteninformationen bereitgestellt. Unter www.kbv.de/html/egk_plakat.php steht Ihnen ein Download zur Verfügung zur Auslage im Wartezimmer. 89004-401 kch@kzv-berlin.de 2. Festzuschussbeträge für das Jahr 2015 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen Die KZBV informierte uns, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß 91 Absatz 1 SGB V die Höhe der Festzuschüsse für das Jahr 2015 beschlossen hat. Diese stehen jedoch noch unter Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). 2

Erst nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die neuen Festzuschussbeträge, gültig ab 01.01 2015, in Kraft. Sobald uns der Neudruck der laminierten Abrechnungshilfe für Zahnersatz von der KZBV zur Verfügung steht, werden wir Ihnen diese umgehend zukommen lassen. 89004-405 ze@kzv-berlin.de 3. Umsatzbezogene Verwaltungskosten bleiben 2015 bei 1,5 % Im Rahmen der Vertreterversammlung vom 01.12.2014 wurde der Haushaltsplan 2015 festgestellt. Für das Jahr 2015 können die umsatzbezogenen Verwaltungskosten auf dem niedrigen Vorjahresniveau von 1,5 % gehalten werden. Bei Nichtnutzung sämtlicher Online-Angebote der KZV Berlin wird weiterhin ein Malus von 0,05 % erhoben. Der Verwaltungskostenfestbetrag wird in Höhe des Mitgliedsbeitrages bei der KZBV erhoben. Dieser beträgt derzeit 22,10 je Mitglied und Monat. Die Verwaltungskosten der KZV Berlin werden auf alle Leistungen ab dem 01.01.2015 erhoben. In gleicher Sitzung wurden auch aktualisierte Versionen der Verwaltungskostenordnung und der Zahlungsbedingungen für Honorare der KZV Berlin zum 01.01.2015 verabschiedet (siehe http://www.kzv-berlin.de/praxis/publikationen/handbuch.html). In der Anlage finden Sie eine Übersicht für Ihre Unterlagen. 4. Keine BKV-Diskette mehr ab 01.01.2015 Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern, dass ab dem 1. Quartal 2015 für das Bundeskassenverzeichnis (BKV) kein Disketten-Versand mehr erfolgt. Alle Praxen werden über die Veröffentlichung eines neuen BKV auf der Website der KZV Berlin per E-Mail informiert. Diese E-Mail wird an alle im System der KZV Berlin registrierten E-Mail-Adressen versendet. Sie können uns gerne kontaktieren, um die derzeit vermerkten E-Mail-Adressen abzugleichen bzw. weitere zu hinterlegen. Unabhängig von der Erinnerungs-E-Mail können Sie das BKV jederzeit von der Website www.kzv-berlin.de/bkv herunterladen. 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 5. Neue Gemeinsame Erklärung zur Berechnung bei der Verwendung eines Gesichtsbogens Der GKV-Spitzenverband, VDZI und die KZBV haben eine Gemeinsame Erklärung zur Abrechnung bei Verwendung des Gesichtsbogens im Bereich Zahnersatz und Aufbissbehelfe geschlossen. 3

Die Verwendung eines Gesichtsbogens ist eine außervertragliche Leistung. Das zahnärztliche Honorar ist dem Patienten grundsätzlich separat nach der GOZ in Rechnung zu stellen. Aufgrund der Gemeinsamen Erklärung wird bei der Abrechnung der Laborleistungen eines Gesichtsbogens bei einer Zahnersatzversorgung bzw. bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen differenziert. Berechnung bei Zahnersatz: Im Rahmen einer Zahnersatzversorgung sind die Laborleistungen des Gesichtsbogens auf einer Gesamtrechnung zusammen mit den Zahnersatzleistungen aufzuführen. Dies führt bei der Herstellung einer Regelversorgung unter Verwendung eines Gesichtsbogens zukünftig zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Das Honorar für die Zahnersatzversorgung selbst ist weiter nach dem BEMA-Z und die Laborleistungen nach dem BEL II abzurechnen. Berechnung bei Aufbissbehelfen: Damit der Patient bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Sachleistungsanspruch nicht verliert, sind hier die Laborleistungen des Gesichtsbogens gesondert abzurechnen. Dabei ist eine zusätzliche Berechnung der BEL II-Pos. 012 0 (Mittelwertartikulator) auf der BEL II Rechnung nicht möglich, so dass in diesen Fällen bei der Abrechnung des Aufbissbehelfs über die KZV ein Hinweis auf die Verwendung eines Gesichtsbogens erfolgen muss. Die Gemeinsame Erklärung fügen wir als Anlage diesem Rundschreiben bei. Diese finden Sie auch auf unserer Internetseite unter der Rubrik Praxis/Abrechnungsbereiche/Laborpreise. 89004-405 ze@kzv-berlin.de 6. Ist Ihre Praxis zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen? Sollten Sie vor den Feiertagen noch Zahnersatz eingliedern, möchten wir darauf hinweisen, dass Sie Ihren Patienten eine Information vorab geben, an welche Vertretungspraxis sie sich im Schmerzfall wenden können. Uns erreichen jedes Jahr zwischen Weihnachten und Neujahr Anrufe von Praxen, bei denen ein Patient mit neu eingegliedertem Zahnersatz und Schmerzen vorstellig wurde. Meistens sind diese Praxen auf Grund der Gewährleistung nach 137 SGB V verunsichert, inwieweit sie die Behandlung übernehmen können. Wir empfehlen Ihnen daher, diesem betroffenen Patientenkreis eine entsprechende Notfallvertretung vorab mitzuteilen. Hilfreich wäre zudem auch, sich mit dieser Notfallpraxis vorab in Verbindung zu setzen und ggf. eine Rufnummer zu hinterlassen, damit evtl. Behandlungsabläufe telefonisch mit Ihnen geklärt werden können. 4

Sollten Sie zwischen Weihnachten und Neujahr keine Vertretung finden, bitten wir Sie, Ihre Patienten auf den örtlichen Notfalldienst zu verweisen. Eine Übersicht der zum Notdienst eingeteilten Zahnärzte finden Sie auf unserer Internetseite www.kzv-berlin.de/notdienst. 89004-405 ze@kzv-berlin.de 7. Direkte Regressforderungen von Krankenkassen an Zahnarztpraxen Aus gegebenem Anlass möchten wir auf Folgendes hinweisen: Die KZV Berlin hat Kenntnis davon erhalten, dass sich einzelne Krankenkassen schriftlich oder telefonisch mit Regressforderungen bezüglich mangelhafter Prothetik direkt an Zahnarztpraxen wenden und den Festzuschuss für die Versorgung, eventuell auch entstandene Gutachterkosten, zurückfordern. Das in den Gesamtverträgen geregelte Mängelrügeverfahren sieht solch eine Vorgehensweise nicht vor! Zwischen dem Zahnarzt und der Kasse bestehen keine direkten Rechtsbeziehungen. Die Kassen überschreiten ihre Kompetenzen hier bei weitem. Zuständig für die Prüfung dieser Mängelrügefälle ist die KZV. Bei direkten Rückzahlungen außerhalb des vorgesehenen Verfahrens geben Sie die Möglichkeit einer objektiven Prüfung des Sachverhalts, die möglicherweise zu Ihren Gunsten ausgehen könnte, auf. Wir empfehlen daher in Ihrem eigenen Interesse, in diesen Fällen keine direkten Zahlungen an Krankenkassen zu leisten oder sonst eine Vereinbarung zu treffen. Verweisen Sie die Kasse stattdessen an die KZV Berlin. Diese wird eine entsprechende Prüfung vornehmen und ggf. schlichtend tätig werden. Zu Ihrer Information: Zusätzliche Kosten für dieses Verwaltungsverfahren fallen für Sie nicht an! 89004-406 schlichtung@kzv-berlin.de 8. Begutachtung im Bereich Zahnersatz Im Nachgang zu unserem Rundschreiben Nr. 11, Punkt 4, möchten wir Ihnen ergänzend Folgendes mitteilen: Bitte senden Sie nach Eingang des Begutachtungsauftrages die erforderlichen Unterlagen wie z. B. die aktuellen Röntgenbilder, eventuelle Modelle o. ä. zeitnah, binnen einer Woche, dem Gutachter zu. Bei Mängelgutachten ist die Übersendung einer Kopie des abgerechneten und von Ihnen unterschriebenen HKP sowie der zugehörigen Laborbelege an den Gutachter ebenfalls binnen einer Woche nach Auftragseingang erforderlich, da diese Unterlagen den Kassen aufgrund der papierlosen Abrechnung nicht vorliegen. Bei Planungsgutachten kann eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrer Behandlungsplanung und den Ihrer Planung zugrunde liegenden Umständen dem Gutachter seine Arbeit erleichtern und so mögliche Rücksprachen unnötig machen. 5

Mit unseren Gutachtern haben wir Regelungen verabredet, die das Begutachtungsergebnis betreffen ( ja, nein, mit Einschränkung ) und im Zusammenhang mit der inhaltlichen Beurteilung manches Mal zu Missverständnissen Anlass geben. Wann es konkret zu welchem Begutachtungsergebnis kommen kann, entnehmen Sie bitte der Anlage. 89004-406 schlichtung@kzv-berlin.de 9. Erfassung der Pseudonummern - zahnärztlicher Frühprävention (AOK Nordost, Barmer GEK, IKK) Die KZBV hat alle Softwarehersteller informiert, dass die Pseudonummern im Bema-Abrechnungsmodul freigeschaltet werden. Es gibt dennoch Zahnarztpraxen die die folgenden Pseudonummern nicht erfassen können. 670 - FU/FU1 680 - IP4 673 - Ausfüllen und Weiterleiten des Dokumentationsbogens an den Kinderbzw. Jugendarzt (nur IKK Brandenburg und Berlin!) Sollten Sie eine der Praxen sein, welche die Pseudonummern nicht erfassen können, senden Sie uns ein Fax oder eine E-Mail mit den Angaben Ihrer Abrechnungsnummer und den Patientenstammdaten (Name, Vorname, Vers.-Nr., Geburtsdatum, Status, Kassennummer) sowie den Hinweis, welche Leistung/en erbracht wurde/n. Wir erfassen dann diese Daten und Sie erhalten die Vergütung der Leistung/en. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.kzv-berlin.de/fu. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline: 89004-401 Fax: 89004-46401 E-Mail: kch@kzv-berlin.de 10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2015 Auch für das Jahr 2015 haben wir für Sie einen Kalender mit allen Einreichungsterminen für die Monats- und Quartalsabrechnung vorbereitet. In der aktuellen MBZ-Ausgabe (MBZ 12/2014) finden Sie den Kalender in der Mitte des Hefts leicht zum Herausnehmen und zur weiteren Verwendung in Ihrem Praxisalltag. Ebenso steht Ihnen auf unserer Internetseite Formulare unter dem Punkt Sonstiges ein Download zur Verfügung: www.kzv-berlin.de/formulare 6

11. Änderungsvereinbarung zum BEL II - 2014 Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben sich auf folgende Ergänzungen des BEL II geeinigt: BEL-Nr. 202 5 Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente Kralle Eingefügt wird folgende Erläuterung zur Abrechnung: Die L-Nr. 202 5 ist je Kralle einmal abrechenbar. BEL-Nr. 205 0 Bonwillklammer Eingefügt werden folgende Erläuterungen: - Zum Leistungsinhalt; die L-Nr. 202 6 ist Bestandteil der L-Nr. 205 0. - Zur Abrechnung; im Zusammenhang mit der L-Nr. 205 0 ist die L-Nr. 202 6 nicht abrechenbar. BEL-Nr. 380 0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung Aus den Erläuterungen zum Leistungsinhalt wird der Begriff gebogene Auflage gestrichen. Die gebogene Auflage erhält eine eigene Leistungsnummer (380 5). BEL-Nr. 380 5 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung - Gebogene Auflage Erläuterungen zum Leistungsinhalt: Hierzu zählt die einfache gebogene Auflage (nicht Kralle). BEL-Nr. 862 0 Leistungseinheit Einfügen Regulierungs- oder Halteelement Die Erläuterungen zur Abrechnung werden ergänzt: Die L-Nr. 862 0 ist je eingefügtem Element einmal abrechenbar; dies gilt auch für Halteund Stützelemente, die nach den L-Nrn. 380 0 und 381 0 abrechenbar sind. Die vorstehenden Änderungen treten zum 01.01.2015 in Kraft. 89004-405 ze@kzv-berlin.de 7

12. Punktwertübersichten 4. Quartal 2014 und 1. Quartal 2015 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen für das 4. Quartal 2014 sowie die Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015. Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer Internetseite einsehen www.kzv-berlin.de/punktwerte 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 13. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das 4. Quartal 2014 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH 2.8 bis IV/2014 KFO 3.0 bis IV/2014 ZE 3.3 bis 12/2014 KB 2.2 bis 12/2014 PAR 1.5 bis 12/2014 Knr12 - Modul 4.1 bis 12/2014 Folgende Modulversionen kommen für das 1. Quartal 2015 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH 2.9 ab I/2015 KFO 3.1 ab I/2015 ZE 3.4 ab 01/2015 KB 2.3 ab 01/2015 PAR 1.6 ab 01/2015 Knr12 - Modul 4.2 ab 01/2015 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 14. Einführung des Wohnortprinzips bei der Knappschaft Ab dem 01.01.2015 nimmt auch die Knappschaft am Wohnortprinzip teil. Damit sind nun alle Kassengruppen Wohnortkassen. Künftig laufen die Beträge für erbrachte Leistungen ausschließlich gegen das Budget der KZV, die auch den entsprechenden Budgetbetrag von der Kasse erhält. 8

Für Sie heißt dies für den HVM, dass ab dem 01.01.2015 für Knappschaft-Versicherte sowie für vdek-, AOK-, BKK- und IKK-Versicherte jeweils für die Zuordnung zum HVM der Wohnort des Patienten maßgebend ist. Da die Vergütung nun nach Wohnsitz des Versicherten erfolgt, ist der jeweils am Wohnsitz des Versicherten geschlossene Vergütungsvertrag für die Abrechnung gültig. Folgende Punktwerte gelten für die Abrechnung mit der Knappschaft: Bei Behandlungen nach den Bema-Teilen 1, 2 und 4 (KCH, KB, PAR) gelten die am Wohnsitz des Versicherten vereinbarten Punktwerte. Für die Behandlung nach Bema-Teil 3 (KFO) gilt der am Sitz des Vertragszahnarztes vereinbarte Punktwert. Für kieferorthopädische Begleitleistungen ist der am Wohnsitz des Versicherten vereinbarte Punktwert anzusetzen. Für Bema-Teil 5 (ZE) gilt der bundeseinheitliche Punktwert. Für die Wohnortzuordnung des Versicherten kommt wie auch bei den Ersatzkassen das Regionalkennzeichen zur Anwendung (1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer oder 4. und 5. Stelle der 12-stelligen Kassennummer). Diese stimmen nicht immer mit denen der Ersatzkassen überein. Weitere Details hierzu entnehmen Sie bitte der Punktwertübersicht der fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, möchten wir Sie bitten, alle Pläne die das Jahr 2014 betreffen, spätestens mit Ihrer Monatsabrechnung Dezember 2014 bzw. Quartalsabrechnung IV/2014 einzureichen. 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 15. Kassenänderungen Kassenfusionen BKK Essanelle Kassennummer 4239915 fusioniert zum 01.01.2015 mit Deutsche BKK Kassennummer 9939003 Es handelt sich vorerst um eine rechtliche Fusion. Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die BKK Essanelle ändert ihren Kassennamen in Deutsche BKK. Die abrechnungstechnische Fusion erfolgt voraussichtlich Mitte des Jahres. Esso BKK Kassennummer 1520329 fusioniert zum 01.01.2015 mit NOVITAS BKK Kassennummer 4491707 Es handelt sich um eine rechtliche Fusion. Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die Esso BKK ändert ihren Kassennamen in NOVITAS BKK. Eine abrechnungstechnische Fusion ist noch nicht bekannt. 9

BKK Victoria D.A.S. Kassennummer 4229606 fusioniert zum 01.01.2015 mit BIG direkt gesund Kassennummer 3501080 Die Karten der BKK Victoria D.A.S. werden nicht ausgetauscht und behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Abgerechnet wird über die BIG direkt gesund. Folgende Adresse gilt für beide Kassennummern: BIG direkt gesund Rheinische Str. 1 44137 Dortmund Abrechnungstechnische Fusion der IKK classic-kassen folgende Kassen werden zum 31.12.2014 geschlossen: 8001929 IKK classic, HV Ludwigsburg 5903116 IKK classic, HV Erfurt 1500154 IKK classic, HV Hamburg 3500693 IKK classic / Vereinigte IKK über folgende Kasse wird abgerechnet: 7202793 IKK classic, HV Dresden Die Kontaktdaten der einzelnen Kassennummern bleiben weiterhin bestehen. Die Karten behalten ihre Gültigkeit. Tel. 0231/5557-2601 BKK Kassana Kassennummer 8633433 fusioniert zum 01.01.2015 mit BKK VerbundPlus Kassennummer 7832012 unter Beibehaltung des Nummernkreises der BKK VerbundPlus. Die Versicherten der BKK Kassana werden zum 01.02.2015 mit neuen egken der BKK VerbundPlus ausgestattet. BKK MEDICUS Kassennummer 7923192 fusioniert zum 01.01.2015 mit BKK VBU Kassennummer 9723913 Es handelt sich um eine rechtliche Fusion. Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die BKK MEDICUS ändert ihren Kassennamen in BKK VBU. Shell BKK/LIFE Kassennummer 1520147 fusioniert zum 01.01.2015 mit DAK Gesundheit Kassennummer 9567992 Die Karten der Shell BKK/LIFE behalten ihre Gültigkeit somit auch die Kassennummern. Der Kassenname ändert sich in DAK Gesundheit und es wird über die DAK abgerechnet. BKK Brökelmann Jäger & Busse Kassennummer 3524101 fusioniert zum 01.01.2015 mit BKK Gildemeister/Seidensticker Kassennummer 3724272 Es handelt sich um eine rechtliche Fusion. Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die BKK Brökelmann Jäger & Busse wird durch die Fusion zur Wohnortkasse und ändert ihren Kassennamen in BKK Gildemeister/Seidensticker. 10

BKK Mobil Oil (ehem. HypoVereinsbank BKK) Kassennummer 8428980 fusioniert zum 01.01.2015 mit BKK Mobil Oil Kassennummer 1520078 Zum 01.01.2014 hatten wir die rechtliche Fusion dieser beiden Kassen gemeldet. Nun erfolgt die abrechnungstechnische Fusion. Alle Versicherten der ehemaligen HypoVereinsbank BKK werden mit neuen egken der BKK Mobil Oil ausgestattet mit der Kassennummer 1520078. Namensänderungen BKK KEVAG Kassennummer 6331593 neuer Kassenname ab sofort: BKK evm BKK Thüringer Energieversorgung Kassennummer 5928809 neuer Kassenname ab 01.01.2015: TBK Thüringer Betriebskrankenkasse 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 16. Neue Preise für Briefe und Päckchen Die Deutsche Post und der Paketversand DHL ändern zum 01.01.2015 jeweils einige Preise: Der Preis für Standard-Briefe (bis 20 g) erhöht sich von 0,60 auf 0,62. Der Preis für Kompakt-Briefe (bis 50 g) sinkt von 0,90 auf 0,85. Bereits seit 15.11.2014 gibt es bei DHL die neue Kategorie "Päckchen XS" (bis 1 kg), online frankiert beträgt der Preis 3,79. Ab 01.01.2015 gibt es die neuen XS-Päckchen auch am Schalter, dann für 3,95. Der Preis für normale Päckchen (bis 2 kg), bisher am Schalter 4,10, erhöht sich ab 01.01.2015 auf 4,40 (online von 3,99 auf 4,29 ). 17. In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV Bitte beachten Sie - bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel - die veränderten Öffnungszeiten der KZV Berlin: Montag, 22.12.2014 9:00 15:00 Uhr Dienstag, 23.12.2014 9:00 15:00 Uhr Montag, 29.12.2014 9:00 15:00 Uhr Dienstag, 30.12.2014 9:00 15:00 Uhr Freitag, 02.01.2015 geschlossen Am Montag, 05.01.2015, sind wir wie gewohnt wieder für Sie da. 11

Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der KZV Berlin zum Jahreswechsel vom 31.12.2014, 16:00 Uhr, bis 01.01.2015, 14:00 Uhr, aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet. 18. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich: Samstag, 31.01.2015, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr Samstag, 31.01.2015, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: 89004-140 Frau Vehabovic Tel.: 89004-146 sekretariate@kzv-berlin.de 19. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: 4148967 E-Mail: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540 12

Erst nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die neuen Festzuschussbeträge, gültig ab 01.01 2015, in Kraft. Sobald uns der Neudruck der laminierten Abrechnungshilfe für Zahnersatz von der KZBV zur Verfügung steht, werden wir Ihnen diese umgehend zukommen lassen. 89004-405 ze@kzv-berlin.de 3. Umsatzbezogene Verwaltungskosten bleiben 2015 bei 1,5 % Im Rahmen der Vertreterversammlung vom 01.12.2014 wurde der Haushaltsplan 2015 festgestellt. Für das Jahr 2015 können die umsatzbezogenen Verwaltungskosten auf dem niedrigen Vorjahresniveau von 1,5 % gehalten werden. Bei Nichtnutzung sämtlicher Online-Angebote der KZV Berlin wird weiterhin ein Malus von 0,05 % erhoben. Der Verwaltungskostenfestbetrag wird in Höhe des Mitgliedsbeitrages bei der KZBV erhoben. Dieser beträgt derzeit 22,10 je Mitglied und Monat. Die Verwaltungskosten der KZV Berlin werden auf alle Leistungen ab dem 01.01.2015 erhoben. In gleicher Sitzung wurden auch aktualisierte Versionen der Verwaltungskostenordnung und der Zahlungsbedingungen für Honorare der KZV Berlin zum 01.01.2015 verabschiedet (siehe http://www.kzv-berlin.de/praxis/publikationen/handbuch.html). In der Anlage finden Sie eine Übersicht für Ihre Unterlagen. 4. Keine BKV-Diskette mehr ab 01.01.2015 Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern, dass ab dem 1. Quartal 2015 für das Bundeskassenverzeichnis (BKV) kein Disketten-Versand mehr erfolgt. Alle Praxen werden über die Veröffentlichung eines neuen BKV auf der Website der KZV Berlin per E-Mail informiert. Diese E-Mail wird an alle im System der KZV Berlin registrierten E-Mail-Adressen versendet. Sie können uns gerne kontaktieren, um die derzeit vermerkten E-Mail-Adressen abzugleichen bzw. weitere zu hinterlegen. Unabhängig von der Erinnerungs-E-Mail können Sie das BKV jederzeit von der Website www.kzv-berlin.de/bkv herunterladen. 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 5. Neue Gemeinsame Erklärung zur Berechnung bei der Verwendung eines Gesichtsbogens Der GKV-Spitzenverband, VDZI und die KZBV haben eine Gemeinsame Erklärung zur Abrechnung bei Verwendung des Gesichtsbogens im Bereich Zahnersatz und Aufbissbehelfe geschlossen. 3

Die Verwendung eines Gesichtsbogens ist eine außervertragliche Leistung. Das zahnärztliche Honorar ist dem Patienten grundsätzlich separat nach der GOZ in Rechnung zu stellen. Aufgrund der Gemeinsamen Erklärung wird bei der Abrechnung der Laborleistungen eines Gesichtsbogens bei einer Zahnersatzversorgung bzw. bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen differenziert. Berechnung bei Zahnersatz: Im Rahmen einer Zahnersatzversorgung sind die Laborleistungen des Gesichtsbogens auf einer Gesamtrechnung zusammen mit den Zahnersatzleistungen aufzuführen. Dies führt bei der Herstellung einer Regelversorgung unter Verwendung eines Gesichtsbogens zukünftig zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Das Honorar für die Zahnersatzversorgung selbst ist weiter nach dem BEMA-Z und die Laborleistungen nach dem BEL II abzurechnen. Berechnung bei Aufbissbehelfen: Damit der Patient bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Sachleistungsanspruch nicht verliert, sind hier die Laborleistungen des Gesichtsbogens gesondert abzurechnen. Dabei ist eine zusätzliche Berechnung der BEL II-Pos. 012 0 (Mittelwertartikulator) auf der BEL II Rechnung nicht möglich, so dass in diesen Fällen bei der Abrechnung des Aufbissbehelfs über die KZV ein Hinweis auf die Verwendung eines Gesichtsbogens erfolgen muss. Die Gemeinsame Erklärung fügen wir als Anlage diesem Rundschreiben bei. Diese finden Sie auch auf unserer Internetseite unter der Rubrik Praxis/Abrechnungsbereiche/Laborpreise. 89004-405 ze@kzv-berlin.de 6. Ist Ihre Praxis zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen? Sollten Sie vor den Feiertagen noch Zahnersatz eingliedern, möchten wir darauf hinweisen, dass Sie Ihren Patienten eine Information vorab geben, an welche Vertretungspraxis sie sich im Schmerzfall wenden können. Uns erreichen jedes Jahr zwischen Weihnachten und Neujahr Anrufe von Praxen, bei denen ein Patient mit neu eingegliedertem Zahnersatz und Schmerzen vorstellig wurde. Meistens sind diese Praxen auf Grund der Gewährleistung nach 137 SGB V verunsichert, inwieweit sie die Behandlung übernehmen können. Wir empfehlen Ihnen daher, diesem betroffenen Patientenkreis eine entsprechende Notfallvertretung vorab mitzuteilen. Hilfreich wäre zudem auch, sich mit dieser Notfallpraxis vorab in Verbindung zu setzen und ggf. eine Rufnummer zu hinterlassen, damit evtl. Behandlungsabläufe telefonisch mit Ihnen geklärt werden können. 4

Sollten Sie zwischen Weihnachten und Neujahr keine Vertretung finden, bitten wir Sie, Ihre Patienten auf den örtlichen Notfalldienst zu verweisen. Eine Übersicht der zum Notdienst eingeteilten Zahnärzte finden Sie auf unserer Internetseite www.kzv-berlin.de/notdienst. 89004-405 ze@kzv-berlin.de 7. Direkte Regressforderungen von Krankenkassen an Zahnarztpraxen Aus gegebenem Anlass möchten wir auf Folgendes hinweisen: Die KZV Berlin hat Kenntnis davon erhalten, dass sich einzelne Krankenkassen schriftlich oder telefonisch mit Regressforderungen bezüglich mangelhafter Prothetik direkt an Zahnarztpraxen wenden und den Festzuschuss für die Versorgung, eventuell auch entstandene Gutachterkosten, zurückfordern. Das in den Gesamtverträgen geregelte Mängelrügeverfahren sieht solch eine Vorgehensweise nicht vor! Zwischen dem Zahnarzt und der Kasse bestehen keine direkten Rechtsbeziehungen. Die Kassen überschreiten ihre Kompetenzen hier bei weitem. Zuständig für die Prüfung dieser Mängelrügefälle ist die KZV. Bei direkten Rückzahlungen außerhalb des vorgesehenen Verfahrens geben Sie die Möglichkeit einer objektiven Prüfung des Sachverhalts, die möglicherweise zu Ihren Gunsten ausgehen könnte, auf. Wir empfehlen daher in Ihrem eigenen Interesse, in diesen Fällen keine direkten Zahlungen an Krankenkassen zu leisten oder sonst eine Vereinbarung zu treffen. Verweisen Sie die Kasse stattdessen an die KZV Berlin. Diese wird eine entsprechende Prüfung vornehmen und ggf. schlichtend tätig werden. Zu Ihrer Information: Zusätzliche Kosten für dieses Verwaltungsverfahren fallen für Sie nicht an! 89004-406 schlichtung@kzv-berlin.de 8. Begutachtung im Bereich Zahnersatz Im Nachgang zu unserem Rundschreiben Nr. 11, Punkt 4, möchten wir Ihnen ergänzend Folgendes mitteilen: Bitte senden Sie nach Eingang des Begutachtungsauftrages die erforderlichen Unterlagen wie z. B. die aktuellen Röntgenbilder, eventuelle Modelle o. ä. zeitnah, binnen einer Woche, dem Gutachter zu. Bei Mängelgutachten ist die Übersendung einer Kopie des abgerechneten und von Ihnen unterschriebenen HKP sowie der zugehörigen Laborbelege an den Gutachter ebenfalls binnen einer Woche nach Auftragseingang erforderlich, da diese Unterlagen den Kassen aufgrund der papierlosen Abrechnung nicht vorliegen. Bei Planungsgutachten kann eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrer Behandlungsplanung und den Ihrer Planung zugrunde liegenden Umständen dem Gutachter seine Arbeit erleichtern und so mögliche Rücksprachen unnötig machen. 5

Mit unseren Gutachtern haben wir Regelungen verabredet, die das Begutachtungsergebnis betreffen ( ja, nein, mit Einschränkung ) und im Zusammenhang mit der inhaltlichen Beurteilung manches Mal zu Missverständnissen Anlass geben. Wann es konkret zu welchem Begutachtungsergebnis kommen kann, entnehmen Sie bitte der Anlage. 89004-406 schlichtung@kzv-berlin.de 9. Erfassung der Pseudonummern - zahnärztlicher Frühprävention (AOK Nordost, Barmer GEK, IKK) Die KZBV hat alle Softwarehersteller informiert, dass die Pseudonummern im Bema-Abrechnungsmodul freigeschaltet werden. Es gibt dennoch Zahnarztpraxen die die folgenden Pseudonummern nicht erfassen können. 670 - FU/FU1 680 - IP4 673 - Ausfüllen und Weiterleiten des Dokumentationsbogens an den Kinderbzw. Jugendarzt (nur IKK Brandenburg und Berlin!) Sollten Sie eine der Praxen sein, welche die Pseudonummern nicht erfassen können, senden Sie uns ein Fax oder eine E-Mail mit den Angaben Ihrer Abrechnungsnummer und den Patientenstammdaten (Name, Vorname, Vers.-Nr., Geburtsdatum, Status, Kassennummer) sowie den Hinweis, welche Leistung/en erbracht wurde/n. Wir erfassen dann diese Daten und Sie erhalten die Vergütung der Leistung/en. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.kzv-berlin.de/fu. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline: 89004-401 Fax: 89004-46401 E-Mail: kch@kzv-berlin.de 10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2015 Auch für das Jahr 2015 haben wir für Sie einen Kalender mit allen Einreichungsterminen für die Monats- und Quartalsabrechnung vorbereitet. In der aktuellen MBZ-Ausgabe (MBZ 12/2014) finden Sie den Kalender in der Mitte des Hefts leicht zum Herausnehmen und zur weiteren Verwendung in Ihrem Praxisalltag. Ebenso steht Ihnen auf unserer Internetseite Formulare unter dem Punkt Sonstiges ein Download zur Verfügung: www.kzv-berlin.de/formulare 6

11. Änderungsvereinbarung zum BEL II - 2014 Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben sich auf folgende Ergänzungen des BEL II geeinigt: BEL-Nr. 202 5 Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente Kralle Eingefügt wird folgende Erläuterung zur Abrechnung: Die L-Nr. 202 5 ist je Kralle einmal abrechenbar. BEL-Nr. 205 0 Bonwillklammer Eingefügt werden folgende Erläuterungen: - Zum Leistungsinhalt; die L-Nr. 202 6 ist Bestandteil der L-Nr. 205 0. - Zur Abrechnung; im Zusammenhang mit der L-Nr. 205 0 ist die L-Nr. 202 6 nicht abrechenbar. BEL-Nr. 380 0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung Aus den Erläuterungen zum Leistungsinhalt wird der Begriff gebogene Auflage gestrichen. Die gebogene Auflage erhält eine eigene Leistungsnummer (380 5). BEL-Nr. 380 5 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung - Gebogene Auflage Erläuterungen zum Leistungsinhalt: Hierzu zählt die einfache gebogene Auflage (nicht Kralle). BEL-Nr. 862 0 Leistungseinheit Einfügen Regulierungs- oder Halteelement Die Erläuterungen zur Abrechnung werden ergänzt: Die L-Nr. 862 0 ist je eingefügtem Element einmal abrechenbar; dies gilt auch für Halteund Stützelemente, die nach den L-Nrn. 380 0 und 381 0 abrechenbar sind. Die vorstehenden Änderungen treten zum 01.01.2015 in Kraft. 89004-405 ze@kzv-berlin.de 7

12. Punktwertübersichten 4. Quartal 2014 und 1. Quartal 2015 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen für das 4. Quartal 2014 sowie die Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015. Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer Internetseite einsehen www.kzv-berlin.de/punktwerte 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 13. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das 4. Quartal 2014 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH 2.8 bis IV/2014 KFO 3.0 bis IV/2014 ZE 3.3 bis 12/2014 KB 2.2 bis 12/2014 PAR 1.5 bis 12/2014 Knr12 - Modul 4.1 bis 12/2014 Folgende Modulversionen kommen für das 1. Quartal 2015 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH 2.9 ab I/2015 KFO 3.1 ab I/2015 ZE 3.4 ab 01/2015 KB 2.3 ab 01/2015 PAR 1.6 ab 01/2015 Knr12 - Modul 4.2 ab 01/2015 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 14. Einführung des Wohnortprinzips bei der Knappschaft Ab dem 01.01.2015 nimmt auch die Knappschaft am Wohnortprinzip teil. Damit sind nun alle Kassengruppen Wohnortkassen. Künftig laufen die Beträge für erbrachte Leistungen ausschließlich gegen das Budget der KZV, die auch den entsprechenden Budgetbetrag von der Kasse erhält. 8

Für Sie heißt dies für den HVM, dass ab dem 01.01.2015 für Knappschaft-Versicherte sowie für vdek-, AOK-, BKK- und IKK-Versicherte jeweils für die Zuordnung zum HVM der Wohnort des Patienten maßgebend ist. Da die Vergütung nun nach Wohnsitz des Versicherten erfolgt, ist der jeweils am Wohnsitz des Versicherten geschlossene Vergütungsvertrag für die Abrechnung gültig. Folgende Punktwerte gelten für die Abrechnung mit der Knappschaft: Bei Behandlungen nach den Bema-Teilen 1, 2 und 4 (KCH, KB, PAR) gelten die am Wohnsitz des Versicherten vereinbarten Punktwerte. Für die Behandlung nach Bema-Teil 3 (KFO) gilt der am Sitz des Vertragszahnarztes vereinbarte Punktwert. Für kieferorthopädische Begleitleistungen ist der am Wohnsitz des Versicherten vereinbarte Punktwert anzusetzen. Für Bema-Teil 5 (ZE) gilt der bundeseinheitliche Punktwert. Für die Wohnortzuordnung des Versicherten kommt wie auch bei den Ersatzkassen das Regionalkennzeichen zur Anwendung (1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer oder 4. und 5. Stelle der 12-stelligen Kassennummer). Diese stimmen nicht immer mit denen der Ersatzkassen überein. Weitere Details hierzu entnehmen Sie bitte der Punktwertübersicht der fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, möchten wir Sie bitten, alle Pläne die das Jahr 2014 betreffen, spätestens mit Ihrer Monatsabrechnung Dezember 2014 bzw. Quartalsabrechnung IV/2014 einzureichen. 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 15. Kassenänderungen Kassenfusionen BKK Essanelle Kassennummer 4239915 fusioniert zum 01.01.2015 mit Deutsche BKK Kassennummer 9939003 Es handelt sich vorerst um eine rechtliche Fusion. Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die BKK Essanelle ändert ihren Kassennamen in Deutsche BKK. Die abrechnungstechnische Fusion erfolgt voraussichtlich Mitte des Jahres. Esso BKK Kassennummer 1520329 fusioniert zum 01.01.2015 mit NOVITAS BKK Kassennummer 4491707 Es handelt sich um eine rechtliche Fusion. Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die Esso BKK ändert ihren Kassennamen in NOVITAS BKK. Eine abrechnungstechnische Fusion ist noch nicht bekannt. 9

BKK Victoria D.A.S. Kassennummer 4229606 fusioniert zum 01.01.2015 mit BIG direkt gesund Kassennummer 3501080 Die Karten der BKK Victoria D.A.S. werden nicht ausgetauscht und behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Abgerechnet wird über die BIG direkt gesund. Folgende Adresse gilt für beide Kassennummern: BIG direkt gesund Rheinische Str. 1 44137 Dortmund Abrechnungstechnische Fusion der IKK classic-kassen folgende Kassen werden zum 31.12.2014 geschlossen: 8001929 IKK classic, HV Ludwigsburg 5903116 IKK classic, HV Erfurt 1500154 IKK classic, HV Hamburg 3500693 IKK classic / Vereinigte IKK über folgende Kasse wird abgerechnet: 7202793 IKK classic, HV Dresden Die Kontaktdaten der einzelnen Kassennummern bleiben weiterhin bestehen. Die Karten behalten ihre Gültigkeit. Tel. 0231/5557-2601 BKK Kassana Kassennummer 8633433 fusioniert zum 01.01.2015 mit BKK VerbundPlus Kassennummer 7832012 unter Beibehaltung des Nummernkreises der BKK VerbundPlus. Die Versicherten der BKK Kassana werden zum 01.02.2015 mit neuen egken der BKK VerbundPlus ausgestattet. BKK MEDICUS Kassennummer 7923192 fusioniert zum 01.01.2015 mit BKK VBU Kassennummer 9723913 Es handelt sich um eine rechtliche Fusion. Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die BKK MEDICUS ändert ihren Kassennamen in BKK VBU. Shell BKK/LIFE Kassennummer 1520147 fusioniert zum 01.01.2015 mit DAK Gesundheit Kassennummer 9567992 Die Karten der Shell BKK/LIFE behalten ihre Gültigkeit somit auch die Kassennummern. Der Kassenname ändert sich in DAK Gesundheit und es wird über die DAK abgerechnet. BKK Brökelmann Jäger & Busse Kassennummer 3524101 fusioniert zum 01.01.2015 mit BKK Gildemeister/Seidensticker Kassennummer 3724272 Es handelt sich um eine rechtliche Fusion. Beide Kassennummern bleiben bestehen. Die BKK Brökelmann Jäger & Busse wird durch die Fusion zur Wohnortkasse und ändert ihren Kassennamen in BKK Gildemeister/Seidensticker. 10

BKK Mobil Oil (ehem. HypoVereinsbank BKK) Kassennummer 8428980 fusioniert zum 01.01.2015 mit BKK Mobil Oil Kassennummer 1520078 Zum 01.01.2014 hatten wir die rechtliche Fusion dieser beiden Kassen gemeldet. Nun erfolgt die abrechnungstechnische Fusion. Alle Versicherten der ehemaligen HypoVereinsbank BKK werden mit neuen egken der BKK Mobil Oil ausgestattet mit der Kassennummer 1520078. Namensänderungen BKK KEVAG Kassennummer 6331593 neuer Kassenname ab sofort: BKK evm BKK Thüringer Energieversorgung Kassennummer 5928809 neuer Kassenname ab 01.01.2015: TBK Thüringer Betriebskrankenkasse 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 16. Neue Preise für Briefe und Päckchen Die Deutsche Post und der Paketversand DHL ändern zum 01.01.2015 jeweils einige Preise: Der Preis für Standard-Briefe (bis 20 g) erhöht sich von 0,60 auf 0,62. Der Preis für Kompakt-Briefe (bis 50 g) sinkt von 0,90 auf 0,85. Bereits seit 15.11.2014 gibt es bei DHL die neue Kategorie "Päckchen XS" (bis 1 kg), online frankiert beträgt der Preis 3,79. Ab 01.01.2015 gibt es die neuen XS-Päckchen auch am Schalter, dann für 3,95. Der Preis für normale Päckchen (bis 2 kg), bisher am Schalter 4,10, erhöht sich ab 01.01.2015 auf 4,40 (online von 3,99 auf 4,29 ). 17. In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV Bitte beachten Sie - bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel - die veränderten Öffnungszeiten der KZV Berlin: Montag, 22.12.2014 9:00 15:00 Uhr Dienstag, 23.12.2014 9:00 15:00 Uhr Montag, 29.12.2014 9:00 15:00 Uhr Dienstag, 30.12.2014 9:00 15:00 Uhr Freitag, 02.01.2015 geschlossen Am Montag, 05.01.2015, sind wir wie gewohnt wieder für Sie da. 11

Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der KZV Berlin zum Jahreswechsel vom 31.12.2014, 16:00 Uhr, bis 01.01.2015, 14:00 Uhr, aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet. 18. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich: Samstag, 31.01.2015, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr Samstag, 31.01.2015, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: 89004-140 Frau Vehabovic Tel.: 89004-146 sekretariate@kzv-berlin.de 19. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: 4148967 E-Mail: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540 12

Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) ab dem 01.01.2015 Patient legt nach dem 31.12.2014 seine KVK einer gesetzlichen Krankenkasse vor. Privatvergütung; reicht der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine egk oder einen gültigen Versicherungsnachweis nach, wird die Vergütung zurückgezahlt. Patient legt egk mit Lichtbild vor, die für den Zahnarzt erkennbar im Hinblick auf Lichtbild, Alter und Geschlecht, diesem zugeordnet werden kann. egk wird eingelesen Patient legt egk mit Lichtbild vor, die für den Zahnarzt erkennbar im Hinblick auf Lichtbild, Alter und Geschlecht, diesem offensichtlich nicht zugeordnet werden kann. Einlesen ist nicht zulässig! Regress möglich und keine Haftung der Krankenkasse für Honorierung; Privatvergütung. Reicht der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine egk bzw. einen gültigen Versicherungsnachweis nach, wird die Vergütung zurückgezahlt. Patient legt egk mit oder ohne Lichtbild vor, die für den Zahnarzt nicht erkennbar falsch oder ungültig ist bzw. missbräuchlich verwendet wird. Einlesen der egk und Abrechnung der Leistungen zulässig. Krankenkasse haftet gegenüber dem Zahnarzt für Kosten der Behandlung gegen Abtretung seiner Vergütungsansprüche. Patient legt innerhalb desselben Quartals nach Status- oder Kassenwechsel eine entsprechend neue egk oder einen schriftlichen Versicherungsnachweis der neuen Kasse vor. Einlesen der egk bzw. den schriftlichen Versicherungsnachweis der neuen Kasse eingeben; die KCH-Leistungen desselben Patienten werden auf zwei Fälle nach den Daten der alten und neuen Versichertenzeiträume gesplittet; der Versicherte ist somit zweimal in der KCH-Abrechnung enthalten. Für die Abrechnung der genehmigungspflichtigen Behandlungen ZE, PAR, KBR und KFO sind grundsätzlich dieselben Patientendaten zu verwenden, die bei der jeweiligen Genehmigung zugrunde lagen. Seite 1 von 3 Stand: 01.12.2014

Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) ab dem 01.01.2015 Patient legt egk ohne Lichtbild vor (Kinder bis 15 Jahre / Versicherte deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist). Nach Prüfung der Identitätsdaten (Alter, Geschlecht) ist die Karte dem Patienten zuzuordnen. egk wird eingelesen Patient legt schriftlichen Versicherungsnachweis vor. Hier sind wie beim Ersatzverfahren der Name der Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer und nach Möglichkeit die Postleitzahl des Patienten in das Praxisverwaltungssystem aufzunehmen. Zusätzlich sind die Befristungsdaten des Versicherungsnachweises (Versicherungsbeginn und Ablauf) einzugeben. Der Zahnarzt fertigt eine Kopie des Versicherungsnachweises an, die er sich von dem Patienten unterschreiben lässt und die er 4 Jahre in der Praxis aufbewahrt. Patient legt egk vor, die nicht eingelesen werden kann (Kartenlesegerät defekt, Karte nicht einlesbar, Hausbesuch ohne Terminal). Hier ist das Ersatzverfahren anzuwenden. In das Praxisverwaltungssystem sind Name der Krankenkasse sowie Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer und Postleitzahl des Patienten aufzunehmen. In diesem Fall hat der Patient mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er bei der genannten Krankenkasse versichert ist. Die KZV-Berlin empfiehlt eine Kopie der egk zu ziehen und diese zusammen mit dem Ersatzverfahren für 4 Jahre in der Praxis aufzubewahren. Beim Erfassen der Daten im Praxisverwaltungssystem vergeben Sie bitte den Versichertenstatus "0", wenn Sie nicht auf bereits vorhandene Versichertendaten (1 = Mitglied, 3 = Familien-Versichert, 5 = Rentner/in) zurückgreifen können. Findet eine weitere Zahnarzt/Patientenbegegnung im selben Quartal statt, muss der Versuch die egk einzulesen erneut erfolgen. Seite 2 von 3 Stand: 01.12.2014

Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) ab dem 01.01.2015 Bislang unbekannter Patient wird als Notfall behandelt und legt keine egk oder Versicherungsnachweis vor.!!!!! Patient muss im Notfall immer - auch ohne Versicherungsnachweis - behandelt werden! Es folgt eine Schmerzbehandlung. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich aufgrund der Angaben des Versicherten oder der Angaben anderer Auskunfts-personen. Der Patient muss die egk innerhalb von 10 Tagen nachreichen, geschieht das nicht, kann eine Privatvergütung verlangt werden. Für eine weiterführende Behandlung muss eine gültige egk eingelesen werden oder der Patient erhält eine Behandlung nach Privatvergütung. Patient kommt zur Behandlung und legt keine egk oder keinen Versicherungsnachweis vor. Privatvergütung, reicht der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine egk bzw. einen gültigen Versicherungsnachweis nach, wird die Vergütung zurückgezahlt. Patient kommt zur Behandlung und weist darauf hin, dass er die Krankenkasse gewechselt hat, aber noch keine neue egk besitzt. Privatvergütung, reicht der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine egk bzw. einen gültigen Versicherungsnachweis nach, wird die Vergütung zurückgezahlt. Patient legt nach dem 31.12.2014 eine KVK vor und ist Mitglied eines Sonstigen Kostenträger. (KVKen von sonstigen Kostenträgern sind an den Ziffern "36" in den ersten beiden Stellen der Kassennummer auf dem Kartenkörper erkennbar.) Nur Polizei und Bundespolizei-Versicherte Patienten erhalten weiterhin einen Originalabrechnungsschein oder eine KVK. Alle anderen Sonstigen Kostenträger geben weiterhin Originalabrechnungsscheine oder elektronische Gesundheitskarten (egk`en) aus. Die Versicherten sind verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte bei jeder Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen mit sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Bei jeder ersten Inanspruchnahme im Quartal ist die Karte einzulesen. Die vertraglichen Vorgaben gelten für alle Zahnärzte. Das auf der Rückseite des Kartenkörpers der egk aufgedruckte Ablaufdatum bezieht sich nur auf die Funktion der egk als Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und befristet somit nur deren Gültigkeit als EHIC. Dieses Datum hat nichts mit der Gültigkeit der egk als Versicherungsnachweis zu tun. Identitätsprüfung Schutz vor Kartenmissbrauch Die Überprüfung beschränkt sich auf unmittelbar daraus hervorgehende offensichtliche Unstimmigkeiten hinsichtlich des aufgebrachten Lichtbildes, des Alters (siehe aufgedrucktes Geburtsdatum) und des Geschlechts (siehe aufgedruckter Name). Wird eine egk ohne Lichtbild vorgelegt, beschränkt sich die Prüfung auf Alter und Geschlecht. Eine egk kann nicht wegen des fehlenden Lichtbildes zurückgewiesen werden. Weitere Hilfsmittel (z.b. Personalausweis) muss sich der Zahnarzt nicht vorlegen lassen. 89004-401 kch@kzv-berlin.de Seite 3 von 3 Stand: 01.12.2014

1.1 Umsatzbezogene Verwaltungskosten 1,50% für Empfänger von Honorarzahlungen 1.2 Verwaltungskostengrundbetrag 56,00 monatlich je Mitglied der KZV Berlin in einer KüBAG mit Wahlsitz außerhalb Berlins 2. Verwaltungskosten-Festbetrag 22,10 monaltlich je Mitglied der KZV Berlin 3. Sonderbearbeitungskosten Verwaltungskosten der KZV Berlin (gültig für Leistungen ab dem 1.1.2015) 3.1 Malus für Nichtnutzer der Online-Angebote 0,05% Die gesamte Abrechnung muss über das Serviceportal online abgerechnet und zum Beispiel zusätzlich auf den Postversand des Rundschreibens verzichtet werden. Weitere angebotene Online-Dienste müssen ebenfalls angenommen werden. 3.2 Handabrechner KCH, PAR, KBR 1,00 Pro Fall 3.3 Handabrechner KFO, ZE 2,50 Pro Fall 4. 4.1 Sonstige Verwaltungskosten Pfändungen, Überweisungsbeschlüsse, Abtretungen 25,00 Pro Verfahren 4.2 Antrag auf Genehmigung einer Zweitpraxis 300,00 je gestelltem Antrag 4.3 Zusammenstellung von Unterlagen und Statistiken nach Aufwand 4.4 Fotokopien 0,50 je Kopie 4.5 Portogebühren 0,62 Brief standard 4.6 0,85 Brief kompakt 4.7 1,45 Brief groß 4.8 2,40 Brief maxi Der Zinssatz für Ratenzahlung, Stundung, Verzug und ZE-Vorauszahlung beträgt im Jahr fünf Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit gültigen Basisizinssatz.

ERGEBNISBEURTEILUNG PLANUNGSBEGUTACHTUNG JA / BEFÜRWORTET: Die vorliegende Planung ist aus zahnmedizinischer wie gebührenrechtlicher Sicht fehlerfrei und kann ohne jede Veränderung seitens der Krankenkasse genehmigt werden. HKP ist ohne Änderung genehmigungsfähig. MIT EINSCHRÄNKUNG: Die vorliegende Planung ist grundsätzlich medizinisch indiziert. Der HKP ist inhaltlich wie gebührenrechtlich fehlerfrei. Es sind lediglich noch die im Gutachten konkret benannten Vorbehandlungsmaßnahmen (Ausheilungszeiten, Mundhygieneverbesserung, Endo, PA, Schienentherapie...) gemäß den ZE-Richtlinien erforderlich. Erklärt der behandelnde Kollege/in der Krankenkasse gegenüber den erfolgreichen Abschluss der genannten Vorbehandlungsmaßnahmen, kann die vorliegende Planung ohne jede Änderung des HKP genehmigt werden. Es liegt im Ermessen der Kasse, ob sie den erfolgreichen Abschluss der Vorbehandlungsmaßnahmen durch ein erneutes Gutachten überprüfen lässt. HKP ist genehmigungsfähig nach Abschluss der Vorbehandlungsmaßnahmen. Weitere Änderungen der Planung oder des HKP sind nicht erforderlich. NEIN / NICHT BEFÜRWORTET: Die Planung ist ganz oder in Teilen nicht indiziert oder beinhaltet gebührenrechtliche Fehler. Der HKP muss geändert werden. HKP ist nicht genehmigungsfähig. Erstellung eines neuen HKP ist erforderlich. Konkret ist insbesondere zu beachten, dass jedes Gutachten, in dessen Folge es zu einer Änderung des HKP kommen muss (fehlerhafter Gebührenansatz, fehlerhafter FZ-Ansatz, falsche Befundangaben, nicht überkronungsbedürftige Zähne, zusätzliche überkronungsbedürftige Zähne...) als Gesamtergebnis die Beurteilung "NEIN" tragen muss.