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Transkript:

I Österreichische Gesellschaft für Epileptologie Mitteilungen Baumgartner C, Pirker S, Mamoli B, Soukop W, Dobesberger J Feichtinger M, Feucht M, Graf M, Haberlandt E, Luef G Pataraia E, Rauscher C, Schlachter K, Trinka E Unterberger I, Zimprich F Vorstand: Eugen Trinka (1. Vorsitzender) Edda Haberlandt (2. Vorsitzende) Christoph Baumgartner (3. Vorsitzender) Judith Dobesberger (1. Sekretärin) Michael Feichtinger (2. Sekretär) Martin Graf (Kassier) Sekretariat der Gesellschaft: Tanja Weinhart A-1080 Wien, Skodagasse 14 16 Tel.: 01/512 80 91-19 Fax: 01/512 80 91-80 E-Mail: oe_ilae@admicos.com Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheinrichtlinien) bei Personen mit epileptischen Anfällen (akkordiert mit der Österr. Gesellschaft für Neurologie) Mitteilungen der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie 2014; 1 (1), 2-12 Homepage: www.kup.at/ogfe Online-Datenbank mit Autoren- und Stichwortsuche Redaktion: M. Graf Abteilung für Neurologie SMZ-Ost Donauspital A-1220 Wien Langobardenstraße 122 E-Mail: mcgraf@aon.at E. Trinka Universitätsklinik für Neurologie Paracelsus Medizinische Universität Christian-Doppler-Klinik A-5020 Salzburg Ignaz-Harrer-Straße 79 E-Mail: e.trinka@salk.at Homepage: http://www.ogfe.at/gesellschaft.htm Verlag: Krause & Pachernegg GmbH A-3003 Gablitz, Mozartgasse 10 Druck: Bernsteiner Print Company GmbH A-1220 Wien, Rautenweg 10

Führerscheinrichtlinien bei Epilepsie C. Baumgartner, S. Pirker, B. Mamoli, W. Soukop Einleitung Am 22. August 2011 wurde die 280. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-GV) herausgegeben. Diese Verordnung wurde mit 1. Oktober 2011 wirksam. Darin wurden unter anderem auch die gesetzlichen Bestimmungen zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von Personen mit epileptischen Anfällen neu geregelt. Insbesondere wurde ein eigener 12a Anfallsleiden/Epilepsie eingefügt. Grundlage dieser Novelle war die Angleichung an die EU- Richtlinien Epilepsy and Driving in Europe. A report of the Second European Working Group on Epilepsy and Driving, an advisory board to the Driving Licence Committee of the European Union vom 3. April 2005 (http://ec. europa.eu/transport/road_safety/pdf/behavior/epilepsy_and_driving_in_europe_final_report_v2_en.pdf) sowie an die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein, publiziert im Amtsblatt der Euro päischen Union am 26. August 2009 (L 223/31) (http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lex UriServ. do?uri=oj:l:2009:223:0031:0035:de:pdf). Die Führerscheingesetznovelle und deren Interpretation in der täglichen Praxis erforderte eine Überarbeitung der Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern. Ein Handbuch für Amts- und Fachärzte und die Verwaltung der Arbeitsgruppe Amtsärzte für Führerscheinangelegenheiten, die im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) unter der Leitung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) durchgeführt wurde. Bei der Erarbeitung dieser Leitlinien war auch die Österreichische Gesellschaft für Epileptologie (vertreten durch Univ.-Prof. DI. Dr. Christoph Baumgartner) und die Österreichische Gesellschaft für Neurologie (vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Mamoli) eingebunden. Im Februar 2013 wurden die überarbeiteten Leitlinien als Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) veröffentlicht (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/ fsg/erlaesse/downloads/leitlinien_gesundheit.pdf). Auf der Basis der Führerscheingesetznovelle und dieser Leitlinien wurden auch die Führerscheinrichtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie überarbeitet und mit der Österreichischen Gesellschaft für Neurologie akkordiert, die im Folgenden vorgestellt werden: Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerschein-Richtlinien) bei Personen mit epileptischen Anfällen (akkordiert mit der Österreichischen Gesellschaft für Neurologie) C. Baumgartner 1, J. Dobesberger 2, M. Feichtinger 3, M. Feucht 4, M. Graf 5, E. Haberlandt 6, G. Luef 7, E. Pataraia 8, S. Pirker 1, C. Rauscher 9, K. Schlachter 10, E. Trinka 2, I. Unterberger 7, F. Zimprich 8, B. Mamoli 11, W. Soukop 12 1 Karl Landsteiner Institut für Klinische Epilepsieforschung und Kognitive Neurologie, 2. Neurologische Abteilung, Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel, Wien, 2 Universitätsklinik für Neurologie, Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg; 3 Neurologische Abteilung, Krankenhaus Bruck; 4 Universitätsklinik für Kinder- und Jugendeilkunde, Medizinische Universität Wien; 5 Neurologische Abteilung, Sozialmedizinisches Zentrum Ost Donauspital, Wien; 6 Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, Medizinische Universität Innsbruck; 7 Universitätsklinik für Neurologie, Medizinische Universität Innsbruck; 8 Universitätsklinik für Neurologie, Medizinische Universität Wien; 9 Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg; 10 Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, Landeskrankenhaus Bregenz; 11 Österreichische Gesellschaft für Neurologie; 12 Neurologisches und Psychiatrisches Zentrum Belvedere Allgemeines Eine Person, die einen ersten oder isolierten epileptischen Anfall erleidet, sollte angewiesen werden, kein Kraftfahrzeug zu lenken. Ein neurologischer Befundbericht ist erforderlich, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Kontrolluntersuchungen spezifiziert werden müssen. Es ist sehr wichtig, dass die Anfallstypen und das Epilepsiesyndrom der betroffenen Person möglichst genau identifiziert werden, um so eine geeignete Beurteilung der individuellen Fahrsicherheit zu ermöglichen (inkl. der Einschätzung des Auftretens weiterer Anfälle) und dass im Falle einer Epilepsie eine adäquate Therapie eingeleitet wird. Dies sollte durch einen Facharzt/Fachärztin für Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie oder Kinder- und Jugendheilkunde mit Additivfach Neuropädiatrie (nur für Jugendliche) erfolgen (im Folgenden kurz als Fachärzte bezeichnet). 2 MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1) For personal use only. Not to be reproduced without permission of Krause & Pachernegg GmbH.

Tabelle 1: Führerscheinrichtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie (OGfE) Gruppe 1 Gruppe 2 Erster provozierter oder akut symptomatischer epileptischer Anfall 3 Monate (Einzelfälle: kürzer möglich) 6 Monate (Einzelfälle: kürzer möglich) Erster unprovozierter epileptischer Anfall 6 Monate (Einzelfälle: kürzer möglich) 5 Jahre (Einzelfälle: 2 Jahre) Beginnende Epilepsie 12 Monate 10 Jahre (Einzelfälle: 5 Jahre) Bestehende Epilepsie 12 Monate 10 Jahre (Einzelfälle: 5 Jahre) Ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle 3 Jahre nicht möglich Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne funktionelle 12 Monate nicht möglich Beeinträchtigungen Anfallsrezidiv bei bestehender Fahreignung 6 Monate nicht zutreffend Anfallsrezidiv bei Änderung oder Absetzen der antiepileptischen 3 Monate nicht zutreffend Therapie bei bestehender Fahreignung Beendigung der antiepileptischen Therapie (fakultativ) Fahrpause während Reduktion und für nicht zutreffend 3 Monate nach Beendigung der Therapie Zur Beurteilung der Kraftfahreignung bei Menschen mit epileptischen Anfällen bzw. Epilepsien müssen auch mögliche assoziierte körperliche oder psychische Störungen berücksichtigt werden, falls notwendig auch durch Konsultation weiterer Fachdisziplinen. Besteht eine antiepileptische medikamentöse Behandlung (dies ist nur für Gruppe 1 von praktischer Relevanz), so darf die Fahrtüchtigkeit hierdurch nicht herabgesetzt werden. Dies ist auch bei einem Präparatwechsel oder einem Substanzwechsel zu beachten. Die folgenden Richtlinien sind jeweils gesondert für die Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, AM, B, BE) und die Gruppe 2 (Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E) dargestellt (Tab. 1). Für die Gruppe 2 müssen zudem jedenfalls die folgenden Voraussetzungen gegeben sein: Der Führerscheinwerber muss ohne antiepileptische Therapie für die geforderte Zeit anfallsfrei sein. Adäquate medizinische Verlaufsuntersuchungen sind durchzuführen. In der ausführlichen neurologischen Untersuchung kann keine relevante zerebrale Pathologie festgestellt werden, im EEG lassen sich keine epilepsietypischen Veränderungen nachweisen. Erster provozierter oder akut symptomatischer epileptischer Anfall Hervorgerufen durch eine identifizierbare Ursache wie eine plausible anfallsauslösende Bedingung wie z. B. durch ausgeprägten Schlafentzug, prokonvulsive Medikamente etc. oder eine akute Erkrankungen (z. B. hohes Fieber) oder eine vermeidbare Stoffwechselstörungen oder eine akute Erkrankungen des Gehirns oder das Auftreten eines Anfalls innerhalb der ersten Woche nach einem Schädelhirntrauma oder nach einer neurochirurgischen Operation und die Ursache ist vermeidbar bzw. ein Wiederauftreten am Steuer ist unwahrscheinlich. Zudem dürfen im EEG keine epilepsietypischen Potenziale nachweisbar sein und in der MRT keine für den Anfall ursächliche strukturelle Läsion nachweisbar sein. einer Beobachtungszeit und Anfallsfreiheit von 3 Monaten erteilt werden, wenn die Ursache vermeidbar und erkennbar und deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist. Eine Verkürzung der Beobachtungszeit ist in besonderen Fällen möglich. einer Beobachtungszeit und Anfallsfreiheit von 6 Monaten erteilt werden, wenn die Ursache vermeidbar und erkennbar und deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist. Eine Verkürzung der Beobachtungszeit ist in besonderen Fällen möglich. Erster unprovozierter epileptischer Anfall Es kann einerseits keine identifizierbare Ursache für den Anfall nachgewiesen werden (provozierter oder akut symptomatischer epileptischer Anfall), andererseits dürfen keine Hinweise für das Vorliegen einer beginnenden Epilepsie bestehen, d. h. im EEG sind keine epilepsietypischen Potenziale nachweisbar und in der MRT ist keine für den Anfall ursächliche strukturelle Läsion nachweisbar. einer Beobachtungszeit und Anfallsfreiheit von 6 Monaten erteilt werden. Eine Verkürzung der Beobachtungszeit ist in Einzelfällen möglich. einer Beobachtungszeit (und Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Therapie) von 5 Jahren erteilt werden. Besondere Bemerkungen Gruppe 2 Bei guten Prognoseindikatoren (und Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Therapie) kann die Fahrerlaubnis nach fachärztlicher Beurteilung bereits nach einer Beobachtungszeit (und Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Therapie) von 2 Jahren erteilt werden. MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1) 3

Beginnende Epilepsie Eine beginnende Epilepsie besteht in der folgenden Situation: Erster nicht-provozierter epileptischer Anfall und eine oder beide der beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt: Im EEG sind epilepsietypischen Potenziale nachweisbar und/oder in der MRT ist eine für den Anfall ursächliche strukturelle (epileptogene) Läsion nachweisbar. einer Beobachtungszeit und Anfallsfreiheit von 12 Monaten erteilt werden. einer Beobachtungszeit (und Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Therapie) von 10 Jahren erteilt werden. Besondere Bemerkungen Gruppe 2 Bei guten Prognoseindikatoren (und Anfallsfreiheit ohne anti epileptische Therapie) kann die Fahrerlaubnis nach fachärztlicher Beurteilung bereits nach einer Beobachtungszeit (und Anfalls freiheit ohne antiepileptische Therapie) von 5 Jahren erteilt werden. Bestehende Epilepsie Eine bestehende Epilepsie liegt dann vor, wenn mehr als ein nicht-provozierter Anfall im Mindestabstand von 24 Stunden und im Maximalabstand von 5 Jahren aufgetreten ist. einer Beobachtungszeit und Anfallsfreiheit von 12 Monaten erteilt werden. Besondere Bemerkungen Gruppe 1 Diese Richtlinie gilt auch für das Vorgehen nach epilepsiechirurgischen Eingriffen. Bei einjähriger Anfallsfreiheit nach epilepsiechirurgischen Eingriffen sind darüber hinaus mögliche operationsbedingte fahrrelevante Funktionsstörungen zu beachten. einer Beobachtungszeit (und Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Therapie) von 10 Jahren erteilt werden. Besondere Bemerkungen Gruppe 2 Bei guten Prognoseindikatoren (und Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Therapie) kann die Fahrerlaubnis nach fachärztlicher Beurteilung bereits nach einer Beobachtungszeit (und Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Therapie) von 5 Jahren erteilt werden. Ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle Bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen kann die Lenkerberechtigung nach fachärztlicher Beurteilung nach einer Beobachtungszeit von 3 Jahren erteilt werden. Besondere Bemerkungen Gruppe 1 Die Anfälle müssen an den Schlaf und nicht notwendigerweise an den Nachtschlaf gebunden sein. D. h. trotz persistierender an den Schlaf gebundener Anfälle kann die Fahrerlaubnis nach der entsprechenden Beobachtungszeit erteilt werden. Treten während dieser Zeit auch Anfälle aus dem Wachzustand auf, ist eine 1-jährige komplette Anfallsfreiheit bis zum Erlangen der Fahrerlaubnis erforderlich. Es besteht keine Fahreignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne funktionelle (motorische, sensorische oder kognitive) Beeinträchtigungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs Bei Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne funktio nelle (motorische, sensorische oder kognitive) Beeinträchtigungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs kann die Lenkerberechtigung nach fachärztlicher Beurteilung nach einer Beobachtungszeit von 12 Monaten erteilt werden. Besondere Bemerkungen Gruppe 1 Treten auch Anfälle auf, die diese Bedingungen nicht erfüllen (z. B. Anfälle mit Bewusstseinsstörung oder funktionellen Beeinträchtigungen), ist eine 1-jährige komplette Anfallsfreiheit bis zum Erlangen der Fahrerlaubnis erforderlich. Es besteht keine Fahreignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Anfallsrezidiv bei bestehender Fahreignung Kommt es nach langjährigem anfallsfreien Verlauf zu einem singulären Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 Stunden), so kann die Kraftfahreignung nach fachärztlicher Beurteilung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden, sofern die fachärztliche Abklärung keine relevanten Aspekte ergibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko und damit eine Fahrpause von einem Jahr bedingen. Lassen sich in einer solchen Situation relevante Provokationsfaktoren (z. B. Änderung oder Beendigung der antiepileptischen Therapie) eruieren, die in Zukunft gemieden oder verhindert werden können (z. B. Wiederaufnahme der zuvor wirksamen Behandlung), so kann die Fahrpause nach fachärztlicher Beurteilung auf 3 Monate verkürzt werden. Nicht zutreffend. Beendigung einer antiepileptischen Therapie Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei einer Person, die aktuell fahrgeeignet ist, kann für die 4 MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1)

Dauer der Reduzierung des letzten Medikaments sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse Therapie eine Fahrpause angeraten werden. Ausnahmen sind nach fachärztlicher Beurteilung in gut begründeten Fällen möglich. Nicht zutreffend. Korrespondenzadresse: Univ.-Prof. DI Dr. Christoph Baumgartner Karl Landsteiner Institut für Klinische Epilepsieforschung und Kognitive Neurologie 2. Neurologische Abteilung, Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel Wien A-1130 Wien, Riedelgasse 5 E-Mail: christoph.baumgartner@wienkav.at Anhang Vorliegend werden Auszüge aus der Quelle: Arbeitsgruppe Amtsärzte in Führerscheinangelegenheiten. Auracher-Jäger, Baldi, Jens, Kaltenegger, Koller, Mörz, Riccabona-Zecha, Salamon, Soukop, Wagner, Wesiak, Zelenka. Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern. Ein Handbuch für Amts- und Fachärzte und die Verwaltung. Erstellt im Auftrag des BMVIT unter der Leitung des KFV, 2013. http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/ fsg/erlaesse/downloads/leitlinien_gesundheit.pdf mit freundlicher Genehmigung des BMVIT zitiert. Anhang 1: ad. 2 Allgemeiner Teil 1 2.1 Der Führerschein und seine Klassen Die Lenkberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht, Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Der Führerschein ist die Bestätigung der Behörde über die von ihr erteilte Lenkberechtigung. In diesen einzutragen sind die Klassen, für welche die Lenkberechtigung erteilt wurde, das jeweilige Datum sowie Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen in Form von Zahlencodes. Seit 19.1.2013 wird der Führerschein für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE nur mehr für die Dauer von 15 Jahren ausgestellt ( 17a Abs 1 FSG). Durch Ablauf dieser 15-jährigen Frist erlischt nicht die Lenkberechtigung, lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit und ist zu erneuern. Bei den Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E wird die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur befristet (Befristung auf 5 Jahre, ab dem 60. Lebensjahr auf 2 Jahre) erteilt. Gemäß EU-Führerschein-Richtlinie RL 2006/126/EG wird der Führerschein in Klassen eingeteilt und mehrere Klassen zu einer Gruppe zusammengefasst: Gruppe 1 Klassen A, A1, A2, AM, B, BE Gruppe 2 Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E 2 FSG normiert den Umfang der Lenkberechtigung entsprechend bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und die daraus resultierenden Rechte. So dürfen lenken Führerscheinbesitzer der Klasse AM Motorfahrräder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge 1 Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern. Ein Handbuch für Amts- und Fachärzte und die Verwaltung. 2013; 14, 16. Klasse A1 Klasse A2 Klasse A Klasse B [ ] 2.2.1 Mindestalter Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kw/kg dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kw Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kw und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kw/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind Motorräder mit oder ohne Beiwagen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kw Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kw, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B bestimmte Voraussetzungen erfüllt Für die Erteilung einer Lenkberechtigung normiert das FSG jeweils abhängig von der Klasse der Lenkberechtigung ein bestimmtes Mindestalter. Für den herkömmlichen B-Führerschein beträgt das Mindestalter 18 Jahre. MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1) 5

Klasse Ablegen der Fahrprüfung frühestens Ausstellung des Führerscheins frühestens Klasse AM mit Vollendung des 15. Lebensjahres Klasse A1 mit Vollendung des 16. Lebensjahres mit Vollendung des 16. Lebensjahres Klasse A2 mit Vollendung des 18. Lebensjahres a mit Vollendung des 18. Lebensjahres Klasse A mit Vollendung des 24. Lebensjahres mit Vollendung des 24. Lebensjahres mit Vollendung des 20. Lebensjahres bei mit Vollendung des 20. Lebensjahres bei vorangegangenem zweijährigem Besitz vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 b der Klasse A2 Klassen B, BE mit Vollendung des 18. Lebensjahres mit Vollendung des 18. Lebensjahres Klasse B L 17 mit Vollendung des 17. Lebensjahres mit Vollendung des 17. Lebensjahres Klassen C1, C1E mit Vollendung des 18. Lebensjahres mit Vollendung des 18. Lebensjahres Klassen C, CE mit Vollendung des 18. Lebensjahres mit Vollendung des 21. Lebensjahres Klassen B, C und CE (Berufskraftfahrer) 4 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit Vollendung des 18. Lebensjahres Klassen D1, D1E mit Vollendung des 21. Lebensjahres mit Vollendung des 21. Lebensjahres Klassen D, DE mit Vollendung des 21. Lebensjahres mit Vollendung des 24. Lebensjahres Klasse D, DE (Berufskraftfahrer) mit Vollendung des 21. Lebensjahres mit Vollendung des 21. Lebensjahres Klasse F mit Vollendung des 16. bzw. des 18. Lebensjahres mit Vollendung des 16. Lebensjahres (eingeschränkt auf ldw. Fzg) bzw. mit 18 Jahren a Bei vorangegangenem zweijährigen Besitz der Klasse A1 kann die Klasse A2 durch Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung oder einer praktischen Ausbildung im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten erworben werden. b Bei vorangegangenem zweijährigen Besitz der Klasse A2 kann die Klasse A durch Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung oder einer praktischen Ausbildung im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten erworben werden. Anhang 2: ad. 3.7.5 Epilepsie 2 a) FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) Anfallsleiden/Epilepsie 12a (1) Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, kann eine Lenkberechtigung nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und während der ersten fünf Jahre nach einem Anfall nur unter der Aufl age ärztlicher Kontrolluntersuchungen und nur für höchstens fünf Jahre erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. Bei Lenkern der Gruppe 2 muss jedenfalls eine geeignete medizinische Nachbehandlung erfolgt sein, die Untersuchung darf keinen pathologischen zerebralen Befund ergeben haben und das Elektroenzephalogramm (EEG) darf keine epileptiforme Aktivität zeigen. Während der in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen anfallsfreien Zeiträume darf bei Lenkern der Gruppe 2 keine medikamentöse Behandlung der Epilepsie erfolgt sein. 2 Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern. Ein Handbuch für Amts- und Fachärzte und die Verwaltung. 2013; 122 7. (2) Personen, die einen erstmaligen Anfall erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer anfallsfreien Zeit von sechs Monaten, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einer anfallsfreien Zeit von fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Dieser Zeitraum kann entfallen, wenn der Anfall auf eine erkennbare und vermeidbare Ursache zurückzuführen ist, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist (provozierter Anfall). Bei nicht provozierten Anfällen kann der Zeitraum in Einzelfällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme verkürzt werden. (3) Personen, die an einer Epilepsie leiden (mehr als ein nicht provozierter Anfall oder ein nicht provozierter Anfall und im EEG epilepsietypische Veränderungen und/oder im MRT nachweisbare ursächliche strukturelle Läsion) oder mehr als einen Anfall (provozierte oder gemischt provozierte und nicht provozierte) erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer anfallsfreien Zeit von einem Jahr, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einer anfallsfreien Zeit von zehn Jahren erteilt oder belassen werden. Bei Lenkern der Gruppe 2 kann der Zeitraum in Einzelfällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme verkürzt werden. (4) Personen, die ausschließlich Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit oder schlafgebundene Anfälle erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder belassen werden, wenn dieses Krankheitsmuster über einen Zeitraum von einem Jahr 6 MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1)

ab dem ersten Anfall beobachtet wurde, es sei denn, dass die Erteilung oder Belassung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 gemäß Abs. 2 zu einem früherem Zeitpunkt möglich ist. Für Lenker der Gruppe 2 gelten bei Anfällen ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit oder bei schlafgebundenen Anfällen die in den Abs. 2 und 3 genannten Bestimmungen für Gruppe 2. (5) Personen, die einen Anfall bei Änderung oder Beendigung einer antiepileptischen Therapie erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 bei Wiederaufnahme der zuvor wirksamen Behandlung nach einer erneuten anfallsfreien Zeit von drei Monaten erteilt oder belassen werden. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf in solchen Fällen nicht erteilt oder belassen werden (Abs. 1 letzter Satz). (6) Personen, bei denen zwar noch keine Anfälle aufgetreten sind, die aber unter Gesundheitsstörungen (etwa arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) leiden, die mit einem erhöhten Anfallsrisiko einhergehen, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. b) Kurzfassung 1. Wer unter wiederkehrenden epileptischen Anfällen leidet, ist von der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzung zum sicheren Lenken eines Kfz ausgeschlossen. 2. Erst- oder Wiederzulassung als Kfz-Lenker bei Anfallsfreiheit von einem Jahr bei Gruppe 1 (mit oder ohne Antiepileptika) bzw. 10 Jahren bei Gruppe 2 (ohne Antiepileptika). Ausnahmen sind bei Anfällen ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit, schlafgebunden Anfällen etc. möglich. 3. Ein erstmaliger unprovozierter Anfall zieht eine Fahrkarenz von 6 Monaten bei Gruppe 1 bzw. 5 Jahren bei Gruppe 2 nach sich. 4. Bei einem erstmaligen provozierten Anfall kann eine Lenkberechtigung aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme nach einer Fahrkarenz von 3 Monaten bei Gruppe 1 bzw., 6 Monaten bei Gruppe 2 und in besonderen Fällen auch ohne Fahrkarenz erteilt werden. 5. Ein Anfall bei Änderung oder Beendigung einer antiepilep tischen Therapie zieht eine erneute Fahrkarenz von mindestens drei Monaten nach sich. 6. Es ist nicht gerechtfertigt, allein aus dem EEG Konsequenzen für die Beurteilung der Fahreignung zu ziehen. c) Epilepsierisiko Die europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich Epilepsie beruhen auf dem Bericht Epilepsy and Driving in Europe der Second European Working Group on Epilepsy and Driving (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/ behavior/epilepsy_and_driving_in_europe_final_report_v2_ en.pdf). Der Bericht setzt sich ausführlich mit der Berechnung des Unfallrisikos bei Epilepsie auseinander und entwickelt ein entsprechendes Modell. Im Rahmen von fachärztlichen Stellungnahmen können solche Risikoabwägungen einbezogen werden. d) Zusätzliche Voraussetzungen bei Lenkern der Gruppe 2 Lenker der Gruppe 2 dürfen während des vorgeschriebenen anfallsfreien Zeitraums keine Antiepileptika einnehmen. Darüber hinaus muss eine geeignete medizinische Nachbehandlung erfolgt sein, die neurologische Untersuchung darf keinen pathologischen zerebralen Befund ergeben und das EEG darf keine epileptiforme Aktivität zeigen. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf auch dann nur aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, wenn zwar noch keine Anfälle aufgetreten sind, aber Gesundheitsstörungen (etwa arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) vorliegen, die mit einem erhöhten Anfallsrisiko einhergehen. e) Überblick Krankheit Gruppe 1 Gruppe 2 Geeignet, wenn Mindestbefunde Nicht Geeignet, wenn Mindestbefunde geeignet Erster Epileptischer Wenn kein Hinweis Befürwortende Sofern es sich um einen Befürwortende Anfall (erster nicht für das Vorliegen einer fachärztliche einmaligen epileptischen fachärztliche provozierter Anfall) beginnenden Epilepsie Stellungnahme Anfall gehandelt hat, ist Stellungnahme 12a Abs 2 FSG-GV besteht, geeignet nach eine anfallsfreie Zeit von nach einer Beobachtungs- 5 Jahren ohne Einnahme zeit von 6 Monaten. von Antiepileptika abzu- Verkürzung der Beobach- warten, wenn es keinen tungszeit in Einzelfällen Anhalt für eine beginnende möglich. Epilepsie oder eine andere hirnorganische Erkrankung Auflage: Ärztliche Kontrolluntersuchungen gibt. Verkürzung der Beobachtungszeit in Einzelfällen möglich Auflage: Ärztliche Kontrolluntersuchungen Fortsetzung MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1) 7

Krankheit Gruppe 1 Gruppe 2 Geeignet, wenn Mindestbefunde Nicht Geeignet, wenn Mindestbefunde geeignet Erster provozierter Geeignet nach einer Beob- Befürwortende Geeignet nach einer Beobach- Befürwortende bzw. akut sympto- achtungszeit von 3 Mona- fachärztliche tungszeit von 6 Monaten, wenn fachärztliche matischer c epilepti- ten, wenn Ursache erkenn- Stellungnahme Ursache erkennbar und vermeid- Stellungnahme scher Anfall (z. B. bar und vermeidbar und bar und deren Auftreten am durch Schlafentzug, deren Auftreten am Steuer Steuer unwahrscheinlich. extreme körperliche unwahrscheinlich. Verkürzung der Beobachtungsund psychische Verkürzung der Beobach- zeit in besonderen Fällen möglich Belastung) tungszeit in besonderen 12a Abs 2 FSG-GV Fällen möglich Auflage: Ärztliche Kontroll- untersuchungen Auflage: Ärztliche Kontrolluntersuchungen Bestehende Geeignet, wenn für 12 Befürwortende Geeignet, wenn für 10 Jahre Befürwortende Epilepsie d Monate Anfallsfreiheit fachärztliche Anfallsfreiheit ohne Einnahme fachärztliche (einschließlich bestanden hat Stellungnahme von Antiepileptika bestanden Stellungnahme Zustand nach hat. chirurgischer Auflage: Ärztliche Verkürzung der Beobachtungs- Epilepsietherapie) Kontrolluntersuchungen zeit in Einzelfällen möglich Erster nicht provo- Auflage: Ärztliche Kontrollzierter Anfall und untersuchungen Hinweise auf eine beginnende Epilepsie e Mehr als ein Anfall (provozierte oder gemischt provozierte und nicht provozierte Anfälle) 12a Abs 3 FSG-GV Anfälle ohne Beein- Nach einer Beobachtungs- Befürwortende Nicht geeignet trächtigung des zeit von 12 Monaten, sofern fachärztliche Bewusstseins oder Übergang in Anfälle mit Stellungnahme der Handlungs- Beeinträchtigung des fähigkeit Bewusstseins oder der 12a Abs 4 FSG-GV Handlungsfähigkeit aufgetreten ist Auflage: Ärztliche Kontrolluntersuchungen Schlafepilepsie Geeignet nach 12 Monaten Befürwortende Nicht geeignet (schlafgebundene Anfallsfreiheit im Wach- fachärztliche Anfälle) zustand. Stellungnahme 12a Abs 4 FSG-GV Abhängig von der fachärztlichen Stellungnahme ist in vielen Fällen eine Beobachtungszeit von bis zu 36 Monaten erforderlich f Auflage: Ärztliche Kontrolluntersuchungen Anfall bei Änderung Bei Wiederaufnahme der Befürwortende Nicht geeignet oder Beendigung zuvor wirksamen Behand- fachärztliche einer antiepilepti- lung erneutes anfallsfreies Stellungnahme schen Therapie Intervall von mind. 3 Mona- 12 Abs 5 FSG-GV ten Auflage: Ärztliche Kontrolluntersuchungen Gesundheitsstörun- Geeignet auf Grundlage einer Befürwortende gen mit erhöhtem befürwortenden fachärztlichen fachärztliche Anfallsrisiko g, ohne Stellungnahme Stellungnahme dass bisher Anfälle In Einzelfällen, wenn eine aufgetreten sind Verschlechterung des Gesundheits 12a Abs 6 FSG-GV zustandes zu erwarten ist: Befristung auf max. 5 Jahre und Auflage: Ärztliche Kontrolluntersuchungen c Akut symptomatische epileptische Anfälle im Rahmen einer akuten Erkrankung, die das Gehirn primär oder sekundär trifft, wie Fieber, Vergiftung, Stoffwechselstörung oder akute Erkrankung des Gehirns. d Definition: Mehr als ein nicht-provozierter Anfall im Mindestabstand von 24 Stunden. e Im EEG sind epilepsietypische Veränderungen (etwa Spitzen, Spike-Wave-Paroxysmen) und/oder im MRT ist eine ursächliche strukturelle Läsion nachweisbar. f Siehe auch Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie. Abrufbar unter http://www.ogfe.at/gesellschaft.htm. g Etwa arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen. 8 MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1)

f) Inhalt einer neurologischen Stellungnahme im Falle eines Anfallsleidens Identitätsnachweis des Patienten Vorgeschichte Diagnosen, Beurteilung der klinischen Form und der Entwicklung des Anfallsleidens Bisherige Behandlung Dauer der Anfallsfreiheit und Anfallsrisiko ggf. Kommentar zum EEG-Befund ggf. Miteinbeziehung einer Fremdanamnese ev. Angabe des Medikamentenspiegels Nebenwirkungen der antiepileptischen Therapie empfohlene Kontrolluntersuchungen g) Weitere Kontrolluntersuchungen nach Erteilung der Lenkberechtigung Bei Patienten mit Epilepsie ist die Lenkberechtigung zumindest für die ersten fünf Jahre nach einem Anfall befristet zu erteilen. Danach ist eine unbefristete Erteilung auch bei weiterhin erforderlicher Einnahme von Medikamenten möglich. Kontrolluntersuchungen sind innerhalb der ersten fünf Jahre nach einem Anfall erforderlich, wobei die Abstände unter Berücksichtigung von krankheitsrelevanten Faktoren festzulegen sind. h) Literatur Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie. Abrufbar unter http://www.ogfe.at/gesellschaft.htm. Epilepsy and Driving in Europe. A Report of the Second European Working Group on Epilepsy and Driving (2005). Abrufbar unter http://ec.europa.eu/transport/road_safety/ pdf/behavior/epilepsy_and_driving_in_europe_final_report_v2_en.pdf. MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1) 9

Anhang 3: Vorlage Zuweisungsformular 10 MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1)

Auszug aus der aktuellen Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 5. Gesundheit (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß 13 sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. (2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. 6. Behinderungen (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt: 1. grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können, 2. organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz oder eine Vitalkapazität unter 1,5 Liter Atemluft verursachen, 3. Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können, 4. entfällt (Anm. aufgehoben durch BGBl II Nr. 2006/64), 5. eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann, 6. mangelhaftes Sehvermögen oder 7. mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes. (2) Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des Abs. 1 Z 3 oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet. 12. Krankheiten des Nervensystems (1) Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird. (2) Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen, trophischen und/oder neuropsychiatrischen oder neuropsychologischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. 12a Anfallsleiden/Epilepsie (1) Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, kann eine Lenkberechtigung nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und während der ersten fünf Jahre nach einem Anfall nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und nur für höchstens fünf Jahre erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. Bei Lenkern der Gruppe 2 muss jedenfalls eine geeignete medizinische Nachbehandlung erfolgt sein, die Untersuchung darf keinen pathologischen zerebralen Befund ergeben haben und das Elektroenzephalogramm (EEG) darf keine epileptiforme Aktivität zeigen. Während der in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen anfallsfreien Zeiträume darf bei Lenkern der Gruppe 2 keine medikamentöse Behandlung der Epilepsie erfolgt sein. (2) Personen, die einen erstmaligen Anfall erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer anfallsfreien Zeit von sechs Monaten, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einer anfallsfreien Zeit von fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Dieser Zeitraum kann entfallen, wenn der Anfall auf eine erkennbare und vermeidbare Ursache zurückzuführen ist, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist (provozierter Anfall). Bei nicht provozierten Anfällen kann der Zeitraum in Einzelfällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme verkürzt werden. (3) Personen, die an einer Epilepsie leiden (mehr als ein nicht provozierter Anfall oder ein nicht provozierter Anfall und im EEG epilepsietypische Veränderungen und/oder im MRT nachweisbare ursächliche strukturelle Läsion) oder mehr als einen Anfall (provozierte oder gemischt provozierte und nicht provozierte) erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer anfallsfreien Zeit von einem Jahr, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einer anfallsfreien Zeit von zehn Jahren erteilt oder belassen werden. Bei Lenkern der Gruppe 2 kann der Zeitraum in Einzelfällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme verkürzt werden. (4) Personen, die ausschließlich Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit oder schlafgebundene Anfälle erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder belassen werden, wenn dieses Krankheitsmuster über einen Zeitraum von einem Jahr ab dem ersten Anfall beobachtet wurde, es sei denn, dass die Erteilung oder Belassung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 gemäß Abs. 2 zu einem früherem Zeitpunkt möglich ist. Für Lenker der Gruppe 2 gelten bei Anfällen ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit oder bei schlafgebundenen Anfällen die in den Abs. 2 und 3 genannten Bestimmungen für Gruppe 2. MITTEILUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR EPILEPTOLOGIE 2014; 12 (1) 11

(5) Personen, die einen Anfall bei Änderung oder Beendigung einer antiepileptischen Therapie erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 bei Wiederaufnahme der zuvor wirksamen Behandlung nach einer erneuten anfallsfreien Zeit von drei Monaten erteilt oder belassen werden. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf in solchen Fällen nicht erteilt oder belassen werden (Abs. 1 letzter Satz). (6) Personen, bei denen zwar noch keine Anfälle aufgetreten sind, die aber unter Gesundheitsstörungen (etwa arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) leiden, die mit einem erhöhten Anfallsrisiko einhergehen, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. 13. Psychische Krankheiten und Behinderungen (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. (2) Personen, bei denen 1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2. eine erhebliche geistige Behinderung, 3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess oder 4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. 14. Alkohol, Sucht- und Arzneimittel (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. (2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. (3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. (4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. (5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. 16. Andere Leiden (1) Personen, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes und gegebenenfalls ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden. (2) Personen, die an einer in den vorangehenden Bestimmungen nicht genannten Krankheit leiden, diese jedoch eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

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