S A T Z U N G. für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen



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Transkript:

S A T Z U N G für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) und des 2 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 55 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), hat der Stadtrat Püttlingen in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2014 folgende Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen beschlossen: 1 Zweck der Einrichtungen (1) Der Kindergarten ist eine vorschulische Einrichtung, die - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes ergänzt, - alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuester Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschungen in einer ihnen angemessenen Weise fördert, - umweltbedingte Benachteiligungen ausgleicht und soziale Integration anstrebt und - die Eltern in Erziehungsfragen unterstützt. (2) Die Kinderkrippe ist eine sozialpädagogische Einrichtung, die Kinder bis zum Übergang in den Kindergarten aufnimmt. Sie unterstützt und ergänzt die Erziehungsberechtigten bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder. (3) Die Stadt Püttlingen unterhält die Kindertageseinrichtungen - Berg, Goethestr. 35 - Bengesen, Lindenstr. 23 und - Am Schlösschen, Völklinger Str. 19 und bietet in diesen jeweils Kindergartenplätze an. Bei Bedarf können die Betreuungsangebote z. B. mit Krippenplätzen entsprechend erweitert werden. Es können Einzugsbereiche für einzelne Kindertageseinrichtungen festgelegt werden. Der Einzugsbereich ergibt sich aus der Anlage I, die Bestandteil der Satzung ist. 2 Öffnungszeiten (1) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Püttlingen haben von Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen wie folgt geöffnet: Regelkindergarten: Von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Ganztagesplätze Kindergarten: Durchgehend von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr Krippen: Durchgehend von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr (2) Ferientermine und Schließtage: Die Einrichtungen sind jeweils an insgesamt 26 Ferientagen im Jahr geschlossen. Die Ferientermine werden zu Beginn des neuen Kalenderjahres bekannt gegeben. Zusätzlich findet an einem Termin im Kindergartenjahr ein pädagogischer Fortbildungstag für das Fachpersonal statt; an diesem Tag ist die jeweilige Einrichtung geschlossen. (3) Ferienbetreuung für Kindergartenkinder Damit Familie und Beruf vereinbart werden können, kooperieren die 3 städtischen Kindertageseinrichtungen während der Sommerferien. Auf Antrag kann ein Kindergartenkind, wenn die betreuende Einrichtung wegen der Sommerferien geschlossen ist, eine andere Einrichtung besuchen. Über den Antrag entscheidet der Träger mit der Leitung. Grundsätzlich kann dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn von den Erziehungsberechtigten die vom Landesjugendamt und der Stadt Püttlingen geforderte kindergartenfreie Zeit von 3 Wochen eingehalten wird. 3 Aufnahmebedingungen (1) In die Kinderkrippen werden Kinder ab dem 3. Lebensmonat bis zum Übergang in den Kindergarten aufgenommen. (2) In die Kindergärten werden Kinder aufgenommen, die das 3. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind. (3) Die Aufnahme von behinderten Kindern, die einer Sonderbetreuung bedürfen, kann nach Prüfung durch den Träger und die Leitung der Einrichtung unter Beachtung der personellen und räumlichen Kapazitäten der Einrichtung sowie der Bedürfnisse der Kinder ermöglicht werden. (4) Kinder, die nicht in der Stadt Püttlingen wohnen, können bei freien Kapazitäten grundsätzlich in die Kindertageinrichtungen der Stadt aufgenommen werden. Ein Anspruch für auswärtige Kinder auf einen Betreuungsplatz in einer Einrichtung der Stadt Püttlingen besteht jedoch grundsätzlich nicht und ist in die Entscheidung des Trägers gestellt. (5) Folgende schriftliche Unterlagen sind zur Aufnahme vorzulegen: a. der vollständig ausgefüllte Aufnahmeantrag bis mindestens 2 Wochen vor der Aufnahme und b. die ärztliche Bescheinigung, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und keine Einwände gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Die Bescheinigung darf bei Aufnahme des Kindes höchstens eine Woche alt sein. (6) Anmeldungen nehmen die zuständige Fachabteilung und die Standortleitungen der Einrichtungen entgegen. Für den Zeitpunkt der Aufnahme ist entscheidend: a. das Alter des Kindes,

b. bei Gleichaltrigen das Datum der Anmeldung unter Berücksichtigung sozialer und pädagogischer Gesichtspunkte. (7) Wird ein bereitgestellter Betreuungsplatz in einer der städtischen Einrichtungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmebescheides angenommen, ist der Träger berechtigt, ohne erneute Erinnerung den entsprechenden Platz anderweitig zu vergeben. 4 Abmeldung (1) Die Abmeldung eines Kindes muss spätestens bis zum 20. des laufenden Monats für den nächsten Monat erfolgt sein. Kinder, die eingeschult werden, scheiden zum Ende des Monats aus, in dem das Kindergartenjahr endet. Eine Abmeldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (2) Eine Abmeldung, die nur dazu dient, den Elternbeitrag für den Ferienmonat einzusparen, wird von der Stadt Püttlingen nicht akzeptiert. (3) Kinder, die nicht gemeinschaftsfähig sind, können durch den Träger vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. 5 Erkrankung eines Kindes (1) Bei Erkrankung eines Kindes ist die Einrichtung umgehend zu benachrichtigen. (2) Nach ansteckender Erkrankung darf das Kind die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. 6 Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage II, die Bestandteil der Satzung ist. Die Geschwisterermäßigung ergibt sich aus 14 Abs. 3 der Ausführungsverordnung zum Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz. (2) Die Elternbeiträge sind grundsätzlich bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Familien mit geringem Einkommen ist der Beitrag unter den Voraussetzungen des 92 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu ermäßigen oder zu erlassen. Entsprechende Anträge sind beim Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken zu stellen. (3) Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung der Einrichtung, z. B. bei Streik, bis zur Dauer eines Monats und bei Erkrankung eines Kindes in voller Höhe zu entrichten.

(4) Beiträge sind solange zu entrichten, bis eine Abmeldung des Kindes erfolgt ist, längstens bis zur anderweitigen Vergabe des Platzes. (5) Wird der Beitrag für den Besuch einer Einrichtung länger als 2 Monate nicht gezahlt, ohne dass eine Befreiung nach 92 SGB VIII gewährt und damit die Kostentragung durch die öffentliche Jugendhilfe sichergestellt wurde, kann der Platz an ein anderes Kind vergeben werden. 7 Nicht in Anspruch genommene Plätze Der Träger der Einrichtung behält sich vor, einen vergebenen Platz, der ohne Entschuldigung über einen Monat nicht in Anspruch genommen wurde, anderweitig zu vergeben. 8 Aufsicht (1) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes von der/dem Erziehungsberechtigten an das Personal, nicht bereits mit Verbringen des Kindes in die Einrichtung. (2) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigte/ den Erziehungsberechtigten oder die abholberechtigte Person. Die Abholberechtigung ist der Einrichtung schriftlich mitzuteilen. Es kann keine Person unter 14 Jahren sein. (3) Auf dem Weg von und zur Einrichtung unterliegen die Kinder der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. (4) Wenn ein Kind aus der Einrichtung abgeholt wird, ist dies durch die/den Erziehungsberechtigte/n oder die abholberechtigte Person dem Personal der Einrichtung mitzuteilen. (5) Seitens des Betreuungspersonals besteht keine Verpflichtung, die Kinder nach Hause zu bringen. (6) In der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr ist die Eingangstür der Kindertageseinrichtung aus Sicherheitsgründen verschlossen. Bei Abholung in diesen Zeiten, ist die Klingel zu benutzten. Deshalb sollte jedes Kind, um eine Teilhabe an Bildungs- und Erziehungsprozessen zu ermöglichen, bis 9.00 Uhr in der Einrichtung sein. 9 Versicherungsschutz Auf dem Wege zur und von der Kindertageseinrichtung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Bei Wegeunfällen ist allerdings vorausgesetzt, dass das Kind keinen, außer durch die Verkehrssituation begründeten Umweg macht. Etwaige Unfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. Die Kinder sind auch während des Besuchs der Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Unter Versicherungsschutz stehen neben den üblichen Angeboten der Kindertageseinrichtungen auch Aktivitä-

ten außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten wie z. B. Ausflügen, Spaziergängen, Festen und dergleichen. 10 Haftung Ein Haftungsausschluss besteht für alle von den Kindern mitgebrachten Sachen bei Verlust, Beschädigung oder Verwechslung von persönlichen Gegenständen in der Kindertageseinrichtung. 11 Verschiedenes (1) Die Kinder sollen für den Besuch der Einrichtung Kind gerechte Kleidung tragen, die zum Spielen in den Gruppenräumen und im Außengelände geeignet ist. (2) Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit gebracht werden und sind pünktlich abzuholen. (3) Die Teilnahme an der Verpflegung in den Sparten Krippe und Ganztagsbetreuung wird durch einen Verpflegungsvertrag geregelt. Eine Anpassung des Verpflegungsgeldes wird rechtzeitig mitgeteilt. Bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat ist der Träger der Einrichtung berechtigt, das Kind von der Ganztagsbetreuung bzw. Krippe auszuschließen. (4) Spezielle Angelegenheiten wie z. B. Frühstück, Sammelordner, Portfolios, Fototermine, Turn- und Malkleidung werden in Absprache mit dem Personal der Einrichtung geregelt. 10 Schlussbestimmung Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Püttlingen, den 22.06.2011 Speicher Bürgermeister

Anlage I zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) Für die städtische Kindertageseinrichtung am Schlösschen wird ein Einzugsbereich mit folgenden Straßen festgesetzt: Adolf-Kolping-Straße Albert-Schweitzer-Straße Alfred-Delb-Straße Am Berg Am Burgplatz Am Heidknüppel Am Jungenwald Am Marktplatz Am Mathildenschacht Am Morgenstern Am Bouser Weg Am Mühlenberg An der Kläranlage Anne-Frank-Straße Auenerstraße Auf der Mühlwies Bahnhofstraße Behringstraße Beim hölzernen Steg Dasbachstraße Derler Straße Dr.-Plaßmann-Straße Edith-Stein-Straße Friedrichstraße Geschwister-Scholl-Straße Hermannstraße Hirtenberg Im Mühlengrund In der Humes Industriegebiet am Bahnhof Jakob-Schommer-Straße Kaplan-Schwickerath-Weg Karlstraße Kirchgartenstraße Kreuzbergstraße Ludwigstraße Marktstraße HsNr. 1 31 Marktstraße HsNr. 2 24 Maximilian-Kolbe-Straße Pastor-Lermen-Weg Peter-Fechter-Straße Pickardstraße HsNr. 1-19 Pickardstraße HsNr. 2 22 Professor-Hirschmann-Straße

Rathausplatz Robert-Koch-Straße Röntgenstraße Schäferweg Schlenderweg Steinkreuzstraße Virchowstraße Völklinger Straße Wilhelmstraße Willi-Graf-Straße Zum Alten Schwimmbad

Anlage II zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs-und -bildungsgesetzes (SKBBG) Die Höhe der Elternbeiträge gem. 6 der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen wird ab dem 01.01.2015 festgesetzt: Monatsbeiträge in Euro Regelplatz Für das erste Kind 93,00 Für die weiteren Kinder 2. Kind 69,75 3. Kind 46,50 Tagesplatz Für das erste Kind 122,80 Für die weiteren Kinder 2. Kind 92,10 3. Kind 61,40 Krippenplatz Für das erste Kind 347,40 Für die weiteren Kinder 2. Kind 260,55 3. Kind 173,70