Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach 02294 699340 e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de Öffnungszeiten: Montag Freitag: Montag und Dienstag: Donnerstag: 08.00 12.00 Uhr 14.00 16.00 Uhr 14.00 18.00 Uhr Wir sind für Sie da: bei der Geburt eines Kindes bei Heirat und zur Anmeldung einer Eheschließung beim Namensrecht bei Anfertigung von Urkunden
bei einem Sterbefall in der Familie Geburt Die Geburt eines Kindes wird bei dem Standesamt beurkundet, in dessen Standesamtsbezirk das Kind geboren ist. Ist Ihr Kind zu Hause geboren ( im Gemeindegebiet Morsbach) dann müssen Sie beim Standesamt Morsbach die Geburt des Kindes beurkunden lassen. Für nähere Informationen steht Ihnen Herr Ulrich Marciniak unter der Ruf-Nr. 02294 699340 gerne zur Verfügung. Eheschließung Sie wollen heiraten? Mit diesem Wunsch sind Sie nicht allein: Jedes Jahr geben sich viele Paare das Ja-Wort beim Standesamt Morsbach. Vor das Glück hat das Gesetz allerdings einige bürokratische Hürden gestellt. Die folgenden Informationen sollen Ihnen dabei helfen, diese Hürden mit Leichtigkeit zu nehmen. Anmeldung der Eheschließung Seit dem 01.07.1998 ist der Begriff des Aufgebotes weggefallen. An seiner Stelle ist die Anmeldung der Eheschließung getreten. Im Gegensatz zum bisherigen Aufgebot wird die Anmeldung zur Eheschließung nicht für eine Woche öffentlich bekanntgegeben. Die Anmeldung der Eheschließung hat der Gesetzgeber vor die Eheschließung gestellt. Das Verfahren dient der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten und zur Ermittlung etwaiger Ehehindernisse. Rechtliche Voraussetzungen für die Eheschließung sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u.a.: Volljährigkeit Geschäftsfähigkeit keine Verwandtschaft in gerader Linie und keine Geschwisterschaft keine bestehende Ehe (ledig oder frühere Ehen müssen aufgelöst sein)
Welche Unterlagen Sie zur Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten vorgelegt werden müssen, erfragen Sie bitte telefonisch bei Herrn Ulrich Marciniak, Ruf-Nr. 02294-699340 oder persönlich im Standesamt. Die Verlobten sollen die Anmeldung gemeinsam persönlich vornehmen. Ist einer der Verlobten verhindert, so kann er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Diese Erklärung muß alle für die Eheschließung erforderlichen Angaben enthalten. Bitte benutzen Sie den Vordruck den das Standesamt für Sie bereithält. Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, wo einer der Verlobten seinen Hauptwohnsitz hat. Sind die rechtlichen Ehevoraussetzungen erfüllt, kann die Ehe geschlossen werden und zwar entweder bei dem Standesamt, wo die Eheschließung angemeldet wurde oder auf Wunsch der Verlobten bei jedem beliebigen Standesamt in Deutschland, das dann zu dieser Eheschließung ermächtigt wird. Sollten Sie einen Wunschtermin für die Eheschließung haben, sollten Sie sich rechtzeitig mit dem Standesamt in Verbindung setzten. Es gilt, je früher desto besser, frühestens jedoch 6 Monate vorher. Eheschließungen am Samstag sind jeweils am ersten Samstag im Monat im Standesamt Morsbach möglich. Hierfür wird eine Sondergebühr von 100,00 erhoben. Einen besonderen Ort für standesamtliche Eheschließungen kann das Standesamt Morsbach das Hotel Zum Römertal in Morsbach-Rom anbieten. Lebenspartnerschaften Seit dem 01. August 2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Paare gleichen Geschlechts miteinander eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. In Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit für die Begründung von Lebenspartnerschaften beim Standesamt. Bei der Begründung von Lebenspartnerschaften sind die gleichen Rechte und Pflichten zu beachten bei einer Eheschließung. Nähere Informationen zur Begründung von Lebenspartnerschaften erhalten Sie beim Standesamt (Tel.-Nr.: 02294-699340). Namensrecht Wie möchten Sie nach der Hochzeit heißen? Wer die Wahl hat, hat die Quasl1
Früher war die Regelung einfach. Kraft Gesetzes wurde automatisch der Geburtsname des Mannes Ehenamen. Heute, aufgrund der Neuordnung des Familiennamensrechtes, können Sie ihren zukünftig zu führenden Namen wählen. Gemäß 1355 BGB können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Sie können zwischen den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau wählen. Bestimmen Sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Gibt es noch Doppelnamen? Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Der vorangestellte oder angefügte Namen zum Ehenamen werden wie bisher durch Bindestrich miteinander verbunden. Die Hinzufügung ist an keine Frist gebunden. Sie kann entweder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Neu ist, dass der hinzugefügte Namensteil -. ohne zeitliche Begrenzung wieder abgelegt werden kann. Urkunden Welche Urkunde gibt es? Wo gibt es die Urkunden? Wer kann die Urkunden bekommen? Welche Urkunden gibt es? Geburtsurkunden werden aus dem Geburtenbuch ausgestellt und enthalten neben dem Namen den Geburtstag und ort sowie Angaben zu den Eltern. Eheurkunde Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt. Sterbeurkunde Die Sterbeurkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt.
Mehrsprachige internationale Urkunden Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachige Urkunden ausgestellt werden (Internationale Urkunde). Wo gibt es die Urkunden? Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat. Beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch erhalten Sie bei dem Standesamt, wo die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, erhalten sie die Urkunde beim Standesamt íhres letzten gemeinsamen Wohnsitzes. Wenn ein solcher gemeinsamer Wohnsitz nicht bestanden hat, beim Standesamt des Eheschließungsortes. Ist die Ehe vor dem 01.07.1998 geschieden worden, am Hauptwohnsitz des Mannes zum Zeitpunkt der Eheschließung. Bei Ehescheidung nach dem 01.07.1998 bei dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Ist die Ehe durch Tod aufgelöst, wird das Familienbuch bei dem Hauptwohnsitz des überlebenden Ehegatten geführt. Wer kann die Urkunden bekommen? Personen auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen. Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bei persönlicher Vorsprache ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen. Bei schriftlicher Anforderung ist der Zweck anzugeben. Sterbefall Das Standesamt ist dafür zuständig nach einem Todesfall die Sterbeurkunde auszustellen. Von den Sterbeurkunden werden Mehrausfertigungen für die Renten-, Kranken- und ggf. Lebensversicherung und Nachlaßgericht gefertigt. Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterbebuch eintragen, wenn er ihm angezeigt wird. Der Gesetzgeber hat hierzu einen genau umschriebenen Personenkreis festgelegt. Jeder Sterbefall ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen. Hierzu sind folgende Personen verpflichtet: das Familienhaupt derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat. Der Sterbefall ist grundsätzlich von den o.g. Personen persönlich anzuzeigen. Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden: - ärztliche Todesbescheinigung - Geburtsurkunde der oder des Verstorbenen - Heiratsurkunde oder die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (bei verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten und bei Geschiedenen das Scheidungsurteil).
Ehe Jubiläen 1 Jahr: Baumwollene Hochzeit 5 Jahre: Hölzerne Hochzeit 6 ½ Jahre: Zinnerne Hochzeit 7 Jahre: Kupferne Hochzeit 8 Jahre: Blecherne Hochzeit 10 Jahre: Rosenhochzeit 12 ½ Jahre: Nickelhochzeit 15 Jahre: Gläserne Hochzeit 20 Jahre: Porzellanhochzeit 25 Jahre: Silberne Hochzeit
30 Jahre: Perlenhochzeit 35 Jahre: Leinwandhochzeit 37 ½ Jahre: Aluminiumhochzeit 40 Jahre: Rubinhochzeit 50 Jahre: Goldene Hochzeit 60 Jahre: Diamantene Hochzeit 65 Jahre: Eiserne Hochzeit 70 Jahre: Gnadenhochzeit 75 Jahre: Kronjuwelenhochzeit