Landratsamt Hof Soziale Angelegenheiten FQA Schaumbergstraße 14 95032 Hof Seniorenheim Haus Regnitztal GmbH Weidenweg 11 95183 Feilitzsch-Zedtwitz Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Seniorenheim Haus Regnitztal GmbH Weidenweg 11 95183 Feilitzsch-Zedtwitz Herr Bernd Hudetz www.haus-regnitztal.de Geprüfte Einrichtung: Haus Regnitztal Kösseinestr. 25 95183 Feilitzsch-Zedtwitz In der Einrichtung wurde am 19. Juli 2011 von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungsleitung
2 Pflegedienstleitung Qualitätsbeauftragte Hauswirtschaftsleitung Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen Bewohnergespräche Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Arzneimittel Hygiene Personal Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen Angebotene Wohnformen: Stationäre Pflegebereiche Therapieangebote: Ergotherapie Beschäftigungstherapie Tagesstrukturierende Maßnahmen: Innerhalb der Einrichtung Angebotene Plätze: 52 davon Beschützende Plätze: keine davon Plätze für Rüstige: keine (gem. Vergütungsvereinbarung)
3 Belegte Plätze: 51 Einzelzimmerquote: 70 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 52,95 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte: 5 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Die Einrichtung ist großzügig und übersichtlich angelegt mit schön gestalteten Aufenthaltsbereichen und ansprechenden Außenanlagen mit Sitzgelegenheiten, Teich und Hochbeeten. Weiter sind Rückzugsmöglichkeiten wie eine Leserecke, ein Erinnerungszimmer oder ein Ruheraum mit Kamin vorhanden. Die Bewohnerzimmer sind freundlich und behindertengerecht und können ach mit eigenem Mobiliar und persönlichen Gegenständen ausgestattet werden. Es werden im Haus umfangreiche Aktivitäten sowohl für rüstige Bewohner als auch für gerontopsychiatrisch veränderte Klientel angeboten. Zusätzlich finden weitere Angebote, wie Ausflüge, Teilnahme an Gemeindeveranstaltungen etc. außer Haus statt. Es wird großen Wert auf frische, regionale Küche gelegt. Die Bewohner haben die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wo sie ihre Mahlzeiten einnehmen möchten und können auch den Zeitrahmen selbst bestimmen. Es besteht Wahlmöglichkeit bei den Mittagsmahlzeiten, ausreichend Getränke werden kostenlos abgegeben und stehen den ganzen Tag zur Verfügung. Das Haus ist bemüht, freiheitseinschränkende Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren, indem auch Alternativen hierzu geprüft und auch eingesetzt werden. Die Bewohnerzufriedenheit in der Einrichtung ist sehr groß und es wird auch darauf geachtet, dass diese ordentlich gekleidet und gepflegt sind. Die Bewohner äußern sich durchwegs sehr positiv über die Versorgung und Freundlichkeit des Pflegepersonals. Es wird eine sehr umfangreiche Dokumentation geführt, welche alle notwendigen Informationen zu den Bewohnern enthält. Die Pflege findet im Rahmen der Bezugspflege statt, so dass sichergestellt ist, dass eine personelle Kontinuität gegeben ist. Für die Mitarbeiter finden umfangreiche Fortbildungen statt und es wird auch Supervision angeboten. Ein Beschwerdemanagement ist implementiert, welches auch Bewohner- und Angehörigenbefragungen umfasst. Die umfassende Mitwirkung der Bewohner in allen Belangen der Einrichtung ist sichergestellt.
4 In der Einrichtung ist ein umfangreiches Qualitätsmanagementsystem implementiert, welches alle Maßnahmen zur internen und externen Qualitätssicherung regelt. Weiter sind die Expertenstandards entsprechend eingeführt und werden auch angewandt. Die Arzneimittel werden bewohnerbezogen verschlossen aufbewahrt und der Umgang mit Betäubungsmittel ist sachgerecht und wird ordnungsgemäß dokumentiert. Das Haus macht einen sauberen und ordentlichen Eindruck, eine Hygienefachkraft ist vorhanden und diesbezügliche Personalschulungen werden regelmäßig durchgeführt. Das mittels Personalschlüssel festgelegte Personal ist vorhanden und die gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote gut überschritten. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Die Implementierung des hauseigenen Qualitätsmanagementsystems ist zwischenzeitlich so gut wie abgeschlossen. Durch die Gestaltung neuer dezentraler Aufenthaltsbereiche konnte die Wohnqualität deutlich gesteigert werden. Durch geänderte Personaleinsatzplanung kann nunmehr eine kontinuierliche Pflege und Versorgung der Bewohner gewährleistet werden. Im Umgang mit Medikamenten und Betäubungsmitteln sowie der dazugehörigen Dokumentation wurden erhebliche Verbesserungen erzielt. Die in den vergangenen Jahren ergangenen Qualitätsempfehlungen wurden weitgehend umgesetzt. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Arzneimittel: III.1.1.1 III.1.1.2 Sachverhalt: Bei einem Bewohner fehlte das ärztlich verordnete Medikament im Dispenser. Sachverhalt: Auf einem Insulin-Pen fehlte das Anbruchsdatum und bei Salben war dieses nicht immer vermerkt.
5 III.1.1.3 III.1.1.4 Sachverhalt: Es wurde Pflegegel vorgefunden, dessen Haltbarkeit bereits überschritten war. Sachverhalt: Verschiedene Medikamente waren unsachgemäß auf einem Pflegewagen gelagert. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3.1 III.1.3.2 III.1.3.3 III.1.3.4 Es sollte durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel nochmalige Kontrolle) sichergestellt werden, dass jeder Bewohner zu jeder Zeit das ihm von Seiten der Ärzte verordnete Medikament auch tatsächlich erhält. Um eine Kontrolle hinsichtlich der Ablauffrist zu haben, sollten auf Salben, Tropfen und Insulin-Pens generell das Anbruchsdatum und ggf. auch das Ablaufdatum vermerkt werden. Medikamente und Pflegeprodukte sollten regelmäßig hinsichtlich der Haltbarkeit überprüft und abgelaufene sofort verworfen werden. Es sollte generell darauf geachtet werden, Medikamente sachgerecht, auch hinsichtlich der Umgebungstemperatur, zu lagern, IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Pfle- WoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird.
6 Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hof Schaumbergstr. 14 95032 Hof oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hof, Fachbereich Soziale Angelegenheiten, einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Regierung von Oberfranken, Postanschrift: Postfach 11 01 65, 95420 Bayreuth, oder Hausanschrift: Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, als der zuständigen Widerspruchsbehörde gewahrt. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, oder Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landkreis Hof) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem Bayerischem Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
7 oder Hausanschrift: Friedrichstraße 16 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landkreis Hof) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hof, den 22. August 2011 Anders-Reich Auditorin FQA