Diese 4 Fehler machen AGBs unwirksam So vermeiden Sie sie



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Transkript:

agb rechtssicher A 350 / 1 Diese 4 Fehler machen AGBs unwirksam So vermeiden Sie sie darum geht es: Wenn Sie für Ihre GmbH mit verschiedenen Kunden gleichartige Verträge abschließen wollen, bieten sich vorgefertigte Vertragsbedingungen an. Vorteil: Sie müssen den Inhalt nicht immer neu aushandeln und können Ihre Bedingungen den Verträgen zugrunde legen. Aber allzu häufig finden AGBs bzw. einzelne Regelungen daraus keine Anwendung, weil sie z. B. gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Damit die AGBs Ihrer GmbH zur sicheren Grundlage Ihrer Geschäfte werden, lesen Sie in diesem Beitrag, welche 4 Fehler sehr häufig zur Unwirksamkeit von AGBs führen und wie Sie das vermeiden. Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen ihr autor: Alexandros Tiriakidis, Aachen, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in der Kanzlei der REWISTO Rechtsanwälte Friedhoff, Mauer & Partner. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind u. a. gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Internetrecht. die themen: So schnell werden Vertragsbedingungen unwirksam............ 2 Welche Vertragsbestimmungen als AGBs gelten................ 3 1. Fehler: AGBs werden nicht Vertragsbestandteil.............. 4 t 1. Hinweis bei Vertragsabschluss........................... 5 t 2. Einfache Kenntnisnahme................................ 5 t 3. Einverständnis des Kunden mit den AGBs................... 6 2. Fehler: Verstoß gegen inhaltliche Vorgaben für AGBs......... 7 t 1. Verbot überraschender Klauseln.......................... 7 t 2. Transparenzgebot..................................... 7 t 3. Spezielle Klauselverbote für AGBs......................... 8 t Sonderfall: Handschriftliche Ergänzungen in vorformulierten Vertragsbedingungen................................... 10 3. Fehler: AGBs werden durch Kollision unwirksam............ 11 4. Fehler: Individuelle Abreden verdrängen AGBs.............. 12 A B C D E F G H I J K L M NO P Q R S T U V W X Y Z GmbH-Geschäftsführer Ausgabe 7/2008 19

A 350 / 2 agb rechtssicher Gesetzliche Schutzregelungen Individuelle Anpassung ist nötig z So schnell werden Vertragsbedingungen unwirksam Fast jedes größere Unternehmen hat allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das Praktische daran: Wer AGBs formuliert, muss bestimmte Vertragsbedingungen nicht bei jedem Geschäft mit dem Kunden oder Lieferanten individuell aushandeln. AGBs sparen also nicht nur Zeit. Sie schützen auch davor, wichtige Bedingungen zu vergessen. Damit AGBs aber nicht dazu missbraucht werden, Vertragspartner auszutricksen, unterliegen sie strengen gesetzlichen Regelungen ( 305 BGB ff.). Unangemessene Benachteiligungen sollen dadurch verhindert werden. Für Sie und Ihre GmbH heißt das aber auch: Bei der inhaltlichen, aber auch der formalen Gestaltung von AGBs ist größte Sorgfalt geboten. Andernfalls kann es passieren, dass Ihre mühsam aufgestellten AGBs gar nicht zum Tragen kommen, weil sie schlicht unwirksam sind. achtung: Regelmäßig ist zu beobachten, dass AGBs von anderen Formularen übernommen werden. Mögen sie für den ursprünglichen Zusammenhang noch so gut sein für den Verwender sind sie in den meisten Fällen wertlos, denn: w Sie sind nicht auf die individuellen Bedürfnisse der eigenen Branche bzw. des eigenen Geschäftsgegenstands zugeschnitten. w Werden sie für die eigenen Zwecke angepasst, ist es häufig sogar noch schlimmer. Denn selbst durch minimale Änderungen werden vormals zulässige AGBs nicht selten unwirksam. beispiel: Ein gewerbsmäßiger Vermieter von Büromöbeln bestimmt in seinen AGBs eine Kündigungsfrist von 4 Monaten. Die Klausel ist bei Mietverträgen gültig, bei anderen Dauerschuldverhältnissen aber grundsätzlich unwirksam mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit ordentlich gekündigt werden darf. 20 Ausgabe 7/2008 GmbH-Geschäftsführer

agb rechtssicher A 350 / 3 Durch welche Fehler AGB, unwirksam werden, lesen Sie ab Seite A 350/4. Überlassen Sie die Formulierung Ihrer AGBs immer einem Fachmann. Woher Sie passende Klauseln bekommen, lesen Sie ab Seite A 350/##. z Welche Vertragsbestimmungen als AGBs gelten Vertragsbedingungen werden nicht zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, indem sie als solche bezeichnet werden. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Bedingungen verwendet werden. Als AGBs gelten Vertragsbedingungen in sogenannten Formularverträgen, die 1. für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (sollen) und 2. nicht einzeln ausgehandelt werden, sondern einseitig von einem Vertragspartner gestellt werden ( 305 Abs. 1 BGB). Formularverträge 1. Mehrmalige Verwendung von Vertragsbedingungen Wann Vertragsbedingungen als AGBs gelten, hängt davon ab, ob es sich um Verträge zwischen Unternehmern oder um sogenannte Verbraucherverträge handelt: w Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher (sogenannter Verbrauchervertrag), reicht es aus, wenn eine vorformulierte Vertragsbedingung zur einmaligen Verwendung bestimmt ist ( 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). w Bei Verträgen zwischen Unternehmen sind einseitig gestellte Vertragsbedingungen AGBs, wenn ein Vertragspartner sie mindestens 3-mal verwenden will oder bereits 3-mal verwendet hat (BGH, 21.3.2002, Az: VII ZR 493/00). Unterschied zwischen Verbraucher und Unternehmer GmbH-Geschäftsführer Ausgabe 7/2008 21

A 350 / 4 agb rechtssicher beachten sie: Auch mündliche Abreden können allgemeine Geschäftsbedingungen sein. Das ist dann der Fall, wenn sie von einem Vertragsteil nach Art vorformulierter Bedingungen planmäßig in die Verträge mit seinen Kunden eingebracht werden (BGH, 10.3.1999, Az: VIII ZR 204/98). beispiel: In einem Einzelhandelsgeschäft für Elektrogeräte erklärt der Verkäufer vor Bezahlung an der Kasse: Sie können das Gerät natürlich jederzeit gegen ein anderes umtauschen, wenn es defekt ist. Umtausch ist aber ansonsten ausgeschlossen. Einfluss des Vertragspartners 2. Verwendung vorformulierter Bedingungen Aber auch wenn Sie gleich lautende Vertragsklauseln mehrfach verwenden, werden sie nicht zwangsläufig zu AGBs. Wird darüber verhandelt und kann der Vertragspartner sie individuell verändern, unterliegen die Klauseln nicht der AGB-Kontrolle ( 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aber: Sprechen die Vertragsparteien über einen Formularvertrag nur allgemein, sind seine Bedingungen nicht im Einzelnen ausgehandelt (BGH, 18.11.1982, Az: VII ZR 305/81). das bedeutet: Wenn der Verwender seine Vertragsbedingungen nur erklärt, dann ist dies kein Verhandeln. Wenn der Kunde auf die Gestaltung der Bedingungen Einfluss nehmen kann, und zwar in wesentlichen Punkten, dann spricht dies gegen AGBs. z 1. Fehler: AGBs werden nicht Vertragsbestandteil AGBs werden in Verträge mit Verbrauchern abgesehen von wenigen Ausnahmen nur einbezogen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind ( 305 Abs. 2 BGB): Der Kunde muss w bei Vertragsabschluss auf die AGBs hingewiesen werden, 22 Ausgabe 7/2008 GmbH-Geschäftsführer

agb rechtssicher A 350 / 5 w die Möglichkeit haben, von den AGBs in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen, w mit der Geltung der AGBs einverstanden sein. 1. Hinweis bei Vertragsabschluss Wenn Sie AGBs verwenden, müssen Sie den Kunden klar und deutlich darauf hinweisen, dass Sie die AGBs in den Vertrag einbeziehen. Der Hinweis auf die AGBs hat spätestens beim Vertragsabschluss zu erfolgen (BGH, 18.6.1986, Az: VIII ZR 137/85). Erfolgt er erst später, werden die Bedingungen nicht Vertragsbestandteil. Spätestens beim Vertragsabschluss beispiel: Ein Käufer erwirbt bei einem Onlineshop ein Produkt. Seine Bestellung wird bestätigt, er überweist den Kaufpreis. Mit Übersendung der Ware werden ihm AGBs übermittelt, mit denen die Haftung des Verkäufers beschränkt werden soll. Diese nachträglich übermittelten AGBs sind wirkungslos. Der Kunde muss sie nicht beachten. 2. Einfache Kenntnisnahme Der Kunde muss die AGBs ohne größeren Aufwand zur Kenntnis nehmen können. Nur wenn die Verbindung zum übrigen Vertrag offensichtlich ist, werden sie auch Vertragsbestandteil. Drucken Sie beispielsweise AGBs auf der Rückseite Ihres Geschäftspapiers ab, muss auf der Vorderseite deutlich darauf hingewiesen werden (BGH, 18.6.1986, Az: VIII ZR 137/85). Verbindung zum Vertrag Musterformulierung Bitte beachten Sie die umseitigen Geschäftsbedingungen. Besondere Anforderungen gelten für AGBs auf Internet- Seiten. Der Hinweis darauf muss bei einem Vertragsabschluss sichtbar sein. Das ist der Fall, wenn er auf der Bestellmaske in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Bestellung platziert ist (u. a. LG Essen, 13.2.2004, Az: 16 O 416/02). GmbH-Geschäftsführer Ausgabe 7/2008 23

A 350 / 6 agb rechtssicher Bringen Sie den Hinweis auf die Geltung von AGBs als Link auf einer Seite an, die zwingend durchlaufen werden muss, um eine Ware zu bestellen. Am besten lassen Sie den Kunden die Kenntnisnahme auf einer Seite mit dem Bestellformular bestätigen. Musterformulierung Die AGBs habe ich gelesen und bin damit einverstanden. wichtig: Zur einfachen Kenntnisnahme gehört nicht nur, dass ein Kunde die AGBs leicht auffinden kann. Ein Durchschnittskunde muss sie auch problemlos verstehen können. Juristische Fachbegriffe sollten deshalb möglichst außen vor bleiben. 3. Einverständnis des Kunden mit den AGBs Das Einverständnis liegt regelmäßig dann vor, wenn es nach ordnungsgemäßer Einbeziehung der AGBs zum Vertragsabschluss kommt (OLG Frankfurt/M., 15.3.1993, Az: 4 U 172/91). wichtig: Zwischen Unternehmern können AGBs bereits Vertragsbestandteil werden, wenn darauf im Rahmen der Verhandlungen ausdrücklich hingewiesen wird (BGH, 3.12. 1987, Az: VII ZR 374/86), z. B., wenn im Vertragstext darauf Bezug genommen wird. Das ist selbst dann möglich, wenn der Unternehmer die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss nicht kennt (BGH, 30.6.1976, Az: VIII ZR 267/75 [KG]). Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen können durch wiederholten Hinweis in Rechnungen allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil werden (BGH, 15.6.1964, Az:VIII ZR 305/62). Wenn Sie ordnungsgemäß belehrt haben, dann liegt mit Vertragsabschluss die Einverständniserklärung vor. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie sich formularmäßig, z. B. auf dem Vertragstext, bestätigen, dass der Kunde die AGBs zur Kenntnis genommen hat. 24 Ausgabe 7/2008 GmbH-Geschäftsführer

agb rechtssicher A 350 / 7 z 2. Fehler: Verstoß gegen inhaltliche Vorgaben für AGBs Handelt es sich bei Vertragsbestimmungen um AGBs, und sind diese auch Vertragsbestandteil geworden, unterliegen sie der sogenannten Inhaltskontrolle. Sie können also nicht so frei gestaltet werden wie individuell ausgehandelte Vertragsklauseln. Den Rahmen für AGBs gibt das BGB vor. 1. Verbot überraschender Klauseln AGB-Klauseln dürfen für den Vertragspartner nicht überraschend sein ( 305c BGB). Überraschend ist eine Klausel, wenn der Vertragspartner mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, weil sie ungewöhnlich ist. In diesem Fall wird sie nicht Vertragsbestandteil. Ungewöhnliche Regelung beispiel: Überraschend ist eine Ausgleichsquittung, mit der der Vertragspartner auf sämtliche Ansprüche verzichtet respektive sämtliche Ansprüche als abgegolten ansieht. Sie wird dann nicht Vertragsinhalt, wenn sie unter einer falschen oder missverständlichen Überschrift und ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung eingefügt ist. Durch Hervorhebung wird aus einer überraschenden Klausel eine normale, für die dann die allgemeinen Regeln gelten. 2. Transparenzgebot Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist ( 307 BGB). Wenn eine Klausel für den Vertragspartner nicht durchschaubar ist, ist sie unwirksam selbst wenn sie sachlich angemessen ist. Klare und verständliche Formulierung GmbH-Geschäftsführer Ausgabe 7/2008 25

A 350 / 8 agb rechtssicher beispiel: In den AGBs eines Versandhändlers findet sich folgende Formulierung: Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung und soweit mitgeliefert in einer Antistatikhülle zurückzusenden. Die Bestimmung ist unwirksam, weil hierdurch der Eindruck hervorgerufen wird, das gesetzliche Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen würde dadurch eingeschränkt werden (LG Frankfurt/M., 9.3.2005, Az: 2 02 O 341/04). Im Zweifel gegen den Verwender achtung: Zweifel bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zulasten des Verwenders ( 305c Abs. 2 BGB). Das bedeutet: w Stehen sich gleichrangige widersprechende Klauseln gegenüber, dann ist die für den Vertragsgegner ungünstigere unbeachtlich. w Bestehen im Kernbereich einer Klausel Unklarheiten, dann führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel. 3. Spezielle Klauselverbote für AGBs Neben den generellen Bestimmungen enthält das BGB ganz konkrete Regelungsverbote ( 308, 309 BGB): Übersicht: Die wichtigsten Klauselverbote Gegenstand der Regelung Annahme- und Leistungsfrist Rücktrittsvorbehalt Grund für die Unzulässigkeit Eine Bestimmung ist unwirksam, wenn sich der Verwender durch sie unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. Unwirksam sind in der Regel Klauseln, die es dem Verwender erlauben, sich ohne sachlichen und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu befreien. Beispiel Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Nicht zu vertreten hat der Hersteller insbesondere Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer. t 26 Ausgabe 7/2008 GmbH-Geschäftsführer

agb rechtssicher A 350 / 9 Gegenstand der Regelung Änderungsvorbehalt Kurzfristige Preiserhöhung Leistungsverweigerungsrechte Vertragsstrafen Übersicht: Die wichtigsten Klauselverbote (Forts.) Grund für die Unzulässigkeit In AGBs darf auch nicht festgeschrieben werden, dass ein Unternehmen die versprochene Leistung ändern oder von ihr abweichen darf. Es sei denn, das wäre für den anderen Vertragsteil zumutbar. Dies wäre im Möbelhandel z. B. die Lieferung aus der Gattung bei einer Ware mittlerer Art und Güte, wenn es sich nicht um ein besonders ausgesuchtes Einzelstück handelt. Die Preise für Waren und Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, dürfen nach Vertragsabschluss nicht erhöht werden. Ausgenommen sind Dauerschuldverhältnisse. Eine Bestimmung, durch die das Leistungsverweigerungsrecht und/oder das Zurückbehaltungsrecht des Kunden eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, kann unwirksam sein. Unwirksam ist eine Bestimmung, nach der der Verwender eine Vertragsstrafe erhält, wenn der Kunde die t Lieferung/Leistung nicht oder verspätet abnimmt, t in Zahlungsverzug gerät, t sich vom Vertrag löst. Beispiel Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführungen, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Grund: Die Klausel ermöglicht über ihre Fassung jede beliebige Preiserhöhung. Eine vorgebrachte Mängelrüge hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er einen Betrag in Höhe von 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Ansprüche aus Ersatz eines höheren Schadens bleiben unberührt. t GmbH-Geschäftsführer Ausgabe 7/2008 27

A 350 / 10 agb rechtssicher Gegenstand der Regelung Haftungsausschlüsse Ausschluss von Haftungsansprüchen wegen Mängeln Übersicht: Die wichtigsten Klauselverbote (Forts.) Grund für die Unzulässigkeit Regelmäßig versuchen Verwender von AGBs Klauseln einzusetzen, die es Vertragspartnern verbieten, sich vom Vertrag zu lösen und zwar auch dann, wenn der Verwender Pflichtverletzungen begeht. Solche Bestimmungen sind aber unwirksam. Besonders beliebt sind Haftungsausschlüsse für Mängel bei Waren. Auch das ist unwirksam. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Diese können nicht per AGBs umgangen werden. Beispiel Der Käufer kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin geltend machen. Der Käufer übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes; seine Haftung für Fehler und Mängel wird ausgeschlossen. AGB-Charakter bleibt Individuelle Regelungen Sonderfall: Handschriftliche Ergänzungen in vorformulierten Vertragsbedingungen Vorformulierte Verträge enthalten oft Bestandteile, die noch vor Vertragsabschluss von den Vertragsparteien ergänzt werden, z. B. in dafür vorgesehene Leerfelder. Nach Ansicht der Rechtssprechung ist zwischen w selbstständigen Ergänzungen und w unselbstständigen Ergänzungen zu differenzieren. Unselbstständige Ergänzungen lassen den AGB-Charakter der betroffenen Vertragsbedingungen unberührt. Es handelt sich also um AGBs, die bei Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben für AGBs unwirksam sind. Bei selbstständigen Ergänzungen handelt es sich um individuell ausgehandelte Vereinbarungen, für die die strengeren AGB-Regelungen nicht gelten. 28 Ausgabe 7/2008 GmbH-Geschäftsführer

agb rechtssicher A 350 / 11 Eine unselbstständige Ergänzung ist anzunehmen, wenn sich bereits aus dem Vordruck eine Unangemessenheit der Vertragsbedingung ergibt. Selbstständige Ergänzungen liegen vor, wenn sich eine mögliche Unangemessenheit der vertraglichen Abrede aus dem eingefügten Zusatz ergibt. Beispielklausel Der Kaufpreis richtet sich nach dem Listenpreis. Dieser beträgt zurzeit. Erhöht sich der Listenpreis egal aus welchem Grunde, so erhöht sich auch der Kaufpreis. Der Verkäufer behält sich für die Annahme des Kaufangebots durch den Käufer eine Frist von Wochen/Tagen vor. Kriterium Die Preisanpassungsklausel ist unabhängig von der Höhe des einzutragenden Kaufpreises unangemessen ( 309 BGB) und damit nichtig. Die Klausel wird erst nichtig, wenn der Verwender eine unangemessen lange Frist für die Annahme eines Vertragsangebotes einträgt ( 308 Nr. 1 BGB). Um von vornherein Diskussionen darüber zu vermeiden, ob es sich um unselbstständige oder selbstständige Ergänzungen handelt, besprechen Sie die Ergänzungen am besten individuell mit dem Vertragspartner. z 3. Fehler: AGBs werden durch Kollision unwirksam Wenn Sie für Ihre GmbH mit anderen Unternehmen Verträge abschließen wollen, haben diese regelmäßig eigene AGBs. Widersprechen sich die AGBs Ihrer GmbH und die des Geschäftspartners, kommt der Vertrag dennoch zustande. Allerdings werden die sich widersprechenden Klauseln nicht Bestandteil des Vertrags. Statt der Klauseln gelten dann die gesetzlichen Regelungen ( 306 Abs. 2 BGB). Vertrag kommt dennoch zustande beispiel: Ein Dienstleister verwendet die AGB-Klausel Verträge können jederzeit mit einer Frist von 2 Tagen ordentlich gekündigt werden. In den AGBs eines Vertragspartners heißt es dagegen: Verträge können von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Da sich beide Klauseln widersprechen, heben sie sich gegenseitig auf. GmbH-Geschäftsführer Ausgabe 7/2008 29

A 350 / 12 agb rechtssicher Um derartige Kollisionen zu vermeiden, sollten Sie Abwehrklauseln in Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Damit gelten im Kollisionsfall die AGBs Ihrer GmbH es sei denn, der Vertragspartner hat ebenfalls eine Abwehrklausel in seinen AGBs, dann heben auch diese sich gegenseitig auf. Beispiel einer Abwehrklausel: Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auch mündliche Abreden zählen z 4. Fehler: Individuelle Abreden verdrängen AGBs Werden neben AGBs auch individuelle Abreden getroffen, haben diese immer Vorrang ( 305b BGB). Handeln Sie also einzelne Bedingungen mit einem Geschäftspartner aus, entfalten Regelungen zum selben Sachverhalt in den AGBs keine Wirkung. achtung: Das kann auch schnell bei mündlichen Verhandlungen passieren! Diese Regelung ist auch eine Chance für Sie, wenn Sie eine Regelung zum Vertragsgegenstand machen wollen, von der Sie nicht eindeutig wissen, ob sie gegen ein Klauselverbot verstößt. Wenn Sie eine bestimmte Regelung mit Ihrem Vertragspartner abschließen wollen, dann verhandeln Sie diese. Verhandeln Sie diese Regelung in einem Vertrag, in dem Sie Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht textbausteinmäßig zugrunde legen, sondern den ganzen Vertrag nochmals zur Disposition stellen. Dokumentieren Sie den Abschluss einer Individualabrede, indem Sie schriftlich bestätigen, dass bestimmte vertragliche Bestimmungen zwischen Ihnen zur Disposition standen und diskutiert wurden. Erstellen Sie ein Protokoll Ihrer Verhandlungen, aus dem hervorgeht, dass die infrage stehende Regelung nicht einseitig vorgegeben, sondern diskutiert wurde. 30 Ausgabe 7/2008 GmbH-Geschäftsführer