NEUERUNGEN IM KONSUMENTENSCHUTZ 2013 WAS IST NEU IM JAHR 2013? KONSUMENTENSCHUTZ

Ähnliche Dokumente
Was ist das Budget für Arbeit?

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Allgemeines: Seite 1 von 5

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Statuten in leichter Sprache

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Informationschreiben 85 / 2015

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Das neue Widerrufsrecht

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

Häufig gestellte Fragen zu Versicherung und Banken

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren

Berufungsentscheidung

INFORMATIONEN ZUM PFLEGEGELD ERKLÄRT IN LEICHTER SPRACHE

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

BEDINGUNGEN FUER DAS S KOMFORT SPAREN ONLINE / KARTE

Häufig gestellte Fragen

Elternzeit Was ist das?

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Zinsrechner. Bedienungsanleitung

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

ISL Schulungs-Angebot Stärker werden und etwas verändern!

Installation OMNIKEY 3121 USB

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Wie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden?

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Arcavis Backend - Invoice Baldegger+Sortec AG

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Für unsere Korrespondenz mit Ihnen ist die Angabe der -Adresse (sofern vorhanden) dringend erforderlich!

Kontakt. Telefon 0043-(0) Mobil 0043-(0)

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / Wohin mit dem Elektroschrott?

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag

ANLEITUNG - WIE UNTERSTÜTZE ICH AUF STARTNEXT?

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Vom 1. April 2015 fängt das neue BLU TRIBE-Treueprogramm wieder an, das bis 31.März 2017 gültig sein wird.

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb


LEITFADEN STORNIERUNG

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ

dikasse Rechnungskunden

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung

Kapitel 4 Die Datenbank Kuchenbestellung Seite 1

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

WinVetpro im Betriebsmodus Laptop

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Die Beitrags-Ordnung vom Verein

A1 Marketplace Domain Service. Sevicebeschreibung

Maklerauftrag für Vermieter

myfactory.go! - Verkauf

Anmeldung zu Seminaren und Lehrgängen

Fall 3. Ausgangsfall:

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Informationsblatt Induktionsbeweis

Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen

Info-Veranstaltung zur Erstellung von Zertifikaten

Leistungsbeschreibung für die Bonuspakete Mobilvorwahl (LB BP Mobilvorwahl)

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB

Neuigkeit 1: Die neue Contergan-Rente. Sie bekommen ab dem 1. Juli 2014 mehr Contergan-Rente.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

MORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: MORE Projects GmbH

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Informationen und Richtlinien zur Einrichtung einer automatischen -Bestätigung auf Ihrer Händlerwebseite

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich

Transkript:

WAS IST NEU IM JAHR 2013? KONSUMENTENSCHUTZ 1

NEUERUNGEN IM KONSUMENTENSCHUTZ 2013 NOVELLIERUNG DER REGELUNGEN ZUM VERKAUF VON SOFTGUNS: Die Verordnung wird Mitte März 2013 im BGBl verlautbart werden und nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten, also Mitte Juni 2013 in Kraft treten. Bereits die seit 1997 geltende VO normiert ein Abgabeverbot an Menschen unter 18 Jahren (Ausweisvorlage). Grund für die nun mehrigen Novelle ist hauptsächlich die schwere Kontrollierbarkeit der Einhaltung der beschränkten Schussenergie. Hauptverkaufsort (neben Waffenhändlern) waren bisher auch Jahrmarktstände an denen wegen der schweren Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der Gewerbetreibenden eine Vollziehung nahezu unmöglich war. Neugeregelt werden nun:» Beschränkung der Schussenergie fällt weg Rechtsunsicherheit vor Ort durch schwere Kontrollierbarkeit» Gänzliches Verbot der Abgabe an Marktständen vor allem hier war die Schussenergie-Kontrolle nahezu undurchführbar» Dafür auch Verkauf in normalen Geschäften aber nicht in Selbstbedienung (verschlossene Aufbewahrung)» Im Internet nur nach Übermittlung einer Ausweiskopie damit wird dem vermehrten Internethandel mit diesen Produkten Rechnung getragen» Bei Waffenhändlern wie bisher (an Menschen über 18) GEÄNDERTE AGB DER BANKEN Die Banken haben in der Vergangenheit versucht gesetzliche Verbesserungen, die das Zahlungsdienstegesetz mit sich brachte, durch AGB einzuschränken. Das BMASK beauftragte daraufhin den VKI mit einer Verbandsklage wegen 18 unzulässiger Klauseln. Im Zuge des Verfahrens erfolgte in zweiter Instanz das Anerkenntnis, dass 7 Klauseln unzulässig sind. Die restlichen inkriminierten 11 Klauseln wurden vom OGH als unzulässig erklärt. Das Urteil wird spätestens am 21. März 2013 wirksam. Die Banken haben allerdings in Aussicht gestellt, dass sie sich ab sofort nicht mehr auf die als unzulässig erkannten Klauseln berufen werden. 2

Durch das Urteil ergeben sich folgende wesentliche Änderungen für die KonsumentInnen:» Entgelte für Zahlungsdienste (z.b. Kontoführungsgebühr, Bankomat- oder Kreditkartengebühr) werden nicht mehr jährlich automatisch im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex erhöht. Entgelterhöhungen sind nur mehr dann erlaubt, wenn sie den KundInnen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden und die KundInnen das Recht haben, der Erhöhung zu widersprechen.» Banken ist es verboten, neben den vereinbarten Entgelten für die Zahlungsdienste Zusatzgebühren für Informationen und Nebenleistungen zu verrechnen. Dieses Verbot betrifft z.b. die bisher für die Sperre einer (verlorenen oder gestohlenen) Bankomat- oder Kreditkarte verrechneten Gebühren.» Überwälzung des Risikos nur mehr zulässig bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten betr. Geheimhaltung des Codes, der sorgfältigen Verwahrung der Karte sowie unverzügliche Meldung ihres Verlusts.» Keine Prüfpflicht der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Unzulässig daher auch, dass diese als genehmigt gelten, wenn nicht binnen 2 Monaten reklamiert wird. VERSICHERUNGSRECHTS-ÄNDERUNGSGESETZ: Seit 21.12.2012 darf der Faktor Geschlecht auch bei Versicherungsverträgen nicht mehr zu unterschiedlich hohen Entgelten oder Leistungen führen (Unisex-Regel).» Das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung wurde ausdrücklich auch ins VersVG übernommen.» Außerdem wird nunmehr konkreter als bisher geregelt, wann einer behinderten Person wegen ihres aufgrund der Behinderung schlechteren Gesundheitszustands ein Prämienzuschlag verrechnet werden oder eine Wartefrist, Risikoausschlüsse und Leistungseinschränkungen vereinbart werden dürfen: Eine solche mittelbare Diskriminierung ist nur dann erlaubt, wenn der schlechtere Gesundheitszustand des Behinderten nachweislich zu einer wesentlichen Erhöhung der vom Versicherer zu tragenden Gefahr führt und der Prämienzuschlag zum Schutz der Versichertengemeinschaft auch tatsächlich erforderlich ist.» Es erfolgt eine Klarstellung, dass auch Versicherungskunden keine Zusatzgebühren für Zahlungen mittels Online-Banking oder Erlagschein verrechnet werden dürfen, wenn sie nicht bereit sind, dem Versicherer eine Einzugsermächtigung zu erteilen.» Eine Prämie gilt dann als rechtzeitig bezahlt, wenn Kunde die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst hat. Es genügt daher, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Zahlungsfrist seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt. Dass der überwiesene 3

Betrag in diesem Fall erst nach Ablauf der Zahlungsfrist bei ihm einlangt, berechtigt den Versicherer daher nicht, Verzugszinsen zu verrechnen, den Vertrag zu kündigen oder sich für leistungsfrei zu erklären. 4

SOZIALTELEFON Bürgerservice des Sozialministeriums Tel.: 0800-20 16 11 Mo bis Fr 08:00-12:00 Uhr Langer Donnerstag 08:00-16:00 Uhr PFLEGETELEFON Tel.: 0800-20 16 22 Mo bis Do 08:00-16:00 Uhr Fr 8:00 13.00 Uhr Fax: 0800-22 04 90 pflegetelefon@bmask.gv.at BROSCHÜRENSERVICE Tel.: 0800-20 20 74 broschuerenservice@bmask.gv.at https://broschuerenservice.bmask.gv.at BRIEFKASTEN Für Anregungen und allgemeine Fragen: briefkasten@bmask.gv.at BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: +43 1 711 00-0 www.bmask.gv.at 5