Konflikte in der Nachbarschaft vermeiden Informationen zu wiederkehrenden Problemfeldern



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Konflikte in der Nachbarschaft vermeiden Informationen zu wiederkehrenden Problemfeldern Schon durch gegenseitige Rücksichtnahme können Streitfälle in der Nachbarschaft meistens vermieden werden. Manchmal hilft aber auch alles Fingerspitzengefühl nicht weiter, dann ist es hilfreich zu wissen, was nun im nachbarschaftlichen Zusammenleben erlaubt ist und was nicht. Diese Broschüre will zu häufig gestellten Fragen Antworten geben und damit das gut nachbarschaftliche Zusammenleben in Hausen fördern. Regelungen mit dem Zusatz Bayern gelten nur für Bayern. Regelungen mit dem Zusatz kommunal gelten nur für Hausen. Bei den Regelungen, die ihre Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben, können durch anwaltliche Beratung vertiefende Informationen eingeholt werden. Inhalt: Themenbereich Lärm 1. Baustellenlärm 2. Gewerbelärm 3. Sonn- und Feiertagsruhe 4. Mittagsruhe 5. Laubsauger und Laubbläser 6. Rasenmäher 7. Motoren von Kraftfahrzeugen und Krafträdern 8. spielende Kinder 9. Musikanlagen 10. Hundegebell Themenbereich sonstige Immissionen 11. Lagerfeuer 12. Grillen Themenbereich Abfall 13. Gartenabfälle verbrennen 14. unberechtigte Benutzung von Mülltonnen 15. Abstand von Müllbehältern 16. Verunreinigung durch Hundekot Themenbereich Garten und Pflanzen 17. Laubfall 18. Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze 19. Grenzbäume 20. Grenzbebauungen 21. überhängende Zweige 22. Früchte von Nachbarbäumen 1

Themenbereich Lärm 1. Baustellenlärm Lärmintensive Arbeiten dürfen in der Regel nur am Tag, zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, durchgeführt werden. In einem Wohngebiet werden höhere Anforderungen an den Lärmschutz gestellt als in einem Misch- oder Gewerbegebiet. Die Lärmgrenzwerte sind mit dem Beispiel unter Nr. 2 vergleichbar. Allerdings ist in der Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm die Nachtzeit vom 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr festgesetzt. 2. Gewerbelärm Die zulässige Lärmbelästigung hängt einerseits von der Gebietsnutzung, maßgeblich ist der Bebauungsplan, und andererseits von der Tageszeit ab. Grundsätzlich dürfen während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) keine lärmintensiven Arbeiten ausgeführt werden. In Wohngebieten gelten darüber hinaus strengere Lärmgrenzwerte als in Misch- oder Gewerbegebieten. 2

Hier einige Beispiele: Gebiet tags nachts Reines Wohngebiet 50 db(a) 35 db(a) Allgemeines Wohngebiet 55 db(a) 40 db(a) Mischgebiet 60 db(a) 45 db(a) Gewerbegebiet 65 db(a) 50 db(a) Auskünfte über das jeweilige Baugebiet kann das Bauamt (Herr Ismaier) geben, Tel. 7372-16. 3. Sonn- und Feiertagsruhe An Sonn- und Feiertagen sind in der Regel öffentlich bemerkbare Arbeiten und solche Arbeiten und solche Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, nicht erlaubt. Das Heißt, dass Arbeiten an der Gebäudefassade zum Beispiel unzulässig sind. Renovierungsarbeiten in der Wohnung, die zu keinen Belästigungen in der Nachbarschaft führen, können jedoch durchgeführt werden. 4. Mittagsruhe (kommunal) In Hausen gibt es keine allgemein geschützte Mittagsruhe. Das bedeutet, auch während der Mittagszeit (13:00 15:00 Uhr) darf Lärm verursacht werden, wenn die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Ausnahmen bestehen jedoch für bestimmte Geräte wie Laubbläser und Laubsauger, wenn diese in Wohngebieten betrieben werden (siehe Nr. 5). Viele Menschen legen jedoch Wert auf eine Mittagsruhe. Aus Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft sollten daher lärmintensive Arbeiten während der Mittagszeit unterbleiben. 5. Laubbläser und Laubsauger Der Betrieb ist nur an Werktagen erlaubt. In reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. In den meisten übrigen Gebieten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Der Laubsaugereinsatz sollte aus ökologischen Gründen jedoch ganz vermieden werden. Laub kann unter Bäumen und Sträuchern als Nährstofflieferant und zum Bodenschutz belassen werden. Auf Rasenflächen ist der Rechen und auf Wegen der Besen und Schaufel das umweltverträglichste Gerät. 6. Rasenmäher Nach den Festsetzungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Einsatz in reinen und allgemeinen Wohngebieten an Werktagen in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr erlaubt. 7. Motoren von Kraftfahrzeugen und Krafträdern (teilweise nur in Bayern) Es ist verboten, Verbrennungsmotoren unnötig, das heißt ohne Nutuzung der Motorkraft, laufen zu lassen. Hierunter fällt z. B. das Warm-laufen-Lassen im Stand zum Enteisen der Scheiben. 3

8. spielende Kinder Geräusche die von spielenden Kindern ausgehen, sind von den Nachbarn grundsätzlich als sozial adäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen. Die geltenden Immissionsrichtwerte können daher nicht unmittelbar auf den in Kindergärten oder von Kindern beim Spielen verursachten Lärm angewendet werden. 9. Musikanlage Bei übermäßiger Musikbeschallung der Nachbarschaft, z. B. von einer Stereoanlage aus einer Nachbarwohnung, kann es sich um eine unzulässige Lärmbelästigung handeln. Sollte die Verursacherin oder der Verursacher nicht einsichtig sein, kann die Polizei zu Hilfe gerufen werden. 10. Hundegebell Im Wesentlichen ist in der Gemeinde heutzutage nur noch vereinzeltes bzw. gelegentliches Hundegebell erlaubt. Bei anhaltenden Lärmbelästigungen ist es möglich, sich privatrechtlich zur Wehr zu setzen. In Einzelfällen kann es sich um eine unzulässige Lärmbelästigung handeln. Sollte die Hundehalterin bzw. der Hundehalter nicht einsichtig sein, kann die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Themenbereich sonstige Immissionen 11. Lagerfeuer Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Es darf daher nur trockenes natur belassenes stückiges Holz (Holzscheite) verbrannt werden oder trockenes Reisig (getrocknete Zweige oder Äste)! Bei einem Lagerfeuer dürfen für die Nachbarn keine Rauchbelästigungen entstehen, außerdem muss auf den Brandschutz geachtet werden. Offene Feuerstätten / Lagerfeuer dürfen nur betrieben werden, wenn keine Brandgefahr entsteht und wenn diese ständig beaufsichtigt werden. Zu leicht entzündbaren Stoffen (offene Bevorratungsbehälter mit Brennstoffen wie Gas oder Öl)müssen offene Feuerstellen einen Abstand von mindestens 100 m einhalten. Von Gebäuden aus brennbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 5 m entfernt sein. 12. Grillen Durch Grillgerüche und Rauch kommt es im Sommer häufig zu Problemen in der Nachbarschaft, weshalb das Thema auch schon viele Zivilgerichte beschäftigt hat. Da die Gerichte oft unterschiedlich entscheiden, gibt es keine klare Aussage darüber, was nun erlaubt ist und was nicht. Generell kann man sagen, dass es durch Grillrauch und Grilldüfte zu keinen erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft kommen darf. Wenn Belästigungen in der Nachbarschaft auftreten können, halten die unterschiedlichen Gerichte das Grillen von viermal im Jahr bis einmal pro Monat für zulässig. Die Nachbarn sollten rechtzeitig vorher informiert werden, damit diese sich darauf einstellen können. Zusätzliche Einschränkungen kann es aus dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht (z. B. Mietvertrag oder Hausordnung) gebe. Darüber hinaus 4

ist der Brandschutz zu beachten. Grillen mit offenem Feuer (Holzkohle) scheidet damit z. B. auf dem Balkon aus. Themenbereich Abfall 13. Gartenabfälle verbrennen Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Pflanzliche Abfälle dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, werktags von 8 Uhr bis 18 Uhr verbrannt werden. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung zu vermeiden. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens beim Einbrechen der Dunkelheit, erloschen ist. Innerhalb der bebauten Ortsteile ist ein Verbrennen der pflanzlichen Gartenabfälle unzulässig. 14. unberechtigte Benutzung von Abstelltonnen Wenn die eigene Mülltonne illegal von einer dritten Person mitbenutzt wird, gibt es in Hausen nur die Möglichkeit, sich privatrechtlich zur Wehr zu setzen. Das heißt, es müsste gegebenenfalls anwaltschaftliche bzw. gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. 15. Standort / Abstand von Müllbehältern Abfallbehälter müssen so aufgestellt werden, dass die Nachbarn keine wesentlichen Beeinträchtigungen, z. B. durch Gerüche, entsteht. Hierfür ist in der Regel ein Mindestabstand zu Gebäudeöffnungen (z. B. Fenster) einzuhalten. Die Biotonne direkt unter dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn steht damit nicht am richtigen Platz. 16. Verunreinigung durch Hundekot (kommunal) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, Gehwege durch Tiere Verunreinigen zu lassen. Hundehalter und Personen die Hunde ausführen sind daher verpflichtet eventuelle Hinterlassenschaften ihres Hundes zu beseitigen. Dafür sind geeignete Behältnisse, wie z. B. Plastiktüten mitzuführen. Themenbereich Natur und Pflanzen 17. Abfall Von den Gerichten werden in der Regel Laub, Blüten und Nadeln von Tannenbäumen, die dem eigenen Grundstück von benachbarten Bäumen zugefügt werden, nicht als wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung gesehen. Ein privatrechtlicher Abwehranspruch ist daher im Notfall nicht gegeben. 5

18. Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze Abstandregeln sieht das Gesetz lediglich für Bäume, Sträucher und Hecken (sowie Weinstöcke und Hopfenstöcke) vor. Der einzuhaltende Grenzabstand ist von der Höhe der Pflanze abhängig. Bei einer Höhe bis zu zwei Metern beträgt der Abstand 50 cm, darüber muss mindestens ein Abstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Gemessen wird bei Bäumen von der Mitte des Stammes und bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgeblich ist die Stelle, an welcher der Stamm oder der Trieb aus dem Boden trifft. Ausnahmen bestehen für Grenzen zu Waldgrundstücken oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder für Anpflanzungen, die vor 1900 erfolgt sind. Ausgenommen sind ebenfalls Anpflanzungen, die sich hinter einer Mauer oder dichten Einfriedungen befinden und diese nicht wesentlich überragen. Ebenso sind die Grenzabstandsregelungen nicht für Anpflanzungen heranzuziehen, die einen Schutzcharakter, z. B. für Abhänge, haben. Anpflanzungen dürfen auch die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigen (Sichtbehinderung). Der Anspruch auf die Herstellung eines vorschriftsmäßigen Abstandes unterliegt in der Regel einer Verjährungsfrist von 5 Jahren. Er beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Auch Bebauungspläne können Regeln zur Bepflanzung enthalten. Außerdem sind die Bestimmungen der Brandschutzverordnung zu beachten. 19. Grenzbäume Wenn ein Baum auf der Grenze steht, gehören das Holz und die Früchte des Baumes den angrenzenden Nachbarn. 20. Grenzbebauungen Bei Grenzbebauungen die nicht genehmigungspflichtig sind (Pflasterungen von Hofeinfahrten, Befriedigung von Grundstücken durch Mauern, Zäune oder ähnlichem) haben die Nachbarn untereinander sicher zustellen, dass diese sich gegenseitig hierüber informieren, ein gemeinsames Einverständnis erzielen und somit die Grenzmarkierungen anerkennen. In möglichen Streitfällen besteht nur die Möglichkeit, sich privatrechtlich zur Wehr zu setzen. Es müsste gegebenenfalls anwaltschaftliche bzw. gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. 21. überhängende Zweige Zweige die über die Grundstücksgrenze ragen, dürfen an der Grenze abgeschnitten werden, wenn hierdurch die Grundstücksnutzung, z. B. Platzprobleme, beeinträchtigt wird. Dem Nachbarn ist allerdings vorher zuerst eine angemessene Frist zu setzen, damit dieser die Zweige selbst zurückschneiden kann. Die Wachstumsphase und die Obsterntezeit müssen dabei berücksichtigt werden. 22. Früchte von Nachbarsbäumen Früchte an überhängenden Ästen stehen dem Baumeigentümer zu. Früchte, die auf das Nachbarsgrundstück fallen (Fallobst) gehören dem Grundstückseigentümer. 6

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern: Ä Themenbereich Lärm / sonstige Immissionen Tel. 86 4404 Ä Themenbereich Abfall Tel. 86 6204 Ä Themenbereich Pflanzen und Garten Tel. 86 4300 Rechtsgrundlagen: Zu 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Zu 2. Technische Anleitung Lärm Zu 3. Feiertagsgesetz Zu 5/6. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissionsschutzverordnung) Zu 7. Bayerisches Immissionsschutzgesetz und Straßenverkehrsordnung Zu 8./9. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Zu 11. Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PFlAbfV), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) Zu 12. Bürgerliches Gesetzbuch Zu 13. Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen Zu 14 Bürgerliches Gesetzbuch Zu 15. bürgerliches Gesetzbuch Zu 16. Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter der Gemeinde Hausen Zu 17. Bürgerliches Gesetzbuch Zu 18. Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AGBGB) Zu 19. Bürgerliches Gesetzbuch Zu 20. Bürgerliches Gesetzbuch Zu 21. Bürgerliches Gesetzbuch Zu 22. Bürgerliches Gesetzbuch Ideen und das Grundgerüst zu dieser Broschüre sind auf der Homepage der Stadt Erlangen zu finden. 7