LMIV Endspurt für die neue Produktkennzeichnun Martina Denner, staatl. epr. Lebensmittelchemikerin, Institut Romeis Bad Kissinen GmbH Sind Ihre Produkte schon emäß der LMIV ekennzeichnet oder benötien Sie Hilfe bei der Umsetzun der Vorschriften? Im Folenden werden die wichtisten Anforderunen und Änderunen erläutert: Mit dem Geltunsbeinn der VO (EG) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnun LMIV) am 13. Dezember 2014 sind in allen Mitliedsstaaten der EU für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, neue Kennzeichnunsvorschriften verpflichtend. 1) Kennzeichnunselemente Vorverpackte Lebensmittel sind ab dem 13.Dezember 2014 rundsätzlich emäß Art. 9 Abs. 1 LMIV mit folenden Anaben zu kennzeichnen: a) Bezeichnun des Lebensmittels b) Verzeichnis der Zutaten c) Allerenkennzeichnun d) Mene bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten e) Nettofüllmene des Lebensmittels f) Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum ) f. besondere Anweisunen für Aufbewahrun und/oder Anweisunen für die Verwendun h) Name oder Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers i) Ursprunsland oder Herkunftsort (falls nach Art. 26 erforderlich) j) Gebrauchsanleitun (falls erforderlich) k) Alkoholehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% sowie l) Nährwertdeklaration 2) Die wichtisten Änderunen im Überblick Neben den inhaltlichen Voraben für die Pflichtkennzeichnun (wie z. B. die Nährwertdeklaration) werden zudem auch Voraben für die Bereitstellun und Platzierun, die Darstellunsform sowie die Anordnun der voreschriebenen Kennzeichnunselemente Seite 1 von 5
emacht. Demnach müssen die Pflichtanaben in leicht verständlicher Sprache, an einer ut sichtbaren Stelle deutlich, ut lesbar und f. dauerhaft aufedruckt sein. Für die verpflichtenden Anaben ilt außerdem eine Mindestschriftröße von 1,2 mm bezoen auf die Größe des kleinen x. Stoffe oder Erzeunisse, die Allerien oder Unverträlichkeiten auslösen können, sind nach Art. 21 LMIV im Zutatenverzeichnis aufzuführen. Die Bezeichnun des Stoffs muss sich optisch von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeuti abheben, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hinterrundfarbe. Dies ilt auch für lose Ware. Für koffeinhaltie Lebensmittel (ab 150 m/l) ist folender Warnhinweis efolt von einem Hinweis in Klammern auf den Koffeinehalt in m je 100 ml im leichen Sichtfeld wie die Bezeichnun des Getränks anzubrinen: Erhöhter Koffeinehalt. Für Kinder, schwanere und stillende Frauen nicht empfohlen. Des Weiteren muss emäß LMIV unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Zieen- und Geflüelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchts- und Schlachtort ekennzeichnet werden. 3) Nährwertkennzeichnun Die verpflichtende Nährwertdeklaration nach Art. 30 LMIV muss folende Anaben in entsprechender Reihenfole enthalten: Nährwertanaben Brennwert Fett davon esättite Fettsäuren Kohlenhydrate davon Zucker Eiweiß Salz je 100 kj/kcal Abb. 1: Nährwertdeklaration nach Art. 30 Abs. 1 LMIV Der Gehalt an Salz lässt sich aus der enthaltenen Mene an Natrium nach folender Formel berechnen: Salz = Na x 2,5. Die oben stehende Tabelle kann durch weitere Anaben, wie z. B. Vitamine oder Mineralstoffe in sinifikanten Menen, mehrwertie Alkohole und Stärke eränzt werden (siehe Abb. 2). Die Nährstoffanaben sind in (bzw. für Vitamine/Mineralstoffe in µ oder m) und der Brennwert in kj/kcal je 100 oder je 100 ml auszudrücken. Seite 2 von 5
Nährwertanaben Brennwert Fett davon esättite Fettsäuren einfach unesättite Fettsäuren mehrfach unesättite Fettsäuren Kohlenhydrate davon Zucker mehrwertie Alkohole Stärke Ballaststoffe Eiweiß Salz Vitamine und Mineralstoffe je 100 kj/kcal m/µ und %ualer Anteil an den NRV* * NRV = Nutritional Reference Value Abb. 2: Erweiterte Nährwerttabelle nach Art. 30 Abs. 2 LMIV Enthält die Kennzeichnun eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration emäß Art. 30 Abs. 1 LMIV, so können die folenden Anaben darauf wiederholt werden: a) der Brennwert oder b) der Brennwert zusammen mit den Menen an Fett, esättiten Fettsäuren, Zucker und Salz Abb. 3: Freiwillie Nährwertanaben pro Portion Quelle: Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. Seite 3 von 5
Von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausenommen sind für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, Mineralwässer sowie alkoholische Getränke mit einem Alkoholehalt mit mehr als 1,2 Vol%. Abb. 4: Etikettenbeispiel für alkoholfreies Bier Quelle: Brauer Bund 4) Überansvorschriften Die LMIV ilt ab dem 13. Dezember 2014 mit Ausnahme der Nährwertdeklaration, die erst ab dem 13. Dezember 2016 verpflichtend ist, und speziellen Anforderunen an die Bezeichnun Hackfleisch/Faschiertes, die bereits seit dem 1. Januar 2014 elten. Werden Informationen über Lebensmittel vor Geltunsbeinn der jeweilien Voraben emacht (z. B. die Nährwertdeklaration), sind die entsprechenden Anforderunen der LMIV einzuhalten. Eine bereits vorhandene Nährwertanabe auf dem Produkt muss also ab dem 13.12.2014 der oben abedruckten Tabelle bzw. den Voraben zur Mindestschriftröße etc. entsprechen. 5) Fazit Da eine nicht vollständie Umsetzun der LMIV zu den festeleten Fristen eine Beanstandun seitens der Überwachunsbehörde nach sich ziehen kann, empfehlen wir, rechtzeiti die entsprechende Analytik zur Nährwertdeklaration sowie eine Etikettenprüfun durchführen zu lassen. Seite 4 von 5
Durch eine komplette Umsetzun der Vorschriften der LMIV (einschließlich der Nährwertdeklaration) noch in diesem Jahr vermeiden Sie zudem, ihre Etiketten bis zum 13. Dezember 2016 erneut ändern zu müssen. 6) Zum Institut Romeis Die Institut Romeis Bad Kissinen GmbH ist ein kompetenter Partner der Lebensmittel- und Getränkeindustrie für alle Fraen rund um die Qualität, Lebensmittelsicherheit und -Lealität. Neben umfassender Analytik von Wasser und Getränken sowie Brauereianalytik wird ein breites Spektrum von mikrobioloischen Untersuchunen von Lebensmitteln und pflanzlichen Arzneimitteln eboten. Zum Untersuchuns- und Beratunsspektrum ehören die notwendie Nährwert-Analytik Bi 7, Etikettenprüfun sowie Beratun bei der Deklaration von Produkten nach der LMIV. Haben wir Ihr Interesse eweckt? Dann sprechen Sie uns an! Gerne unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Anebot zur Prüfun Ihrer Produkte. Martina Denner Stellv. Leitun Analytik Wasser und Getränke Staatl. epr. Lebensmittelchemikerin Institut Romeis Bad Kissinen GmbH Schlimpfhofer Straße 21 D-97723 Oberthulba Tel: +49 (0) 9736 / 7516-0 Fax: +49 (0) 9736 / 7516-29 E-mail: info@institut-romeis.de Intenet: www.institut-romeis.de Seite 5 von 5