Vodafone GmbH, 40543 Düsseldorf Ihr Zeichen Per E-Mail: BK3-Konsultatlon@bnetza.de Ihre Nachricht vom Bundesnetzagentur Beschlusskammer 3 Postfach 8001 53105 Bonn Unser ZeichenRXS Tel.: +49(0) 021 1/533-2819 Fax: +49 (0) 211/533- Mobil: +49 (0) E-Mail Datum12.02.2015 BK 3h-14/114, Fragen im Zusammenhang mit der turnusgemäßen Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf dem Bitstromzugangsmarkt (Markt Nr. 3b - 2014) bzw. Markt Nr. 5-alt betreffend die Telekom Deutschland GmbH Sehr geehrte Damen und Herren, die Beschlusskammer beabsichtigt angesichts des gegenwärtigen Stands der Marktanlayse zu Markt Nr. 3b, der Telekom Deutschland GmbH auf dem nationalen Markt für den Layer-2- sowie dem subnationalen Markt für den Layer-3-Bitstromzugang Regulierungsverpflichtungen aufzuerlegen, und zwar gemäß 19 TKG (Diskriminierungsverbot), 20 TKG (Transparenzgebot), 21 TKG (Zugangsverpflichtung), 23 TKG (Standardangebotsverpflichtung), 30 TKG (Maßnahmen der Entgeltregulierung) und ggf. 24 TKG (Getrennte Rechnungsführung) In diesem Zusammenhang wird die BNetzA insbesondere die Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewe rbs und zur Verbesserung des Umfelds
für Breitabndinvestitionen (2013/ 466/EU - nachfolgend Nichtdiskriminierungsempfehlung" genannt) - berücksichtigen, namentlich die Empfehlungen unter Nr. 7 (Sicherung der Gleichwertigkeit des Zugangs) sowie Nm. 19-26 (Grundlegende Leistungsindikatoren). Die BNetzA stellt daher zwei Fragen zur Konsultation, die Maßnahmen zur Sicherstellung des gleichwertigen Bitstrom-Zugangs zum Netz der Telekom Deutschland GmbH (dazu nachfolgend 1.) sowie die Auferlegung sinnvoller Key Performance Indikatoren für bestimmte Leistungselemente betreffen (dazu nachfolgend II.). 1. Durch welche Maßnahmen kann eine Gleichwertigkeit des Bitstrom-Zugangs zum Netz der Telekom Deutschland GmbH sichergestellt werden und in welchem Umfang würden damit die von der Kommission empfohlenen Eol- und EoO-Konzepte umgesetzt? Eine aufzuerlegende Nichtdiskriminierungsverpflichtung muss u. a. darauf abstellen, einen gleichwertigen Zuga ng" zu gewährleisten ( 19 Ab.s 1 TKG). In 19 Abs. 2 TKG wird dieser gleichwertige Zugang dergestalt konkretisiert, dass. der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochteroder Partnerunternehmen. " Damit wird auf einer abstrakten Ebene kla rgestellt, dass grundsätzlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit des Bitstrom-Zugangs die eigenen Produkte des regulierten Unternehmens oder seiner Tochterunternehmen sind. Das sind diejenigen Endkundenprodukte der Telekom Deutschland GmbH, die auf den Endkundenmärkten im Wettbewerb mit Endkundenprodukten von Bitstrom-Zugangsnachfragern stehen, deren integraler Bestandteil die Bitstromvorleistung der Telekom Deutschland GmbH ist (insbesondere Breitbandinternetanschlüsse). Das Bitstromvorleistungsprodukt und die diesbezüglichen entsprechenden Informationen muss die Telekom Deutschland GmbH demzufolge bereits mit Auferlegung der Nichtdiskriminierungsverpflichtung mit der gleichen Qualität und zu den gleichen Bedingungen anbieten und bereitstellen wie sie die entsprechende oder vergeichbare interne Leistung für ihre 2
eigenen Endkundenprodukte erbringt. Die vergleichbare interne Leistung bildet dabei die (i) Bereitstellung eines breitbandigen xdsl-anschlusses und (ii) der Transport des darüber geführten Datenstroms bis zu einem bestimmten Punkt (Konzentratornetz, Kernnetz). Die in der Nichtdiskriminierungsempfehlung vorgesehenen Eol- und EoO-Grundsätze setzen zunächst die Auferlegung einer Nichtdiskriminierungsverpflichtung im Sinne des 19 TKG (entspricht Artikel 10 der Zugangsrichtlinie) voraus, gehen aber durch weitere Konkretisierungen noch etwas darüber hinaus, denn nach Auferlegung einer solchen Nichtdiskriminierungsverpflichtung... soflten sie [die NRB] prüfen, ob es angemessen wäre, die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zur Erbringung der betreffenden Vorleistungen auf Eo/ Grundlage zu verpflichten." (Nr. 7 Nichtsdiskriminierungsrichtlinie) Eol (Gleichwertigkeit des Inputs) wiederum wird in der Nichtdiskriminierungsempfehlung unter Nr. 6 lit. g) folgendermaßen definiert: Gleichwertigkeit des Inputs (Eo/}" bedeutet, dass internen wie dritten Zugangsinteressenten Dienstleistungen und Informationen zu denselben Bedingungen, einschließlich Preis und Dienstqualität, innerhalb derselben Fristen unter Verwendung derselben Systeme und Prozesse und mit gleicher Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden. Die Gleichwertigkeit des Inputs nach dieser Definition gilt für Zugangsprodukte, zugehörige Dienste und Hilfsdienste, die erforderlich sind, um die Vorleistungen für interne und dritte Zugangsinteressenten zu erbringen. " Gegenüber den o. g. Verpflichtungen auf Grundlage des 19 TKG ergeben sich damit folgende, z. T. weitergehende Konkretisierungen: Dienstleistungen und Informationen müssen internen wie dritten Zugangsinteressenten zu denselben Preisen und derselben Dienstqualität erbracht werden, Dienstleistungen und Informationen müssen internen wie dritten Zugangsinteressenten innerhalb derselben Fristen bereitgestellt werden, Dienstleistungen und Informat ionen müssen internen wie dritten Zugangsinteressenten unter Verwendung derselben Systeme und Prozesse und mit gleicher Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden. 3
Mit der Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß 19 TKG sowie der vorgenannten weitergehenden Konkretisierierung werden sehr wichtige Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit des Bitstromzugangs sichergestellt. Darüber hinaus ist jedoch eine weitere Eol-Maßnahme wese ntlich zur Sicherstellung einer solchen Gleichwertigkeit: Tra nsparenz und regelmäßige Veröffentlichung von Leistungsindikatoren (KPD in Bezug auf die Bitstromzugangsleistungen für Dritte sowie der entsprechenden internen Leistungen des regulierten Betreibers (zu den KPI siehe auch unten II.). Diese Empfehlung bringt die Nichtdiskriminierungsempefhlung klar in ihrer Nr. 24 zum Ausdruck: Zur Gewährleistung der Transparenz und der frühzeitigen Aufdeckung eines potenziell diskriminierenden Verhaltens bei der Erbringung regulierter Vorleistungsdienste, sollten die NRB dafür sorgen, dass die KP/ mindestens vierte/jährlich in geeigneter Form veröffentlicht werden, entweder auf der Website der NRB selbst oder auf der Website eines von ihr benannten unabhängigen Dritten." Wie auch Nr. 20 letzter Satz der Erwägungsgründe aufgezeigt, sind wirksame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen absolut notwendig, um eine echte Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten." Dies setzt allerdings Transparenz über die Einhaltung der KPI voraus, so dass sich insbesondere die BNetzA laufend ein zutreffendes Bild über die Leistungserbringung machen und ggf. einschreiten kann. Diese Eol-Anforderung ist heute nicht umgesetzt. Vielmehr werden Leistungsmängel bi- bzw- trilateral im jeweiligen Vertragsverhältnis moniert und verfolgt (also zwischen den Parteien der Zugangsvereinbarung und der BNetzA), jedoch gibt es keinen transparenten Marktüberblick, insbesondere keine transparenten und aussagekräftigen Verg leiche zwischen interner und externe r Leistungserbringung des regulierten Betreibers. Demnach müsste im Rahmen der Eol-Umsetzung eine entsprechende und regelmäßige, zumindest vierteljährliche Veröffentlichtung der relevanten Bitstrom KPI (siehe hierzu auch II.) verfügt werden, und zwar in Form einer Gegenüberstellung interner und externer Werte. Schließlich setzt die Gewährleistung eines echten gleichwertigen Zugangs zudem voraus, dass die Verletzung von Maßnahmen, die der Gleichwertigkeit dienen, auch wirkungsvoll sanktioniert werden kann. Wirkungsvoll sind dabei erfahrungsgemäß Entschädigungen (Pönalen/Vertragsstrafen, pauschalierter Schadensersatz), die die Telekom Deutschland GmbH zahlen muss, falls sie gegen vereinbarte Qualitäts- und/oder Fristparameter verstößt. In diesem Sinne sehen auch Nrn. 28, 29 letzter Satz in Verbindung mit 6 lit. t) der 4
Nichtdiskriminierungsempfehlung vor, dass solche Sanktionen (SLG, Service Level Guarantees, Dienstumfangsgarantien) auferlegt werden und eine hinreichend abschreckende Wirkung haben sollten. 11. Welche KPI sind hinsichtlich der beschriebenen Leistungselemente sinnvoll bzw. in welchem Umfang können KPI aus den TAL-Geschäftsprozessen auf die Prozesse des Bitstromzugangs übertragen werden? Nach Nr. 19 der Nichtdiskriminierungsempfehlung sollten dem Betreiber, dem eine Nichtdiskriminierungsverpflichtung (hier: gemäß 19 TKG) auferlegt wird, auch die Verwendung grundlegender Leistungsindikatoren (Key Performance lndicators, KPI) vorgeschrieben werden, um die Überwachung der Einhaltung der Nichtdiskriminierungsverpflichtung effektiv kontrollieren zu können. Nach Nr. 20 der Empfehlung sollten dabei zumindest KPI fü r folgende Leistungselemente festgelegt werden: Bestellprozess, Dienstleistungserbringung, Dienstqualität, einschließlich Mängeln, Fehlerbehebungszeiten, Umstellung zwischen verschiedenen regulierten Vorleistungen (außer einmalige Massenumstellungen). Aus der Sicht von Vodafone sind vor allem KPI zum Bestellprozess (Bestellung), Dienstleistungserbringung (Bereitstellung) sowie zu den Fehlerbehebungszeiten (Entstörzeiten) von essentieller Bedeutung für eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung und für einen fairen Wettbewerb um Endkunden. Um eine Vergleichbarkeit zwischen interner und externer Leistungserbringung des regulierten Betreibers zu ermöglichen, müssten die jeweiligen KPI zum Bestellprozess (Bestellung), zur Dienstleistungserbringung <Bereitstellung) sowie zur Entstörung einerseits in Bezug auf das Wholesalegeschäft (zu dem die Bitstromzugangsgewähru ng gehört), und andererseits zum Retailgeschäft der entsprechenden Endkundenleistung der Telekom Deutschland GmbH auferlegt und abgefragt werden. In der Anlage haben wir die erforderlichen, geschäftsrelevanten KPI für Bitstream Access für die Bereitstellung sowie die Entstörung im Einzelnen aufgeführt. 5
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zu beachten, dass zwischen den KPI und den SLA auch nach der Empfehlung zu unterscheiden ist (siehe Nr. 27, Nr. 6 lit. s) der Nichtdiskriminierungsempfehlung einerseits, Nr. 19, 6 lit. j) andererseits). Hinsichtlich der SLA kann und sollte eine Übernahme der TAL-SLA auch für den Bitstromzugang vorgenommen werden, was namentlich eine Verbesserung von Bitstrom SLA nach sich ziehen müsste (bei der Rückmeldefrist, bei der Bereitstellungsfrist, bei der Expressentstörung). Der KPI für die einzelnen Leistungselemente stellt dann die tatsächliche Einhaltungsquot e der SLA dar. Da SLA als vertragliche Vereinbarungen in aller Regel stets und ausnahmslos zu befolgen sind, ist eine Einhaltungsquote von 100% der geschuldete Normalfall für die SLA-Erfüllung. Die tatsächliche Einhaltungsquote ist dann gegen diesen Wert zu reflekt ieren. Das Schreiben enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse! Mit freundlichen Grüßen Vodafone GmbH l. CJ.ifl~ (Ralf Monius) Anlage 6
Anlage: Geschäftsrelevante KPls für Bitstream Access (BK 3h-14/114) 1 Bestellung 1.1 Auftragsrückmeldungsdauer Zeitraum zwischen Auftragseingang und -rückmeldung WT als Verteilungskurve* jeweils für Wholesale und Retail 1.2 Einhaltung des Kundenwunschtermins Anzahl der bestätigten KWTs zu allen Bestellungen Prozentwerte jeweils für Wholesale und Retail (KWT = VLD 1.3 Verschiebung des Kundenwunschtermins Durchschnittliche Anzahl derwt um die ein Kundenwunschtermin WT jeweils für Wholesale und Retail verschoben wurde 1.4 Auftragsablehnungen Verteilung der Bestellungen auf Prozentwerte jeweils für Wholesale und Retail a) Ablehnung wg. kaufmännischen Gründen (z.b. Adresse unbekannt) b) Ablehnung wg. keine Leitung verfügbar (B1 00%) c) Ablehnung wg. Portmangel d) sonstige Ablehnungen e) an enommene Bestellun en 1.5 Auftragslangläufer (Back log) Übersicht von Bestellungen für die noch keine Rückmeldung vorliegt Liegezeit in WT als Verteilungskurve* jeweils für Wholesale und Retail 2 Bereitstellun 2.1 Anschaltdauer bei Neubereitstellungen Zeit zwischen Auftragseingang und tatsächlicher Bereitstellung WT als Verteilungskurve* jeweils für Wholesale und Retail 2.2 Einhaltung des verbindlichen Anzahl der Bereitstellungen zum VL T zu allen Bereitstellungen Prozentwerte für Bereitstellungen jeweils mit Bereitstellungstermins (VL D und ohne Endkundentermin sowie für Wholesale und Retail 2.4 Abbruch von Bereitstellungen Verteilung der Bereitstellungen auf Prozentwerte jeweils fürwholesale und Retail a) Abbruch wg. Endleitung b) Abbruch wg. Kundengründen c) Abbruch wg. sonstigen Gründen (Telekom-Verschulden) d) aus eführte Bereitstellun en 2.6 First time right"- Bereitstellungen Anzahl der Bestellungen. die zum KWT bestätigt und bereitgestellt Prozentwerte für Bereitstellungen jeweils mit wurden zu allen angenommen Bestellungen und ohne Endkundentermin sowie für Wholesale und Retail 1
3 Entstörung 3.1 Zeit zwischen Meldung einer Störung und der Entstörung Anzahl der Entstörungsaufträge, die innerhalb der Entstörungsfrist gelöst wurden zu allen Entstörungsaufträgen Prozentwerte jeweils für Standard- und Expressenstörungen sowie fürwholesale und Retail 3.2 Dauer der Leitungsfehler Stunden zwischen Störungsmeldung und Entstörung Stunden als Verteilungskurve* jeweils für Standard- und Expressentstörung und jeweils für Wholesale und Retail 3.3 Fehlschlagsquote Verteilung der Entstörungen auf a) Fehlschlag wg. Kundengründe b) Fehlschlag wg. sonstigen Gründen (Telekom-Verschulden) c) aus eführte Entstörun en 3.4 Kundenterminanforderungen Anzahl der Kundenterminanforderungen zu Anzahl der gemeldeten Störun en Prozentwerte jeweils für Standard- und Expressenstörungen sowie für Wholesale und Retail Prozentwerte jeweils für Wholesale und Retail 3.5 tatsächlich stattgefundene Kundentermine Anzahl der stattgefundenen Kundenbesuche zu Anzahl der gemeldeten Prozentwerte jeweils für Wholesale und Retail Störun en 3.6 Termineinhaltungen Einhaltung des vereinbarten Zeitfensters zu allen vereinbarten Prozentwerte jeweils für Wholesale und Retail Zeitfenstern 3.7 Langläufer (Backlog) Übersicht von Entstörungsaufträgen, die noch nicht abgeschlossen sind Entstördauer in Stunden als Verteilungskurve* jeweils für Standard- und Expressentstörung und fürwholesale und Retail 3.8 Schaltstörungen bei Bereitstellungen Schaltstörungen zu allen Bereitstellungen Prozentwerte für Bereitstellungen jeweils mit und ohne Endkundentermin sowie für Wholesale und Retail *Verteilungskurve= Darstellung der Dauer in Form einer Verteilungsfunktion Cx Achse Zeiteinheit Ch oder WD. y Achse Anteil der Aufträge in Prozent. Beispiel für eine Verteilungskurve: 25% 20% 1S% 15% 10% 10% 5% WT 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 2