A l l g e m e i n e Vermietungsbedingungen Mietwagen



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A l l g e m e i n e Vermietungsbedingungen Mietwagen 1. Fahrzeugbereitstellung 1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Zubehör zum Gebrauch; die Bereitstellung durch den Vermieter braucht nicht länger als eine Stunde über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich nach Überlassung dem Vermieter zu melden. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert. 1.2 Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk "Tankinhalt" betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter. 1.3 Vorbestellungen sind verbindlich, Stornierungen sind spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn vorzunehmen, ansonsten ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Tarif zu berechnen. 2. Zahlungsweise Bei Anmietung ist eine Anzahlung zu leisten, die von Auto-Stephan unter Berücksichtigung von Mietdauer und Fahrzeug, Mietpreis, Mehr-km, ausgewählten Zusatzprodukten und Serviceleistungen ermittelt wird. Der Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig, es sei denn, die Parteien haben ein davon abweichendes individuelles Zahlungsziel vereinbart. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von 4,00 erhoben. Kommt der Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mind. aber 6 % jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat. 3. Berechtigter Fahrer / Gebühren für Zusatzfahrer und Fahrer unter 23 Jahren 3.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben, und mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Für Fahrer unter 23 Jahren und für jeden Zusatzfahrer wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen von Auto-Stephan Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. 3.2 Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet und die gesetzlich geforderte persönliche Eignung zum Führen des entsprechenden Fahrzeugs nebst Ladung besitzt (z.b. Schulung, Gesundheitszustand). Hierzu hat der Mieter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

3.3 Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. 3.4 Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden. 3.5 Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln und für die Mietdauer in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl-, Wasserstand und die ordnungsgemäße Bereifung regelmäßig überprüft werden. 3.6 Der Transport von Gefahrstoffen und/oder von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgut- Verordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. 3.7 Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. 3.8 Das Fahrzeug darf nicht zu wenn auch nur nach der Rechtsordnung des Tatortes - rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. 3.9 Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr zu benutzen, an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Auslandsfahrten sind nicht zulässig, sofern der Vermieter diese nicht zuvor schriftlich genehmigt hat. 3.10 Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen sowie im Falle der Vermietung von LKW zusätzlich nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-Gesetzes. 3.11 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.b. LKW-Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten. 3.12 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen, für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schließen. 4. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: 1. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings 2. auf dem für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen abgegrenzten Betriebsgelände eines Flughafens, insbesondere auf dem Vor- und Rollfeld 3. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen 4. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind 5. zur Weitervermietung, 6. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas gestattet. In den Ländern Albanien, Balearen, Baltische Republiken, Bulgarien, Elba, Griechenland, Island, Kanaren, Korsika, Kroatien, Malta, Rumänien, Sardinien, Sizilien, Türkei und den sonstigen Nachfolgestaaten von Jugoslawien (außer Slowenien) und der UdSSR ist die Benutzung untersagt.

5. Reparaturen / Pannen 5.1 Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Außerhalb der Geschäftszeiten sind die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren. 5.2 Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 50,00 übersteigen. 5.3 Die Reparatur ist in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist. 5.4 Die Reparaturkosten trägt, gegen Vorlage der entsprechenden Belege, der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer 7 dieser Mietbedingungen selbst haftet. 6 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat Auto-Stephan selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. 7 Haftung des Mieters 7.1 Der Mieter hat das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßem (mangelfreiem) Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet während der Dauer des Mietverhältnisses für Fahrzeugschäden (einschließlich Zubehör), Fahrzeugverlust und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Sofern der Mieter mit dem Versicherer eine Haftungsreduzierung vereinbart hat, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung. Ist keine Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter grundsätzlich unbeschränkt für alle Schäden. 7.2 Der Mieter haftet jedoch ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung in jedem Fall unbeschränkt, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen: a. Den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. b. Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. c. Entgegen der Verpflichtung bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. d. Entgegen der Verpflichtung den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht hat, soweit die berechtigten Interessen des

Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. e. Das Fahrzeug trotz fehlender Fahrerlaubnis nutzen, f. das Fahrzeug Dritten überlassen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. g. Infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. h. Ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht nachgekommen sind. 7.3 Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.b. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen o.ä.. 7.4 Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Bußgeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen. - Betriebsschäden (z.b. Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug), Bedienungsfehler (z.b. grobe Schaltfehler, Falschbetankung) und Bruchschäden (z.b. Verrutschen der Ladung) sind keine Unfallschäden. Für derartige Schäden haftet der Mieter stets unbeschränkt. - Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht freigestellt. - Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verlust von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. - Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. 8 Haftung des Vermieters 8.1 Der Vermieter haftet beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. 8.2 Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis. 8.3 Die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden. 9 Verjährung Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von Auto- Stephan gegen den Mieter erst fällig, wenn Auto-Stephan Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird Auto-Stephan den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

10 Nichtraucherfahrzeuge Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Auto-Stephan ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 80,00 geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 11 Fahrzeugrückgabe 11.1 Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend dem Vermerk "Tankinhalt" betankt einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Fahrzeugdokumente dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. 11.2 Die Fahrzeug-Rückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 11.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Kalendertag die vereinbarte Miete als Entschädigung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes ist dem Vermieter unbenommen. Darüber hinaus kann der Vermieter das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen. 12 Kündigung 12.1 Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 12.2 Im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 12.3 Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug bei Beginn des Mietverhältnisses nicht betriebsbereit und verkehrssicher ist und der Vermieter nicht unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. 13 Datenschutz-Einwilligung Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die personenbezogenen Daten des Mieters (wie z.b. Name, Anschrift, Kommunikationsmedien und -nummern, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, etc.), soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz erhebt, verarbeitet und speichert. Die Speicherung erfolgt in Deutschland und nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Servern der FHD Mobil GmbH, ihres EDV-Dienstleisters, also außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters, sowie auf den Servern der Auto-Stephan KG. 14 Haftpflichtversicherung Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf 8 Mio.

15 Vollkasko Sie haften grundsätzlich in voller Höhe für den verursachten Schaden gemäß Ziffer 10a unserer Allgemeinen Vermietungsbedingungen. Schließen Sie einen Vollkaskoschutz ab, können Sie Ihre Haftung auf die stets verbleibende Selbstbeteiligung reduzieren. Diese beträgt je Schadensfall 1000,- bei PKW und Nutzfahrzeuge. Für junge Mieter/Fahrer unter 23 Jahren (ausgenommen beauftragte Firmenfahrer und bei Unfallersatz- oder Schutzbriefanmietung) besteht eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.200,- je Schadensfall, die Höhe dieser Selbstbeteiligung kann nicht gesenkt werden. Abweichungen hiervon sind in speziellen Fällen möglich. Sie werden dementsprechend gesondert darauf hingewiesen. Bei Teilkaskoschäden beträgt die Selbstbeteiligung je Schadensfall 160,-.Sie können die o.g. Selbstbeteiligung mit dem zusätzlichen Erwerb eines erweiterten Vollkaskoschutzes senken. ( auf 500,- SB ) 16 Schlussbestimmungen 16.1 Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache ( 536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete. 16.2 Wird der Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen, so haften sie als Gesamtschuldner. 16.3 Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform. 16.4 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 16.5 Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird, entsprechendes gilt für etwaige Lücken. Stand: November 2012