Examensrepetitorium an der Universität Tübingen



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Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2011 Lösungsskizze zu Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen RiVG Markus Wirth vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 19.01.2010-3 K 1723/08 - <juris> und Urteil vom 26.02.2008-3 K 1096/07 - <juris> Frage 1 Streitgegenstand: Bescheid vom 08.05.2008 Rücknahme- (1) und Rückforderungsbescheid (2) A Zulässigkeit der Klage Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 VwGO. Allgemeine und besondere Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Vorverfahren wurde durchgeführt, beachte 126 Abs. 3 BRRG (Sart. 150 a) bzw. nun auch 54 Abs. 2 BeamtStG (Sart. 150), vgl. dort 45, 63 Abs. 3 BeamtStG. B Begründetheit der Klage 1. Ziffer 1 des Bescheids vom 08.05. 2008 : Rücknahme des Bescheids vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 24.11.2006 Rechtsgrundlage a) 46 Abs. 3 LBG 2011 i.v.m. 6 LBeamtVGBW? (vormals 59 BeamtVG (Sartorius 155) lex spezialis zu 48 LVwVfG ( 1 LVwVfG i.v.m. 1, 31 GKV i.v.m. vormals 59 Abs. 2 LBG a.f., 59 BeamtVG)? nein! 6 LBeamtVGBW regelt nur Verlust des Anspruchs an sich, nicht aber die Rücknahme der bewilligten Versorgungsbezüge. Allenfalls dann, wenn sich nach Erlass eines Festsetzungsbescheid (vgl. 3 LBeamtVG BW, vormals 49 Abs. 1 BeamtVG) Tatsachen ändern, könnte daran gedacht werden, dass eine ausdrücklichen Rücknahme nicht erforderlich ist, da die Festsetzung der Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzlichen Vorbehalt steht, dass die Bezüge nur unter gleichbleibenden Voraussetzungen gewährt werden (Folge: keine Rücknahmeentscheidung, nur Rückforderungsentscheidung). Wenn aber - wie hier - Bescheid vom 07.12.06 schon von Anfang an rechtswidrig (Rechtskraft des Strafurteils bereits am 24.11.2006) ist eine Rücknahmeentscheidung erforderlich.

Fall der Rücknahme nach 48 LVwVfG vgl. hierzu Plog BeamtVG 49 Rn. 49, insbesondere 69 ff b) 48 LVwVfG Tatbestandsvoraussetzungen / Norm Lesen aa) rechtswidriger VA (Versorgungsbescheid vom 07.12.2006)? Der Bescheid vom 07.12.2006 konkretisiert den abstrakten Versorgungsanspruch mit mehreren Regelungen, ist also ein begünstigender und begrenzender VA. (vgl. hierzu Plog BeamtVG 49 BeamtVG Rn. 50, 54ff) hier u.a. 1. Feststellung, dass ab 31.10.2006 Anspruch auf Versorgungsbezüge nach BeamtVG bestehen 2. Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge auf Grundlage der letzten Besoldungsstufe B 3 und Dienstzeiten bis 2006 3. Bewilligung vom 5000 mtl. Bescheid war aber bereits am 07.12.2006 rechtswidrig, da das Strafurteil am 24.11.2006 rechtskräftig geworden ist und B dadurch jeglichen Versorgungsanspruch verloren hatte. beachte Sachverhalt: Strafrechtliche Verurteilung am 24.11.2006 zu 1 Jahr 10 Monate; Tatzeiten von 1993-2004; Versetzung in den Ruhestand zum 31.10.2006. Lesen 6 LBeamtVGBW (vormals 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG) und Subsumtion - Ruhestandsbeamter: + jedenfalls ab 31.10.2006 - Nr. 2 : Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses mindestens 2 Jahre : - - Nr. 1 Vor Beendigung des Beamtenverhältnisses Tat begangen, die zum Verlust der Beamtenrechte nach 24 BeamtStG geführt hätte (mindestens 1 Jahr): + Problem: Ist der Bescheid teilrechtswidrig (jedenfalls Anspruch auf Versorgung Grundlage Beamtenverhältnis bis 1991) oder insgesamt rechtswidrig?? Differenzierung nach einzelnen Amtszeiten?? Teilbarkeit des Bescheids? B war als Bürgermeister Beamter auf Zeit ( 42 Abs. 2 S. 2 GemO): - 42 Abs. 3 GemO: Durch Wiederwahlen mehrere hintereinanderliegende 8-jährige Amtszeiten als Bürgermeister - 7 LBG 2011 (vormals 7 Abs. 1 Nr. 2 LBG, 130 LBG a.f. (bis 31.12.2010) - Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf Amtsperiode 1983 37 Abs. 1 Nr. 2 LBG 2011 ( 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.f.) - Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf Amtsperiode 1991 37 Abs. 1 Nr. 1 LBG 2011 ( 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.f.) - Eintritt in den Ruhestand 2004 gem. 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG 2011 ( 131 Abs. 1 Nr. 3 LBG a.f.)

Da B immer wieder erneut in das Amt berufen wurde, gilt das Beamtenverhältnis statusrechtlich gem. 37 Abs. 3 S. 2 LBG 2011 ( 131 Abs. 2 i.v. m. 132 S. 2 LBG a.f.) als nicht unterbrochen. Allerdings Nebeneinander von aktivem Beamtenverhältnis und Ruhestandsverhältnis. versorgungsrechtlich gilt aber: 46 Abs. 3 LBG 2011, 73 Abs. 1, 4 LBeamtVG 2011 (vormals 66 Abs. 4 BeamtVG): versorgungsrechtlich ununterbrochenes Beamtenverhältnis. versorgungsrechtlich also keine Differenzierung nach einzelnen Amtszeiten etwa bis 1991 und ab 1992. vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 26.02.2008-3 K 1096/07 - : Nach 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts H. vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht H. abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01.2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004-4 S 1438/03 -<juris>). Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind. Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das BeamtVG und damit auch für 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt. Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.s. des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt. Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die Privilegierung des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang be-

einträchtigen können. Mit anderen Worten ist 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004-4 S 1438/03 -<juris >. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des BeamtVG, hier der 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. Nach 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des BeamtVG. Die Regelung des 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im BeamtVG geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. 131 LBG in den Ruhestand getreten ist. Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht H. (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein. vollumfänglicher rechtswidriger Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 bb) 48 Abs. 1 S. 2 i.v.m. Abs. 2 bis 4 (Einschränkung der Rücknahmemöglichkeit, wenn ein Geldleistung gewährender VA zurückgenommen wird). Lesen der gesamten Norm / Subsumtion Rücknahme ist dann nicht möglich, soweit Begünstigter auf Bestand des VA vertraut hat und Vertrauen unter Abwägung mit öffentlichen Interessen an Rücknahme schutzwürdig. (1) Vertrauen / kein Berufen auf Vertrauen möglich, wenn u.a. Rechtswidrigkeit des VA kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (S. 3 Nr. 3) RN in der Regel mit Wirkung für Vergangenheit. (2) Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn gewährte Leistungen verbraucht. (3) Abwägung Vertrauen mit öffentlichen Belangen. Es ist also zu differenzieren einerseits zwischen tatsächlich festgesetzten (B3/ 2006 5.000 ) und reduzierten (B2/1991 4.000 ) Bezügen und andererseits den ausbezahlten Bezügen November 2006 bis Mai 2007 sowie den nicht ausbezahlten/zukünftigen Bezügen. (1) Sachverhalt: Auskunft des KVBW, dass (jedenfalls) Anspruch auf reduzierte Bezüge (B2 / 1991), nicht aber volle Bezüge (B3 / 2006) bei abgeurteilten Straftaten ab 1992 hat, zudem Hinweis im Bescheid. keine Kenntnis bei B der Rechtswidrigkeit des Bescheids B 2/1991 (in Höhe von 4000 ) aber Kenntnis bei B der Rechtswidrigkeit des Bescheids B 3/2006 ( in Höhe von 5000 ) Rücknahme in der Regel mit Wirkung für Vergangenheit ( 48 Abs. 2 S. 4 LVwVfG).

Anhaltspunkte für Atypik mit Folge der Rücknahme nur ex nunc? sind m. E. nicht gegeben, zumal B dem KVBW auch nicht das Strafurteil zur Prüfung überlassen hat (entgegen der Aufforderung im Bescheid). Folge: partielles Vertrauen des B in bewilligte Bezüge in Höhe von 4000 (B2/1991) möglich. (2) / (3) partielles Vertrauen aber auch in Abwägung mit öffentlichen Interessen schutzwürdig?? öffentliche Interessen: fiskalische Interessen, keine rechtswidrigen Leistungen zu gewähren bzw. solche zurückzuerhalten. α) für die Vergangenheit Sachverhalt: Im Rahmen der Lebenshaltung verbrauchtes Geld. in der Regel schutzwürdig nach 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG wegen Verbrauch (und keine ersparten eigenen Aufwendungen bzw. Vermögensmehrung in anderer Weise). aber atypischer Ausnahmefall von der Regelvermutung der Schutzwürdigkeit? - Strafverfahren vollständiger Verlust Versorgungsbezüge strafmindernd berücksichtigt - Versorgungsbescheid (07.12.2006) und Strafurteil (24.12.2006) zeitnah zugestellt, in den ca. 3 Wochen dürfte keine schützenswerte Vertrauensbildung möglich gewesen sein - Untätigkeit B, keine Vorlage des Strafurteils an KVBW mit der Klärungsmöglichkeit - unterbliebene Revisionseinlegung gegen Strafurteil ist zwar Vermögensdisposition (bis zur Rechtskraft des Strafurteils hätten Versorgungsansprüche bestanden), beruht aber nicht auf Versorgungsbescheid vom 07.12.2006, sondern zuvor gegebenen Auskünften des KVBW.(Bei einer zeitlich vor Erlass des Bescheids getroffenen Vermögensdisposition handelt es sich nicht um eine geschützte Vermögensdisposition im Sinne des 48 Abs. 2 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 31.08.2006-7 C16/05 - <juris>) kein schutzwürdiges Vertrauen des B für die Vergangenheit β) schutzwürdiges Vertrauen für die Zukunft? Sachverhalt: - ab Juni 2007 keine Versorgungsbezüge mehr bekommen, also auch kein Verbrauch erfolgt - ab erstem Rücknahmebescheid Mai 2007 Kenntnis von geänderter Rechtsauffassung ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen des B für die Zukunft cc) Jahresfrist des 48 LVwVfG Lesen /Subsumtion Problem Strafurteil 10.11. 2006, Rechtskraft 24.11.2006 Kenntnis des KVBW von begründetem Strafurteil im Dezember 2006, Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hier erst am 08.05.2008.

- maßgeblich positive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters oder der Behörde? (streitig) - streitig ob nur Tatsachenkenntnis oder auch Erkenntnis der Rechtswidrigkeit Nach dem Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - <juris> gehört zur Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, in erster Linie die Kenntnis des Rechtsanwendungsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Rechtsanwendungsfehler ein Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum war. Die Fristgebundenheit der Rücknahme erfasst jeden Rechtsanwendungsfehler. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden (Rechtsprechung: Entscheidungsfrist ab Entscheidungsreife, keine Bearbeitungsfrist (Literatur), vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, 49 Rn. 20 b). behördenfreundliche Rechtsprechung ggf. Fristlaufbeginn sogar erst aber Eingang der Stellungnahme im Anhörungsverfahren bezüglich beabsichtigter Rücknahmeentscheidung. Hier jedenfalls VG Urteil vom 26.02.2008, Aufhebung wegen Ermessensfehlerhaftigkeit, neuer Beginn des Laufs der Jahresfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988-7 B 79/88 - <juris>). Tatbestandsvoraussetzungen des 48 LVwVfG liegen vor. dd) Rechtsfolge Ermessen eingeschränkte gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler ( 114 S. 1 VwGO). Problem hier allenfalls, dass KVBW von gänzlich fehlendem Vertrauen ausging, Kläger aber partielles Vertrauen - wenngleich nicht schutzwürdig - zuzusprechen ist. Ziffer 1 des Bescheids vom 08.05.2008 (Rücknahmeentscheidung) ist rechtmäßig 2. Ziffer 2 des Bescheids vom 08.05. 2008 : Rückforderung der bezahlten Bezüge für die Zeit ab 01.12.2006 a) Rechtsgrundlage 49 a LVwVfG? nein, vgl. 1 Abs. 1 LVwVfG, 46 Abs. 3 LBG i.v.m. 5 Abs. 2 LBeamtVGBW 2011 (vormals 59 Abs. 2 LBG i.v.m. 52 Abs. 2 BeamtVG) lex spezialis b) 5 Abs. 2 LBeamtVG i.v.m. 812 BGB Lesen/Subsumtion Nach 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist ( 818 Abs. 3 BGB). Nach 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Nach 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt oder dann, wenn er ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach 52 Abs. 2 S. 2 BeamtVG schließlich steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. etwas erlangt + durch Leistung/andere Weise + ohne rechtlichen Grund +

Entreicherungseinrede seitens B? Einrede ausgeschlossen wegen Rückforderungsvorbehalt in Bescheid vom 07.12.2006? Auslegung des Vorbehalts: M.E. beschränkt sich der Rückforderungsvorbehalt auf die Differenz zwischen den bewilligten und bezahlten Versorgungsbezügen auf Grundlage der Zurruhesetzungsverfügung (5000 ) sowie Versorgungsansprüchen, die aufgrund von Dienstzeiten entstanden sind, in denen keine abgeurteilten Straftaten begangen wurden (4000 ). Hier also 6 x 1000. Einrede in Höhe von 6 x 1000 ausgeschlossen Einrede bezüglich 6 x 4000 allerdings möglich Verbrauch im Rahmen der Lebenshaltung + Folge: B zwar gutgläubig bezüglich 4000 (B2/1991) aufgrund der Angaben des KVBW, B allerdings bösgläubig bezüglich des überschießenden Betrages (Differenz zwischen B2/1991 und B 3/ 2006 = 6 x 1000 ). Die partiell mögliche Entreicherungseinrede gem. 818 Abs. 3 BGB stellt keinen Widerspruch zum fehlendem Vertrauensschutz bei 48 Abs. 2 LVwVfG (s.o.) dar, da die Entscheidung bei 48 Abs. 2 LVwVfG eine Abwägungsentscheidung der widerstreitenden Interessen ist, 818 Abs. 3 BGB aber eine Bewertung des Sachverhaltes im Blick auf die Frage der Gut-/Bösgläubigkeit zugrunde liegt. Aufhebung Ziffer 2 des Bescheid vom 08.05.2008, soweit damit mehr als 24.000 zurückgefordert wird im Übrigen Klageabweisung Frage 2 maßgeblich Bewertung des Hinweises im Bescheid vom 07.12.2006 aus Sicht von B Empfängerhorizont. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Hinweise: Die Festsetzung der Versorgung ab dem 31.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 31.10.2006. Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren. a) Auswirkungen für die Rücknahmeentscheidung: im Ergebnis nein oben wurde wegen der seitens des KVBW gegebenen Auskünften bei B ein partielles Vertrauen bejaht, dessen Schutzwürdigkeit dann aber verneint. Bei fehlenden Auskünften des KVBW ist fraglich, ob allein aufgrund des Hinweises im Bescheid tragfähige Anhaltspunkte für eine ggf. differenzierte Betrachtung nach Amtszeiten bestehen, Vertrauen also überhaupt entstehen konnte. jedenfalls aber bei B kein schutzwürdiges Vertrauen gem. 48 Abs. 2 LVwVfG, (s.o.). b) Auswirkungen für die Rückforderungsentscheidung: im Ergebnis m.e. nein/aber vertretbar bezüglich Differenz 6 x 1000 eindeutig bösgläubig.

fraglich ob auch bezüglich 6 x 4000 (B2/1991) bösgläubig bzw. für ihn offensichtlich mangelhafter Bescheid i.s. 5 Abs. 2 S. 2 LBeamtVGBW. Wegen der Aufforderung im Hinweis hätte B - bei eventuellen Zweifeln - das Strafurteil dem KVBW zur weiteren Prüfung vorlegen müssen, daher offensichtliche Mangelhaftigkeit möglich. Frage 3 a) Auswirkungen für die Rücknahmeentscheidung: Kein schutzwürdiges Vertrauen in Höhe von mtl. 3000, da kein Verbrauch vorliegt, vielmehr das Vermögen in dieser Höhe vermehrt wurde (bestehender Vermögensvorteil bzw. ersparte eigene Aufwendungen). Insoweit also keine Abwägungsentscheidung mehr erforderlich. Rücknahme ohne Einschränkung ebenfalls möglich. b) Auswirkungen für die Rückforderungsentscheidung: Zwar Geld nicht mehr vorhanden aber Kaufgegenstand (Porsche) Wertersatz 818 Abs. 2 BGB Falls von Wegfall der Bereicherung ausgegangen werden sollte ( z.b. zwischenzeitlich zerstörter Porsche), gälte das oben zur Gut-/Bösgläubigkeit Gesagte. im Ergebnis also keine Veränderung zu Frage 1 bzw. 2